Entscheidung
VII ZR 146/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:201119BVIIZR146
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:201119BVIIZR146.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 146/17 vom 20. November 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Sacher beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 4. September 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Beklagten vom 9. September 2019 ist unbegründet. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Be- schluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - VII ZR 224/17 Rn. 2). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in der Nicht- zulassungsbeschwerdebegründung vom 9. Oktober 2017 zur Kenntnis genom- men und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzel- punkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu 1 2 3 - 3 - bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge ge- mäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497, juris Rn. 24). Pamp Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.06.2016 - 9 O 369/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.06.2017 - I-23 U 87/16 -