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Entscheidung

2 StR 341/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:081019B2STR341
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:081019B2STR341.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 341/19 vom 8. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2019 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Zwar genügt die Darstellung des Gutachtenergebnisses der molekular- genetischen Vergleichsuntersuchung an den auf der Rückbank des Tatfahr- zeugs aufgefundenen Lederhandschuhen nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 2 StR 572/16, juris Rn. 12). Bei Mischspuren ist in den Urteils- gründen zumindest mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und wieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 28. August 2019 – 5 StR 419/19, juris Rn. 2; Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 StR 499/18, juris Rn. 17 jew. mwN). Bei einer molekular-genetischen Einzelspur ist es ausreichend, aber - 3 - auch erforderlich, dass das Urteil das Gutachtenergebnis in Form der biostatis- tischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitteilt (BGH, Be- schluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, juris Rn. 10). Diesen Anforderun- gen genügt die Mitteilung der Urteilsgründe, „es bestünden keine berechtigten Zweifel daran, dass diese dominierende Spur von dem Angeklagten … stam- me“, nicht. Der Senat kann gleichwohl ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn das Landgericht hat sich zu- sätzlich und rechtsfehlerfrei von der Täterschaft des Angeklagten aufgrund des- sen qualifizierten Geständnisses zum unmittelbaren Tatverlauf in der vormali- gen, später ausgesetzten, Hauptverhandlung überzeugt. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt