Entscheidung
AnwZ (Brfg) 81/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:041019BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:041019BANWZ.BRFG.81.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 81/18 vom 4. Oktober 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, die Richterin Dr. Liebert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 4. Oktober 2019 beschlossen: Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. August 2018 verkün- dete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird zugelassen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beigeladene ist seit dem 3. Mai 1995 zur Rechtsanwaltschaft zuge- lassen. Seit dem 8. Oktober 2002 war sie "als Juristin" bei der Z. - Innung K. angestellt. Mit dreiseitigem Vertrag vom 30. Juni 2010 wurde das Arbeitsverhältnis auf die S. -Innung K. übergeleitet. Unter dem 18. März 2016 beantragte die Beigeladene die Zulassung als Syndi- kusrechtsanwältin. Dem Antrag war eine Tätigkeitsbeschreibung vom 17. März 2016 beigefügt. Am 30. Mai 2016 schloss die Beigeladene mit der S. 1 - 3 - -Innung K. einen "Anstellungsvertrag als Geschäftsführerin". Nach § 1 Abs. 2 dieses Vertrages übernahm die Beigeladene neben der Geschäfts- führerin der S. -Innung auch diejenige "für sämtliche in der Bürogemeinschaft verbundenen Rechtspersonen" (D. - Innung K. , KI. GmbH K. , Förderverein der D. -Innung K. , Bauherrengemeinschaft E. -Str. 7). Auf Verlan- gen ihrer Arbeitgeberin war sie verpflichtet, Organtätigkeiten in weiteren ver- bundenen Organisationen und Unternehmen zu übernehmen. Die Beigeladene legte eine Tätigkeitsbeschreibung vom 20. Juli 2017 nebst Erläuterungen vor. Die Klägerin wurde zum Antrag der Beigeladenen angehört und widersprach der Zulassung der Beigeladenen. Mit Bescheid vom 17. August 2017 wurde die Beigeladene als Syndikus- rechtsanwältin zugelassen. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos ge- blieben. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Voraussetzung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist eine an- waltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO). Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Dritten reicht nicht aus. Die Beigeladene ist in Rechtsgelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig, darüber hinaus aber auch in Rechtsangelegenheiten Dritter. Etwa 40 % 2 3 - 4 - ihrer Arbeitskraft verwendet sie auf Angelegenheiten der D. -Innung. Die Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 BRAO nur dann er- füllt sind, wenn ausschließlich der Arbeitgeber anwaltlich beraten und vertreten wird, hat der Senat bisher noch nicht entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 23/19, juris Rn. 2). III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. IV. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). 4 5 - 5 - Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesge- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungs- frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ver- längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Eine Berufung, welche die mitgeteilten Anforderungen nicht erfüllt, wird als un- zulässig verworfen. Limperg Lohmann Liebert Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 31.08.2018 - 1 AGH 68/17 -