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AnwZ (Brfg) 20/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:171120BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:171120BANWZ.BRFG.20.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 20/20 vom 17. November 2020 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul, die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk am 17. November 2020 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. März 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festge- setzt. Gründe: I. Der im Jahr 1975 geborene Kläger ist seit Mai 2009 im Bezirk der Beklag- ten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 9. April 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Nach Abweisung seiner Klage gegen den Widerrufsbescheid beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 2 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu- menten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 8. Juli 2019 - AnwZ (Brfg) 30/19, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Der Anwalts- gerichtshof hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. a) Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, der Widerrufsbescheid sei be- reits formell rechtswidrig ergangen, weil er im Verwaltungsverfahren nicht hinrei- chend angehört worden sei. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2019 ord- nungsgemäß gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört und die Angaben in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28. Februar 2019 bei ihrer Widerrufsentscheidung berücksichtigt. Selbst wenn man - dem Kläger folgend - annehmen wollte, dass sie dem Kläger darüber hinaus noch die 3 4 5 6 7 8 - 4 - von ihm unter Hinweis auf die Komplexität und teilweise Vertraulichkeit der nöti- gen Angaben erbetene Gelegenheit zu einem persönlichen Gespräch oder zur schriftlichen Ergänzung seines Vorbringens hätte geben müssen, wäre ein darin liegender Verfahrensverstoß jedenfalls dadurch geheilt, dass der Kläger vor dem Anwaltsgerichtshof und spätestens vor dem Senat ausreichend rechtliches Ge- hör erhalten hat bzw. erhält (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 95/98, BRAK-Mitt. 2000, 42 und vom 30. November 2009 - AnwZ (B) 11/08, NJW 2010, 1972 Rn. 8; Beschluss vom 15. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, ZInsO 2020, 1127 Rn. 49 sowie Beschluss vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 3/80, BGHZ 77, 327, 329). b) Der Widerrufsbescheid vom 9. April 2019 ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Klägers nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO waren im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung erfüllt. aa) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechts- anwaltschaft allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Wider- rufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren wie hier ent- behrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen ist; die Be- urteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsver- fahren vorbehalten (vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3; vom 20. Mai 2015 - AnwZ (Brfg) 7/15, juris Rn. 5; vom 18. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 65/17, juris Rn. 4 und vom 2. Januar 2020 - AnwZ (Brfg) 63/19, juris Rn. 4). 9 10 - 5 - Die Einwände des Klägers geben keinen Anlass zu einer Überprüfung die- ser ständigen Rechtsprechung des Senats. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Beurteilung einer Widerrufsverfügung nicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG garan- tierte Freiheit der Berufswahl. Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsverfahren entstehen, sind ver- gleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann je- derzeit einen entsprechenden Antrag stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 42/17, juris Rn. 5; vom 18. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 65/17, juris Rn. 5 und vom 2. Januar 2020 - AnwZ (Brfg) 63/19, juris Rn. 4 mwN). Besondere Umstände, die im Fall des Klägers eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Der Kläger macht lediglich geltend, die Bearbeitungszeit für einen Wiederzulassungsantrag betrage bei der Beklagten mehrere Wochen und seine Tätigkeit im Bereich des Persönlichkeitsschutzes in sozialen Medien erfordere eine kurzfristige Mandatierung und anwaltliche Reak- tion, weswegen ihn eine auch nur für kurze Zeit fehlende Zulassung auf unab- sehbare Zeit unwiederbringlich schädigen würde. Aus diesem pauschalen Vor- bringen ergibt sich nicht, dass der nur vorübergehende Fortfall der Zulassung für den Kläger zu so erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen würde, dass diese in der Abwägung mit dem im Fall des Widerrufs wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gebotenen Schutz der Interessen der Rechtsu- chenden (siehe dazu unter cc) als unverhältnismäßig anzusehen wären. 