Entscheidung
AnwZ (Brfg) 46/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:161019BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:161019BANWZ.BRFG.46.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 46/19 vom 16. Oktober 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 16. Oktober 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 26. April 2019 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsge- richtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Be- scheid vom 11. September 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klä- gers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolg- ten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchs- bescheides oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzu- stellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wieder- zulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 4 mwN und vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.). Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbeschei- des vom 11. September 2018 in Vermögensverfall befunden. 2 3 4 - 4 - a) Der Anwaltsgerichtshof hat den Vermögensverfall des Klägers tragend aus mehreren, von ihm im Einzelnen aufgeführten Forderungen und Vollstre- ckungstiteln hergeleitet, die gegen den Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufsbe- scheides bestanden (Seite 6 der Entscheidungsgründe i.V.m. S. 3 f. des Tatbe- standes). Dieses Vorgehen entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in un- geordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzu- kommen. Beweisanzeichen hierfür sind offene Forderungen, Titel und Vollstre- ckungsmaßnahmen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. August 2019 - AnwZ (Brfg) 42/19, juris Rn. 4; vom 29. April 2019 - AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 5 und vom 14. Februar 2017 - AnwZ (Brfg) 1/17, juris Rn. 4; jew. mwN). Im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung bestanden gegen den Kläger - auch unter Zugrundelegung seines Vortrages aus dem Schriftsatz vom 11. April 2019 - offene Forderungen der N. -Bank, der Stadt B. , der Oberfinanzdi- rektion N. , des Rechtsanwalts Bö. , der R. AG und der S. GmbH. Die Höhe dieser Forderungen belief sich ausweislich der dem Widerrufsbe- scheid beigefügten Forderungsaufstellung auf 79.165,01 €. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwieweit diese Forderungen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wi- derrufsbescheides vom 11. September 2018 im Wege der von ihm behaupteten - indes nicht belegten - Ratenzahlungen an die N. -Bank, die Stadt B. und die R. AG bereits ausgeglichen waren. Es ist daher von einer auch zu diesem Zeitpunkt fortbestehenden erheblichen Ge- samthöhe der gegen den Kläger gerichteten vorgenannten Forderungen auszu- gehen. Letztere sind nach den vorstehenden Grundsätzen der Senatsrecht- sprechung Beweisanzeichen für den Vermögensverfall des Klägers. 5 6 - 5 - b) Der Kläger kann diese Schlussfolgerung nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, wie er die Forderungen zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14; Beschlüsse vom 13. August 2019, aaO; vom 29. April 2019, aaO Rn. 6 und vom 21. März 2017 - AnwZ (Brfg) 44/16, juris Rn. 7). Von einem Vermögensverfall kann nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides in Ver- gleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur raten- weisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2019, aaO und vom 14. Februar 2017, aaO Rn. 9 mwN). Diese Voraussetzungen hat der Rechtsanwalt auch dann darzulegen, wenn es nicht um die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO geht, sondern um die Entkräf- tung eines Indizienbeweises (Senat, Beschluss vom 14. Februar 2017, aaO). Es genügt in diesem Zusammenhang nicht, wenn der Rechtsanwalt Ratenzah- lungsvereinbarungen pauschal behauptet. Er hat sie vielmehr umfassend und substantiiert unter Angabe von Einzelheiten und Vorlage entsprechender Unter- lagen, insbesondere der Erklärungen der betroffenen Gläubiger, darzulegen (Senat, Beschluss vom 29. April 2019, aaO). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht: aa) Soweit er Ratenzahlungsvereinbarungen behauptet, betrifft dies be- reits nicht sämtliche der vorgenannten Forderungen (unter a), sondern nur drei der sechs Gläubiger. Darüber hinaus hat der Kläger nicht dargelegt und belegt, dass die von ihm behauptete Ratenzahlungsvereinbarung mit der R. 7 8 - 6 - AG schon im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufs- verfügung bestand. Hinsichtlich einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der N. -Bank hat er zwar ein entsprechendes Angebot der N. -Bank vom 9. Au- gust 2018 vorgelegt, indes die Zahlung der danach - bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom 11. September 2018 - am 24. August 2018 und 1. September 2018 fälligen ersten beiden Raten in Höhe von jeweils 3.200 € nicht belegt. Letzteres gilt gleichermaßen für Zahlungen auf die von ihm behauptete mündliche Ratenzahlungsvereinbarung mit der Stadt B. . bb) Auch der Hinweis des Klägers auf den beabsichtigten Verkauf seines Einfamilienhauses in B. und den mit notariellem Vertrag vom 2. April 2019 erfolgten Verkauf des in seinem Eigentum stehenden Mietshauses in B. entkräftet nicht den - auf den vorgenannten offenen Forderungen beruhenden - Schluss auf den Eintritt seines Vermögensverfalls. Immobilienvermögen ist nur von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zu- lassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkei- ten zur Verfügung gestanden hat. Auf die Liquidität entsprechender Mittel kommt es insoweit nach ständiger Senatsrechtsprechung an (Senat, Beschlüs- se vom 29. April 2019, aaO Rn. 8; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 17 und vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 10; jeweils mwN). Der Vortrag des Klägers zu seinem Immobilienvermögen lässt Rück- schlüsse auf eine solche Liquidität nicht zu. Daraus ergibt sich vielmehr hin- sichtlich des Einfamilienhauses, dass sich sein - schon seit längerer Zeit beab- sichtigter - Verkauf schwierig gestaltet, das entsprechende Hausgrundstück mithin zum maßgebli- 9 - 7 - chen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung nicht als liquider Vermögenswert zur Verfügung stand. Das Mietshaus in B. ist erst knapp sechs Monate nach dem Widerrufsbescheid vom 11. September 2019 verkauft worden. Zum Zeit- punkt des Widerrufsbescheides hegte der Kläger diesbezüglich keine Verkaufs- absicht, sondern wollte, wie sich aus seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 11. September 2018 und der Klagebegründung vom 17. Okto- ber 2018 (S. 3) ergibt, mit den Einnahmen aus dem Haus die von ihm behaup- teten Ratenzahlungen bestreiten. Auch dieses Haus stand ihm mithin zum Zeit- punkt des Widerrufsbescheides nicht als liquider Vermögenswert zur Verfü- gung. Zudem belegen die wechselnden Absichten des Klägers zur Nutzung und Verwertung des Hauses, dass er - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausge- führt hat - zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides im Hinblick auf die erhebli- chen gegen ihn gerichteten Forderungen kein schlüssiges, funktionierendes Regulierungskonzept verfolgte, eine Ordnung seiner schlechten finanziellen Verhältnisse mithin nicht absehbar war. Soweit der Kläger, wie er vorträgt, nach Verkauf des Mietshauses nun- mehr in der Lage sein sollte, sämtliche Verbindlichkeiten vollständig zu beglei- chen, bleibt es ihm unbenommen, im Anschluss hieran die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu beantragen. 10 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Remmert Grüneberg Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 26.04.2019 - 1 AGH 43/18 - 11