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Beschluss

3 Va 5/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:1129.3VA5.18.00
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Tenor

1.Soweit sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung von Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan (nebst Änderungsbeschlüssen) des 19. Zivilsenats für 2017 richtet, wird er zurückgewiesen.

2.Im übrigen wird der Antragsgegner, insoweit unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. März 2018, verpflichtet, dem Antragsteller Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 19. Zivilsenats für 2018 einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse durch Übersendung – gegebenenfalls: je – eines Ausdrucks zu gewähren.

3.Zum Ausspruch zu 2. wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Entscheidungsgründe
1.Soweit sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung von Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan (nebst Änderungsbeschlüssen) des 19. Zivilsenats für 2017 richtet, wird er zurückgewiesen. 2.Im übrigen wird der Antragsgegner, insoweit unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. März 2018, verpflichtet, dem Antragsteller Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 19. Zivilsenats für 2018 einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse durch Übersendung – gegebenenfalls: je – eines Ausdrucks zu gewähren. 3.Zum Ausspruch zu 2. wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. G r ü n d e : I. Mit Datum vom 13. Januar 2018 beantragte der Antragsteller (soweit für das vorliegende Verfahren von Belang), ihm den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GVG einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse des 19. Zivilsenats für die Jahre 2017 und 2018 zukommen zu lassen, d. h. zuzusenden. Der Antragsgegner antwortete unter dem 25. Januar, der Antragsteller habe nicht, wie erforderlich, ein anerkennenswertes Interesse dargetan; überdies würden die Geschäftsverteilungsbeschlüsse nicht versandt, sondern könnten nur auf der Serviceeinheit des Senats eingesehen werden. Im Anschluss an eine Erwiderung des Antragstellers führte der Antragsgegner mit Schreiben vom 7. März 2018 aus, der vom Antragsteller vertretene Rechtsstandpunkt ergebe sich nicht aus dem von ihm herangezogenen Schrifttum, auch gehe der Verweis auf § 12 IFG NRW fehl; im übrigen bleibe es bei den Ausführungen im vorangegangenen Schreiben. Nach einer weiteren Äußerung des Antragstellers teilte der Antragsgegner diesem mit Schreiben vom 22. März 2018 mit, er beabsichtige nicht, weiteres zu veranlassen, künftige Schreiben des Antragstellers ohne Darlegungen zu einem anerkennenswerten Interesse würden nicht mehr beantwortet. Daraufhin beantragt der Antragsteller nunmehr mit am selben Tage bei Gericht eingegangener Schrift vom 27. März 2018 sinngemäß, seinem unter dem 13. Januar 2018 geäußerten Begehren zu entspre-chen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Er hält diesen für unzulässig, jedenfalls unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen. II. 1. Soweit er sich auf das Jahr 2017 bezieht, ist der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung unzulässig. Es fehlt ihm an der Antragsbefugnis gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder – wie hier – ihre Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dabei ist jedoch – nicht anders als im Verwaltungsprozess – eine Möglichkeitsbetrachtung heranzuziehen: Der Antrag ist zulässig, wenn die Rechtsverletzung nach dem Vortrag des Antragstellers möglich ist, das heißt die von ihm behaupteten Rechte nicht eindeutig ausgeschlossen sind, ihm nicht zustehen oder nicht verletzt sein können (MK-Pabst, ZPO, 5. Aufl. 2017, § 24 EGGVG Rdnr. 2 m. zahlr. Nachw.). Hier ist eine solche Möglichkeit – hinsichtlich des Jahres 2017 – nicht feststellbar, weil die vom Antragsteller behaupteten Rechte eindeutig ausgeschlossen sind. a)Eine Verletzung ihm aus §§ 21g Abs. 7 i.V.m. 21e Abs. 9 GVG zustehender Rechte scheidet aus. Der Geschäftsverteilungsplan, von dem § 21e Abs. 9 GVG spricht, ist derjenige des§ 21e Abs. 1 Satz 2 GVG, also der „des Geschäftsjahres“, was im Falle eines Einsichtsbegehrens denjenigen des Jahres des Begehrens bedeutet. Wegen der in § 21g Abs. 7 GVG ausgesprochenen Verweisung gilt für senatsinterne Geschäftsverteilungspläne nichts anderes. Das scheint im übrigen der Antragsteller in seinem Schreiben vom 3. August 2018 nicht anders zu sehen. Hier datiert das Einsichtsgesuch vom 13. Januar 2018 und bezieht sich somit – allein – auf das Jahr 2018. Wie die Lage zu beurteilen wäre, wenn zwischen dem Gesuch und der Entscheidung des Gerichts über den Antrag nach §§ 23 ff EGGVG ein Jahreswechsel läge, kann offenbleiben; denn auch der vorliegende Beschluss des Senats ergeht noch 2018. b)Auf das IFG NRW kann der Antragsteller sein Begehren nicht stützen, weil §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG gemäß § 4 Abs. 2 IFG NRW jenem Gesetz als Spezialvorschriften vorgehen. 2. Im übrigen, das heißt bezogen auf das laufende Geschäftsjahr 2018, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hingegen zulässig. a)Ein das vorgerichtliche Begehren des Antragstellers zurückweisender Justizverwaltungsakt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG) liegt im Schreiben des Antragsgegners vom 22. März 2018. Die gerichtlichen Schreiben zuvor – vom 25. Januar und 7. März 2018 – verhielten sich nicht abschließend über das Einsichtsgesuch des Antragstellers, sondern erfüllten die Funktion von Zwischenverfügungen, indem sie auf der Grundlage einer bestimmten (zunächst angeführten, dann näher begründeten) Rechtsmeinung zur Ergänzung des das Gesuch stützenden Vorbringens aufforderten, mag dies auch nicht unter Fristsetzung mit Zurückweisungsandrohung erfolgt sein. Endgültig abgelehnt worden ist das Begehren des Antragstellers erst mit jenem Schreiben vom 22. März 2018. Letzteres gilt umso mehr, als der Antragsteller zuvor in seinem Schreiben vom 18. März 2018 der Sache nach ausdrücklich gegebenenfalls um Erlass eines mit einem Rechtsbehelf nach § 23 EGGVG anfechtbaren Bescheides gebeten hatte. Schließlich kommt dem Umstand, dass dem besagten Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen ist, keine maßgebliche Bedeutung zu; denn eine solche hat keines der gerichtlichen Schreiben enthalten. b)Daraus folgt zugleich, dass die Antragsfrist von einem Monat nach § 26 Abs. 1 EGGVG gewahrt ist. c)Der Präsident des Oberlandesgerichts – verstanden als Behördenbezeichnung (d.h. unabhängig vom Wechsel der ehemaligen Präsidentin zu dem jetzigen Präsidenten) – ist aus den im Schriftsatz des Antragsgegners vom 8. August zu Ziffer 1., konkretisiert durch Schriftsatz vom 17. August 2018 zu Ziffer 2. bezeichneten Gründen richtiger Antragsgegner. Ob der Antragsgegner bei Verfassung und Einreichung der vorbezeichneten Schrift-sätze wirksam vertreten worden ist, kann auf sich beruhen. Diese stellen keine sogenannten Bewirkungshandlungen, durch die die verfahrensrechtliche Lage unmittelbar geändert worden wäre, dar, noch enthalten sie entscheidungserhebliche tatsächliche Darlegungen, sondern lediglich Rechtsausführungen; die Rechtslage hat der Senat indes ohnehin von Amts wegen zu würdigen. Ferner lässt sich nicht sagen, unter Außerachtlassung jener Schriftsätze hätte sich der Antragsgegner im Verfahren überhaupt nicht geäußert; denn die grundlegende Antragserwiderung vom 12. Juli 2018 ist vom Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts als Vertreter des Präsidenten unterzeichnet worden. d)Dass dem Antragsteller bezüglich des Jahres 2018 nicht die Antragsbefugnis fehlt, erhellt bereits daraus, dass sein Gesuch insoweit – dazu im folgenden – begründet ist. e)Der Rechtsweg ist auch für einen Vornahmeantrag, wie er hier gestellt ist, eröffnet,§§ 23 Abs. 2, 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG. 3.In der Sache ist das Einsichtsgesuch des Antragstellers für das Jahr 2018 zulässig und begründet. Seine Grundlage findet es in §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG. a)Verpflichteter der Einsichtsgewährung ist der Antragsgegner. Für den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist anerkannt, dass Einsicht in die Beschlüsse und Protokolle des Präsidiums der Präsident (oder aufsichtsführende Richter) als Justizverwaltungsakt zu gewähren hat (Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 21e Rdnr. 76 m. Nachw.). § 21g Abs. 7 GVG ordnet zwar lediglich die entsprechende Anwendung des § 21e Abs. 9 GVG an. Allein dieser Einschränkung kann jedoch nicht entnommen werden, dass bezüglich senatsinterner Pläne die Zuständigkeit zur Auflegung zur Einsichtnahme dahin zu ändern sei, diese stehe der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Senats zu (insofern ausdrücklich den Präsidenten pp. nennend: Kissel/Mayer a.a.O., § 21g Rdnr. 39); dann aber spricht auch nichts für eine die Einsichtsgewährung betreffende Zuständigkeitsänderung. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Justizverwaltung die letztgenannte Kompetenz delegieren kann, bedarf hier keiner Entscheidung, da keiner der Beteiligten geltend macht, eine solche Delegierung sei erfolgt. Damit unterliegt der angegriffene Bescheid bereits aus dem formellen Grunde, dass er ausdrücklich vom Vorsitzenden des Senats – handelnd durch seinen Stellvertreter – erlassen worden ist, der Aufhebung, mag dieser auch personenidentisch mit dem Präsidenten des OLG sein. b)Das Einsichtsrecht erfordert nicht die Darlegung eines anerkennenswerten Interesses. Dies wird im Schrifttum allerdings anders gesehen, sofern nicht die Parteien, sondern „jedermann“ Einsicht begehrt (so: Kissel/Mayer a.a.O., § 21g Rdnr. 40; ohne eigene Begründung folgend: MK-Schuster, StPO, 1. Aufl. 2018, § 21g Rdnr. 16). Der als Begründung dienende Nachweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung (BGHZ 126, 63 ff) ist indes nicht tragfähig, weil sich der Bundesgerichtshof in dem besagten Beschluss (insbesondere S. 85 f) die Frage, ob außer den Parteien / den Prozessbeteiligten noch andere Personen Zugang zum Inhalt der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne haben müssen, nicht vorlegen musste, diese dementsprechend weder gestellt, noch beantwortet hat, und erst recht nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form jenen Dritten Zugang zu eröffnen ist. Dann erscheint es dem erkennenden Senat ausschlaggebend, dass weder der Wortlaut des § 21g Abs. 7 GVG, noch die Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift Anhaltspunkte dafür ergeben, dass § 21e Abs. 9 GVG in irgendeiner Hinsicht lediglich eingeschränkte Anwendung finde. Ob es dem Gesetzgeber nach verfassungsrechtlichen Maßgaben freigestanden hätte, derartige Einschränkungen vorzusehen, spielt für die Rechtsanwendung keine Rolle. Für § 21e Abs. 9 GVG aber ist anerkannt, dass es in keinem Fall – auch nicht für nicht an Rechtsstreitigkeiten Beteiligte – der Darlegung eines Interesses bedarf (Kissel/Mayer a.a.O., § 21e Rdnr. 75). c)Gerechtfertigt ist der Antrag auch insoweit, als nicht lediglich eine Neubescheidung, sondern Vornahme des staatlichen Handelns begehrt wird. Die Grundlage der Befugnis des Antragstellers eröffnet kein Ermessen. Die Formulierung „ist …. zur Einsichtnahme aufzulegen“ in § 21e Abs. 9 GVG erweist, dass die Justizverwaltung an das Ziel der Auflegung („zur Einsichtnahme“) gebunden sein soll. d)Inhaltlich ist vom Einsichtsrecht auch der – kostenpflichtige – Bezug eines Ausdrucks umfasst. Verbreitet wird demgegenüber der Standpunkt vertreten, nur sofern einem Antragsteller eine Einsichtnahme nicht möglich oder unzumutbar sei, müsse über Geschäftsverteilungspläne Auskunft gegeben werden, ein Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen bestehe gar nicht (OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 208; OLG Jena NStZ-RR 2015, 23; dem ohne eigene Begründung folgend: Kissel/Mayer a.a.O., § 21e Rdnr. 75 und MK-Schuster a.a.O., § 21e Rdnr. 66). Die Entscheidung des OLG Frankfurt begründet dies mit einem Nachweis aus der Kommentarliteratur