11 12 - 6 - bb) Der Kläger befand sich am 9. April 2019 in Vermögensverfall. (1) Ein Vermögensverfall im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gera- ten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 29. April 2019 - AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 5; vom 13. August 2019 - AnwZ (Brfg) 42/19, juris Rn. 4 und vom 21. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 32/19, ZInsO 2019, 2520 Rn. 5). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO wird ein Vermögensverfall kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. (2) Ob hier - wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat - die gesetzli- che Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO für den Vermögensverfall des Klägers eingreift, ist allerdings fraglich. (a) Zwar bestanden im Zeitpunkt des Widerrufs zwei Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft, die bis zur mündlichen Verhandlung des Anwaltsgerichtshofs nicht gelöscht waren. (b) Es bestehen jedoch ernstliche Zweifel, ob die erste Eintragung vom 12. Oktober 2018 wegen einer Forderung aus einem Versäumnisurteil des Land- gerichts M. vom 5. April 2018 über 164.576,65 € ( ) berück- sichtigt werden kann. 13 14 15 16 17 - 7 - § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO kommt nicht zur Geltung, wenn die der Eintragung zugrundeliegenden Forderungen im Zeitpunkt des Widerrufs nicht oder nicht mehr bestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577; vom 16. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 28/19, juris Rn. 6; Beschluss vom 11. Dezember 2019 - AnwZ (Brfg) 50/19, juris Rn. 20; Beschluss vom 16. Dezember 2019 - AnwZ (Brfg) 61/19, juris Rn. 9; Beschluss vom 29. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 13/20, juris Rn. 6), unabhängig davon, ob die Anwaltskammer bei Erlass ihres Bescheids vom Bestand dieser Forderungen ausgehen durfte. Das gilt etwa dann, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs ein vor- läufig vollstreckbares Urteil über die Verbindlichkeit vorlag, das später zugunsten des Rechtsanwalts abgeändert wird. Ist die Klage eines Gläubigers nach Erlass des Widerrufsbescheids rechtskräftig abgewiesen worden, steht damit fest, dass die Forderung dieses Gläubigers im Zeitpunkt des Widerrufs nicht bestand (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 65/19, juris Rn. 18). Hier hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag vorgetragen, dass das der Eintragung zugrundeliegende Versäumnisurteil durch Urteil des Landgerichts M. vom 7. Februar 2020 ( ) aufgehoben, die Klage abgewie- sen und der Zwangsvollstreckungsauftrag der Gegenseite endgültig zurückge- nommen worden sei. Zum Beleg hat er eine Ablichtung des Aufhebungsurteils und ein Schreiben der gegnerischen Prozessbevollmächtigten vorgelegt. Auch wenn er damit keine Angaben zur Rechtskraft des Aufhebungsurteils gemacht hat und das Schreiben der gegnerischen Prozessbevollmächtigten ein anderes Vollstreckungsaktenzeichen ausweist ( ), ist die Berücksichti- gungsfähigkeit dieser Eintragung jedenfalls im Zulassungsverfahren schlüssig in Frage gestellt. 18 19 - 8 - (c) Ob die - bei Wegfall der Eintragung aufgrund des Versäumnisurteils allein verbleibende - zweite Eintragung des Klägers die gesetzliche Vermutung zu begründen vermag, könnte in Anbetracht des geringen Betrages der ihr zu- grundeliegenden Forderung ebenfalls fraglich sein. Es handelt sich um eine Rest- forderung über 2,65 € aus einem Vollstreckungsbescheid vom 15. Dezember 2016 ( ), bezüglich derer der Kläger geltend macht, sie sei ihm nicht bekannt gewesen bzw. er sei davon ausgegangen, die gesamte Forderung längst beglichen zu haben. Gegen eine Ausnahme von der gesetzlichen Vermutungs- wirkung spricht zwar, dass § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO nicht auf die Höhe der zugrundeliegenden Forderung abstellt und auch Vollstreckungsmaßnahmen wegen geringfügiger Forderungen für einen Vermögensverfall sprechen können (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 118/09, juris Rn. 5; Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 