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Leitsatz

XI ZR 451/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:240919UXIZR451
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:240919UXIZR451.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 451/17 Verkündet am: 24. September 2019 Strietzel Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 84 Satz 2, § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5 Befindet sich unter einer Berufungsschrift oder einer Berufungsbegründungsschrift neben der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten mit dem Zusatz "i.V." eine wei- tere Unterschrift einer nicht postulationsfähigen Rechtsanwaltsfachangestellten eben- falls mit dem Zusatz "i.V.", ist dies nicht dahin zu verstehen, der "i.V." zeichnende Rechtsanwalt habe entgegen § 84 Satz 2 ZPO gesetzwidrig als Gesamtvertreter mit der Rechtsanwaltsfachangestellten Berufung für die Partei einlegen oder diese Beru- fung begründen wollen (Fortführung von BFH, Beschluss vom 31. Juli 2008 - IV B 73/07, juris Rn. 5). BGH, Urteil vom 24. September 2019 - XI ZR 451/17 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 13. August 2019 einge- reicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der An- schlussrevision der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juni 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.348,94 € freizustellen. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2016 wird auch insoweit zu- rückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Kläger zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6. Die Kosten des Revisions- verfahrens tragen die Kläger. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch um die Rechtsfolgen des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags ge- richteten Willenserklärungen der Kläger. Die Parteien schlossen im März 2008 einen Darlehensvertrag über 249.000 € mit einem bis zum 31. März 2013 festen Nominalzinssatz von 4,15% p.a. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte die Klä- ger unzureichend deutlich über das ihnen zukommende Widerrufsrecht. Im Mai 2011 trafen die Parteien eine "vorzeitige Konditionenneuvereinba- rung mit Vertragsänderung", in der sie die Zinsbindung bis zum 31. März 2018 verlängerten und den Nominalzinssatz mit 3,93% p.a. festlegten. Unter dem 17. November 2014 widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des Darle- hensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Ihre Klage auf Feststellung, dass sie der Beklagten aus dem Darlehens- vertrag nicht mehr als 179.537,14 € schuldeten, hilfsweise festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt ha- be, und die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten freizustellen, hat das Landgericht den Hauptantrag betreffend als unbegründet abgewiesen. Dagegen haben die Kläger Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift haben ein Rechts- anwalt und eine Rechtsanwaltsfachangestellte jeweils mit dem Zusatz "i.V." un- terzeichnet. Die Kläger haben in zweiter Instanz ihr Begehren (zuletzt) insoweit weiterverfolgt, als sie beantragt haben festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag nicht mehr als 146.547,57 € zustünden, und die Kläger von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten freizustellen. Das Berufungsge- richt hat unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen festgestellt, dass 1 2 3 4 - 4 - der Beklagten aus dem Darlehensvertrag über einen Betrag von 164.934,48 € hinaus keine weiteren Ansprüche gegen die Kläger zustünden, und die Beklag- te zur Freistellung der Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.348,94 € verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Senat auf die Ver- urteilung zur Freistellung beschränkt zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Zurückweisung der Berufung der Kläger auch insoweit begehrt. Mit ihrer Anschlussrevision wollen die Kläger festgestellt wissen, dass sie der Be- klagten nur noch 146.547,57 € und nicht wie ausgeurteilt 164.934,48 € schul- den. Entscheidungsgründe: A. Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision der Beklagten von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung der Kläger sei zulässig, insbesondere form- und fristge- recht eingelegt und begründet worden. Der Zusatz "i.V." bei den Unterschriften unter der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift ändere daran nichts, weil hinreichend zum Ausdruck komme, dass der "i.V." unterzeichnende Rechtsanwalt die Alleinverantwortung für beide Schriftsätze habe übernehmen 5 6 7 - 5 - wollen. Die Klage sei auch sonst überwiegend begründet. Die Beklagte schulde den Klägern Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in tenorierter Höhe. Die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrags sei eine Rechtspflicht, die die Beklagte mit der Folge ihrer Haftung verletzt habe. Das Verschulden der Beklagten werde insoweit vermutet. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von der Zulässigkeit der Berufung der Kläger ausgegangen. Die Berufungs- und die Berufungsbegrün- dungsschrift genügten den gesetzlichen Formvorgaben. Anders als der Zusatz "i.A." (dazu Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 452/16, NJW 2018, 1689 Rn. 15 ff.) bringt der hier verwandte Zusatz "i.V." vor der Unterschrift eines pos- tulationsfähigen Rechtsanwalts zum Ausdruck, der Rechtsanwalt wolle die Ver- antwortung für den von ihm unterzeichneten Schriftsatz übernehmen. Für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen und nicht lediglich - wie bei der Hinzufügung des Zusatzes "i.A." - als Erklärungsbote tätig zu werden (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2017 - XI ZB 3/17, juris Rn. 10 mwN). Da § 84 Satz 2 ZPO für die Prozessvollmacht eine nach außen wirksame Anordnung der Gesamtvertretung ausschließt (BFH, Beschluss vom 31. Juli 2008 - IV B 73/07, juris Rn. 5; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. März 2019 - VI ZR 277/18, NJW 2019, 2397 Rn. 20) und der "i.V." zeich- nende Rechtsanwalt erkennbar als Prozessbevollmächtigter handelt, ist das 8 9 - 6 - Hinzufügen einer weiteren Unterschrift einer nicht postulationsfähigen Rechts- anwaltsfachangestellten mit dem Zusatz "i.V." unter einer Berufungsschrift und einer Berufungsbegründungsschrift nicht so zu verstehen, der postulationsfähi- ge Rechtsanwalt habe gesetzwidrig als Gesamtvertreter mit der Rechtsanwalts- fachangestellten Berufung für die Kläger einlegen und diese Berufung begrün- den wollen. 2. Rechtsfehlerhaft ist indessen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei den Klägern nach Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensver- trags gerichteten Willenserklärungen zur Freistellung von vorgerichtlich ent- standenen Anwaltskosten verpflichtet. Ein solcher Anspruch besteht unter kei- nem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff., 34 f., vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 22, vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 27, vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 19, vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 16, vom 27. November 2018 - XI ZR 174/17, juris Rn. 18 und vom 9. April 2019 - XI ZR 119/18, juris Rn. 12). Gründe, die dem Senat Anlass geben könnten, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen, zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. III. Im Umfang des Angriffs der Revision unterliegt das Berufungsurteil, das auch nicht aus anderen Gründen richtig ist (§ 561 ZPO), der Aufhebung (§ 562 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst erkennen (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Kläger insoweit zurückweisen. 10 11 - 7 - B. Anschlussrevision der Kläger Die statthafte und auch im Übrigen zulässige (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 480/16, juris Rn. 20) Anschlussrevision der Kläger hat dagegen keinen Erfolg; sie ist zurückzuweisen. I. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Anschlussrevision der Kläger von Bedeutung - ausgeführt: Die Kläger schuldeten auch für den auf die Widerrufserklärung folgenden Zeitraum bis zur endgültigen Rückführung des Darlehens die Leistung einer Nutzungsentschädigung. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand. Zutreffend hat das Berufungsgericht der Beklagten dem Grunde nach Wertersatz für Gebrauchsvorteile nach den Vorschriften des Rücktrittsrechts für die Zeit nach dem Wirksamwerden des Widerrufs zugesprochen. Für die Ge- brauchsvorteile, die der Darlehensgeber für den jeweils tatsächlich noch über- lassenen Teil der vor dem Wirksamwerden des Widerrufs gewährten Darle- hensvaluta beanspruchen kann, folgt der Anspruch auch für den Zeitraum nach dem Wirksamwerden des Widerrufs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB und nicht aus Bereicherungsrecht (Senatsurteil vom 12 13 14 15 16 - 8 - 12. März 2019 - XI ZR 9/17, WM 2019, 917 Rn. 18; Senatsbeschluss vom 19. Februar 2019 - XI ZR 362/17, WM 2019, 538 Rn. 6). Insoweit gilt im Ergeb- nis nichts anderes, als § 357a Abs. 3 BGB im Falle des Widerrufs von Verbrau- cherdarlehensverträgen für das geltende Recht bestimmt. Dass das Berufungs- gericht den Anspruch der Beklagten der Höhe nach falsch berechnet habe, macht die Anschlussrevision nicht geltend. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2016 - 10 O 286/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.06.2017 - I-14 U 104/16 -