Entscheidung
V ZR 210/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:270919UVZR210
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:270919UVZR210.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 210/18 Verkündet am: 27. September 2019 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 2. September 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin vom 10. August 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs- gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der klagende eingetragene Verein ist Eigentümer einer Straße, die 2008 zu Erschließungszwecken ausgebaut wurde und an der weit über 100 Grund- stücke einer Wohnsiedlung anliegen. Das Grundstück der Beklagten ist jeden- falls seit 2012 über die Straße erschlossen. Das Straßengrundstück wurde mit einer Vielzahl von Grunddienstbarkeiten (Geh-, Fahr- und Leitungsrechte) zu- gunsten der jeweiligen Eigentümer der Anliegergrundstücke belastet. Die Be- stellung und Eintragung einer Dienstbarkeit zugunsten des Grundstücks der Beklagten erfolgte im Oktober 2017. 1 - 3 - Ende 2011 schloss der Kläger mit einer Immobilienverwaltungsgesell- schaft einen Vertrag über die Verwaltung des Vereinsgeländes nebst der Pri- vatstraße. Die Vereinbarung wurde rückwirkend zum 1. Januar 2015 durch ei- nen Vertrag über die Verwaltung der Privatstraße und der Mitgliederbeiträge ersetzt. Der Kläger hat von der Beklagten auf der Grundlage von Abrechnungen die Zahlung anteiliger Kosten für die Jahre 2012 bis 2015 in Höhe von insge- samt 1.243,32 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten verlangt. Ferner hat er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten erreichen wollen, sich ab dem Jahr 2016 an den notwendigen Kosten für die Unterhaltung und Verwaltung der Straße zu beteiligen. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zah- lung von 744,95 € verurteilt und dem Feststellungsantrag in Bezug auf die Kosten der Wartung und Reinigung sowie des Stromverbrauchs einer Hebean- lage, der Schnee- und Eisbeseitigung sowie des Stromverbrauchs der Straßen- beleuchtung entsprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Beru- fung des Klägers, mit der er die abgewiesenen anteiligen Verwaltungs- und Kontoführungskosten sowie die Kosten für die Haftpflichtversicherung in Höhe von insgesamt 488 € nebst dem entsprechenden Feststellungsantrag weiterver- folgt hat, ist ebenso wie die Anschlussberufung der Beklagten erfolglos geblie- ben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei- sung die Beklagte beantragt, will der Kläger die Stattgabe seiner Klageanträge hinsichtlich dieser drei Kostenpositionen erreichen. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, ein Zahlungsanspruch komme, da die For- derungen den Zeitraum vor Eintragung der Grunddienstbarkeit beträfen, nur auf der Grundlage von § 670, § 683 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 917 BGB in Betracht. Das Grundstück der Beklagten könne nur über die im Eigentum des Klägers stehende Straße erreicht werden. Es habe auch keine eigene Verbin- dung zu einem öffentlichen Wasserkanal. Da das Grundstück zu Wohnzwecken genutzt werde, seien ein entsprechender Zugang und eine entsprechende Ver- bindung zu einer Abwasserentsorgung erforderlich. Dies rechtfertige die (ent- sprechende) Anwendung des Notwegerechts. Daher könne der Kläger nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag den Ersatz seiner Auf- wendungen verlangen, solange die Geschäftsführung dem mutmaßlichen Wil- len der Beklagten entsprochen habe. Dies betreffe nur die Kosten, die der ei- gentlichen Unterhaltung der Straße einschließlich der Abwasserhebeanlage dienten. Hierunter fielen hingegen nicht die Kosten für die Verwaltung, die Haft- pflichtversicherung und die Kontoführung. Die Haftpflichtversicherung diene nicht der Unterhaltung der Anlagen oder der Erfüllung von Verkehrssicherungs- pflichten, sondern allein dem Interesse des Klägers als Eigentümer der Straße im Fall einer möglichen Haftung gegenüber Dritten und damit seiner finanziellen Absicherung im Schadensfall. Auch seien weder die Verwaltungskosten noch die Kontoführungsgebühren Kosten, die der Unterhaltung der Anlage dienten. Dies ergebe sich, soweit die Zeit bis einschließlich 2014 betroffen sei, aus dem Leistungskatalog in § 3 Abs. 1 des zunächst abgeschlossenen Verwaltungsver- trages. Dessen Gegenstand betreffe in weiten Teilen vereinsinterne Angele- genheiten und Aufgaben. Er diene daher allein der Wahrnehmung von Interes- 4 - 5 - sen des Klägers. Selbst wenn die Übertragung von Verwaltungsaufgaben als Wahrnehmung der der Beklagten als Notwegeberechtigten obliegenden Pflich- ten verstanden würde, entspreche doch die Einschaltung eines Verwalters nicht deren Willen. Sie habe mit ihren Widersprüchen gegen die Abrechnungen zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Abschluss des Verwaltungsvertrages nicht einverstanden sei. Zwar sei ein entgegenstehender Wille des Geschäfts- herrn in den Fällen des § 679 BGB unbeachtlich. