V ZR 7/19
BGH, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 11. Oktober 2019 V ZR 7/19 BGB §§ 311b Abs. 1 S. 1, 433 Abs. 1 S. 1 Formfreie Änderung eines Grundstückskaufvertrags nach Erklärung der Auflassung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 311b Abs. 1 S. 1, 433 Abs. 1 S. 1 Formfreie Änderung eines Grundstückskaufvertrags nach Erklärung der Auflassung Eine Vereinbarung, mit der die Parteien eines Grundstückskaufvertrags die Möglichkeit zur Nutzung des Grundstücks beschränken (hier: Verbot der Milchverarbeitung), führt nicht zu einer Änderung oder Neubegründung von Erwerbs- oder Veräußerungspflichten und ist daher nach bindend erklärter Auflassung formlos möglich. BGH, Urt. v. 11.10.2019 – V ZR 7/19 Problem Nach dem Abschluss eines Kaufvertrags mit binded erklärter Auflassung schlossen die Vertragsparteien eine nicht notariell beurkundete Vereinbarung, wonach der Käufer, seine Mieter, Pächter und Rechtsnachfolger auf dem Grundstück keine Milch verarbeiten durften. Der Käufer veräußerte das Grundstück weiter. Später erklärte der Erstverkäufer den Rücktritt vom Vertrag, da der Erstkäufer das Milchverarbeitungsverbot nicht an seinen Rechtsnachfolger weitergegeben hatte, und klagte auf Übergabe des Grundstücks. Der Erstkäufer argumentierte u. a. damit, dass die Vereinbarung des Milchverarbeitungsverbots formnichtig sei. Das erstinstanzliche Gericht verwarf diese Argumentation, während das Berufungsgericht ihr folgte. Entscheidung Der BGH entschied, dass das Milchverarbeitungsverbot formwirksam vereinbart worden war. Die Revision hatte jedoch aus anderen Gründen keinen Erfolg. Der BGH ist nämlich der Ansicht, dass allein in der Nichtweitergabe des Milchverarbeitungsverbots im zweiten Kaufvertrag keine hinreichende Pflichtverletzung des Erstkäufers zu sehen sei. Es stehe dem Erstkäufer frei, auf welche Weise er die Pflicht gegenüber dem Rechtsnachfolger durchsetze. Aus notarieller Perspektive ist vor allem folgender Aspekt relevant: Der BGH wiederholt zunächst die Rechtsansicht aus seinem Urteil vom 14.9.2018 zur formfreien Änderung eines Grundstückskaufvertrags (V ZR 213/17, DNotZ 2019, 183 ). Hiernach können Vertragsänderungen grundsätzlich formlos vereinbart werden, wenn die Auflassung bindend geworden ist. Dies gilt jedoch nicht für Änderungen, durch die die Erwerbs- und Veräußerungspflichten geändert oder neu begründet werden. Im vorliegenden Fall erkannte der BGH keine Änderung oder Neubegründung von Erwerbs- oder Veräußerungspflichten. Vielmehr sei lediglich eine Nutzungsbeschränkung vereinbart worden. Dies sei auch nicht deswegen anders zu beurteilen, weil mit der Nutzungsbeschränkung eine Minderung des Grundstückswerts einhergehe. Denn auch eine Erhöhung oder Ermäßigung des Kaufpreises sei nach bindend erklärter Auflassung formfrei möglich. Im Ergebnis konnte daher das Milchverarbeitungsverbot formfrei vereinbart werden. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 11.10.2019 Aktenzeichen: V ZR 7/19 Rechtsgebiete: Unternehmenskauf Allgemeines Schuldrecht Kaufvertrag Beurkundungserfordernis Erschienen in: DNotI-Report 2020, 70 Normen in Titel: BGB §§ 311b Abs. 1 S. 1, 433 Abs. 1 S. 1