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Leitsatz

XI ZB 33/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:140622BXIZB33
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:140622BXIZB33.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 33/19 vom 14. Juni 2022 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG § 16 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 20 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 (Fassung bis zum 31. Mai 2012) a) Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG wird für jeden Beteiligten gesondert mit Zustellung des Musterentscheids an ihn (§ 16 Abs. 1 Satz 3 KapMuG) oder, soweit keine individuelle Zustellung an einen Beteiligten erfolgt ist, mit öffentlicher Bekanntmachung durch Eintragung in das Klageregister nach § 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG in Gang gesetzt. b) Die in § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 VermVerkProspV in der bis zum 31. Mai 2012 gel- tenden Fassung geregelte Angabepflicht ist abschließend. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2022 - XI ZB 33/19 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Dauber, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Ettl beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Musterentscheid des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2019 werden insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Zurückweisung des Erweiterungsantrags der Musterklägerin vom 19. Juni 2019 richten. Auf die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und des Rechtsbeschwerdeführers wird der vorbezeichnete Mus- terentscheid aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht das Fest- stellungsziel V als unbegründet zurückgewiesen hat. Das Feststellungsziel V wird als im Musterverfahren unstatthaft zu- rückgewiesen. Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbe- schwerdeführerin und des Rechtsbeschwerdeführers zur Klarstel- lung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2018 hinsichtlich der Feststellungsziele II und III gegenstandslos ist und dass das Feststellungsziel IV als im Musterverfahren unstatthaft zurückge- wiesen wird. - 3 - Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Muster- rechtsbeschwerdeführerin zu 31% und der Rechtsbeschwerdefüh- rer zu 69%. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten in der Stufe bis 5.600.000 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtig- ten der Musterrechtsbeschwerdeführerin auf 12.000 €, für die Pro- zessbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers auf 26.762 €, für den Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegeg- nerin auf 5.497.839,27 € und für die Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 3 und zu 4 auf 1.250.182,26 € festgesetzt. Gründe: A. Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanle- ger-Musterverfahrensgesetz über die Richtigkeit und Vollständigkeit des am 15. Mai 2008 aufgestellten Verkaufsprospekts (im Folgenden: Prospekt) zur N. B. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft oder Fonds), über die Erkennbarkeit der geltend gemachten Prospektfehler im Rahmen einer Prüfung des Prospekts mit banküblichem kritischen Sachverstand, über das Bestehen einer Haftung unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne und über das Bestehen von verschiedenen Hinweispflichten der Musterbeklagten. 1 - 4 - Die Musterbeklagte zu 2, eine Bank, übernahm zusammen mit der ehe- maligen Musterbeklagten zu 1, deren Konzernmuttergesellschaft sie zum Zeit- punkt der Prospektaufstellung war und deren Rechtsnachfolgerin sie seit dem 15. Mai 2020 ist, den exklusiven Vertrieb von Beteiligungen an der Fondsgesell- schaft. Die Musterbeklagte zu 3 ist Anbieterin, Prospektherausgeberin und Grün- dungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Musterbeklagte zu 4 ist eben- falls Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft und fungierte als Treuhän- derin der an der Fondsgesellschaft beteiligten Anleger. Unternehmensgegenstand der Fondsgesellschaft sind der Aufbau, das Halten und das Verwalten eines Portfolios von Beteiligungen an Kommanditge- sellschaften (im Folgenden: Schiffsgesellschaften), die jeweils ein Massengut- frachtschiff (sog. Bulkschiff, im Folgenden zusammen: Fondsschiffe) betreiben. Die Fondsschiffe sollten mit einer Tragfähigkeit von 55.783 tdw (tons dead- weight) zur Klasse der sogenannten Supramax-Bulkschiffe gehören. Nach der Konzeption des Fonds sollte die Fondsgesellschaft Mehrheitsbeteiligungen am Kommanditkapital von bis zu 12 Schiffsgesellschaften mit jeweils rund 91,7% übernehmen. Die Musterbeklagte zu 3 und die am Musterverfahren nicht betei- ligte weitere Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft, die N. S. KG, waren als Gründungskommanditistinnen an den Schiffsgesellschaften beteiligt. Ausweislich des Prospekts war ein Beteiligungs- kapital des Fonds in Höhe von 225,6 Mio. US$ und der Verkauf aller Schiffe Ende 2026 geplant. Im Prospekt (S. 61) wird unter der Überschrift "Betreuung der Investoren" darauf hingewiesen, dass der P. mbH (im Folgenden: P. ) auf der Grundlage eines Geschäftsbe- sorgungsvertrages die Betreuung der Anleger von der Musterbeklagten zu 4 übertragen worden ist. Die Höhe der Vergütung der Musterbeklagten zu 4 für die 2 3 4 - 5 - Treuhandverwaltung wird im Prospekt (S. 70) unter der Überschrift "Vergütungen der Leistungen der Gründungsgesellschafter und mit ihnen verbundener Unter- nehmen in der Investitionsphase" einschließlich der Vergütung der P. mit 1.353.600 US$ angegeben. Als Gesellschafter der P. werden im Abschnitt "Vertragspartner" die D. GmbH (im Folgenden: D. ) und die BL. mbH (im Folgenden: BL. ) benannt (Prospekt, S. 87). Im Abschnitt "Ergebnisprognose der Schiffsgesellschaften" wird ein kalku- lierter Nettoveräußerungserlös der Schiffe in Höhe von 208.000.000 US$ ange- geben (Prospekt, S. 49). Unter der Überschrift "Nettoerlöse" heißt es im Prospekt (S. 50) u.a. wie folgt: "Die Kalkulation der Erlöse basiert auf den abgeschlossenen Charterverträgen der zwölf Schiffe, deren Festlaufzeiten zwischen Juli 2014 und Oktober 2016 enden. Nach Ende der Festlaufzeiten wurde jeweils bis zum Ende der prospektierten Laufzeit mit Charter- raten von US$ 22.000 pro Tag abzüglich Befrachtungskommissionen von 3,75% kalku- liert. […] In der Prognoserechnung wurde eine Veräußerung der Schiffe Ende 2026 abhängig vom Alter der Schiffe zwischen 30,3% und 38,0%, im Mittel 35,0%, der Anschaffungskosten auf US-Dollar-Basis zugrunde gelegt." Die prognostizierten Anschaffungskosten für die Fondsschiffe werden im Abschnitt "Investitionsrechnung konsolidiert" mit 594.183.000 US$ angegeben (Prospekt, S. 44). Im Abschnitt "Marktumfeld" heißt es im Prospekt (S. 32) unter der Überschrift "Charterraten- und Kaufpreisentwicklung" u.a.: "Lagen die Neubaupreise in 2002 noch bei ca. US$ 20 Mio. für Schiffe mit einer Tragfä- higkeit von 51.000 tdw., so liegen diese Werte für heutige Neubestellungen bei ca. US$ 47 Mio. bis US$ 48 Mio. Insbesondere in den letzten Jahren haben sich die 5 6 - 6 - Secondhand-Preise für bereits abgelieferte Schiffe von der Neubaupreisentwicklung ab- gekoppelt. So werden derzeit für drei Jahre alte Supramax-Bulker (52.000 tdw) Preise von ca. US$ 75 Mio. erzielt." Im Abschnitt "Schiffe und Werft" heißt es unter der Überschrift "Gutachter- liche Stellungnahme" (Prospekt, S. 36) u.a.: "Der von der Handelskammer Ha. öffentlich bestellte und vereidigte Schiffsschätzer U. Bla. , Ha. , wurde von den Schiffsgesellschaften beauftragt, Bewer- tungsgutachten für die Schiffe zu erstellen. Er kommt in seinem Gutachten vom 5. Mai 2008 zu dem Ergebnis, dass der Baupreis der Schiffe marktkonform ist und in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second- Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen ist. Weiterhin wird im Gutachten bestätigt: ‘Nach 16 Betriebsjahren haben die Verkaufserlöse für diesen Schiffstyp in den meistens [sic.] Fällen zwischen 30 und 50% der Anschaffungswerte gelegen; daher halten wir ei- nen erzielbaren Restwert von 35% für realistisch.‘ …" Im Abschnitt "Risiken der Beteiligung“ heißt es unter der Überschrift "Ver- äußerung der Schiffe" (Prospekt, S. 21) u.a.: "Der Verkaufserlös der Schiffe ist abhängig von den Marktverhältnissen zum Zeitpunkt des Verkaufs und vom Erhaltungszustand des jeweiligen Schiffes. Es besteht daher das Risiko, einen niedrigeren Erlös als kalkuliert zu erzielen." Die Fondsschiffe wurden jeweils für die ersten fünf Jahre nach Fertigstel- lung zum Preis von 23.500 bis 25.500 US$ je Einsatztag verchartert. Im Abschnitt "Marktumfeld" wird im Prospekt (S. 32) unter der Überschrift "Charterraten- und Kaufpreisentwicklung" darauf hingewiesen, dass für Schiffe der Größenordnung zwischen 50.000 tdw und 60.000 tdw erst seit dem Jahr 2002 Daten zur Entwick- lung der Charterraten vorliegen. Im Prospekt (S. 33) heißt es u.a. weiter: "Die hohe Zahl der Seetransporte hat in vielen Massenguthäfen zu regelrechten Staus geführt, die dem Markt einen nicht unerheblichen Teil der Transportkapazität entziehen. 7 8 9 - 7 - Der notwendige Ausbau von Hafenkapazitäten ist jedoch eine komplexe Aufgabenstel- lung, die keine schnellen Lösungen bringen wird. Insgesamt ist mittelfristig davon auszu- gehen, dass sich der extreme Nachfrageüberhang angesichts der zu erwartenden Neu- baulieferungen abmildern wird und sich die Charterraten wieder auf einem gegenüber den derzeitigen Höchstständen reduzierten Niveau bewegen werden. Im Anschluss an die Erstbeschäftigung wurde daher eine Charterrate von US$ 22.000 pro Tag kalkuliert." Im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" unter der Überschrift "Charterein- nahmen/Poolvertrag" (Prospekt, S. 18) heißt es u.a. weiter wie folgt: "Es besteht das Risiko, dass Charterer ausfallen oder bei vorzeitiger Vertragsbeendigung oder nach vertragsgemäßem Ablauf eines Chartervertrages eine weitere Beschäftigung nicht oder nur zu einer niedrigeren Charterrate gefunden werden kann. Die Charterraten für Bulker unterliegen erheblichen marktbedingten Schwankungen. Die Chartereinnah- men setzen weiterhin jeweils ein einsatzfähiges Schiff voraus, für dessen Betrieb alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen müssen." Unter der Überschrift "Schiffsbetriebskosten" wird im Prospekt (S. 19) u.a. Folgendes ausgeführt: "Die Schiffsbetriebskosten wurden auf Basis von Erfahrungswerten kalkuliert. Ab 2010 bis 2013 wurden jährliche Kostensteigerungen von 3,0% sowie ab 2014 bis zum Ende des Prognosezeitraumes von 2,5% angesetzt." In dem Abschnitt "Beschäftigung" (Prospekt, S. 40) wird darauf hingewie- sen, dass die Fondsschiffe zunächst für fünf Jahre nach Ablieferung durch die Werft an die H. Ltd., Südkorea, und an die K. Corporation, Südkorea, (im Folgenden: K. ) verchartert sind. Im Prospekt (S. 41) heißt es hierzu weiter: "K. verfügt über langfristige Frachtverträge mit großen koreanischen Stahl- und Energieunternehmen wie PO. , KE. und Ko. . Im Jahr 2006 kam das Unterneh- men auf ein Transportvolumen im Bereich trockenes Massengut von 38,6 Mio. Tonnen. 10 11 12 - 8 - K. erzielte im Jahr 2007 einen Gewinn von umgerechnet rund US$ 405 Mio. Die Rating-Agentur bewertete K. im April 2008 auf einer von 1 bis 10 rei- chenden Skala mit einem Wert von 3 bis 4, wobei 1 den besten Wert des Bonitätsratings darstellt." Der Erwerb der Fondsschiffe sollte ausweislich des Prospekts (S. 67) u.a. durch Schiffshypothekendarlehen finanziert werden. Unter der Überschrift "Dar- lehensverträge der Schiffsgesellschaften" heißt es u.a.: "Die Schiffshypothekendarlehen sollen zu 75% in US-Dollar und zu 25% in japanischem Yen in Anspruch genommen werden. Für die Aufnahme der Finanzierung in japanischem Yen wurden jeweils für einen Betrag von US$ 8,25 Mio. Kursbandbreiten gesichert. Hier- bei liegt der obere Kurs der Bandbreiten bei ¥ 108 pro US-Dollar und der untere Kurs zwischen ¥ 93,6 pro US-Dollar für das Schiff mit der frühesten Ablieferung und ¥ 74,15 pro US-Dollar für das Schiff mit der spätesten Ablieferung. Sollte durch eine Veränderung der Kursrelation des Yen zum US-Dollar das in US-Dollar insgesamt zugesagte Darle- henslimit um mehr als 5% überschritten werden, ist die Fondsgesellschaft auf Anforde- rung der Bank verpflichtet, den Kredit in entsprechender Höhe außerplanmäßig zurück- zuführen. ..." Im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" heißt es unter der Überschrift "Wäh- rungsrisiken" (Prospekt, S. 20) u.a. wie folgt: "Sollte durch eine Veränderung der Kursrelation des Yen zum US-Dollar das in US-Dollar insgesamt zugesagte Darlehenslimit um mehr als 5% überschritten werden, ist die Fonds- gesellschaft auf Anforderung der Bank verpflichtet, den Kredit in entsprechender Höhe außerplanmäßig zurückzuführen. Es besteht daher das Risiko von Liquiditätsengpässen und damit gegebenenfalls auch von Verletzungen des Kreditvertrages." Im Abschnitt "Marktumfeld" heißt es im Prospekt (S. 30) unter der Über- schrift "Nachholbedarf der Handymax-Klasse" u.a.: "Der Auftragsbestand für Handymax-Bulker beträgt 782 Schiffe, was ca. 49% der fahren- den Flotte entspricht." 