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung lägen hier aber nicht vor. II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Kostentragungspflicht der Beklagten ergibt sich hinsichtlich der streitgegenständlichen drei Kostenpo- sition dem Grunde nach aus einer entsprechenden Anwendung von § 745 Abs. 2, §§ 748, 742 BGB. 1. Der Senat hat für den Fall, dass die Berechtigten einer Grunddienst- barkeit und der Eigentümer des dienenden Grundstücks zur gleichberechtigten Mitbenutzung des Grundstücks befugt sind, entschieden, dass sie voneinander in entsprechender Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB eine Regelung verlangen können, wonach die Unterhaltungspflicht für die der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlagen einheitlich wahrgenommen wird, wenn anders eine geord- nete und sachgerechte Erfüllung dieser Pflicht nicht gewährleistet ist. Die Kosten für die einheitliche Wahrnehmung der Unterhaltungspflicht tragen in ei- nem solchen Fall entsprechend §§ 748, 742 BGB anteilig die Dienstbarkeitsbe- rechtigten und der mitnutzungsberechtigte Grundstückseigentümer (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 2019 - V ZR 343/17, NJW 2019, 2615 Rn. 10 f., 14 f.). 5 6 - 6 - 2. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Notweg- bzw. Notleitungsberechtigten. a) Der Nachbar ist nach Wortlaut und Zweck des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zur Duldung der Benutzung seines Grundstücks zur Herstellung der Verbindung mit einem öffentlichen Weg verpflichtet, nicht aber zur Unterhal- tung. Es ist daher Sache des Notwegberechtigten, den Notweg auf seine Kosten herzustellen und zu unterhalten (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515 Rn. 25; Urteil vom 6. April 1995 - III ZR 27/94, NJW-RR 1995, 911, 913 f.). Daher trifft ihn auch die Verkehrssicherungspflicht (Senat, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 189/15, NZM 2016, 640 Rn. 26; Erman/Lorenz, BGB, 15. Aufl., § 917 BGB, Rn. 7; Staudin- ger/Roth, BGB [2016], § 917 Rn. 36). Auch im Falle eines Notleitungsrechts, das sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 917, 918 BGB ergibt (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2018 - V ZR 308/17, NJW-RR 2019, 78 Rn. 8 mwN), trifft den Berechtigten die Pflicht zur Herstellung und Unterhaltung der Leitun- gen und Anlagen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2008 - V ZR 172/07, BGHZ 177, 165 Rn. 24). b) Bei einer Mitbenutzung des Wegs, der Leitungen und sonstiger Anla- gen durch den duldungspflichtigen Grundstückseigentümer ist anerkannt, dass die Unterhaltungskosten anteilig von ihm und den Notweg- bzw. Notleitungsbe- rechtigten zu tragen sind. Insoweit liegt - nicht anders als bei der Mitbenutzung von Anlagen des Grundstückseigentümers durch einen Dienstbarkeitsberechtig- ten (Senat, Urteil vom 8. März 2019 - V ZR 343/17, NJW 2019, 2615 Rn. 14 f.; Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, BGHZ 161, 115, 122 f.) - ein ge- meinschaftsähnliches Rechtsverhältnis vor (Senat, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 189/15, NZM 2016, 640 Rn. 27; Urteil vom 12. Dezember 2008 7 8 9 - 7 - - V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515 Rn. 25), das die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts rechtfertigt. Sind die Notweg- bzw. Notleitungsberechtigten, die Berechtigten einer Grunddienstbarkeit und der Ei- gentümer des mit diesen Rechten belasteten Grundstücks zu der gleichberech- tigten Mitbenutzung von Anlagen auf diesem Grundstück befugt, können sie voneinander in entsprechender Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB eine Rege- lung über die Erfüllung der Unterhaltungspflichten verlangen, wobei entspre- chend §§ 748, 742 BGB eine anteilige Kostentragungspflicht zum Tragen kommt. 3. Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte gegenüber dem Kläger ent- sprechend §§ 748, 742 BGB zur anteiligen Tragung der Kosten verpflichtet, weil die Wahrnehmung der Unterhaltungspflichten für die Anlagen durch ihn ent- sprechend § 745 Abs. 2 BGB billigem Ermessen entspricht. a) Dass die Beklagte als Notweg- und Notleitungsberechtigte zur Unter- haltung der von ihr zusammen mit dem Kläger und den Dienstbarkeitsberechtig- ten genutzten Anlagen verpflichtet ist, greift sie im Rahmen des Revisionsver- fahrens nicht an. Die einheitliche Wahrnehmung der Unterhaltungspflichten durch eine Person entspricht im vorliegenden Fall billigem Ermessen. Die Straße und die in ihr verlegten Leitungen dienen der Erschließung einer Wohn- siedlung und weisen eine erhebliche räumliche Ausdehnung aus. Ihnen kommt zudem eine wesentliche funktionale Bedeutung für die Erschließung der Wohn- siedlung zu. Da neben der Beklagten als Notweg- und Notleitungsberechtigte weit über 100 Dienstbarkeitsberechtigte vorhanden sind, bedarf daher die Erfül- lung der Unterhaltungspflicht einer einheitlichen Regelung. Nur durch sie kann sichergestellt werden, dass die Unterhaltungspflichten durch ein koordiniertes Vorgehen ordnungsgemäß und effektiv erfüllt werden. 10 11 - 8 - b) Auch kann der klagende Verein auf der Grundlage seines revisions- rechtlich zu unterstellenden Vortrages verlangen, dass die Unterhaltungspflich- ten allein durch ihn erbracht werden. Danach hat der Kläger die Unterhaltungs- pflichten für die Anlagen, zu deren Nutzung die Dienstbarkeitsberechtigten be- fugt sind, seit ihrer Erstellung wahrgenommen. Nach der Bestellung der Grund- dienstbarkeiten ist diese Praxis fortgesetzt worden. Das Zustandekommen einer Vereinbarung scheiterte nicht daran, dass der Kläger die Unterhaltungspflichten wahrnimmt, sondern an Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Umfangs und der Höhe der umgelegten Kosten. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass die Erfüllung der Unterhaltungspflichten durch den Kläger nicht sachge- recht ist oder nicht ordnungsgemäß erfolgt. Daher ist davon auszugehen, dass es auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten und der Dienst- barkeitsberechtigten jedenfalls bislang billigem Ermessen entspricht, dass der klagende Verein die Unterhaltungspflichten wahrnimmt. c) Der Kläger kann von der Beklagten dem Grunde nach die anteilige Tragung der Vergütung der beauftragten Immobilienverwaltungsgesellschaft, der Kosten des Girokontos und der Haftpflichtversicherung verlangen (vgl. Se- nat, Urteil vom 8. März 2019 - V ZR 343/17, NJW 2019, 2615 Rn. 21 f.). III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzu- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entschei- den, weil noch Feststellungen zur Höhe der Kostentragungspflicht zu treffen 12 13 14 - 9 - sind. Mangels Entscheidungsreife ist die Sache daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat weist für die weitere Sachbehandlung auf Folgendes hin: 1. In Bezug auf die Kosten der von dem Kläger beauftragten Immobilien- verwaltungsgesellschaft können nur Kosten für Tätigkeiten umgelegt werden, die im Zusammenhang mit den Unterhaltungspflichten erforderlich sind. Die Verwaltung von Grundstücken, die nicht mit Grunddienstbarkeiten belastet sind oder auf denen kein Notweg besteht, sowie von Vermögenswerten, die nicht im Zusammenhang mit der Unterhaltungspflicht stehen, fällt nicht hierunter. Dies gilt auch für Mitgliedsbeiträge, es sei denn, diese werden für die Unterhaltung der Straße verwandt. 2. Die Kosten für die Führung des Girokontos sind anteilig nur erstat- tungsfähig, wenn dieses ausschließlich für die Abwicklung von Zahlungen ge- nutzt wird, die mit den Unterhaltungspflichten in Zusammenhang stehen. 15 16 - 10 - 3. Die Kosten der Haftpflichtversicherung sind nur dann anteilig von der Beklagten zu tragen, wenn sie das Risiko der Verletzung von Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten durch den klagenden Verein abdeckt und da- mit im Ergebnis auch die Beklagte als Unterhaltungs- und damit Verkehrssiche- rungspflichtige schützt. Hingegen besteht keine anteilige Kostentragungspflicht, soweit die Haftpflichtversicherung Risiken erfasst, die mit den Unterhaltungs- pflichten der Beklagten nicht in Zusammenhang stehen. Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 07.11.2016 - 4 C 201/16 - LG Berlin, Entscheidung vom 10.08.2018 - 55 S 265/16 - 17