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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 23/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300924BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300924BANWZ.BRFG.23.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 23/24 vom 30. September 2024 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshof Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Grüneberg, sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Geßner am 30. September 2024 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 19. April 2024 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 10. Februar 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechts- anwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Sie wies den gegen den Widerrufsbescheid gerichteten Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 27. Dezember 2022 zurück. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid in der 1 - 3 - Gestalt des Widerspruchsbescheides hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwalts- gerichtshofs. II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tat- sachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungs- grund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (Senat, Beschluss vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 3 mwN). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechts- anwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das grundsätzlich 2 3 - 4 - vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufs- verfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbe- schlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 60/17, juris Rn. 4). 1. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO). Ein Rechtsanwalt, der in diesem Verzeichnis eingetragen ist, muss nach ständiger Senatsrechtsprechung zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie be- legen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (z.B. Senat, Beschluss vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 6/22, juris Rn. 6 m.zahlr.w.N.). Allerdings kommt die Vermutung des Vermögensverfalls nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde- liegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Se- nat, Beschluss vom 27. September 2023 aaO Rn. 6 mwN). 2. Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbe- scheides vom 27. Dezember 2022 in Vermögensverfall befunden. a) Der Anwaltsgerichtshof hat den Vermögensverfall des Klägers zutref- fend aus der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO herge- leitet, da im Hinblick auf den Kläger im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis zwei Eintragungen zu 4 5 6 - 5 - den Aktenzeichen DR II 482/22 und DR II 291/22 bestanden (S. 11 f. des ange- fochtenen Urteils). Er hat einen Nachweis des Klägers, dass die der Eintragung zugrundeliegenden Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt wa- ren, zu Recht verneint. Soweit der Kläger hiergegen erneut einwendet, bei den Eintragungen zu den vorgenannten Aktenzeichen handele es sich um bereits seit geraumer Zeit getilgte Forderungen, zum Zeitpunkt der Entscheidung seien von den Gläubigern die entsprechenden Erledigungen erklärt worden, legt er auch jetzt keine entsprechenden Nachweise vor, obwohl ihm deren Notwendigkeit an- gesichts der Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs vor Augen stehen muss. b) Ohne dass es hierauf in Anbetracht des nach den vorstehenden Aus- führungen zu vermutenden Vermögensverfalls des Klägers noch ankommt, be- stehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht, soweit der Anwaltsgerichtshof in den erheblichen Forderungen des Finanzamts und dessen erfolglosem Versuch einer Kontopfändung Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Vermögensverfalls erkannt hat (S. 12 f. des angefochtenen Ur- teils; zu offenen Forderungen, Titeln und Vollstreckungsmaßnahmen als Beweis- anzeichen für den Vermögensverfall des Rechtsanwalts vgl. etwa Senat, Be- schlüsse vom 29. April 2019 - AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 5; vom 16. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 46/19, juris Rn. 5 und vom 17. November 2020 - AnwZ (Brfg) 20/20, juris Rn. 14; jeweils mwN). Soweit der Kläger hiergegen einwendet, der hinsichtlich der Steuerforderungen vor dem Finanzgericht erzielte, von ihm indes widerrufene Vergleich vom 24. März 2023 werde von Seiten des Finanzamts als rechtskräftig angesehen, das Finanzamt sehe sich an die dort erzielte Regelung gebunden, legt er auch insofern keinen Nachweis vor. Zudem datiert der Ver- gleich nach dem für den Vermögensverfall maßgeblichen Zeitpunkt des Wider- spruchsbescheides vom 27. Dezember 2022. 7 - 6 - Gleiches gilt in Bezug auf den Vortrag des Klägers zu rechtskräftigen Titeln ge- gen die Staatskasse beziehungsweise "staatliche Institutionen" als liquide Mittel (vgl. hierzu S. 13 des angefochtenen Urteils). Auch insofern bleibt sein Vortrag unsubstantiiert und ohne jeden Nachweis. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Remmert Grüneberg Kau Geßner Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 19.04.2024 - AGH I ZU 5/2023 (I-44) - 8 9