Urteil
12 U 23/25
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 05.03.2025, Az. 10 O 154/22, abgeändert. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.918,89 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 05.03.2025, Az. 10 O 154/22, abgeändert. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO) Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.918,89 € festgesetzt. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist unzulässig, da es an der Prozessführungsbefugnis der Beklagten fehlt. Klagen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, sind grundsätzlich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten, nicht gegen einzelne Miteigentümer, um die es sich bei den Beklagten zu 1) und zu 2) handelt. Nach § 9a Abs. 2 WEG ist allein die Gemeinschaft prozessführungsbefugt, soweit Rechte und Pflichten aus dem gemeinschaftlichen Eigentum betroffen sind. Die vorliegende Klage, in der es um Ansprüche im Hinblick auf die Unterhaltung und Instandsetzung des Notwegs geht, über den die Beklagten das Grundstück erreichen können, betrifft das gemeinschaftliche Eigentum, so dass nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer prozessführungsbefugt ist. Seit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020 ist die Wohnungseigentümergemeinschaft rechts- und parteifähig. Sie übt gemäß § 9a Abs. 2 WEG nicht nur die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte aus, sondern auch die Rechte der Wohnungseigentümer, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern (aktive gesetzliche Prozessstandschaft) und nimmt auch die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr (passive gesetzliche Prozessstandschaft). (Vgl. Münchner Kommentar zur ZPO- Hau, 7. Auflage 2025, Vorbemerkung zu § 50, Rn. 55) Auch Nachbarrechte wie das Notwegerecht nach § 917 BGB fallen unter § 9a Abs. 2 WEG (LVgl. BeckOGK-Falkner, Stand: 1.9.2025, § 9a WEG, Rn. 183) Das Notwegerecht ist insofern im Sinne des § 9a Abs. 2 WEG auch eine Angelegenheit der Verwaltung, weil es um die Erschließung der im Gemeinschaftseigentum befindlichen Verkehrsflächen geht, so dass z.B. im Hinblick auf die Notwegerente als Last des Grundstücks eine geborene Wahrnehmungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht. (Bärmann, WEG, 16. Auflage 2025, § 9a WEG, Rn. 58) Aber auch schon vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Notwegrecht nur einheitlich geltend gemacht werden kann. Er führt hierzu aus, das Recht auf einen Notweg werde durch die Lage des Grundstücks und nicht durch das mit den Miteigentumsanteilen an dem Grundstück verbundene Sondereigentum an den Wohnungen oder den zu anderen Zwecken genutzten Räumen in dem aufstehenden Gebäude begründet. (BGH, Urteil vom 7.7.2006, V ZR 159/05, NJW 2006, 3426) Damit ergeben sich Rechte und Pflichten aus dem Notwegerecht „aus dem gemeinschaftlichen Eigentum“, so dass spätestens seit der gesetzlichen Neuregelung sowohl für den Aktivprozess als auch für den Passivprozess nur die Wohnungseigentümergemeinschaft prozessführungsbefugt ist. Für die Grunddienstbarkeit hat der Bundesgerichtshof ebenfalls entschieden, dass die entsprechende sachenrechtliche Berechtigung den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht (BGH, Urteil vom 20.01.2023, V ZR 65/22, ZWE 2023, 310). Da die Grundsätze der Kostenverteilung im Hinblick auf die Grunddienstbarkeit auch im Verhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Notwegberechtigten anwendbar sind, wie das Landgericht in seinem Urteil zutreffend ausführt (BGH, Urteil vom 27. September 2019 – V ZR 210/18 –, Rn. 6 - 7, juris), spricht auch dies dafür, dass Rechte und Pflichten betreffend das Notwegerecht gemeinschaftsbezogen sind, so dass nur die Wohnungseigentümergemeinschaft sie im Prozess wahrnehmen kann. Dies ist auch sachgerecht, weil ungeachtet etwaiger Eigentumswechsel der Miteigentümer mit der Wohnungseigentümergemeinschaft dauerhaft ein Berechtigter bzw. Verpflichteter bezüglich des Notwegs zur Verfügung steht. Da die Klage bereits unzulässig ist, kommt es für die Entscheidung auf die für eine Begründetheit der Klage ebenfalls fehlende Passivlegitimation der Beklagten nicht an. Die Berufung der Kläger, mit der sie, teilweise klagerweiternd, eine noch weitergehende Verurteilung der Beklagten begehren, hat vor dem Hintergrund der Unzulässigkeit der Klage gegen die Beklagten ebenfalls keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. Eine Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO zu Lasten der Beklagten kam nicht in Betracht, obwohl die Rüge der fehlenden Prozessführungsbefugnis durch die Beklagten erst in zweiter Instanz erhoben wurde. Denn dies belastet die rügende Partei nicht nach § 97 Abs. 2 ZPO, wenn die Prüfung ohnehin auch von Amts wegen schon in erster Instanz geboten war. (Zöller-Herget, ZPO, 35. Auflage, § 97 Rn. 11), was im Hinblick auf die Prozessführungsbefugnis als Prozessvoraussetzung der Fall ist (BGH, NJW 94, 2550). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.