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Leitsatz

XII ZB 29/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:250919BXIIZB29
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:250919BXIIZB29.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 29/18 vom 25. September 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuUnthVO Art. 17 Abs. 2, 75 Abs. 1 a) Für die Einleitung des Verfahrens im Sinne von Art. 75 Abs. 1 EuUnthVO ist hinsichtlich der Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Titels auf die Maßnahme abzustellen, die das Verfahren auf Erlass des zu vollstreckenden Titels in Gang gesetzt hat. Ist der Titel nach dem Recht des Ausgangsstaates nur auf Antrag zu errichten, kommt es auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. b) Dass das Verfahren (hier: Verfahren auf Sicherung des Kindesunterhalts während des Scheidungsverfahrens nach polnischem Recht) im notwendigen Verbund mit der Scheidungssache steht, steht seiner Eigenständigkeit jeden- falls dann nicht entgegen, wenn es auf Errichtung eines selbständigen Voll- streckungstitels gerichtet ist, der sich auf einen vom Gegenstand der Haupt- sache verschiedenen Streitgegenstand bezieht. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - XII ZB 29/18 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden- Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frank- furt am Main vom 3. August 2017 werden mit der Maßgabe zu- rückgewiesen, dass die Kosten der Rechtsmittelverfahren und des Verfahrens erster Instanz den Antragstellern je zur Hälfte auferlegt werden. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Vollstreckbarkeit eines polnischen Titels zum Kindesunterhalt. Die Antragsteller sind die minderjährigen Kinder des Antragsgegners. Zwischen der Kindesmutter und dem Antragsgegner war in Polen am Bezirks- gericht Warschau (im Folgenden: Bezirksgericht) seit 2010 ein Scheidungsver- fahren anhängig. Auf Antrag der Kindesmutter vom 28. Dezember 2011 erließ das Bezirksgericht in jenem Verfahren am 5. Januar 2012 einen Beschluss, nach dem der Antragsgegner zu Gunsten der Antragsteller zu Händen der Kin- desmutter "für den Zeitraum der laufenden Verhandlung" monatlichen Unterhalt von je 1.000 Zloty zu zahlen hat. Im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts vom 1 2 - 3 - 16. April 2013 wurde der Antragsgegner zu einem (nachehelichen) Unterhalt von mtl. 1.000 Zloty für jedes Kind verpflichtet. Die Antragsteller haben beantragt, den Beschluss des Bezirksgerichts vom 5. Januar 2012, wegen zwischenzeitlicher Rechtskraft der Scheidung be- grenzt auf den Zeitraum bis zum 16. Mai 2013, im Inland für vollstreckbar zu erklären. Das Amtsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Das Oberlandesge- richt hat diese auf die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen, weil der Titel ohne Exequatur vollstreckbar sei. Mit den von ihnen eingelegten Rechtsbeschwerden verfolgen die Antragsteller ihre Anträge weiter. II. Die gemäß § 46 Abs. 1 AUG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerden bleiben in der Sache ohne Erfolg. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Entscheidung des Bezirksgerichts ohne Exequaturverfahren vollstreckbar. Gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (Europäische Unterhaltsverordnung - EuUnthVO) seien Entscheidungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der wie Polen durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, unmittelbar vollstreckbar, so dass es eines Exequaturverfahrens nicht bedürfe. Die Voraussetzung für eine Anwendbarkeit der Verordnung ge- mäß Art. 75 Abs. 1, 76 EuUnthVO, dass das Unterhaltsverfahren ab dem 18. Juni 2011 eingeleitet wurde, sei erfüllt. Die Frage, wann ein Verfahren eingeleitet wurde, sei nicht nach nationa- lem Recht, sondern im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Verord- 3 4 5 6 - 4 - nung autonom unter entsprechender Heranziehung des unmittelbar nur für die Anwendung der Art. 12 und 13 EuUnthVO