zu § 147 StPO. Mit einem Einsichtsrecht eines Verteidigers in Ermittlungsakten und damit etwa verbundenen Problemen sind Fälle der Einsicht in senatsinterne Geschäftsverteilungspläne aber schlechthin nicht zu vergleichen. Nach Ansicht des Senats näher liegt es, bei der Gemeinsamkeit von Geschäftsverteilungsplänen und Gerichtsakten anzusetzen, die darin liegt, dass es sich um Unterlagen in der Verfügungsmacht des Gerichts handelt, die – sei es uneingeschränkt, sei es, nämlich bei Akten, nur nach bestimmten Maßgaben – Außenstehenden zugänglich zu machen sind. Was die Form der Zugänglichmachung anbelangt, zeigen § 299 Abs. 1 ZPO, § 13 Abs. 3 FamFG, dass der Einsichtsberechtigte (auf das Einsichtsrecht kommt es an, nicht auf eine bestehende oder nicht bestehende Pflicht zur Veröffentlichung) nicht auf die visuelle Wahrnehmung des schriftlich Niedergelegten, möglicherweise mit anschließendem Exzerpieren, verwiesen sein soll, sondern den Inhalt der Schriftstücke, wenngleich natürlich nicht im Original, zum Verbleib erhalten können soll. Hiermit wird einem ohne weiteres nachvollziehbaren praktischen Interesse des Einsichtsberechtigten Rechnung getragen. Diese Grundgedanken können auf die Einsicht in senatsinterne Geschäftsverteilungspläne übertragen werden; dies umso eher, als unter den Bedingungen heutiger Informationstechnologie die Fertigung eines bloßen Ausdrucks selbst bei Hinzufügung einer Beglaubigung nebst Kostenrechnung deutlich weniger aufwendig sein dürfte als die Ermöglichung einer Einsichtnahme vor Ort oder gar eine Auskunft oder eine Übersendung an ein weiteres Gericht zur Einsichtnahme. Auf der Grundlage dieser Erwägungen reicht andererseits die Überlassung eines – gegebenenfalls beglaubigten – Ausdrucks aus, einer Ablichtung des Beschlussoriginals bedarf es nicht. Den Standpunkt, nur die Auflegung in einer Geschäftsstelle sichere die Authentizität des Plans, in den Einsicht genommen wird, (so OLG Jena a.a.O. m. Nachw.) vermag der Senat nicht zu teilen. Der Antragsteller hat indes nicht deutlich gemacht, gerade beglaubigte Unterlagen erhalten zu wollen. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGGVG zuzulassen, weil der Senat in zwei entscheidungstragenden Hinsichten (unter II. 3. b) und d)) von vorhandenen Äußerungen in Rechtsprechung und Schrifttum abweicht. 2.Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen für einen erfolgreichen Antrag nicht an (Nrn. 15300 und 15301 GNotKG-KV). Hier ist der Antragsteller mit seinem Begehren weitestgehend erfolgreich; seinem Vorbringen lässt sich – zwar nicht der Formulierung des Antrags, aber im Rahmen der Begründung – hinreichend klar entnehmen, dass der Geschäftsverteilungsplane des abgelaufenen Jahres für ihn nur nachgeordnete Bedeutung hat. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 30 Satz 1 EGGVG kommt nicht in Betracht. Zum einen ist mangels anwaltlicher Vertretung der Anfall erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten beim Antragsteller nicht erkennbar. Zum anderen wäre eine Erstattungsanordnung anerkanntermaßen nur beim Vorliegen besonderer, über das bloße Unterliegen des Antragsgegners hinausgehender Umstände, insbesondere bei offensichtlicher oder grober Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Verwaltungshandelns, gerechtfertigt (Zöller-Lückemann a.a.O., § 30 EGGVG Rdnr. 1); davon aber kann, wie allein aus dem Vorliegen eines Grundes für die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt, im gegebenen Fall keine Rede sein. 3. Angesichts dessen bedarf es auch keiner Festsetzung eines Geschäftswertes für das vorliegende Verfahren. R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g : Gegen diese Entscheidung kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat, die mit der Zustellung der vorliegenden Entscheidung beginnt, durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen. Die Beteiligten müssen sich durch eine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen, und zwar innerhalb eines Monats ab Zustellung der vorliegenden Entscheidung.