OffeneUrteileSuche
Leitsatz

II ZB 23/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:011019BIIZB23
10mal zitiert
8Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:011019BIIZB23.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 23/18 vom 1. Oktober 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG § 15 Abs. 1 Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens zurückweisende Entschei- dung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar und unterliegt daher nicht der Über- prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (Festhaltung an BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14). BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - II ZB 23/18 - OLG Braunschweig - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau sowie V. Sander beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beigeladenen gegen den Be- schluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. Oktober 2018 wird auf ihre Kosten verworfen. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.232,71 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beigeladenen verfolgen in einem bei dem Landgericht Braunschweig anhängigen Verfahren gegen die Musterbeklagten Schadens- ersatzansprüche wegen der Verletzung von Mitteilungspflichten über Insiderin- formationen sowie fehlerhafter Finanzberichterstattung im Zusammenhang mit dem sog. VW-Abgasskandal. Das Landgericht hat das Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG im Hinblick auf das vorliegende Musterverfahren ausge- setzt, dem zunächst nur gegen die Musterbeklagte zu 1 gerichtete Ausgangs- verfahren zugrunde lagen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 15. Juni 2018 festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 2 - u.a. im Hinblick auf das von der den Beigeladenen betriebene Ausgangsverfahren - weitere Mus- terbeklagte im Musterverfahren geworden sei. 1 - 3 - Die Beigeladenen haben beantragt, das Musterverfahren gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG um weitere, im Wesentlichen die Musterbeklagte zu 2 betreffende Feststellungsziele zu erweitern. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die vom Oberlandesgericht zu- gelassene Rechtsbeschwerde der Beigeladenen. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. 1. Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens zurück- weisende Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Rechtsschutz gegen die Ent- scheidungen des Oberlandesgerichts ist im Verfahren nach dem KapMuG nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG gegen den Musterentscheid und dann eröffnet, wenn das Gesetz die Entscheidung nicht für unanfechtbar erklärt und das Ober- landesgericht die Rechtsbeschwerde nach § 3 Abs. 1 EGZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat. Obwohl das Gesetz keine ausdrückliche Re- gelung zur Anfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG enthält, ist davon aus- zugehen, dass die den Antrag zurückweisende Entscheidung des Oberlandes- gerichts einer Anfechtung entzogen ist (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 140 f.). Der Senat hält an dieser Rechtspre- chung auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsbeschwerde vorgebrach- ten Einwände fest. a) Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 15 KapMuG weist da- rauf hin, dass § 13 Abs. 2 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung (KapMuG a.F.) durch die Zuweisung der Entscheidungskompetenz an das Oberlandesgericht überflüssig werde und begründet dies mit der Erwägung, dass die Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf das Oberlandesgericht 2 3 4 5 - 4 - zur Folge habe, dass weder die Bekanntmachung der Erweiterung des Muster- verfahrens noch die Ablehnung einer Erweiterung mit der sofortigen Beschwer- de angefochten werden könnten (BT-Drucks. 17/8799, S. 23). § 13 Abs. 2 KapMuG a.F. sah vor, dass die Erweiterung des Vorlagebeschlusses durch das Prozessgericht unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend sei. Wurde danach eine gesetzliche Regelung zur Unanfechtbarkeit der Ent- scheidung unter Hinweis auf den Ausschluss der sofortigen Beschwerde für überflüssig gehalten, ist für die Deutung der Rechtsbeschwerde, der Hinweis auf die fehlende Anfechtungsmöglichkeit mit der sofortigen Beschwerde, bezie- he sich lediglich auf den Ausschluss eines zulassungsfreien Rechtsmittels, kein Raum. Für eine solche Einschränkung finden sich in der Begründung des Re- gierungsentwurfs keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil ist in den parlamentari- schen Beratungen hervorgehoben worden, dass zum Zweck der Beschleuni- gung des Musterverfahrens Streitigkeiten in Zwischenverfahren über den Um- fang der Feststellungsziele abgeschnitten werden sollten, was angesichts des verbleibenden Rechtsschutzes im Individualprozess hinnehmbar sei (BT- Plenarprotokoll 17/165, S. 19708). b) Der Senat vermag auch dem Argument der Rechtsbeschwerde nicht beizutreten, er unterlaufe die grundlegende Intention des Gesetzgebers, der mit dem ZPO-Reformgesetz dem Rechtsbeschwerdegericht die Aufgabe zugewie- sen habe, außer Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auch Fragen der Fort- bildung des Rechts zu klären und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern und einer Rechtszersplitterung entgegenzuwirken. Der Gesetzgeber hat - wie der Senat bereits hervorgehoben hat (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 144) - die Einschränkung des Rechtsschutzes im Musterverfahren gesehen und den verbleibenden Rechtsschutz im Individu- alprozess für ausreichend erachtet, wenn nicht alle aus der Sicht eines einzel- 6 - 5 - nen Klägers klärungsbedürftigen Punkte Gegenstand des Musterverfahrens werden (BT-Drucks. 17/8799, S. 17). Damit dieser Rechtsschutz dem verfas- sungsrechtlichen Grundsatz bei Effektivität für den einzelnen Kläger genügt, muss sich das Prozessgericht für die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens die Überzeugung bilden (§ 286 ZPO), dass es auf die Feststel- lungsziele, die Gegenstand des Musterverfahrens sind, für den Ausgang des Rechtsstreits konkret ankommen wird, auch wenn hierzu eine Beweisaufnahme durchzuführen ist (BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, ZIP 2019, 1615 Rn. 28). Dass aus diesem Grund - wie die Rechtsbeschwerde befürchtet - die Klärung von außerhalb der Feststellungsziele des Musterverfahrens liegen- der Streitpunkte not-wendig werden und es zu einer Mehrbelastung der Gerich- te kommen kann, ist hinzunehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, ZIP 2019, 1615 Rn. 26). c) Schließlich führt auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf den Senatsbeschluss vom 20. Januar 2015 zu keinem anderen Ergebnis. Diese Entscheidung verhält sich zum Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - II ZB 11/14, ZIP 2015, 703 Rn. 13). Nach § 13 Abs. 1 KapMuG a.F. hatte das Prozessgericht über die Erweiterung des Musterverfahrens zu entscheiden und nach § 13 Abs. 2 KapMuG a.F. war ausdrücklich nur die Erweiterung des Vorlagebeschlusses einer Anfechtung entzogen. Angesichts dieser Regelungen und der mit der Neufassung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ver- folgten Ziele war die Frage der Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Zu- rückweisung eines auf Erweiterung des Musterverfahrens gerichteten Antrags durch das Oberlandesgericht vom Senat neu zu beantworten. 7 8 - 6 - 2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht führt ebenfalls nicht zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels. Diese kann keinen vom Gesetz nicht vorgesehenen Instanzenzug eröffnen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 49/06, juris Rn. 10; Beschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZB 634/17, MDR 2018, 690 Rn. 7). Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Vorinstanz: OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23.10.2018 - 3 Kap 1/16 -