14 BRAO Rn. 31; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 Rn. 29). Ob hier dennoch aufgrund des äußerst geringen Forderungsbetrages eine Aus- nahme anzunehmen wäre, oder dem - wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat - entgegensteht, dass die Eintragung seit langem besteht und bis zum Erlass des Widerrufsbescheids nicht gelöscht wurde, kann jedoch dahinstehen, da sich der Vermögensverfall des Klägers auch aus im Übrigen vorliegenden Beweisan- zeichen ergibt. (3) Der Vermögensverfall des Klägers ist - auch ohne Eingreifen der ge- setzlichen Vermutung - jedenfalls aufgrund weiterer, von ihm nicht entkräfteter Beweisanzeichen in Form von titulierten Forderungen und Vollstreckungsaufträ- gen zu bejahen. (a) Nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs lagen im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen den Kläger bei zwei Gerichtsvollziehern jeweils 20 21 22 - 9 - zwei Zwangsvollstreckungsaufträge vor: Bei der Obergerichtsvollzieherin H. ein Auftrag der D. GmbH aus einem Kostenfestset- zungsbeschluss über 697,91 € ( ) und ein Auftrag des Gläubigers He. aus einem Urteil des Amtsgerichts M. in Höhe von 4.321,63 € ( ), bei dem Gerichtsvollzieher Ha. ein weiterer Auftrag des Gläubigers He. aus demselben Urteil über 4.725,23 € ( ) und ein Auftrag der D. GmbH aus einem Urteil über 3.714,61 € ( ). (b) Diese für seinen Vermögensverfall sprechenden Indizien hat der Klä- ger nicht entkräftet. Lassen Indizien wie offene Forderungen, Titel und Vollstreckungshandlun- gen den Schluss auf einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts zu, ist der Rechtsanwalt kraft seiner Mitwirkungslast gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG bereits im Widerrufsverfahren gehalten darzulegen, ob und wie er die gegen ihn gerichteten Forderungen tilgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20). Von einem Vermögensverfall kann in diesem Fall nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Rechts- anwalt sich in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubi- gern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine (weiteren) Vollstre- ckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 7). Dabei reicht es nicht aus, nur zur Erfüllung oder anderweitigen Erledigung einzelner, nicht aber aller For- derungen vorzutragen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 13/15, juris Rn. 6 aE). 23 24 - 10 - Diese Voraussetzungen hat der Rechtsanwalt auch dann darzulegen, wenn es nicht um die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO geht, sondern um die Entkräftung eines Indizienbeweises (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 - AnwZ (Brfg) 1/17, juris Rn. 9). Zu- dem muss auch ein Rechtsanwalt, bei dem der Vermögensverfall nicht gesetzlich vermutet wird, sondern bei dem nur entsprechende Beweisanzeichen wie Voll- streckungsmaßnahmen vorliegen, ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 32/19, ZInsO 2019, 2520 Rn. 7). (c) Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht: (aa) Die vom Kläger geltend gemachte Vereinbarung mit der Oberge- richtsvollzieherin H. über eine monatliche Ratenzahlung von 1.000 € reicht nach den obigen Grundsätzen nicht aus. Danach werden Ratenzahlungsverein- barungen, die zu einer Ordnung der Vermögensverhältnisse führen, mit dem je- weiligen Gläubiger getroffen, nicht aber mit dem Gerichtsvollzieher (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 13/15, juris Rn. 5). Dass er eine Ver- einbarung mit den Gläubigern getroffen oder die Obergerichtsvollzieherin H. namens und im Auftrag der Gläubiger gehandelt habe, behauptet der Kläger nicht. Da die Vollstreckungsaufträge trotz der Vereinbarung bestehen blieben, ist dies auch nicht ersichtlich. (bb) Der Kläger hat auch nicht dargetan und belegt, dass er die den Voll- streckungsaufträgen zugrundeliegenden Forderungen mit seinen (Raten-) Zahlungen vor Erlass des Widerrufsbescheids beglichen hat. 25 26 27 28 - 11 - Auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger am 27. Februar 2019 gemäß dem von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beleg 1.000 € an die Obergerichtsvollzieherin H. mit dem Verwendungszweck "D. etc." überwie- sen und damit die Forderung der Rechtsschutzversicherung über 697,91 € be- reits vor Erlass des Widerrufsbescheids beglichen hat, war der bei der Gerichts- vollzieherin außerdem anhängige Auftrag des Gläubigers He. noch nicht er- ledigt. Selbst wenn man weiter annimmt, dass der Kläger auch in den folgenden Monaten die vereinbarte Ratenzahlung von 1.000 € geleistet hat, war die Forde- rung des Gläubigers He. damit im Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs noch nicht vollständig erfüllt. Dass der Vollstreckungsauftrag nach Mitteilung der Ober- gerichtsvollzieherin vom 8. Mai 2019 nach erfolgter Zahlung beendet war, besagt nichts über den Forderungsbestand im Zeitpunkt des Widerrufs. Eine Erfüllung der den Vollstreckungsaufträgen des Gerichtsvollziehers Ha. zugrundeliegenden Forderungen hat der Kläger nicht dargetan. Auch seine Behauptung, diese Aufträge seien auf die Obergerichtsvollzieherin H. übertragen worden, hat er weder im Klageverfahren noch mit seinem Zulas- sungsantrag belegt. Auch wenn man den Auftrag des Gläubigers He. auf- grund des parallelen Vollstreckungsauftrags bei der Obergerichtsvollzieherin H. nicht in Ansatz bringt, verbleibt immer noch die Vollstreckung aufgrund der nicht getilgten Forderung der Rechtsschutzversicherung in Höhe von über 3.500 €. (cc) Schließlich fehlt es auch an einer umfassenden schlüssigen Darle- gung der Vermögensverhältnisse des Klägers im Zeitpunkt des Widerrufs. Der Kläger hat weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch mit seinem Zulassungsantrag eine vollständige und belegte Darstellung seiner Ver- bindlichkeiten sowie seiner Vermögens-, Einkommens- und Ausgabensituation 29 30 31 32 - 12 - bezogen auf den Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung vorgelegt. Bei der mit dem Zulassungsantrag eingereichten Aufstellung handelt es sich um ein aktuelles Vermögensverzeichnis. Weder aus seinen dortigen Angaben noch aus seinem übrigen Vorbringen im Verfahren ergibt sich, dass seine finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zulassung nachhaltig geordnet waren. (aaa) Soweit der Kläger erneut auf sein Immobilienvermögen in Form eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie in M. B. ver- weist, hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt, dass Vermögenswerte bei der vorzunehmenden Prüfung nur dann von Bedeutung sein können, wenn sie liquide sind (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 6). Immobilienvermögen ist dementsprechend nur relevant, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liqui- der Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestan- den hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2019 - AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 8). Das ist - auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten be- gehrten Lage des Objekts - hier nicht ersichtlich. Insoweit hat bereits der Anwalts- gerichtshof zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger nur Miteigentümer der Immobilie ist, d.h. auch die übrigen Miteigentümer zu einer Veräußerung be- reit gewesen sein müssten. Dazu hat der Kläger auch mit seinem Zulassungsan- trag nichts vorgetragen. Der von ihm zum Beleg für Verkaufsverhandlungen vor- gelegten E-Mail-Korrespondenz mit einem Bekannten, die zudem erst von Ende Juni 2019 und damit nach Erlass des Widerrufsbescheids datiert, ist keine ernst- hafte Verkaufsabsicht der Eigentümer zu entnehmen. Soweit der Kläger außerdem behauptet, Eigentümer einer wertvollen Kunstsammlung (insbesondere moderner Gemälde und einer chinesischen Vase), teurer Einrichtungsgegenstände und wertvollen Familienschmucks zu 33 34 - 13 - sein, sind diese Angaben weder näher konkretisiert, noch durch entsprechende Unterlagen belegt. Gegen die Liquidität der Vermögenswerte spricht zudem, dass der Kläger bereits in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2019 gegen- über der Beklagten angegeben hat, er versuche gerade einen Teil seiner Kunst zu verkaufen, dies aber offenbar bis zum Erlass des Widerrufsbescheids nicht getan, sondern stattdessen Ratenzahlungsvereinbarungen mit der Gerichtsvoll- zieherin getroffen und andere Forderungen überhaupt nicht beglichen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2004 - AnwZ (B) 3/03, BeckRS 2004, 6701 Rn. 17). Pauschal und nicht belegt ist weiter die Angabe des Klägers, sein "Giro- konto, Sparbuch" weise ein Guthaben von 30.000 € aus. Wenn dies bereits bei Erlass des Widerrufsbescheids der Fall gewesen sein soll, stellt sich auch hier die Frage, weswegen der Kläger für deutlich geringere Beträge eine Ratenzah- lungsvereinbarung mit der Gerichtsvollzieherin treffen musste. (bbb) Zu seinen Einkünften zum Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zulassung hat der Kläger ebenfalls nur unzureichend vorgetragen. Für die von ihm behaup- teten ausstehenden Mandantenzahlungen hat er keine Belege vorgelegt, ge- schweige denn dargetan und belegt, dass er überhaupt den Versuch einer Ein- ziehung dieser Forderungen unternommen hat. Für die angeblichen familiären Zuwendungen von 3.000 € monatlich hat er zwar eine Bestätigung des Anwalts der Familie vom 17. Oktober 2019 eingereicht. Dass diese Zahlungen bereits im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung regelmäßig erfolgt sind, ergibt sich daraus jedoch nicht. Die vom Kläger angegebenen Einkünfte seiner erst ab 1. Oktober 2019 wieder berufstätigen Ehefrau sind für den hier maßgeblichen Beurteilungs- zeitpunkt irrelevant. 