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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 28/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:161019BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:161019BANWZ.BRFG.28.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 28/19 vom 16. Oktober 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshof Limperg als Vorsitzende, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Dr. Liebert sowie die Rechtsanwältin Dr. Schäfer und den Rechtsan- walt Prof. Dr. Schmittmann am 16. Oktober 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 14. Dezember 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des An- waltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wird abge- lehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit dem Kläger am 22. Juni 2018 zugestelltem Bescheid vom 14. Juni 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö- gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der 1 - 3 - Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Beru- fung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grund- sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwick- lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN). 1. Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbe- scheides vom 14. Juni 2018 in Vermögensverfall befunden. 2 3 4 - 4 - a) Zu diesem Zeitpunkt bestanden nach den Feststellungen des An- waltsgerichtshofs in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO) sechs den Kläger betreffende Eintragungen mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). So- weit der Kläger zu vor dem Widerrufsbescheid erfolgten Löschungen von Ein- tragungen vorträgt, betrifft dies nicht die vorgenannten sechs Eintragungen, auf die sich der Widerrufsbescheid stützt und die in dessen Anhang 2 aufgeführt werden. b) Zwar kommt die Vermutung des Vermögensverfalls nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrundeliegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Senatsbe- schluss vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rn. 6 mwN). Diesen Nachweis hat der Kläger indes nicht geführt. Entgegen seinen Ausführungen zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung waren unter Zugrun- delegung seines eigenen erstinstanzlichen Vortrags (Schriftsatz vom 5. De- zember 2018, S. 1 f.) die den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen des V. (Restzahlung: 6. Juli 2018), des P. (Abschlusszah- lung Ende Juli 2018), der A. AG (Zahlung der letzten Rate 17. Juli 2018) und der Zentralen Zahlstelle Justiz (Zahlung am 6. Juli 2018) zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom 14. Juni 2018 noch nicht getilgt. Selbst nach den vorgenannten Zahlungen verblieben offene, in dem vom Vollstre- ckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragene Forderun- gen der W. und der E. . Entgegen der Darstellung des Klägers hatten die den Eintragungen zugrundeliegenden For- derungen bis zu ihrer Tilgung auch keineswegs jeweils nur einen kurzen Be- stand. Vielmehr datieren allein drei erst im Juli 2018 (A. AG, 5 6 - 5 - P. ) oder bis heute nicht (W. ) be- glichene Forderungen und Vollstreckungstitel bereits aus dem Jahr 2016. 2. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen ge- setzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Aus- nahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 30/14, juris Rn. 7 und vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9). Die Annahme einer derar- tigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine an- waltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit die- ser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. März 2015, aaO; vom 2. Oktober 2014, aaO, und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Der vom Kläger dargelegte Umstand, dass er Fremdgel- der über ein Anderkonto abwickelt, schließt weder aus, dass Fremdgeld - ins- besondere wenn Zahlungen per Scheck oder in bar erfolgen - in den Gewahr- sam des Klägers gelangt, noch, dass Gläubiger darauf Zugriff nehmen können (vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 16 mwN). 7 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Remmert Liebert Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 14.12.2018 - 1 AGH 27/18 - 8