geltenden Art. 9 EuUnthVO zu be- stimmen. Auch wenn nach nationalem polnischen Recht vorliegend im Rahmen des vor Inkrafttreten der Europäischen Unterhaltsverordnung eingeleiteten Scheidungsverbunds mit Urteil vom 16. April 2013 obligatorisch über den Kin- desunterhalt entschieden worden sei, stelle die streitgegenständliche Entschei- dung vom 5. Januar 2012 eine eigenständige, den Unterhalt für die Verfahrens- dauer sichernde Regelung dar, die nicht von Amts wegen, sondern nur auf Ver- langen eines Beteiligten, hier auf den nach Inkrafttreten der Verordnung einge- reichten Antrag vom 28. Dezember 2011, ergangen sei. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass es zur Vollstreckung des Beschlusses des Bezirksgerichts vom 5. Januar 2012 im In- land nach Art. 17 Abs. 2 EuUnthVO (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 9 Rn. 677 ff.) keiner Vollstreckbarer- klärung bedarf. a) Nach Art. 75 Abs. 1 EuUnthVO findet die Europäische Unterhaltsver- ordnung vorbehaltlich Art. 75 Abs. 2 und 3 EuUnthVO nur auf ab dem Datum ihrer Anwendbarkeit eingeleitete Verfahren, gebilligte oder geschlossene ge- richtliche Vergleiche und ausgestellte öffentliche Urkunden Anwendung. Der Tag der (erstmaligen) Anwendbarkeit der Europäischen Unterhaltsverordnung ist gemäß Art. 76 Unterabs. 3 EuUnthVO der 18. Juni 2011 (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 9 Rn. 602). Für die Einleitung des Verfahrens ist auf das dem zu vollstreckenden Ti- tel vorausgegangene Verfahren abzustellen. Das dem Beschluss des Bezirks- gerichts vom 5. Januar 2012 vorausgegangene Verfahren ist in diesem Sinne 7 8 9 10 - 5 - erst mit dem darauf bezogenen Antrag vom 28. Dezember 2011 eingeleitet worden. Da schon der Antrag nach Inkrafttreten der Europäischen Unterhalts- verordnung datiert, kommt es nicht darauf an, ob auf die Einreichung oder die Zustellung des Antrags abzustellen ist. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann für die Einlei- tung des Verfahrens im Sinne von Art. 75 Abs. 1 EuUnthVO nicht auf die Einlei- tung des Scheidungsverfahrens abgestellt werden. Insbesondere hat der Antrag auf Scheidung noch nicht das hier gegenständliche Verfahren auf Sicherung des Kindesunterhalts für die Zeit vor der Scheidung eingeleitet. Die vom Oberlandesgericht aufgrund einer Auskunft des Bezirksgerichts zum polnischen Recht getroffenen Feststellungen sind für das Rechtsbe- schwerdegericht grundsätzlich bindend. Die Rechtsbeschwerde hat diesbezüg- lich auch keine Verfahrensrüge erhoben. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist zwar nach polni- schem Verfahrensrecht der Kindesunterhalt für die Zeit ab der Scheidung von Amts wegen vom zuständigen Gericht in jedem Scheidungsverfahren auszu- sprechen (Art. 58 § 1 FVGB Polen; vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 9 Rn. 299). Demgegenüber wird der Un- terhalt für die Zeit bis zur Scheidung nur auf entsprechenden Antrag durch vor- läufige Maßnahme festgesetzt (Art. 730 § 1 der polnischen Zivilprozessord- nung). Insoweit wird also vom Gericht ein eigenständiger Titel errichtet, der ge- sondert zu vollstrecken ist. Da diese Entscheidung mithin nicht, wie der Titel zum (nachehelichen) Kindesunterhalt, von Amts wegen, sondern nur auf einen eigenständigen Antrag ergeht, ist von getrennten Verfahren auszugehen (unklar insoweit OLG Nürnberg FamRZ 2015, 355, 356 f.). Auch wenn der Kindesun- terhalt nach polnischem Recht - der deutschen Rechtslage entsprechend (vgl. 11 12 13 - 6 - Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 422/15 - FamRZ 2017, 370 Rn. 40) - als einheitlicher Anspruch anzusehen ist, handelt es sich bei dem Un- terhalt für die Zeit nach der Scheidung und dem Unterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens aufgrund der zeitlichen Abschichtung um verschiedene Streitgegenstände. Dementsprechend begründet allein das Scheidungsverfahren wegen der Verschiedenheit der Streitgegenstände hinsichtlich des Kindesunterhalts für die Zeit vor der Ehescheidung auch