13 14 15 - 9 - Unter der Überschrift "Charterraten- und Kaufpreisentwicklung" (Prospekt, S. 33) heißt es u.a.: "Angebotsseitig wird es zur weiteren Ablieferung einer erheblichen Anzahl von Neubau- ten kommen, denen das hohe Abwrackungspotential der fahrenden Flotte gegenüber- steht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Reedereien angesichts des derzeit attraktiven Ratenniveaus versuchen werden, ihre Schiffe möglichst lange zu betreiben." Im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" heißt es unter der Überschrift "Ver- tragserfüllungsrisiko" (Prospekt, S. 21) u.a.: "Der unternehmerische Erfolg der Schiffsgesellschaften ist - wie bei jeder unternehmeri- schen Beteiligung - maßgeblich davon abhängig, dass ihre Hauptvertragspartner […] ihre Verpflichtungen aus den dort genannten Verträgen einhalten. Dies gilt insbesondere für die Zahlungsverpflichtungen der Charterer […]." In dem Abschnitt "Eckdaten der Beteiligung" (Prospekt, S. 8) heißt es u.a.: "Rechtliche und wirtschaftliche Eckdaten der Schiffsgesellschaften … Gewinnverteilung Die Gewinnverteilung in den Schiffsgesellschaften richtet sich grundsätzlich nach dem Anteil der Gesellschafter am Komman- ditkapital. Die von der Beteiligungsgesellschaft in die Rücklage einzuzahlenden Beträge nehmen an der Gewinnverteilung nicht teil. Die übrigen Gesellschafter zahlen nicht in die Rücklage ein. Auf diese Gesellschafter entfallen daher bei einer Kapitalbeteili- gung von 2,9% rund 8,3% des Gesellschaftsvermögens, der Er- gebnisse und der Auszahlungen in den Schiffsgesellschaften." Im Abschnitt "Rechtliche Grundlagen" heißt es unter der Überschrift "Ab- weichende Ergebnisverteilung" (Prospekt, S. 68) wie folgt: 16 17 18 19 - 10 - "Die Ergebnisverteilung in den Schiffsgesellschaften erfolgt auf der Grundlage der Betei- ligungen am Kommanditkapital der Gesellschaft. Die von der Fondsgesellschaft zu leis- tende Einzahlung in die gesamthänderisch gebundene Rücklage der Schiffsgesellschaft in Höhe des zweifachen ihrer Kommanditeinlage nimmt an der Ergebnisverteilung nicht teil. Hierdurch nehmen die übrigen Gesellschafter überproportional an den Gewinnen und den Auszahlungen teil. Die Höhe der auf die übrigen Gesellschafter entfallenden Mehr- auszahlungen ist direkt abhängig von der Summe der auf alle Gesellschafter entfallenden gesamten Auszahlungen. Im Ergebnis erhalten der Anbieter und die mit ihm verbundenen Unternehmen in den Schiffsgesellschaften bei einer Kapitalbeteiligung von 2,9% des Kommanditkapitals ins- gesamt rund 8,3% des Gesellschaftsvermögens, der Ergebnisse und der Auszahlungen." In dem "Gesellschaftsvertrag einer Schiffsgesellschaft" (Prospekt, S. 112 ff.) heißt es u.a. wie folgt: "§ 3 Gesellschafter und Kommanditeinlagen 1. … 2. Kommanditisten sind: a) N. B. KG, Ha. , mit einer Kommanditeinlage von US$ 25.000 b) N. E. KG, Ha. , mit einer Kommanditeinlage von US$ 25.000 c) N. S. KG, Ha. , mit einer Kommanditeinlage von US$ 25.000 d) N. Bet. KG, Ha. , mit einer Kommanditeinlage von US$ 425.000 e) E. KG, Ha. , mit einer Kommanditeinlage von US$ 25.000 […] 20 - 11 - § 8 Ergebnisverteilung 1. Das nach Abzug aller Kostenerstattungen und Vergütungen gemäß § 9 und § 10 die- ses Vertrages verbleibende Ergebnis der Gesellschaft wird auf alle Kommanditisten im Verhältnis ihrer gezeichneten Kommanditeinlagen (Kapitalkonto Ia) verteilt. Die Einzahlung in die Rücklage nimmt an der Ergebnisverteilung nicht teil." Im Abschnitt "Investitionsrechnung konsolidiert" enthält der Prospekt (S. 44) folgende Übersicht: "Investition (Prognose) TUS$ in % 1. Anschaffungskosten der Schiffe 594.183 90,45 2. Treuhandverwaltung für 2008 1.354 0,21 3. Geschäftsführungs- und Haftungsvergütungen für 2008 195 0,03 4. Konzeption 5.980 0,91 5. Beratung und Betreuung in der Gründungsphase 4.680 0,71 6. Emissionskosten inklusive Agio 29.332 4,46 7. Umsatzsteuer, Handelsregister und sonstige Kosten 4.500 0,68 8. Gutachten, Mittelverwendungskontrolle sowie Rechts- und Steuerberatung 838 0,13 9. Liquiditätsreserve 15.897 2,42 Investition insgesamt 656.959 100,00 21 - 12 - Finanzierung (Prognose) TUS$ TUS$ in % 10. Schiffshypothekendarlehen 405.000 61,65 11. Kontokorrentkredite 9.000 1,37 12. Kommanditeinlagen N. T. KG 25 N. S. KG 325 N. E. KG 325 N. Bet. KG 5.100 E. KG 300 Fondskapital 225.600 231.675 35,26 13. Agio 11.284 1,72 Finanzierung gesamt 656.959 100,00" Zu den Punkten 6. und 13. dieser Übersicht heißt es im Prospekt (S. 45) wie folgt: "Zu 6. Für die Einwerbung des Fondskapitals erhalten die De. AG, weitere Unter- nehmen der De. Gruppe sowie N. E. von der Fonds- gesellschaft die aufgeführte, vertraglich vereinbarte Vergütung. […] 22 - 13 - Zu 13. Auf die Kommanditeinlagen in der Fondsgesellschaft ist gemäß Gesellschaftsvertrag ein Agio in Höhe von 5% zu entrichten." In dem Abschnitt "Rechtliche Grundlagen" heißt es unter der Überschrift "Vertrag über die Vermittlung von Treuhandkommanditkapital" (Prospekt, S. 69) u.a.: "Die Beteiligungsgesellschaft hat mit der De. AG, der De. Pr. AG, der Be. KG sowie mit der N. E. einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Einwerbung des angebote- nen Zeichnungskapitals abgeschlossen. Die Vertragspartner sind berechtigt, Unterver- mittler einzusetzen. Für die Einwerbung des Eigenkapitals erhalten die Vertragspartner eine Vergütung in Höhe von 13%, bezogen auf das von ihnen jeweils platzierte Zeich- nungskapital ohne Agio. N. E. erhält ferner das Agio auf das Kapi- tal der Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft." Im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft (Prospekt, S. 88 ff.) heißt es u.a.: "§ 10 Besondere Gesellschafterleistungen und Leistungen von verbundenen Unternehmen der Gründungsgesellschafter Gemäß gesonderter Vereinbarung übernehmen die nachfolgend benannten Gesellschaf- ter die unten im Einzelnen jeweils dargestellten besonderen entgeltlichen Leistungen in der Investitionsphase: 1. N. E. übernimmt gemeinsam mit Dritten auf der Grundlage ei- nes gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrages die Platzierung des Fondskapitals und die hierzu erforderlichen Vertriebsnebenleistungen. Sie kann hierzu auch weitere Dritte im eigenen Namen oder im Namen der Gesellschaft zulasten der geschuldeten Vergütung beauftragen. Für diese Geschäftsbesorgung erhalten die Vertragspartner jeweils als Vergütung einmalig 8% der von ihnen eingeworbenen Pflichteinlagen der 23 24 - 14 - Treugeber sowie das auf diese Pflichteinlagen gezahlte Agio. N. E. erhält ferner das Agio auf die Kommanditeinlagen der Gründungsgesellschafter. Diese Vergütungen verstehen sich jeweils inklusive etwaiger gesetzlicher Umsatz- steuer." Seit dem Jahr 2016 haben zahlreiche Anleger Klagen gegen die Muster- beklagten erhoben. Das Landgericht Frankfurt am Main hat daraufhin mit Vorla- gebeschluss vom 9. Mai 2018 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt, der sich allein ge- gen die ehemalige Musterbeklagte zu 1 gerichtet hat. Die Feststellungsziele unter Ziffer I haben verschiedene Prospektfehler zum Gegenstand. Diese betreffen die Darstellung des Provisionsinteresses der ehemaligen Musterbeklagten zu 1 (Feststellungsziel I1), die Prognose der Wiederverkaufserlöse (Feststellungs- ziel I2a), der Chartereinnahmen (Feststellungsziel I2b) und der Betriebskosten der Fondsschiffe (Feststellungsziel I2c) sowie die Darstellung der Bonität des Hauptcharterers K. (Feststellungsziel I3) und des mit den Schiffshypotheken- darlehen verbundenen Risikos der Währungsentwicklung (Feststellungsziel I4). Gegenstand sind weiter das Fehlen eines Hinweises auf die "Finanzmarktkrise" und deren negative Auswirkungen auf die Bulkschifffahrt (Feststellungsziel I5a), die falsche Darstellung der weltweiten Entwicklung der Handelsflotte von Han- dymax-Bulkschiffen (Feststellungsziel I5b) und des Verschrottungspotentials (Feststellungsziel I5c), das Fehlen eines Hinweises auf die Risiken der Inan- spruchnahme der Schiffsgesellschaften für Verbindlichkeiten Dritter (Feststel- lungsziel I6) und die unangemessene Darstellung von Sondervorteilen der Grün- dungsgesellschafter (Feststellungsziel I7). Außerdem wird die Feststellung be- gehrt, dass die vorgenannten Prospektfehler bei der Prüfung des Prospekts mit banküblicher Sorgfalt erkennbar gewesen seien (Feststellungsziel II), dass "die 25 - 15 - Antragsgegnerin" für die Prospektfehler auch unter dem Gesichtspunkt der Pros- pekthaftung im weiteren Sinne hafte (Feststellungsziel III) und dass "die Antrags- gegnerin" im Rahmen der anlagegerechten Beratung verpflichtet gewesen sei, die Anleger über das Näheverhältnis zwischen der P. und ihr sowie über die Höhe der Vergütung der P. aufzuklären (Feststellungsziel IV). Mit Beschluss vom 19. Juli 2018 hat das Oberlandesgericht die Musterbe- klagte zu 2 und mit Beschluss vom 10. April 2019 die Musterbeklagten zu 3 und zu 4 bekannt gegeben. Außerdem hat es das Musterverfahren mit Beschluss vom 12. April 2019 um Feststellungsziele zu Prospektfehlern erweitert, die die Dar- stellung des Näheverhältnisses zwischen der Musterbeklagten zu 2 und der P. (Feststellungsziel I8), die Darstellung der Vergütungen der Musterbeklag- ten zu 1 bis 3 (Feststellungsziel I9) und der Mittelverwendung (Feststellungs- ziel I10) sowie das Fehlen eines Hinweises auf die Fremdfinanzierungsquote (Feststellungsziel I11) zum Gegenstand haben. Mit Beschluss vom 15. Mai 2019 hat das Oberlandesgericht das Musterverfahren schließlich um das Feststel- lungsziel V erweitert, wonach festzustellen sei, dass die Musterbeklagten zur Auf- klärung der Anleger über die Delegierung der Aufgaben der P. an die mit der Musterbeklagten zu 2 konzernverbundene D. und über die Höhe daraus resul- tierender zusätzlicher Vergütungen der Musterbeklagten zu 2 verpflichtet gewe- sen seien. Die Musterklägerin hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 19. Juni 2019 beantragt, das Feststellungsziel I2 um die Feststellung zu erweitern, dass die im Prospekt (Seite 15) enthaltene Angabe, die Prognoserechnungen basierten auf Erfahrungswerten und abgeschlossenen Verträgen, unrichtig und irreführend sei. 26 27 - 16 - Mit Musterentscheid vom 27. November 2019 hat das Oberlandesgericht die Feststellungsziele zurückgewiesen, "soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den sind". Den Erweiterungsantrag der Musterklägerin vom 19. Juni 2019 hat es zurückgewiesen. Der Musterentscheid ist den Prozessbevollmächtigten der Musterparteien gegen Empfangsbekenntnis am 27. November 2019 zugestellt und durch Eintra- gung in das Klageregister am 29. November 2019 öffentlich bekannt gemacht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterklägerin am 2. Dezember 2019 und der Rechtsbeschwerdeführer am 30. Dezember 2019 Rechtsbe- schwerde eingelegt, mit der sie die Feststellungsziele weiterverfolgen und eine Sachentscheidung über das mit Erweiterungsantrag vom 19. Juni 2019 geltend gemachte Feststellungsziel begehren. Mit Beschluss vom 16. Januar 2020 hat der II. Zivilsenat die Musterbe- klagte zu 2 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Der II. Zivilsenat hat das Verfahren dem Senat unter anderem wegen der Zuständigkeit des Senats für die Feststellung von Prospektfehlern nach dem VerkProspG als Grundlage für Haftungsansprüche nach § 13 VerkProspG und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Senats vom 23. Oktober 2018 (XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 54 ff.), wonach die spezialgesetzliche Prospekthaftung des § 127 Abs. 1 InvG in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung in ihrem Anwendungsbe- reich auch Schadensersatzansprüche gegen die Kapitalanlagegesellschaft we- gen Aufklärungspflichtverletzung durch Verwenden eines fehlerhaften Verkaufs- prospekts bei Anbahnung des Investmentvertrags gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB ausschließt, zur Übernahme angeboten und ausgeführt, dass die Sache in die primäre Zuständigkeit des Senats nach XI.1.c) GVP 2020 fällt, die der Zuständigkeit des II. Zivilsenats nach II.1.e) GVP 2020 vorgeht. Der Senat 28 29 30 - 17 - hat das Verfahren daraufhin aufgrund seiner alleinigen Zuständigkeit für die spe- zialgesetzliche Prospekthaftung vom II. Zivilsenat übernommen (siehe auch Klöhn, NZG 2021, 1063, 1070 f.). B. Die Musterbeklagten zu 3 und zu 4 haben form- und fristgerecht ihren Bei- tritt auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin erklärt und fristgerecht be- gründet (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KapMuG). Der Zulässigkeit der Beitritte der Musterbeklagten zu 3 und zu 4 steht nicht entgegen, dass sie ihre Beitrittserklärungen unter die innerprozessuale Bedin- gung gestellt haben, dass die Musterbeklagte zu 2 zur Musterrechtsbeschwerde- gegnerin bestimmt wird. Die unter eine solche Bedingung gestellten Beitrittser- klärungen sind wirksam. Denn einem Musterbeklagten, der nicht wissen kann, ob er vom Rechtsbeschwerdegericht selbst zum Musterrechtsbeschwerdegegner bestimmt wird, muss es auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde, wie hier, durch den Musterkläger eingelegt worden ist, möglich sein, seinen Beitritt vor der Be- stimmung des Musterrechtsbeschwerdegegners wirksam zu erklären (vgl. KK-KapMuG/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 20 Rn. 59). Andernfalls liefe das Bei- trittsrecht eines Musterbeklagten praktisch leer, wenn der Musterrechtsbe- schwerdegegner vom Rechtsbeschwerdegericht erst nach Ablauf der in § 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KapMuG genannten Monatsfrist bestimmt wird, die auch für einen Musterbeklagten gilt, der, wie die Musterbeklagten zu 3 und zu 4, nicht zum Musterrechtsbeschwerdegegner bestimmt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 8 mwN). Wenn der Mus- terbeklagte später selbst als Musterrechtsbeschwerdegegner ausgewählt wird, erledigt sich sein Beitritt (Senatsbeschluss, aaO). 