35 36 - 14 - (ccc) Schließlich fehlt es völlig an einer konkreten Darlegung der Ausga- ben und regelmäßigen Verbindlichkeiten des Klägers. Vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Kläger hierzu lediglich pauschal vor- getragen, er wohne mit seiner Familie mietfrei, fahre einen eigenen (nicht geleas- ten) Pkw und habe keine großen Fixkosten. Das reicht für die gebotene schlüs- sige Darlegung des Gesamtbilds seiner Vermögensverhältnisse durch Gegen- überstellung seiner Ausgaben und Verbindlichkeiten mit Einkünften und Vermö- gen ersichtlich nicht aus. Soweit er mit seinem Zulassungsantrag weiter angege- ben hat, dass nunmehr alle Forderungen beglichen und "höchstens Arztrechnun- gen und Strafzettel sowie laufende Einkommen- und Umsatzsteuer offen" seien, trifft dies für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids bereits in Anbetracht der damals laufenden Zwangsvollstreckungsaufträge nicht zu. Lediglich ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass nach dem weiteren Vortrag der Beklagten im Zulassungsverfahren, dem der Kläger nicht mehr ent- gegengetreten ist, nach Erlass des Widerrufsbescheids ein weiterer Vollstre- ckungsauftrag gegen den Kläger erteilt wurde und zwei weitere Eintragungen im Schuldnerverzeichnis erfolgt sind, die sämtlich auf Titeln aus der Zeit vor Erlass des Widerrufsbescheids beruhen. cc) Der Vermögensverfall des Klägers gefährdet die Interessen der Recht- suchenden. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vor- liegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzli- 37 38 39 - 15 - chen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Aus- nahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungs- last trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsan- waltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherten Maßnahme verabre- det hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 15; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, juris Rn. 12; vom 5. März 2018 - AnwZ (Brfg) 52/17, juris Rn. 8; vom 21. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 33/18, juris Rn. 12). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Widerruf der Zulas- sung wegen Vermögensverfalls einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Be- rufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) darstellt, hat der Senat bereits entschieden (Beschlüsse vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 42/17, juris Rn. 5; vom 18. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 65/17, juris Rn. 4 und vom 2. Januar 2020 - AnwZ (Brfg) 63/19, juris Rn. 4 mwN). Dass der Rechtsanwalt infolge des Wider- rufs bis zu seiner Wiederzulassung keine Mandate bearbeiten kann und dadurch berufliche und/oder wirtschaftliche Nachteile erleidet, ist, wie oben ausgeführt, gesetzliche Folge des Widerrufs und in Abwägung mit den zu schützenden Interessen der Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig. 3. Schließlich liegt auch kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor. Soweit der Kläger geltend macht, der Anwaltsgerichtshof habe, nachdem er - der Kläger - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sei, vor seiner 40 41 42 - 16 - Entscheidung nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 102 Abs. 2 VwGO von Amts wegen den weiteren Verlauf des Verfahrens über den Einspruch des Klägers ge- gen das Versäumnisurteil des Landgerichts M. klären müssen, wäre selbst ein darin liegender Verfahrensfehler des Anwaltsgerichtshofs nach den obigen Ausführungen jedenfalls nicht entscheidungserheblich. 4. Weitere Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VwGO) hat der Kläger nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. 43 - 17 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Grupp Paul Grüneberg Wolf Merk Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 09.03.2020 - BayAGH I - 5 - 7/19 - 44