noch keine nach Art. 12 EuUnthVO zu beach- tende Rechtshängigkeit. Dass für den Kindesunterhalt bis zur Ehescheidung nach Art. 3 lit. c EuUnthVO die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Staates gegeben sein dürfte, die auch für die Scheidung international zuständig wären (vgl. EuGH Urteil vom 16. Juli 2015 - C-184/14 - FamRZ 2015, 1582), stellt die Eigenständigkeit des Streitgegenstands und des darauf bezogenen (Antrags-)Verfahrens nicht in Frage. Da die Einleitung des Sicherungsverfahrens nach polnischem Recht der gesonderten Initiative der Beteiligten überlassen ist, unterscheidet es sich hin- sichtlich der Einleitung von dem Hauptsacheverfahren und der insoweit von Amts wegen auszusprechenden Regelung des Kindesunterhalts nach der Scheidung. Es handelt sich mithin um zwei voneinander zu trennende Titel und dementsprechend auch um zwei getrennte Verfahren. Da diese folglich auch unterschiedlich eingeleitet wurden, ist für die zeitliche Anwendbarkeit der Euro- päischen Unterhaltsverordnung auf die Einleitung des Verfahrens auf Kindesun- terhalt vor der Scheidung abzustellen, die hier erst durch die Stellung des An- trags auf Sicherung (Zahlung) des Kindesunterhalts für die Dauer des Schei- dungsverfahrens erfolgte. 14 15 - 7 - Zwar konnte der Antrag auf vorläufige Sicherung des Kindesunterhalts nach dem maßgeblichen polnischen Recht nur im Rahmen des Scheidungsver- fahrens gestellt werden. Auch das ändert aber nichts daran, dass es sich bei dem zu vollstreckenden Beschluss um eine auf einen abgrenzbaren Streitge- genstand gerichtete Entscheidung handelt, die im Gegensatz zum Kindesunter- halt für die Zeit nach der Scheidung antragsgebunden ist. c) Zur Entscheidung über die Rechtsfrage bedarf es nicht der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV. Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Begriff der Einleitung des Verfahrens in Art. 75 Abs. 1 EuUnthVO autonom oder nach nationalem (hier polnischem) Recht auszulegen ist (vgl. Hausmann Internatio- nales und Europäisches Familienrecht 2. Aufl. 1. Teil C Unterhaltssachen Rn. 333 mwN, 2. Teil M Unterhaltssachen Rn. 374 mwN), kommt es im Ergeb- nis nicht an. Abgesehen davon, dass Normen des Europarechts grundsätzlich autonom auszulegen sind, wovon auch das Oberlandesgericht ausgegangen ist, stellen sich im vorliegenden Fall keine spezifischen Fragen der Europäi- schen Unterhaltsverordnung und der in Art. 75 Abs. 1 EuUnthVO in Bezug ge- nommenen Einleitung des Verfahrens. Vielmehr geht es allein um die Frage der Eigenständigkeit des (Sicherungs-)Verfahrens auf Kindesunterhalt für die Zeit des laufenden Scheidungsverfahrens nach polnischem Recht sowie des daraus hervorgegangenen Titels. Da das Europarecht die Vollstreckbarkeit des nach nationalem Recht des Ausgangsstaates errichteten Titels in anderen Mitglied- staaten (Vollstreckungsstaat) regelt und sich insoweit auf das Verfahrensrecht des jeweiligen Mitgliedstaats bezieht, ist die prozessrechtliche Natur der Ent- scheidung und des dieser zugrunde liegenden Verfahrens nach dem jeweiligen nationalen Recht zu beurteilen, hier also nach polnischem Recht. 16 17 18 - 8 - Selbst wenn das Oberlandesgericht Nürnberg in der von der Rechtsbe- schwerde angeführten Entscheidung (OLG Nürnberg FamRZ 2015, 355, 356 f.) hinsichtlich des polnischen Rechts und der daraus zu ziehenden Folgerungen zu einem anderen Ergebnis gelangt sein sollte, würde dies die Notwendigkeit der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde für sich genommen nicht begründen. d) Der Beschluss des Bezirksgerichts vom 5. Januar 2012 ist mithin ge- mäß Art. 17 Abs. 2 EuUnthVO vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckba- rerklärung bedarf (vgl. auch § 30 Abs. 1 AUG). Der Antrag auf Vollstreckbarer- klärung ist vom Oberlandesgericht deswegen mit Recht zurückgewiesen wor- den. Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.08.2012 - 457 F 6273/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.08.2017 - 3 UF 385/12 - 19 20