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Beschluss

3 UF 385/12

OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2017:0803.3UF385.12.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.10.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 14.08.2012 wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag der Antragsteller vom 27. Juni 2012 zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.10.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 14.08.2012 wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag der Antragsteller vom 27. Juni 2012 zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. I. Zwischen der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller und dem Beschwerdeführer wurde vor dem Bezirksgericht in Stadt1 (Polen) zu Az. …/10 ein Scheidungsverfahren geführt, welches 2010 eingeleitet wurde. Auf Antrag der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller vom 28.12.2011 erging am 05.01.2012 ein Beschluss, wonach der Beschwerdeführer für den Zeitraum der laufenden Verhandlung monatlichen Unterhalt zu Gunsten der gemeinsamen minderjährigen Kinder A, geboren am XX.XX.2005, und B, geboren am XX.XX.2007, von jeweils1.000 Zloty, zusammen also 2.000 Zloty monatlich zu Händen der gesetzlichen Vertreterin der Kinder zu zahlen hat. Wegen des weiteren Inhalts des Beschlusses des Bezirksgerichts wird auf Bl. 7 bis 9 d.A. (Kopie des polnischen Originals) und Bl. 10 bis 16 (vereidigte Übersetzung) Bezug genommen. Mit Antrag vom 27.06.2012 beantragten die Antragsteller, den Beschluss vom 05.01.2012 für vollstreckbar zu erklären und mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.08.2012 wurde der Beschluss des Bezirksgerichts mit einer Vollstreckungsklausel versehen. Wegen des weiteren Inhalts des angefochtenen Beschlusses wird auf Bl. 17 bis 19 d. A. Bezug genommen. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 06.09.2012 zugestellt. Mit der Beschwerde macht der Beschwerdeführer unter anderem als Anerkennungshindernis geltend, dass der Beschluss des Bezirksgerichts ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei und dass ihm alle Dokumente nur auf Polnisch zugingen, welches er schlecht verstehe. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Im Scheidungsverfahren erging am 16.04.2013 ein Urteil des Bezirksgerichts in Stadt1, wonach die Ehe der Eltern der Antragsteller geschieden wurde. Weiter enthält das Urteil Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht. Unter Ziffer 3 wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer monatlichen Unterhalt von 1.000 Zloty für jedes Kind zu zahlen hat zu Händen der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller. Ein Datum für den Beginn der Unterhaltszahlungen wurde dort nicht genannt. Wegen des weiteren Inhalts des Urteils wird auf Bl. 255 ff. d.A. Bezug genommen. Der Senat hat mehrere Hinweise erteilt, unter anderem am 23.07.2014, dass wenn das einstweilige Anordnungsverfahren am 28.12.2011 eingeleitet worden wäre, kein Exequatur-Verfahren notwendig ist und die Vollstreckung ohne Klausel stattfände. Mit Schreiben vom 08.12.2014 hat das Bezirksgericht in Stadt2 gegenüber dem Bundesamt dargelegt, dass in Polen obligatorisch mit der Scheidung auch über folgende Sachen entschieden werde: wer die Schuld für die Zerrüttung trage, die elterliche Sorge, Kontakt der Eltern mit dem Kind, Unterhaltungs- und Erziehungskosten des Kindes und die Benutzung der Wohnung. Auf Antrag werde auch über die Teilung des gemeinsamen Vermögens entschieden. Zu den Einzelheiten der Stellungnahme des polnischen Bezirksgerichts wird auf das Schreiben vom 08.12.2014 (Bl. 245 ff d. A.) Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist gem. Artikel 75 Abs. 2 a, Artikel 32 Abs. 1 u. 2 der Verordnung (EG Nr. 4/2009) des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (im Folgenden: VO [EG] Nr. 4/2009) in Verbindung mit § 1 S. 1 Nr. 1 a, 43 Auslandsunterhaltsgesetz (AUG), dem Durchführungsgesetz der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, statthaft und zulässig. Insbesondere ist die Rechtsbehelfsfrist von 30 Tagen gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 1 AUG i.V.m. Artikel 32 Abs. 5 VO (EG) Nr. 4/2009 gewahrt. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Entscheidung des Bezirksgerichts in Stadt1 ist ohne besonderes Exequaturverfahren vollstreckbar, weil der der Entscheidung zugrunde liegende Antrag nach dem 18.06.2011 gestellt wurde. Gemäß Art. 17 Abs. 2 VO [EG] Nr. 4/2009 sind Entscheidungen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union wie Polen, der durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, unmittelbar vollstreckbar, so dass es eines Exequaturverfahrens nicht bedarf. Voraussetzung hierfür ist, dass das Unterhaltsverfahren ab dem 18.06.2011 eingeleitet wurde, vgl. Art. 75 Abs. 1, Art. 76 VO [EG] Nr. 4/2009. Hier wurde zwar das Scheidungsverfahren bereits 2010, also vor dem Stichtag, eingeleitet. Jedoch beruht die Entscheidung des Bezirksgerichts, im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine vorläufige Regelung hinsichtlich des Unterhalts zu treffen, auf dem Antrag der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller vom 28.12.2011. Ohne diesen - bezüglich der Entscheidung vom 05.01.2012 verfahrenseinleitenden - Antrag hätte es die Entscheidung vom 05.01.2012 nicht gegeben. Die Frage, wann ein Verfahren eingeleitet wurde, ist nach der überwiegenden Auffassung nicht nach dem nationalen Recht, sondern im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Verordnung autonom unter entsprechender Heranziehung des unmittelbar nur für die Anwendung der Art. 12 und 13 geltenden Art. 9 VO [EG] Nr. 4/2009 zu bestimmen (vgl. Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, 1. Auflage 2013, Art. 75 EuUnterhVO Rn. 288 m.w.N.). Auch wenn nach nationalem polnischem Recht vorliegend im Rahmen des vorher eingeleiteten Scheidungsverbunds mit Urteil vom 16.04.2013 obligatorisch über den Kindesunterhalt entschieden wurde, stellt die hier streitgegenständliche Entscheidung vom 02.01.2012 eine eigenständige, den Unterhalt für die Verfahrensdauer sichernde Regelung dar. Gemäß der Stellungnahme des polnischen Bezirksgerichts kann nach Art. 730 § 1 polnische ZPO kann in jeder Zivilsache Sicherheit verlangt werden. Daraus folgt, dass die Entscheidung über die Sicherheit nicht obligatorisch durch das Gericht ergeht, sondern nur auf Verlangen des Berechtigten. Mithin hätte eine amtswegige Entscheidung über die vorläufige Sicherstellung des Unterhalts ohne Antrag nicht ergehen können. Für die Frage der vorläufigen Sicherstellung des Unterhalts - über die allein am 05.01.2012 entschieden wurde - ist daher der Antrag vom 28.12.2011 gemäß Art. 9 VO [EG] Nr. 4/2009 maßgeblich. Weil dieser Antrag nach dem 18.06.2011 gestellt wurde, bedarf es gemäß Art. 17 Abs. 2 VO [EG] Nr. 4/2009 keines Exequaturverfahrens und die Art. 23 bis 38 VO [EG] Nr. 4/2009 sind nicht anwendbar. Alle übrigen Fragen, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer aufgeworfen wurden, sind gemäß Art. 19 VO [EG] Nr. 4/2009 im Ursprungsmitgliedstaat, d.h. in Polen, zu klären (vgl. Wendl/Dose - Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 9 Auslandsberührung, Rn. 676). Der Senat hat ohne mündliche Anhörung entschieden. Die Beteiligten sind schriftlich angehört worden (§ 45 Abs. 1 AUG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 Abs. 2 S. 2 AUG. Der Festsetzung eines Verfahrenswertes von Amts wegen bedarf es wegen des Anfalls von Festgebühren für beide Instanzen (vgl. Nr. 1710, 1720 KV FamGKG) nicht, § 55 Abs. 2 FamGKG.