31 32 - 18 - C. Die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und des Rechtsbeschwerdeführers haben keinen Erfolg. I. Die Rechtsbeschwerden sind unstatthaft, soweit sie sich gegen die Zu- rückweisung des Erweiterungsantrags der Musterklägerin aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2019 richten. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG findet die Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid statt. Die mit Schriftsatz vom 19. Juni 2019 von der Mus- terklägerin beantragte Erweiterung des Musterverfahrens um ein weiteres Fest- stellungsziel ist nicht Gegenstand des Musterverfahrens geworden, da das Ober- landesgericht keinen entsprechenden Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) gefasst hat und im Vorlagebeschluss ein solches Feststellungsziel nicht formuliert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 32). Damit ist das mit dem Erweiterungsbegehren geltend ge- machte Feststellungsziel auch nicht zum Gegenstand des angefochtenen Mus- terentscheids geworden. Unerheblich ist in dem Zusammenhang, dass das Ober- landesgericht den Erweiterungsantrag im Musterentscheid und nicht durch einen separaten Beschluss zurückgewiesen hat. Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens zurückweisende Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist unanfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 138 und 141 ff. und vom 1. Oktober 2019 - II ZB 23/18, WM 2019, 2345 Rn. 4 ff.) und daher auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nicht überprüfbar. 33 34 35 - 19 - II. Im Übrigen sind die Rechtsbeschwerden zulässig. Sie sind form- und frist- gerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). 1. Der Rechtsbeschwerdeführer hat seine Rechtsbeschwerde am 30. De- zember 2019 fristgerecht eingelegt. Die für ihn geltende Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde begann in Ermangelung einer individuellen Zustellung des Musterentscheids an ihn nach § 16 Abs. 1 Satz 3 KapMuG mit der öffentlichen Bekanntmachung des Musterentscheids gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG durch Eintragung in das Klageregister am 29. No- vember 2019. Sie endete, da der 29. Dezember 2019 ein Sonntag war, am 30. Dezember 2019 (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO, § 3 Abs. 1 EGZPO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die an die Prozessbevollmächtigten der Musterklägerin erfolgte Zustellung des Musterentscheids vom 27. November 2019 hat die Beschwerdefrist des Rechtsbeschwerdeführers demgegenüber nicht in Gang gesetzt. § 14 Abs. 1 Satz 3 KapMuG in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung sah eine Zustellung des Musterentscheids nur an die Musterparteien, nicht aber an die Beigeladenen vor, so dass für den Lauf der Beschwerdefrist der Beigeladenen die Zustellung an die unterstützte Partei maßgebend war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 27 und vom 19. August 2014 - XI ZB 12/12, juris Rn. 2). Da der Musterentscheid infolge der Novellierung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes durch das Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Ände- rung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 50) nunmehr gemäß 36 37 38 - 20 - § 16 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG auch den Beigeladenen zu- zustellen ist, besteht kein Anlass mehr, für die Ingangsetzung der Beschwerde- frist der Beigeladenen an die Zustellung des Musterentscheids an die unter- stützte Partei anzuknüpfen. Nach der geltenden Rechtslage ist daher davon aus- zugehen, dass die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für jeden Beteilig- ten gesondert mit Zustellung des Musterentscheids an ihn (§ 16 Abs. 1 Satz 3 KapMuG) oder, soweit keine individuelle Zustellung an einen Beteiligten erfolgt ist, mit öffentlicher Bekanntmachung durch Eintragung in das Klageregister (§ 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG) in Gang gesetzt wird (vgl. KK-KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 16 Rn. 34; Wolf/Lange, NJW 2012, 3751, 3755 f.; aA Vorwerk/Wolf/Vorwerk, KapMuG, 2. Aufl., § 20 Rn. 5). Letzteres ist hier der Fall, da der Musterentscheid dem Rechtsbeschwerdeführer vorliegend nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 3 KapMuG individuell zugestellt worden ist. 2. Die Rechtsbeschwerden formulieren auch ordnungsgemäße Rechtsbe- schwerdeanträge (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der An- trag der Musterrechtsbeschwerdeführerin, den Musterentscheid insoweit aufzu- heben, als er sie beschwert und nach ihren "letzten Anträgen" mit Ausnahme des Feststellungsziels I11 zu erkennen, lässt vorliegend erkennen, welche Abände- rungen beantragt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 21 und vom 15. Dezember 2020 - XI ZB 24/16, BGHZ 228, 133 Rn. 34 ff., jeweils mwN). Das gilt auch für den Antrag des Rechtsbe- schwerdeführers, den Musterentscheid aufzuheben und insoweit nach den "zu- letzt gestellten Anträgen" zu erkennen, die auch das Feststellungsziel I11 umfas- sen. 39 - 21 - III. Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. Sie führen nur dazu, dass das Feststellungsziel V nicht als unbegründet, sondern als im Musterverfahren unstatthaft zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die mit dem Feststellungsziel I geltend ge- machten Prospektfehler nicht vorliegen, dass der Vorlagebeschluss des Landge- richts hinsichtlich der Feststellungsziele II und III gegenstandslos und das Fest- stellungsziel IV im Musterverfahren unstatthaft ist. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids (Be- schluss vom 27. November 2019 - 23 Kap 1/18, juris), soweit für die Rechtsbe- schwerden von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellung, dass der Prospekt das Provisionsinteresse der ehemali- gen Musterbeklagten zu 1 und der Musterbeklagten zu 2 nicht richtig und voll- ständig darstelle (Feststellungsziel I1), sei nicht zu treffen. Der Prospekt enthalte die nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung erforderlichen Angaben über die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen. Das Bestehen einer mittelbaren Beteiligung der Musterbeklagten zu 2 an der P. müsse im Pros- pekt nicht angegeben werden. Daher seien auch Zuwendungen, die die Muster- beklagte zu 2 über die P. erhalte, nicht prospektpflichtig. Im Übrigen sei nicht ausreichend dargelegt, inwieweit Zahlungen von der P. an die Musterbe- klagte zu 2 unmittelbar geflossen seien; der Abschluss eines Gewinnabführungs- vertrages besage hierüber nichts. Ein Fehler liege auch nicht darin, dass im Prospekt nicht dargestellt werde, dass und inwieweit sich die P. eines Dritten zur Ausführung von Diensten bediene. Denn durch die Auslagerung der Dienste ändere sich nichts an der im 40 41 42 43 - 22 - Prospekt offengelegten konkreten Vergütung. Dass die Vergütung nicht der übli- chen Entlohnung entspreche, sei nicht ausreichend dargelegt. Die Prospektprognose beruhe nicht auf unvertretbaren Annahmen hin- sichtlich der Wiederverkaufserlöse der Fondsschiffe (Feststellungsziel I2a). Im Prospekt werde ausreichend deutlich dargestellt, dass die Marktsituation volatil sei und dass es sich bei den angegebenen Wiederverkaufserlösen nach einer Nutzungsdauer von 16 bis 17 Jahren in Höhe von 35% der Anschaffungspreise um Prognosen handele. Der Einwand, die Fondsschiffe seien generell zu teuer eingekauft worden, begründe keinen Prospektfehler. Der Privatgutachter Bla. habe seiner prospektierten Prognose zu Recht die tatsächlichen An- schaffungspreise der Fondsschiffe und nicht durchschnittliche Neubaupreise zu- grunde gelegt. Die Anschaffungspreise selbst seien nach Ansicht des Gutachters realistisch gewesen. Andere Schiffe seien hinsichtlich ihrer Qualität nicht mit den Fondsschiffen vergleichbar. Das von der Musterklägerin vorgelegte Privatgutach- ten L. mache keine Angaben zum Bewertungshorizont bei Prospektaufstel- lung und sei daher zur Darlegung einer Unrichtigkeit der prospektierten Angaben des Gutachters Bla. ungeeignet. Die Prognose der mit den Fondsschiffen erzielbaren Chartereinnahmen beruhe nicht auf unvertretbaren Annahmen (Feststellungsziel I2b). Der Prospekt stelle anhand einer Grafik die tatsächliche Entwicklung der Charterraten für die Jahre 2002 bis 2008 für Supramax-Bulkschiffe (52.000 tdw) dar. In ihm werde nach Ablauf der Festvercharterung mit einer Charterrate von 22.000 US$ pro Tag kalkuliert, was nicht zu beanstanden sei. Der Zeitraum vor 2002 sei nicht darzu- stellen gewesen, weil erst danach Daten für die betreffende Größenklasse vor- gelegen hätten. Die Darstellung im Prospekt suggeriere keine langfristig anhal- tende positive Entwicklung. Aus der Grafik und den Erläuterungen werde deut- lich, dass die Charterraten sehr volatil seien. Der arithmetische Mittelwert der 44 45 - 23 - Charterraten von 1998 bis 2007 habe unstreitig bei 19.156,39 US$ pro Tag gele- gen. Berücksichtige man die generell positive Tendenz seit 2002 und einen ge- wissen Inflationsausgleich, halte sich die Prognose noch im Rahmen des Vertret- baren. