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Entscheidung

IV AR (VZ) 2/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:281019BIVAR
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:281019BIVAR.VZ.2.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR(VZ) 2/18 vom 28. Oktober 2019 in dem Verfahren Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2019 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann beschlossen: Die Anträge des Antragstellers vom 21. Oktober 2019 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Kostenfestsetzungsantrag sowie für eine Kostenbeschwerde, hilfsweise eine Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG werden zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: 1. Für die Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens ist gemäß § 85 FamFG i.V.m. § 103 Abs. 2 Satz 1 ZPO das Gericht des ersten Rechtszugs, hier also das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig. Der Verfahrenskostenhilfeantrag ist deshalb ebenfalls bei diesem Gericht anzubringen, § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO. 2. Gegen die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 25. September 2019 ist ein Rechtsmittel nicht statthaft. Zum einen sind Kostenentscheidungen nicht isoliert anfechtbar, § 99 Abs. 1 ZPO; zum anderen ist gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einer Rechtsbeschwerde kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen. 3. Eine Anhörungsrüge wäre unbegründet; im Senatsbeschluss gehörswidrig nicht berücksichtigtes Vorbringen des Antragstellers ist von ihm nicht aufgezeigt und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2018 - I-3 Va 5/18 -