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Entscheidung

6 StR 164/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:150523B6STR164
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:150523B6STR164.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 164/23 vom 15. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2023 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24. November 2022 mit den Feststellungen aufge- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er- pressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des An- geklagten hat mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, weil sich die Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist. Das Landgericht hat seine Überzeugung hiervon ausschließlich auf DNA- Spuren an den am Tatort gefundenen Kabelbindern gestützt. Es hat dazu ausge- führt, dass drei Einzelspuren gesichert wurden, von denen zwei in 16 und eine in 15 Merkmalssystemen mit dem DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten übereinstimmten. In einem solchen Fall liege nach Ansicht des Sachverständigen „unter Berücksichtigung statistischer Wahrscheinlichkeit ein derartig hohes Maß 1 2 3 - 3 - an Sicherheit bei der Zuordnung von Spuren (vor), dass kein Zweifel daran be- stehe, dass die sichergestellte molekulargenetische Spur von dem Angeklagten stammt“. Diese Darstellung der Ergebnisse der DNA-Analyse genügt nicht den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung insoweit gestellten Anforderun- gen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, Henke, NStZ 2023, 13, 14 ff. mwN). Denn sie enthält keine Angaben zur biostatistischen Wahrscheinlichkeit in numerischer Form. Die hier erfolgte Mittei- lung in verbalisierter Form reicht mangels dahingehend vereinheitlichter Skala nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 191; vom 8. Oktober 2019 – 2 StR 341/19; vom 12. August 2021 – 2 StR 325/20; vom 9. November 2021 – 4 StR 262/21, StV 2022, 368). 2. Das Urteil beruht auf der rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 24.11.2022 - 25 KLs 266 Js 14173/16 (17/22) 4 5