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hätten keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass mittel- und langfristig die 2008 erzielten Charterraten nicht wie- der erreicht werden könnten. Die Prognose der Schiffsbetriebskosten beruhe ebenfalls nicht auf unver- tretbaren Annahmen (Feststellungsziel I2c). Im Prospekt werde ausdrücklich da- rauf hingewiesen, dass es zu Kostensteigerungen kommen könne. Die von der Musterklägerin vorgelegten Studien stammten überwiegend aus der Zeit nach Prospektaufstellung, beschäftigten sich mit anderen Schiffstypen und ließen nicht erkennen, in welcher Währung gerechnet werde. Die Angaben im Prospekt zur Bonität des Hauptcharterers K. begründe- ten ebenfalls keinen Prospektfehler (Feststellungsziel I3). Im Prospekt werde deutlich darauf hingewiesen, dass der Erfolg des Fondskonzepts von der Bonität des Hauptcharterers abhänge, zumal es sich um eine unternehmerische Beteili- gung handele. Die Angabe, K. verfüge über langfristige Frachtverträge, erwe- cke nicht den unzutreffenden Eindruck, die Chartereinnahmen seien in voller Höhe durch langfristige Frachtverträge gesichert. Die Feststellung, der Prospekt stelle das Risiko der Währungsentwicklung im Rahmen des Darlehensvertrages (sog. 105%-Klausel) falsch und verharmlo- send dar (Feststellungsziel I4), sei nicht zu treffen. Der Anleger werde ausrei- chend über das "Zusammenspiel" von US-Dollar und japanischem Yen unterrich- tet und darauf hingewiesen, dass eine Verschiebung der Währungswerte zu Ri- siken und gegebenenfalls zu einer vorzeitigen Rückführung bzw. weiteren Besi- 46 47 48 - 24 - cherung der Darlehen führen könne. Nicht entscheidend sei, inwieweit die Darle- hen in US-Dollar bzw. in Yen aufgenommen worden seien bzw. welches Verhält- nis beide Währungen zueinander hätten. Maßgebend seien die Wechselkursrisi- ken, auf die im Prospekt ausreichend hingewiesen werde. Soweit bei einem der Fondsschiffe eine abweichende Gestaltung des Darlehensvertrages erfolgt sei, stelle dies, falls es zuträfe, keinen wesentlichen Prospektfehler dar. Zudem sei nicht dargelegt, dass eine solche Vertragsgestaltung bereits bei Aufstellung des Prospekts bekannt gewesen sei. Die Feststellung, der Prospekt verschweige warnende Hinweise zur Ent- wicklung der Weltwirtschaft infolge der Finanzmarktkrise und deren Auswirkun- gen auf die Schifffahrt (Feststellungsziel I5a), sei nicht zu treffen, weil die Prog- nose nicht auf falschen Tatsachen bzw. unvertretbaren Annahmen beruhe. Die Angaben im Prospekt beruhten auf einem Gutachten des Privatgutachters Prof. Dr. V. . Die diesem Gutachten zugrundeliegenden Tatsachen seien im Musterverfahren nicht angezweifelt worden. Die Auswirkungen der Finanzmarkt- krise seien im Jahr 2008 noch nicht abschätzbar gewesen. Im Prospekt werde insoweit eine aktuelle Veränderung des Wirtschaftsumfeldes berücksichtigt, als darauf hingewiesen werde, dass es beginnend mit dem Jahr 2007 einen leichten Abschwung der Charterraten gegeben habe und dass eine "angespannte Ange- botssituation" bestehe. Auf weiter zurückliegende Krisen habe nicht abgestellt werden müssen, da nicht dargelegt sei, dass sich aus diesen Krisen Auswirkun- gen für den hier relevanten Prognosezeitraum ergeben könnten. Die Angaben im Prospekt zur weltweiten Entwicklung der Handelsflotte seien ebenfalls nicht fehlerhaft (Feststellungsziel I5b). Die im Prospekt enthal- tene Prognose stütze sich auf das Gutachten des Privatgutachters Prof. Dr. V. . Dessen Zahlen, insbesondere zum Auftragsbestand, seien unstreitig. Es liege auf der Hand, dass bei einer gleichzeitigen Ausweitung des Segments der 49 50 - 25 - Supramax-Bulkschiffe zu Lasten der kleineren Handymax-Bulkschiffe die zu er- wartende Steigerung der tatsächlichen Transportkapazitäten höher liege. Auch im Hinblick auf die Darstellung des Alters der Flotte und des Ver- schrottungspotentials liege kein Prospektfehler vor (Feststellungsziel I5c). Der Prospekt weise nicht darauf hin, dass eine bestimmte Anzahl an Schiffen ver- schrottet werde, sondern nur darauf, dass in einem bestimmten Umfang ein Potential der Verschrottung bestehe. Dass dieses Verschrottungspotential un- richtig wiedergegeben werde, sei nicht ausreichend dargelegt. Die Prospektan- gaben zur Altersstruktur der Schiffe würden nicht in Frage gestellt. Im Prospekt werde im Übrigen betont, dass die Schiffe möglichst lange betrieben werden. Eine weitere Aufklärung sei nicht geschuldet, da der Anleger nach diesen Anga- ben nicht von einer gesicherten Abwrackmenge habe ausgehen können. Der Prospekt sei auch nicht deswegen fehlerhaft, weil er nicht auf das Ri- siko einer Inanspruchnahme der Fondsschiffe für Verbindlichkeiten Dritter hin- weise (Feststellungsziel I6). Er stelle das Risiko der Geltung ausländischer Rechtsordnungen ausreichend dar. Das Risiko, dass nach ausländischen Rechtsordnungen ein dem deutschen Recht fremder Zugriff auf die Fondsschiffe erfolgen könne, sei dem Umstand immanent, dass bestimmungsgemäß fremde Häfen angelaufen werden. Das gelte auch für die sog. Schiffsgläubigerrechte, auf die nicht besonders hinzuweisen sei. Der Prospekt informiere überdies nicht fehlerhaft über Sondervorteile der Gründungsgesellschafter, die durch die Verbuchung eines Teils der Einlagen in die Rücklagen entstünden (Feststellungsziel I7). Der Prospekt kläre über alle Zahlungsströme auf. Aus den Angaben auf den Seiten 48 f., 54 und 68 des Pros- pekts ergebe sich hinreichend deutlich, dass die Gründungsgesellschafter bei ei- nem Einsatz von 6 Mio. US$ bei programmgemäßem Verlauf des Fonds einen 51 52 53 - 26 - Mittelrückfluss von 875%, die Anleger jedoch nur einen solchen von 118,35% erzielen würden. Ob es sich insofern um eine wirtschaftlich sinnvolle Verteilung handele, sei keine Frage der Prospektrichtigkeit. Das Feststellungsziel I8 sei aus den zum Feststellungsziel I1 genannten Gründen unbegründet. Das Feststellungsziel I9 sei unbegründet, weil der Prospekt auf Seite 69 die verschiedenen Zahlungen an die Musterbeklagten im Hinblick auf die Vermitt- lung von Treuhandkapital ausweise. Dort werde auch deutlich dargestellt, dass die Musterbeklagte zu 3 das Agio erhalte und die Vermittlungskosten insgesamt 13% betrügen. Dementsprechend stelle der Prospekt auf Seite 44 die Emissions- kosten (29.332.000 US$) im Verhältnis zum Fondskapital (225,6 Mio. US$) dar und mache das Agio deutlich. Dies werde auch durch die obere Tabelle auf Seite 44 des Prospekts verdeutlicht. Dort seien 29.332.000 US$ als Emissions- kosten einschließlich Agio angegeben, mithin 13%. Demgegenüber werde in der unteren Tabelle auf Seite 44 des Prospekts das Agio separat mit 11.284.000 US$ ausgewiesen, was 5% des (einzuwerbenden) Fondskapitals in Höhe von 225,6 Mio. US$ entspreche. Die Darstellung der Mittelverwendung kläre den Anleger nicht unzutreffend über die Risiken der Beteiligung auf (Feststellungsziel I10). Auf Seite 44 des Prospekts sei die Verteilung der Gelder im Rahmen des Investitionsplans wieder- gegeben, ohne dass die Zahlen als solche in Zweifel gezogen worden seien. Da- raus könne der Anleger ausreichend deutlich entnehmen, wie das von ihm ein- gesetzte Kapital verwendet werde. Einer Angabe, was "Weichkosten" seien, be- dürfe es im Prospekt nicht. Der Anleger könne jedenfalls durch die Erläuterungen auf den Seiten 44 ff. des Prospekts hinreichend deutlich erkennen, welcher Kos- tenteil direkt in die Investition und welcher in die Vorbereitung derselben fließe. 54 55 56 - 27 - Das Feststellungsziel I11, wonach der Prospekt nicht über die hohe Fremdfinanzierungsquote informiere, sei unbegründet, weil sich aus Seite 44 des Prospekts das Eigenkapital und das Fremdkapital der Fondsgesellschaft in ab- soluten Zahlen ergebe. Daraus errechne sich die im Prospekt zutreffend ange- gebene Fremdkapitalquote von 61,65%. Aus der Übersicht auf Seite 44 des Prospekts ergebe sich weiter, dass das Fremdkapital (414 Mio. US$) knapp 70% der Anschaffungskosten für die Fondsschiffe (594.183.000 US$) ausmache. Ein darüberhinausgehender Hinweis auf die Fremdkapitalquote sei nicht geboten, da dem Anleger die Risiken einer entsprechenden Finanzierung bekannt sein müss- ten. Da keine Prospektfehler festzustellen seien, sei der Vorlagebeschluss hin- sichtlich der Feststellungsziele II und III gegenstandslos. Das Feststellungsziel IV sei vom Anwendungsbereich des Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetzes nicht erfasst. Es bestehe keine Verbindung mit einer öffentlichen Kapitalmarktinformation, da das Feststellungsziel, soweit es sich ge- gen die Musterbeklagten zu 1 und zu 2 richte, die originären Pflichten aus der Anlageberatung betreffe. Soweit das Feststellungsziel gegen die Musterbeklag- ten zu 3 und zu 4 gerichtet sei, könne sich eine Hinweispflicht nur aus den Pflich- ten eines Treuhänders bzw. eines Treuhandkommanditisten ergeben, so dass ebenfalls kein Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation bestehe. Die mit dem Feststellungsziel V geltend gemachte Feststellung sei nicht zu treffen, weil keine entsprechende Hinweispflicht bestehe. Einer weiteren Auf- klärung über die gesellschaftsrechtlichen Verbindungen habe es aus den zu dem Feststellungsziel I1 genannten Gründen nicht bedurft. Zudem sei es der P. 57 58 59 60 - 28 - nicht untersagt gewesen, sich eines Subunternehmers zur Erfüllung der ihr über- tragenen Aufgaben zu bedienen. Ob dieser dann wiederum Verbindungen zur Musterbeklagten zu 2 gehabt habe, sei ebenfalls nicht aufklärungspflichtig. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Das Oberlandesgericht hat die mit den Feststellungszielen I1 bis I11 gel- tend gemachten Prospektfehler zu Recht verneint und daher die Feststellungs- ziele II und III als nicht mehr entscheidungserheblich angesehen. Das Feststel- lungsziel V ist allerdings nicht als unbegründet, sondern als im Musterverfahren unstatthaft zurückzuweisen. a) Im Verhältnis zu den Musterbeklagten zu 3 und zu 4 haben die Rechts- beschwerden schon deshalb keinen Erfolg, weil die mit den Feststellungszie- len I1 bis I11 behaupteten Prospektfehler im Hinblick auf die Musterbeklagten zu 3 und zu 4 ausschließlich als anspruchsbegründende Tatsachen eines An- spruchs wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwen- den eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung geltend gemacht worden sind und ein solcher Anspruch durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung ausgeschlossen wird. Wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26 f.) fehlt es für die Frage, ob Prospektfehler vorliegen, in Bezug auf die Musterbe- klagten zu 3 und zu 4 am Sachentscheidungsinteresse, so dass Prospektfehler insoweit nicht zu prüfen wären und der Vorlagebeschluss für gegenstandslos er- klärt werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2022 - XI ZB 32/20, WM 2022, 714 Rn. 13). b) Da es neben den Musterbeklagten zu 3 und zu 4 jedoch auch eine Bank als Musterbeklagte gibt, gegen die sich die Rechtsbeschwerden richten und die 61 62 63 64 - 29 - wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch genommen wird, sind die mit den Feststellungszielen I1 bis I11 geltend gemachten Prospektfehler weiterhin ent- scheidungserheblich und daher zu prüfen. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den Prospekt gemäß § 32 Abs. 1 VermAnlG das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: VerkProspG aF) anzuwen- den ist, da der Verkaufsprospekt vor dem 1. Juni 2012 veröffentlicht worden ist. Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsäch- lichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 VerkProspG aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der ange- botenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und voll- ständig sein. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck ge- fährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltat- sachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlage- entscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Er- fahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (std. Rspr.; 65 - 30 - Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25 und vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 43 jeweils mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Unzicker, VerkProspG, 2010, § 13 Rn. 20) und damit hier der 15. Mai 2008. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (Senats- beschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 75 mwN, vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 58 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 26), keine Fehler aufweist. Der Senat hat die insoweit erhobenen Verfahrensrügen geprüft, aber nicht für durchgreifend erach- tet (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 ZPO). aa) Das Oberlandesgericht hat die Feststellungsziele I1 und I8 zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Die Musterklägerin bemängelt mit den Feststellungszielen I1 und I8 zu Un- recht, dass im Prospekt weder auf die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der Musterbeklagten zu 2 mit der P. und mit der D. noch auf das Bestehen eines Gewinnabführungsvertrages zwischen der Musterbeklagten zu 2 und der D. hingewiesen werde, über den die Musterbeklagte zu 2 für die Investorenbe- treuung und Treuhandverwaltung eine weitere Vergütung ("Bestandsprovision") in Höhe von 13,8 Mio. US$ bezogen auf die gesamte Laufzeit des Fonds (2008 bis 2026) erhalte. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass über diese Umstände im Prospekt nicht aufzuklären ist und dass der behauptete Vergütungsfluss an die Musterbeklagte zu 2 von der Musterklägerin nicht ausrei- chend dargelegt ist. 66 67 68 - 31 - (1) Die Regelungen des § 12 VermVerkProspV aF sehen eine entspre- chende Prospektpflicht nicht vor. (a) § 12 Abs. 1 Nr. 2 VermVerkProspV aF bestimmt, dass der Verkaufs- prospekt Angaben über die Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbe- teiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art enthalten muss, die den Mitgliedern der Geschäftsfüh- rung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien oder Beiräten des Emittenten insge- samt für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr gewährt worden sind. Diese Angaben müssen gemäß § 12 Abs. 4 VermVerkProspV aF auch über solche Per- sonen gemacht werden, die die Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage wesentlich be- einflusst haben. Die Musterbeklagte zu 2 gehört als mit dem Vertrieb beauftragte Bank nicht zu dem in § 12 Abs. 1 VermVerkProspV aF genannten Personenkreis. Ob und in welchem Umfang der Musterbeklagten zu 2 infolge bestehender kapi- talmäßiger Verflechtungen und vertraglicher Beziehungen die der P. aus dem mit der Musterbeklagten zu 4 geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag zustehenden Provisionen im Zeitraum der prospektierten Laufzeit insgesamt zu- fließen sollten, muss im Prospekt daher nicht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 VermVerkProspV aF angegeben werden. Das gilt auch dann, wenn die Muster- beklagte zu 2 mit den Rechtsbeschwerden als eine sonstige Person im Sinne des § 12 Abs. 4 VermVerkProspV aF eingestuft werden würde. Denn die Angabe- pflicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 VermVerkProspV aF bezieht sich nur auf Bezüge und Provisionen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs und damit nicht auf zukünftige Provisionen für die hier prospektierte Laufzeit von 2008 bis 2026. Die in § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 VermVerkProspV aF geregelte Angabepflicht ist hin- sichtlich der den in dieser Vorschrift genannten Personen gewährten Provisionen 69 70 71 - 32 - abschließend (vgl. zu § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV aF Senatsbeschluss vom 22. März 2022 - XI ZB 24/20, WM 2022, 1007 Rn. 48). Der behauptete Provisionsfluss an die Musterbeklagte zu 2 über den zwischen dieser und der D. geschlossenen Gewinnabführungs- vertrag war danach auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung von Sonder- vorteilen an einen Hintermann (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12, WM 2014, 71 Rn. 24; BGH, Urteile vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534, vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, WM 1994, 2192, 2193 und vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088) von vornherein nicht prospektpflichtig. (b) Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte der Treuhänderin begründen können und die gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 VermVerkProspV aF im Prospekt anzugeben sind, hat die Musterklägerin nicht dargelegt. Ihr Vorbringen, eine Interessenkollision könne entstehen, wenn die Treuhänderin im Interesse der Anleger "Probleme" der Fondsgesellschaft aufdecke, die auch zu einer Inan- spruchnahme der Musterbeklagten zu 2 als Vertriebsbank führten, so dass diese ein Interesse daran habe, die Informationen zurückzuhalten, ist zu pauschal und genügt nicht den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag zu einem möglichen Interessenkonflikt. Die Musterklägerin hat weder die angeblichen "Probleme" noch das Interesse an einer Zurückhaltung der Information inhaltlich konkretisiert. Das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekon- zepts bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Fondsgesellschaft liegen, gefährdet ist, wird als dem Anleger bekannt vorausge- setzt und bedarf daher grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung (vgl. Senats- beschluss vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 14/16, WM 2016, 2216 Rn. 3; BGH, Ur- teile vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 Rn. 24 und vom 9. Mai 2017 - II ZR 344/15, WM 2017, 1252 Rn. 21). 72 - 33 - bb) Rechtsfehlerfrei ist weiter die Annahme des Oberlandesgerichts, die Feststellungsziele I2a, I2b und I2c seien unbegründet. (1) Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und voll- ständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des An- lageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Prognosen im Prospekt müssen vielmehr durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein. Sie sind nach den bei Aufstellung des Pros- pekts gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnen- den Risiken zu erstellen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 44; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 77). Hängt ein wirtschaftlicher Erfolg von bestimmten Voraus- setzungen ab, deren Eintritt noch ungewiss ist, ist dies deutlich zu machen. Auch bloße Mutmaßungen müssen sich deutlich aus dem Prospekt ergeben (Senats- beschlüsse vom 6. Oktober 2020, aaO und vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 70). Da die Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu unter- suchen ist, kommt dem Prospektherausgeber bei der Auswahl des Prognosever- fahrens und der Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein Beurteilungs- spielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (Senatsbeschluss vom 30. März 2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 57; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 77). (2) Diesen Anforderungen werden die prospektierten Prognosen über die Wiederverkaufserlöse (Feststellungsziel I2a), die Chartereinnahmen (Feststel- lungsziel I2b) und über die Schiffsbetriebskosten (Feststellungsziel I2c) gerecht. 73 74 75 - 34 - (a) Das Feststellungsziel I2a hat das Oberlandesgericht zu Recht als un- begründet zurückgewiesen. Ausweislich des Prospekts (S. 36) wurden die Wiederverkaufserlöse auf der Grundlage eines Gutachtens des Privatgutachters Bla. mit 35% der tatsächlichen Anschaffungspreise für die Fondsschiffe geschätzt. Grundlage die- ser Schätzung waren Erfahrungswerte über Anschaffungs- und Wiederverkaufs- preise für Bulkschiffe verschiedener Größenklassen. Die Richtigkeit dieser Preise hat die Musterklägerin nicht in Zweifel gezogen. Keinen Erfolg hat der Einwand der Rechtsbeschwerden, die Prognose sei unvertretbar, weil die tatsächlichen Anschaffungspreise der Fondsschiffe auf- grund einer damaligen Marktübertreibung zu hoch angesetzt worden seien. Der Ansatz der tatsächlichen Anschaffungspreise ist vom Beurteilungsspielraum ge- deckt, der dem Prospektherausgeber bei der Auswahl des Prognoseverfahrens zusteht. Die Anknüpfung der Prognose an die tatsächlichen Anschaffungskosten berücksichtigt, dass der zukünftige Erlös mit den konkret angeschafften Schiffen erzielt werden muss. Selbst wenn man zugunsten der Rechtsbeschwerden da- von ausgeht, dass die Anschaffungspreise zum Zeitpunkt der Prospektaufstel- lung aufgrund von Marktübertreibungen überdurchschnittlich hoch waren, stellt dies die Vertretbarkeit der Prognose nicht in Frage. Nach den Angaben des im Prospekt (S. 36) genannten Privatgutachtens Bla. hat der Verkaufserlös nach 16 Betriebsjahren in den meisten Fällen zwischen 30% und 50% gelegen. Die Prognose von 35% liegt damit am unteren Rand der genannten Bandbreite und trägt infolgedessen etwa aufgrund der damaligen Marktsituation vergleichs- weise höheren Anschaffungskosten der Fondsschiffe Rechnung. Das von der Musterklägerin vorgelegte Gutachten des Privatgutachters Prof. Dr. L. be- gründet keine Zweifel an der Vertretbarkeit des Prognoseverfahrens. Auch dort 76 77 78 - 35 - wird der technischen Ausstattung eines Schiffes Bedeutung für die Korrelation zwischen Anschaffungs- und Wiederverkaufspreis beigemessen. Soweit die Rechtsbeschwerden unter Bezugnahme auf Vorbringen der Musterklägerin geltend machen, der im Prospekt zugrunde gelegte Verkaufserlös von 17,33 Mio. US$ pro Schiff würde in Bezug auf die durchschnittlichen Neu- baupreise der Jahre 1998 bis 2007 nicht 35%, sondern 73,6% ausmachen, folgt daraus ebenfalls nicht, dass die prospektierte Prognose unvertretbar ist. Zum ei- nen beziehen sich die durchschnittlichen Neubaupreise nicht auf die konkreten Fondsschiffe. Zum anderen hat die Musterklägerin keine Umstände dargelegt, aus denen sich aus ex ante Sicht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ergibt, dass sich die Marktpreise für Supramax-Bulkschiffe nach 16 Betriebsjahren der- art rückläufig entwickeln würden, dass eine Anknüpfung der prognostizierten Wiederverkaufserlöse an die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht mehr ver- tretbar und eine Heranziehung der von den Rechtsbeschwerden für richtig gehal- tenen durchschnittlichen Neubaupreise geboten gewesen wäre. Der Prospekt (S. 21) weist überdies ausdrücklich auf das Risiko hin, dass die Verkaufserlöse der Schiffe niedriger als kalkuliert sein können. (b) Auch die Zurückweisung des Feststellungsziels I2b als unbegründet ist frei von Rechtsfehlern. Die Prognose der Charterraten für den Zeitraum 2014 bis 2026 in Höhe von 22.000 US$ pro Tag (Prospekt, S. 33, 50) beruht auf Erfahrungswerten zu Charterraten für Supramax-Bulkschiffe aus den Jahren 2002 bis 2008 und be- rücksichtigt die Volatilität des Schiffsmarktes (Prospekt, S. 32 f.). In die prospek- tierte Prognose ist eingeflossen, dass die Charterraten zum Zeitpunkt der Pros- pektaufstellung Höchststände aufwiesen und dass wegen der erwarteten Neu- baulieferungen mit einem reduzierten Niveau zu rechnen war (Prospekt, S. 33). 79 80 81 - 36 - Im Prospekt (S. 18) wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Char- terraten für Bulkschiffe erheblichen marktbedingten Schwankungen unterliegen. Die hohe Volatilität der Charterraten wird für den Zeitraum 2002 bis 2008 im Pros- pekt (S. 32) weiter grafisch veranschaulicht. Die Richtigkeit der im Prospekt (S. 32 f.) für den Zeitraum 2002 bis 2008 angegebenen Charterraten und damit die die Prognose stützenden Tatsachen sind unstreitig. Sie rechtfertigen die An- nahme einer vertretbaren Prognose. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden entfällt die Vertretbar- keit der Prognose nicht dadurch, dass die für die Prognose herangezogene Zeit- spanne (2002 bis 2008) angesichts des in diesen Zeitraum fallenden Höhepunkts erzielbarer Charterraten zu kurz bemessen ist, um ein aussagekräftiges Bild der Charterratenentwicklung zu vermitteln. Ausweislich des Prospekts (S. 32) lagen für Supramax-Bulkschiffe Daten erst seit dem Jahr 2002 vor, die zwischen 10.000 US$ und 100.000 US$ pro Tag schwankten. Soweit die Rechtsbeschwer- den meinen, für die Prognose hätte auf Zahlenmaterial für den Zeitraum 1998 bis 2007 zurückgegriffen werden müssen, bezieht sich dieses Material schon nicht auf Schiffe der fondsgegenständlichen Größenklasse. Selbst wenn man mit den Rechtsbeschwerden die von der Musterklägerin vorgetragenen Beträge für den Zeitraum 1998 bis 2007 auf die Schiffsgröße der Fondsschiffe anpasst, liegt die durchschnittliche Charterrate in diesem Zeitraum nach dem Vortrag der Muster- klägerin bei 19.156 US$ pro Tag. Bezogen auf den Prognosezeitpunkt 2014 entspricht dies bei einer durchschnittlichen Inflationsrate von 2% p.a. ca. 22.000 US$ (= 19.156 US$ x 1,027) und damit der prospektierten Prognose. Dar- über hinaus ist es nicht zu beanstanden, dass die im Prospekt angestellte Prog- nose die Entwicklung der Charterraten nur im unmittelbar zurückliegenden Zeit- raum (2002 bis 2008) heranzieht, nachdem es für den weiter zurückliegenden Zeitraum kein Zahlenmaterial für Supramax-Bulkschiffe gibt und die prospektierte 82 - 37 - Prognose der Charterraten einen Zeitraum betrifft, der erst 6 Jahre nach Pros- pektaufstellung beginnt (2014 bis 2026). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden suggeriert der Pros- pekt auch nicht, dass sich die Charterraten anhaltend positiv entwickeln werden. Im Gegenteil wird die starke Volatilität der Charterraten im Prospekt vielmehr so- wohl textlich (S. 18 "erhebliche marktbedingte Schwankungen", S. 32 f.) als auch grafisch (S. 32) ausdrücklich betont. (c) Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht auch das Fest- stellungsziel I2c als unbegründet zurückgewiesen. Nach den Angaben im Prospekt (S. 19) sind die Schiffsbetriebskosten "auf Basis von Erfahrungswerten" kalkuliert worden. In der Ergebnisprognose (Pros- pekt, S. 48 f.) werden jährliche Steigerungen der Schiffsbetriebskosten für den Zeitraum von 2010 bis 2013 in Höhe von 3% und ab 2014 bis 2026 in Höhe von 2,5% angesetzt (Prospekt, S. 19 und 50). Darlegungs- und beweispflichtig für die mit dem Feststellungsziel I2c be- gehrte Feststellung, die Prognose beruhe bezüglich der Schiffsbetriebskosten auf unvertretbaren Annahmen, ist nach allgemeinen Grundsätzen die Musterklä- gerin (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 107 und vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 50). Diese be- mängelt, dass es der prospektierten Prognose der Kostensteigerungsraten an einer sorgfältig ermittelten Tatsachengrundlage gänzlich fehle. Insoweit stellt sie in Abrede, dass die im Prospekt auf Seite 19 genannten "Erfahrungswerte" tatsächlich vorhanden waren. Die Musterbeklagten zu 3 und zu 4 haben aller- dings vorgetragen, dass die mit der Bereederung der Fondsschiffe beauftragte Bereederungsgesellschaft (E. ) die Schiffsbetriebskosten für die ge- samte von ihr betreute Flotte und für die streitgegenständlichen Fondsschiffe 83 84 85 86 - 38 - stets niedriger habe halten können als die Durchschnittskosten aller Marktteil- nehmer, wie sie im Jahr 2009 in der Studie der HS. publiziert wurden, ohne beim Qualitätsstandard Einschränkungen oder Erhöhungen beim Risi- koprofil der Schiffe hinnehmen zu müssen. Darüber hinaus haben sie unter Zeu- genbeweis vorgetragen, dass bei den Fondsinitiatoren durch Mitarbeiter der Ver- tragsreederin eine entsprechende Expertise vorhanden gewesen sei. Damit ha- ben sie vorgetragen, dass sie sich im Zusammenhang mit der Prognose der Schiffsbetriebskosten auf den Sachverstand Dritter, der Vertragsreeder, verlas- sen haben, ohne selbst anhand bestimmter Parameter zu einer eigenen Ein- schätzung gelangt zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 81). Vor dem Hintergrund dieses unter Zeugenbeweis gestellten Vortrags der Musterbeklagten zu 3 und zu 4 genügt der von der Mus- terklägerin gehaltene und unter Sachverständigenbeweis gestellte pauschale Vortrag, allein vertretbar sei eine durchschnittliche Kostensteigerungsrate von 6% p.a. nicht den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag zur Un- vertretbarkeit der Prognose über die Schiffsbetriebskosten. Die von der Mus- terklägerin für sich in Anspruch genommene Studie der HS. aus dem Jahr 2009 zu den Schiffsbetriebskosten befasst sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, mit anderen Schiffstypen und ist daher nicht geeignet, die Vertretbarkeit der prospektierten Prognose der Kostensteigerungsraten in Frage zu stellen. cc) Das Feststellungsziel I3 hat das Oberlandesgericht zu Recht als unbe- gründet zurückgewiesen. Der Prospekt (S. 41) informiert den Anleger, dass K. als Hauptcharterer über langfristige Frachtverträge verfügt und in einem Bonitätsrating der Rating- Agentur im April 2008 auf einer Skala von 1 (bester Wert) bis 10 einen Wert von 3 bis 4 erreicht hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden 87 88 - 39 - wird dem Anleger durch diese Informationen nicht fälschlich suggeriert, K. sei ein "bonitätssicheres Unternehmen" und sämtliche Chartereinnahmen durch K. seien während der Festvercharterung "faktisch" gesichert. Die Richtigkeit der prospektierten Angaben hat die Musterklägerin nicht bezweifelt. Der Angabe, K. verfüge als Hauptcharterer über langfristige Frachtverträge, kann ein durch- schnittlicher Anleger, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (std. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25 und vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 43 jeweils mwN), nicht entnehmen, dass die Chartereinnahmen "gesichert" seien. Von sicheren Chartereinnahmen während der Dauer der Festvercharterung der Fondsschiffe ist im Prospekt keine Rede. Im Prospekt (S. 18 und S. 21) wird im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" viel- mehr auf das Risiko des Ausfalls der Charterer unter den Punkten "Charterein- nahmen/Poolvertrag" und "Vertragserfüllungsrisiko" ausdrücklich hingewiesen. Soweit die Rechtsbeschwerden weiter einwenden, dass der im Jahr 2007 erzielte Gewinn der K. in Höhe von 405 Mio. US$ nicht repräsentativ sei und K. in den Jahren 2000 und 2001 Verluste in Höhe von 58 Mio. US$ bzw. in Höhe von 27 Mio. US$ erwirtschaftet habe, folgt hieraus ebenfalls kein Prospekt- fehler. Die Richtigkeit des prospektierten Gewinns hat die Musterklägerin nicht in Abrede gestellt. Der Anleger wird im Prospekt (S. 21) ausdrücklich darauf hinge- wiesen, dass der unternehmerische Erfolg der Schiffsgesellschaften maßgeblich davon abhängt, dass die Charterer ihre Zahlungsverpflichtungen einhalten. Die- ser Hinweis reicht zur Aufklärung der Anleger über das bestehende Bonitätsrisiko der Charterer aus. Dass K. in zwei Jahren, die bezogen auf den Zeitpunkt der Prospekterstellung 7 bzw. 8 Jahre zurückliegen, Verluste erwirtschaftet hatte, ist aus Sicht eines durchschnittlichen Anlegers für dessen Anlageentscheidung ohne Relevanz und daher nicht prospektpflichtig. 89 - 40 - dd) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht überdies das Feststel- lungsziel I4 zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden ist der Prospekt nicht deswegen fehlerhaft, weil es in ihm (Prospekt, S. 20 und S. 67) heißt, dass der Kredit auf Verlangen der Bank vorzeitig zurückzuzahlen ist, wenn sich durch eine Veränderung des Wechselkurses zwischen US$ und Yen ergibt, dass das "in US- Dollar insgesamt zugesagte Darlehenslimit um mehr als 5% überschritten" wird. Der Einwand der Musterklägerin, aus den Geschäftsberichten der Fondsgesell- schaft für die Jahre 2009 und 2010 lasse sich entnehmen, dass die tatsächliche Bezugsgröße der Überschreitung der 105%-Schwelle nicht das insgesamt in US- Dollar zugesagte Darlehenslimit sei, sondern nur der in Yen ausgereichte Darle- hensanteil von 25%, so dass Währungsschwankungen von 5% anstelle von 20% ausreichten, um eine Pflicht der Fondsgesellschaft zur vorzeitigen Darlehens- rückzahlung zu begründen, verfängt nicht. Mit diesem Vorbringen hat die Musterklägerin, die für das Vorliegen eines Prospektfehlers darlegungs- und be- weispflichtig ist (Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 107 und vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 50), einen Prospektfehler nicht dargelegt. (1) Eine Prospektangabe tatsächlicher Art ist unrichtig, wenn sie von den wirklichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts abweicht (vgl. Assmann/Kumpan in Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapital- anlagerechts, 5. Aufl., § 5 Rn. 54; Kind in Arndt/Voß, VerkProspG, § 13 Rn. 17 f.). Daran fehlt es hier, was das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat. 90 91 92 - 41 - Die Musterklägerin hat hinsichtlich der angeblich von der prospektierten Gestaltung der Darlehensverträge abweichenden Vertragsgestaltung in der Vor- instanz lediglich auf nach Aufstellung des Prospekts veröffentlichte Geschäftsbe- richte der Fondsgesellschaft Bezug genommen. Mit diesem Vorbringen hat sie nicht dargelegt, dass die von ihr behauptete Vertragsgestaltung, nach der Be- zugsgröße der Überschreitung der 105%-Schwelle nur der in Yen ausgereichte Darlehensanteil gewesen sei, bereits zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung mit den Banken vereinbart war und damit von der prospektierten Vertragsgestaltung abwich, nach der das gesamte in US-Dollar zugesagte Darlehenslimit Bezugs- größe der 105%-Klausel sei. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung am 15. Mai 2008 waren Mittel lediglich aus Zwischenfinanzierungsdarlehen verschiedener Geschäftsbanken bereitgestellt, um die an die Werft zu leistenden Anzahlungen zu erbringen (Prospekt, S. 67). Diese Mittel waren erst nach Prospektaufstellung (spätestens am 30. Dezember 2008) u.a. durch die Mittel aus den Schiffshypo- thekendarlehen abzulösen (Prospekt, aaO). Dass die Schiffshypothekendarle- hen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bereits im Einzelnen, insbesondere auch hinsichtlich des konkreten Wortlauts der 105%-Klauseln, ausgehandelt wa- ren, ergibt sich weder aus dem Prospekt (S. 67) noch aus dem Vorbringen der Musterklägerin. Auch die Rechtsbeschwerden sprechen insoweit nur von ausge- handelten "Eckdaten der abzuschließenden Darlehensverträge". (2) Soweit die Rechtsbeschwerden geltend machen, die Musterklägerin hätte nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises des Oberlandesgerichts beweisbewehrt vorgetragen, dass die Initiatoren der Fondsgesellschaft und de- ren Geschäftsführung von Anfang an geplant hätten, die Darlehensverträge "wie geschehen" abzuschließen, sind sie mit diesem erstmals gehaltenen Vortrag ausgeschlossen, weil neue Tatsachen und Beweise gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO in der Rechtsbeschwer- 93 94 - 42 - deinstanz grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden können (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 18. September 2003 - IX ZB 40/03, BGHZ 156, 165, 167 zu §§ 574 ff. ZPO und vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 42 zu § 20 KapMuG). Ein relevanter Verfahrensfehler fällt dem Oberlandesgericht nicht zur Last. Die Rechtsbeschwerden haben mit ihrer Verfahrensrüge, das Oberlan- desgericht hätte der Musterklägerin gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Hin- weis hätte erteilen und Gelegenheit zur Substantiierung ihres Vorbringens geben müssen, keinen Erfolg. Ein solcher Hinweis war hier schon deswegen nicht ver- anlasst, weil die Musterbeklagten den hier relevanten zeitlichen Gesichtspunkt in der Vorinstanz bereits eingehend dargestellt haben (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2006 - VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 19 und vom 19. Dezem- ber 2012 - VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733 Rn. 17; Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZR 95/06, WM 2009, 1155 Rn. 6). Darüber hinaus lässt sich mit dem zurückgewiesenen Vortrag kein Pros- pektfehler begründen, weil sich aus ihm ebenfalls nicht ergibt, dass die tatsächli- che Vertragsgestaltung zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts von der prospektierten Vertragsgestaltung abwich. (3) Der Frage, ob die Musterbeklagte zu 3 als Prospektherausgeberin im Hinblick auf eine Abweichung der tatsächlichen Ausgestaltung der 105%-Klau- seln in den Schiffshypothekendarlehensverträgen von den Angaben im Prospekt zu einer Prospektergänzung nach § 10 VerkProspG aF oder zu einem Prospekt- nachtrag nach § 11 VerkProspG aF verpflichtet war, muss nicht nachgegangen werden, da diese Frage nicht vom Gegenstand des Feststellungsziels I4 umfasst ist. Das Feststellungsziel I4, das der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsbe- schluss vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 37), ist seinem aus- drücklichen und eindeutigen Wortlaut nach darauf gerichtet, eine falsche und ver- harmlosende Darstellung des Währungsrisikos in dem Prospekt vom 15. Mai 95 96 - 43 - 2008 festzustellen. Um das Bestehen einer Verpflichtung der Musterbeklagten zu 3 zu einer Prospektergänzung oder zu einem Prospektnachtrag geht es in ihm nicht. ee) Das Oberlandesgericht hat weiter rechtsfehlerfrei die Feststellungs- ziele I5a bis I5c als unbegründet zurückgewiesen. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Prospekt keinen Hinweis auf Auswirkungen der Finanzmarktkrise auf die Bulkerschifffahrt verschweigt (Feststellungsziel I5a) und dass er keine falschen Darstellungen zur weltweiten Entwicklung der Handelsflotte bezogen auf die Fondsschiffe (Feststellungs- ziel I5b) und zum Alter der Flotte sowie zum Verschrottungspotential (Feststel- lungsziel I5c) enthält. (1) Der Prospekt darf eine optimistische Erwartung der Prognose einer zu- künftigen Entwicklung zugrunde legen, solange die die Erwartung rechtfertigen- den Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (std. Rspr.; vgl. Senats- urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 22; BGH, Be- schluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, NJW-RR 2021, 430 Rn. 103; Se- natsbeschluss vom 30. März 2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 53). Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei bejaht. Die Musterklägerin hat keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sich ein Übergreifen der Finanzmarktkrise auf die Bulkerschifffahrt zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung im Mai 2008 bereits kon- kret abgezeichnet hat (Feststellungsziel I5a). In den Berichten des Internationa- len Währungsfonds (IWF) vom Januar und April 2008, auf die sich die Rechtsbe- schwerden stützen, ist von einem globalen Wirtschaftswachstum von 4,9% für das Jahr 2007 sowie von prognostizierten Wachstumsraten von 3,7% und 3,8% 97 98 99 100 - 44 - für die Jahre 2008 und 2009 die Rede (vgl. IMF, World Economic Outlook, April 2008, S. 30). Ein erheblicher Abschwung der Realwirtschaft infolge der Finanz- marktkrise wurde zu diesem Zeitpunkt danach vom IWF (noch) nicht prognosti- ziert. Dass im Prospekt auf "aussichtsreiche Wachstumschancen" (Prospekt, S. 2) und auf eine expandierende Weltwirtschaft bei anhaltendem Rohstoff- und Energiebedarf im Bau- und Ernährungssektor (Prospekt, S. 33) hingewiesen wird, ist vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bestehenden Wachstumsprognosen des IWF daher nicht zu beanstanden. Dar- über hinaus spricht der Prospekt auf Seite 2 ausdrücklich nur von "Wachstums- chancen" und nicht von einem tatsächlichen Wachstum. Im Prospekt (S. 32 f.) wird überdies - gestützt auf ein Privatgutachten Prof. Dr. V. vom 10. April 2008 (Anlage B 16) - davon ausgegangen, dass sich die zukünftigen Charterraten (Prognose: 22.000 US$ pro Tag) gegenüber den zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung am Markt gezahlten Charterraten (51.500 US$ pro Tag) reduzieren werden. Entgegen der Meinung der Rechtsbe- schwerden stehen diese Ausführungen nicht im Widerspruch zu der genannten Angabe im Prospekt (S. 2), wonach "aussichtsreiche Wachstumschancen" be- stünden. Dass zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bezogen auf den langen Prognosezeitraum bis 2026 ex ante tatsächlich keine Wachstumschancen be- standen, ist nicht dargelegt. Darüber hinaus hat der IWF im April 2008 und damit unmittelbar vor Aufstellung des Prospekts für die Jahre 2008 und 2009 ein Wachstum der globalen Wirtschaft mit Raten von 3,7% und 3,8% prognostiziert. Auch aus der von der Musterklägerin vorgelegten Marktanalyse der C. für das Frühjahr 2008 ergibt sich lediglich eine prognostizierte Verlangsamung des weltwirtschaftlichen Wachstums. 