Entscheidung
AnwZ (Brfg) 23/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:240519BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:240519BANWZ.BRFG.23.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 23/19 vom 24. Mai 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Dr. Liebert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 24. Mai 2019 beschlossen: Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das am 23. November 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwalts- gerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen. Gründe: I. Die Beigeladene ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 22. Dezember 2017 seit dem 15. Januar 2018 bei der Firma s. GbR (IT-Systemhaus & Beratungsgesellschaft) als "Syndikusanwältin und Daten- schutzbeauftragte" eingestellt. Am 16./18. Januar 2018 beantragte sie bei der Beklagten ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. In der dem Antrag beige- fügten Tätigkeitsbeschreibung war unter anderem angegeben, dass die Beige- ladene "auch einige Kunden in Datenschutzbelangen rechtlich beraten wird". Mit Bescheid vom 24. April 2018 hat die Beklagte die Beigeladene als Syndi- kusrechtsanwältin zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage der D. 1 - 3 - hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Klägerin macht unter Hinweis auf § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO unter anderem geltend, das angefochtene Urteil sei deshalb falsch, weil eine Zulassung nicht erteilt werden dürfe, wenn wie im Fall der Beigeladenen entgegen § 46 Abs. 5 BRAO auch Kunden des Arbeitgebers beraten würden. Dass die Beratung und Vertre- tung des Arbeitgebers prägend im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO sei, genüge nicht, vielmehr müsse ausschließlich der Arbeitgeber beraten werden. Hierüber ist im Berufungsverfahren zu entscheiden. III. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesge- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungs- 2 3 - 4 - frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ver- längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten so- wie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgrün- de). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Limperg Remmert Liebert Kau Lauer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 23.11.2018 - 1 AGH 23/18 -