101 - 45 - (2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden sind auch die Pros- pektangaben zu der aus den Orderbüchern absehbaren Entwicklung der Han- delsflotte bezogen auf die Fondsschiffe nicht irreführend (Feststellungsziel I5b). Die im Prospekt (S. 30) enthaltenen Aussagen zum Alter der Handymax-Bulk- schiffe und deren Verschrottung, zum Austausch der Handymax-Bulkschiffe durch Supramax-Bulkschiffe und zum Auftragsbestand gemessen in der Anzahl an Handymax-Bulkschiffen und bezogen auf die fahrende Flotte werden durch das von der Fondsgesellschaft eingeholte Privatgutachten Prof. Dr. V. vom 10. April 2008 (S. 11 f. und S. 17 f.) gestützt. Soweit das Oberlandesgericht diese Angaben als "vertretbar" eingestuft hat, ziehen die Rechtsbeschwerden dies nicht in Zweifel. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden sind allerdings auch die Art der Darstellung des Marktumfelds der Fondsschiffe, insbesondere des Auftragsbestands, und die Auswahl der dem Anleger zur Verfügung gestellten Informationen vertretbar und nicht irreführend. Da die Prognose nur auf ihre Ver- tretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Emittenten bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Über- prüfung unterliegt (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 77; Senatsbeschluss vom 30. März 2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 57). Das gilt auch für die Darstellung der Informationen im Prospekt. Die Darstellung des Auftragsbestands anhand der Anzahl an Han- dymax-Bulkschiffen und, bezogen auf die gesamte Flotte, im Kontext mit dem Verschrottungspotential der Handymax-Bulkschiffe im Prospekt (S. 30) stellt sich danach als vertretbar dar. Denn auch im Privatgutachten Prof. Dr. V. (dort S. 17 f.) erfolgt die Darstellung in diesen Kategorien. Da die Fondsschiffe (Supramax-Bulkschiffe) zum oberen Segment der Handymax-Bulkschiffe gehö- 102 103 - 46 - ren (Privatgutachten Prof. Dr. V. , S. 3), ist es ohne weiteres vertretbar, im Pros- pekt das Auftragsvolumen bezogen auf die Anzahl dieser Schiffe und nicht - wie die Rechtsbeschwerden meinen - bezogen auf die Tragfähigkeit der Gesamtheit der Bulkschiffe anzugeben. Eine Irreführung der Anlageinteressenten ist mit der gewählten Darstellung im Prospekt jedenfalls nicht verbunden. (3) Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch das Feststellungsziel I5c zu- rückgewiesen. Der Einwand der Rechtsbeschwerden, der Prospekt (S. 33) sug- geriere die Erwartung eines Marktgleichgewichts zwischen dem Tonnagezu- wachs durch Neubauten und dem Tonnagewegfall durch Verschrottung, verfängt nicht. Durch die Gegenüberstellung einer "erheblichen Anzahl von Neubauten" und eines "hohen Abwrackungspotenzials" wird aus Sicht eines durchschnittli- chen Anlegers, der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (std. Rspr.; Se- natsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25 und vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 43 jeweils mwN), nicht suggeriert, dass der durch Abwrackung entstehende Tonnagewegfall exakt durch den mit Neubauten verbundenen Tonnagezuwachs kompensiert wird. Zum einen werden die erwartete neue und die erwartete wegfallende Tonnage nicht in Zah- len prognostiziert, worauf das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat. Zum anderen lässt sich dem Prospekt im Anschluss an die von den Rechtsbe- schwerden zitierte Passage (S. 33) entnehmen, dass Reedereien die Verschrot- tung aufgrund der derzeit vergleichsweise hohen Charterraten so lange hinaus- zögern, bis der Betrieb alter Schiffe wegen sinkender Raten und steigender Be- triebskosten unrentabel wird. ff) Rechtsfehlerfrei ist das Oberlandesgericht weiter von der Unbegründet- heit des Feststellungsziels I6 ausgegangen. 104 105 - 47 - Eines besonderen Hinweises auf das Risiko der Inanspruchnahme aus ausländischen Schiffsgläubigerrechten und des damit verbundenen möglichen Zugriffs auf die Fondsschiffe bedurfte es im Prospekt nicht. Der Prospekt (S. 24) weist in Fettdruck auf das bestehende Totalverlustrisiko der Beteiligung hin. Wie der Senat bereits erkannt hat, war daher eine technische Erläuterung der rechtli- chen Mechanismen, die im Falle der mangelnden Bonität eines Charterers je nach anwendbarem Recht zu einer Verwertung der Fondsschiffe durch gesell- schaftsfremde Gläubiger und dann zu einem Totalverlust führen können, neben der Benennung des maximalen Risikos nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 90 mwN). gg) Im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht auch das Feststel- lungsziel I7 zurückgewiesen. Die Darstellung der Verteilung der prognostizierten Jahresgewinne der Schiffsgesellschaften zwischen den Gründungsgesellschaftern einerseits und der Fondsgesellschaft andererseits im Prospekt ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden nicht irreführend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs sind im Prospekt Angaben über den Gründungsgesellschaftern, Initiatoren und Hintermännern gewährte Sondervorteile zu machen (BGH, Urteile vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534, vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, WM 1994, 2192, 2193 und vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; Senatsurteil vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12, WM 2014, 71 Rn. 24 mwN). Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Prospekt die insoweit erforderlichen Angaben enthält. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden werden die mit der Regelung über die Gewinnverteilung verbundenen Sondervorteile der Gründungskomman- ditisten nicht verschleiert, sondern im Prospekt ausreichend offengelegt. 106 107 108 - 48 - Soweit das Oberlandesgericht allerdings ausführt, dem Prospekt lasse sich auf Seite 68 entnehmen, dass die Gründungskommanditisten bei einem Ka- pitaleinsatz von 6 Mio. US$ und bei prognostiziertem Verlauf der Kapitalanlage einen Mittelrückfluss von 875% und die Anleger einen solchen nur in Höhe von 118,35% erzielten, trifft dies nicht zu. Diese Angaben ergeben sich nicht aus dem Prospekt. Dort (S. 68) und an anderer Stelle im Prospekt (S. 8) heißt es unter der Überschrift "Eckdaten der Beteiligung" zum Punkt "Gewinnverteilung" vielmehr ausdrücklich, dass die anderen Gesellschafter bei einer Kapitalbeteiligung von 2,9% des Kommanditkapitals insgesamt rund 8,3% des Gesellschaftsvermö- gens, der Ergebnisse und der Auszahlungen erhalten. Diese Angaben sind un- missverständlich. Ein durchschnittlicher Anleger, der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (std. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25 und vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 43 jeweils mwN), kann damit erkennen, dass der Anteil der Musterbe- klagten zu 3 und der anderen Gründungskommanditisten am prognostizierten Gewinn um rund 5,4 Prozentpunkte (= 8,3% - 2,9%) höher ist als ihr Anteil am Kommanditkapital. Darüber hinaus wird der Anleger durch die Ergebnisprognose (Prospekt, S. 48 f.) auch über die prognostizierten absoluten Gewinne der Schiffsgesellschaften informiert, die in dem Zeitraum 2009 bis 2026 jeweils auf die Schiffsgesellschaften einerseits und auf die Fondsgesellschaft andererseits entfallen sollen. Danach geht die Prognose durchgängig bis zum Jahr 2026 von einem Gewinnanteil der Schiffsgesellschaften von rund 8,3% aus. Soweit der An- teil der Schiffsgesellschaften am prognostizierten Verkaufserlös der Fondsschiffe mit 25.197.000 US$ bezogen auf den gesamten Verkaufserlös mehr als 8,3% ausmacht, beruht dies auf einem Gewinnvorab der E. und N. Bet. in Höhe von 8.846.000 US$, auf den im Prospekt (S. 51) eben- falls ausdrücklich hingewiesen wird. Diese Angaben genügen, um einen durch- schnittlichen Anlageinteressenten über die Sondervorteile zu informieren, die mit 109 - 49 - der im Prospekt abgedruckten gesellschaftsvertraglichen Regelung über die Er- gebnisverteilung (§ 8 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags einer Schiffsgesellschaft, Prospekt, S. 110) verbunden sind, nach der das in die Kapitalrücklagen der Schiffsgesellschaften eingezahlte Kapital der Anleger nicht an der Ergebnisver- teilung teilnimmt. Keinen Erfolg hat auch der Einwand der Rechtsbeschwerden, die Anga- ben im Prospekt (S. 68) zur überproportionalen Gewinnbeteiligung der Grün- dungsgesellschafter seien deswegen falsch, weil der tatsächliche Mittelfluss an die Gründungsgesellschafter 875% (bezogen auf das von ihnen bereitgestellte Kommanditkapital) und an die Anleger "nur 118%" (bezogen auf das von ihnen bereitgestellte Kapital) betragen habe. Diese Zahlen sind von den Musterbeklag- ten - entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts - in der Vorinstanz substantiiert in Abrede gestellt worden. Die Musterklägerin hat sie nicht unter Be- weis gestellt und ist damit insoweit beweisfällig geblieben. hh) Keinen rechtlichen Einwänden begegnet überdies die Annahme des Oberlandesgerichts, das Feststellungsziel I9 sei zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Angaben im Prospekt über die Vermittlungsprovisionen und Vergütun- gen nicht zu beanstanden sind. Die Emissionskosten inklusive Agio werden im Prospekt (S. 44, Position 6) mit insgesamt 29.332.000 US$ angegeben. Dieser Betrag entspricht 13% des prognostizierten Zeichnungskapitals (225,6 Mio. US$). Das Agio in Höhe von 5% (Prospekt, S. 45) bezogen auf das Fondskapital (einschließlich der Kommandit- einlagen der Gründungsgesellschafter) wird mit 11.284.000 US$ separat ange- geben (Prospekt, S. 44, Position 13). Im Prospekt (S. 45) wird zu Position 6 er- läutert, dass die Emissionskosten inklusive Agio an die Musterbeklagte zu 2 und 110 111 112 113 - 50 - an weitere Unternehmen der De. Gruppe sowie an die Musterbe- klagte zu 3 fließen. Darüber hinaus wird der Anleger an einer weiteren Stelle im Prospekt (S. 69) erneut ausdrücklich darüber informiert, dass die Vergütung in Höhe von 13% des Zeichnungskapitals und damit die bei Erreichen des Zielvolu- mens von 225,6 Mio. US$ mit 29.332.000 US$ angegebene gesamte Vergütung an die beiden Vertragspartner der Fondsgesellschaft, mithin an die Musterbe- klagte zu 2 und an die Musterbeklagte zu 3, fließt. Ohne Erfolg machen die Rechtsbeschwerden geltend, dass der im Pros- pekt (S. 44) für die Emissionskosten inklusive Agio mit 29.332.000 US$ angege- bene Betrag falsch oder jedenfalls widersprüchlich sei, weil auf Seite 69 des Prospekts die Emissionskosten "ohne Agio" ebenfalls mit 29.332.000 US$ ange- geben seien. Die Rechtsbeschwerden übersehen, dass mit der Formulierung "13%, bezogen auf das von ihnen jeweils platzierte Zeichnungskapital ohne Agio" lediglich die Berechnungsgrundlage für die gesamte Vergütung gemeint ist und dass die Berechnungsgrundlage das Agio nicht enthält. Dementsprechend heißt es in demselben Absatz im Prospekt (S. 69) weiter, dass die Vergütung bei Er- reichen des Zielvolumens von 225,6 Mio. US$ insgesamt 29.332.000 US$ be- trägt. Das steht im Einklang mit der Angabe auf Seite 44 des Prospekts unter Position 6. Die Rechtsbeschwerden beanstanden außerdem zu Unrecht, dass im Prospekt nicht offengelegt werde, wer das Agio erhält. Bei Lektüre des Prospekts auf Seite 69 erfährt der durchschnittliche Anleger, der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (std. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25 und vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 43 jeweils mwN), dass die gesamte Vergütung von 29.332.000 US$, die das Agio auf das Zeichnungskapital enthält (Prospekt, S. 44), an die Musterbe- klagte zu 2 und die Musterbeklagte zu 3 fließt. Darüber hinaus wird der Anleger 114 115 - 51 - auf Seite 69 des Prospekts darüber informiert, dass die Musterbeklagte zu 3 das auf das von den Gründungsgesellschaftern aufgebrachte Kapital der Fondsge- sellschaft (= 75.000 US$, Prospekt, S. 45) zu zahlende Agio erhält. Das auf das Zeichnungskapital (= 225,6 Mio. US$) erhobene Agio, das in der mit 29.332.000 US$ angegebenen Gesamtvergütung enthalten ist, fließt nach den Prospektangaben an die Musterbeklagte zu 3 und deren Vertragspartner. Das kann der den Prospekt sorgfältig und eingehend lesende durchschnittliche Anle- ger dem im Prospekt (S. 91) abgedruckten Gesellschaftsvertrag der Fondsge- sellschaft unter § 10 Nr. 1 entnehmen. Auf den Gesellschaftsvertrag wird im Prospekt (S. 45) bei der Erläuterung der Position "Agio" unter Ziffer 13 ausdrück- lich Bezug genommen. ii) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht weiter das Feststellungs- ziel I10 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass der Prospekt den Anleger mit der tabellarischen Darstellung auf Seite 44 und den zugehörigen Erläuterungen (Prospekt, S. 44 f.) hinreichend verständlich über die Mittelver- wendung und über die Weichkosten der Beteiligung informiert. Die Rechtsbe- schwerden rügen zu Unrecht, die Darstellung der Mittelverwendung im Prospekt vermittele kein zutreffendes Bild über die Risiken der Beteiligung, weil die Weich- kosten nicht zum Eigenkapital, sondern zur Höhe der Gesamtinvestition ins Ver- hältnis gesetzt würden. (1) Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 9 VermVerkProspV aF sind die voraussichtli- chen Gesamtkosten des Anlageobjekts in einer Aufgliederung, die insbesondere Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie sonstige Kosten ausweist, anzuge- ben (vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. März 2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 65 mwN). Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den 116 117 118 - 52 - für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außer- halb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne wei- teres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, voll- ständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der An- leger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektan- gaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss. Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr ge- nügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Urteile vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, WM 2006, 905 Rn. 9 und vom 21. Juni 2016 - II ZR 331/14, WM 2016, 1487 Rn. 16; Be- schluss vom 21. April 2015 - II ZR 169/14, juris Rn. 12). (2) Gemessen hieran ist die Darstellung der Mittelverwendung im Prospekt nicht zu beanstanden. Die absolute Höhe der verschiedenen Weichkosten lässt sich den Positi- onen 2 bis 8 der Tabelle (Prospekt, S. 44) jeweils direkt entnehmen. Der Anleger kann diese Positionen ohne weiteres addieren und die Summe anschließend ins Verhältnis zum Fondskapital setzen, das in der tabellarischen Darstellung unter Position 12 ebenfalls angegeben ist. Damit kann der Anleger mit den in der Ta- belle enthaltenen Informationen den Anteil der Weichkosten am Eigenkapital der Fondsgesellschaft mit zwei einfachen Rechenschritten selbst feststellen und so- mit erkennen, welcher Anteil seiner Beteiligung nicht in das Anlageobjekt (die Fondsschiffe) investiert wird. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerden erweckt der Prospekt (S. 44) nicht den Eindruck, der Anteil der Weichkosten am Eigenkapital belaufe 119 120 121 - 53 - sich nur auf ca. 8%. Die in der tabellarischen Darstellung in der letzten Spalte enthaltenen Prozentangaben beziehen sich ausdrücklich auf das gesamte Inves- titionsvolumen und damit auf das Gesamtkapital (Eigenkapital und Fremdkapital). Das kann ein durchschnittlicher Anleger auf einen Blick erkennen, da sich bei den Positionen "Investition gesamt" und "Finanzierung gesamt" jeweils die An- gabe 100% findet. jj) Zu Recht hat das Oberlandesgericht schließlich das Feststellungs- ziel I11 zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers vermittelt der Prospekt kein unzutreffendes Bild über die Fremdkapitalquote. Der tabellarischen Darstellung auf Seite 44 des Prospekts lässt sich die prognostizierte Fremdkapi- talquote zwar nicht direkt entnehmen. Ein durchschnittlicher Anleger kann diese aber durch einen einfachen Rechenschritt selbst ermitteln, indem er die in der Tabelle dargestellten zwei Darlehenspositionen (Schiffshypothekendarlehen 405.000.000 US$ und Kontokorrentkredite 9.000.000 US$) addiert und die Summe ins Verhältnis zum Gesamtkapital setzt, das in der Tabelle mit 656.959.000 US$ angegeben ist. Eine ausdrückliche Angabe der Fremdkapital- quote in Prozent musste der am 15. Mai 2008 aufgestellte Prospekt nicht enthal- ten (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 9 VermVerkProspV aF). Eine entsprechende Prospekt- pflicht ist erst durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) ge- schaffen worden (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 9 Satz 3 VermVerkProspV in der ab dem 1. Juni 2012 geltenden Fassung). 122 123 - 54 - c) Die Rechtsbeschwerden bleiben auch insoweit ohne Erfolg, als sie die Feststellungsziele II und III weiterverfolgen. Da das Feststellungsziel I in der Sa- che unbegründet ist, ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungs- ziele II und III gegenstandslos. Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorla- gebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheb- lichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54). Das ist hier für die Feststellungsziele II und III der Fall. Da keine Prospekt- fehler vorliegen (siehe oben, b)), kommt es auf Feststellungen zur Erkennbarkeit von Prospektfehlern (Feststellungsziel II) und zu einer Haftung der Musterbeklag- ten unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne (Feststel- lungsziel III) nicht mehr an. Der Senat ist weder durch den Vorlagebeschluss noch durch den Musterentscheid an eine bestimmte Prüfungsreihenfolge der Feststellungsziele gebunden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106 und vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 29 ff.). Im Tenor ist danach klarzustellen, dass der Vorlage- beschluss hinsichtlich der Feststellungsziele II und III gegenstandslos ist. d) Das Feststellungsziel IV hat das Oberlandesgericht zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, es beziehe sich nicht auf die Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG, so dass es im Musterverfahren unstatthaft sei. 124 125 126 127 - 55 - Aufklärungsfehler, die ohne Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinfor- mation begangen worden sein sollen, können nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG Gegenstand eines Musterverfahrens sein (Senatsbeschlüsse vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 16 und vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 19). So liegen die Dinge hier. Das Feststellungsziel IV ist, wovon das Oberlandesgericht zutreffend aus- gegangen ist, dahin auszulegen, dass der mit ihm geltend gemachte Aufklä- rungsfehler keinen Bezug zum Prospekt und damit nicht zu einer öffentlichen Ka- pitalmarktinformation hat. Bezugspunkt des Feststellungsziels ist allein die münd- liche Beratung, in der nach dem Vorbringen der Musterklägerin auf die Zugehö- rigkeit der P. zum Konzern der De. und auf die Höhe der Ver- gütung der P. hätte hingewiesen werden müssen. Ein solches Verständnis ergibt sich aus dem für die Auslegung in erster Linie maßgebenden Wortlaut des Feststellungsziels, wonach das Bestehen einer Hinweispflicht "im Rahmen der anlagegerechten Beratung" festgestellt werden soll und nicht die pflichtwidrige Unterlassung einer Aufklärung über das Vorliegen eines falschen oder irrefüh- renden Prospekts gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 KapMuG. Ob die mündliche Beratung in diesem Sinne pflichtwidrig erfolgt ist, kann nur individuell und nicht im Rahmen eines Musterverfahrens geklärt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 17). Im Tenor ist danach klarzu- stellen, dass das Feststellungsziel IV als im Musterverfahren unstatthaft zurück- zuweisen ist. e) Im Ergebnis ohne Erfolg wenden sich die Rechtsbeschwerden schließ- lich gegen die Zurückweisung des Feststellungsziels V. Entgegen der Auffas- sung des Oberlandesgerichts ist dieses Feststellungsziel allerdings nicht als un- begründet, sondern als im Musterverfahren unstatthaft zurückzuweisen. 128 129 130 - 56 - Wie der Senat bereits ausgeführt hat (siehe oben, d)), können Aufklä- rungsfehler, die ohne Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation began- gen worden sein sollen, nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein. Soweit das Oberlandesgericht das Feststellungsziel V aus Sachgründen zurückgewie- sen hat, kann der Senat auf die Unzulässigkeit des Feststellungsziels erkennen. Die Unzulässigkeit des Feststellungziels ist als Verfahrensmangel in der Rechts- beschwerdeinstanz ohne Bindung an eine Rüge der Parteien von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 100 mwN). Das Feststellungsziel V ist dahin auszulegen, dass die mit ihm geltend ge- machten Aufklärungsfehler keinen Bezug zum Prospekt und damit nicht zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation haben. Mit ihm soll das Bestehen einer Pflicht der Musterbeklagten festgestellt werden, die dem Fonds beitretenden An- leger auf die Übertragung der Treuhandaufgaben auf die D. , auf das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses und eines Gewinnabführungsvertrages zwi- schen der D. und der Musterbeklagten zu 2 sowie auf eine zusätzliche Vergü- tung der Musterbeklagten zu 2 in Höhe von rund 13,8 Mio. US$ hinzuweisen. Die Musterklägerin macht mit dem Feststellungsziel V weder geltend, dass zu den genannten Punkten falsche oder irreführende Angaben im Prospekt enthalten seien, den die Musterbeklagten im Zuge der Beitrittserklärungen der Anleger ver- wendet hätten, noch dass die Musterbeklagten es gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halb- satz 2 KapMuG pflichtwidrig unterlassen hätten, über eine Unrichtigkeit oder Ir- reführung im Prospekt aufzuklären. Das Vorliegen von Prospektfehlern in dem Zusammenhang ist vielmehr Gegenstand der Feststellungsziele I1 und I8. Ob im Rahmen der Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch die Musterbeklagte zu 2 oder im Rahmen von mit den Musterbeklagten zu 3 und zu 4 geführten Bei- trittsverhandlungen eine Hinweispflicht auf die im Feststellungsziel V genannten 131 132 - 57 - Umstände bestanden hat, kann nur individuell und nicht im Rahmen eines Mus- terverfahrens geklärt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 17). D. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 KapMuG. Danach haben die Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführer die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerde- verfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. E. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichts- kosten und die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2, 3 und 4 GKG sowie aus § 23b RVG. 1. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten An- sprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterver- fahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. No- vember 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 19. September 2017 133 134 135 - 58 - - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 74). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausge- setzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 5.563.996,86 €. 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kos- ten richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsver- fahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterver- fahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechts- beschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 118, vom 19. Septem- ber 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 75 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81). 136 - 59 - Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtli- chen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin auf 12.000 €, des Rechtsbeschwerdeführers auf 26.762 € und der Musterrechts- beschwerdegegnerin auf 5.497.839,27 € festzusetzen. Für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 3 und zu 4 beträgt der Gegenstandswert 1.250.182,26 €. Ellenberger Grüneberg Dauber Schild von Spannenberg Ettl Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.05.2018 - 2-12 OH 1/18 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.11.2019 - 23 Kap 1/18 - 137