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Leitsatz

XII ZB 537/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:301019BXIIZB537
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:301019BXIIZB537.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 537/17 vom 30. Oktober 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 D, 1353 Abs. 1 Satz 2; VersAusglG §§ 6 Abs. 1, 16 Ein gesetzlich rentenversicherter Ehegatte kann nicht zum Abschluss einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich verpflichtet werden, die eine Ver- rechnung seines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem An- recht seines verbeamteten Ehegatten auf landesrechtliche Beamtenversorgung vorsieht. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - XII ZB 537/17 - OLG Schleswig AG Itzehoe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. September 2017 wird auf Kosten des An- tragstellers zurückgewiesen. Wert: 5.230 € Gründe: A. Die beteiligten Eheleute streiten um den Versorgungsausgleich und da- bei insbesondere über die Verpflichtung zum Abschluss einer Verrechnungs- vereinbarung. Die am 13. Mai 2011 geschlossene Ehe des 1960 geborenen Antragstel- lers (im Folgenden: Ehemann) und der 1974 geborenen Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde auf den am 14. Dezember 2015 zugestellten Schei- dungsantrag mit Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Juni 2017 geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Mai 2011 bis zum 30. Novem- ber 2015 hat der Ehemann ein Anrecht auf landesrechtliche Beamtenversor- 1 2 3 - 3 - gung mit einem Ausgleichswert von monatlich 151,52 € und einem korrespon- dierenden Kapitalwert von 33.949,91 € erworben. Die Ehefrau hat in der Ehe- zeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichs- wert von 1,9402 Entgeltpunkten (zum Ende der Ehezeit entsprechend einer Monatsrente von 56,67 €) und einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 12.698,25 €, ein Anrecht aus einer berufsständischen Versorgung mit ei- nem Ausgleichswert von monatlich 39,50 € und einem korrespondierenden Ka- pitalwert von 5.057,59 € sowie ein privates Anrecht mit einem geringen Aus- gleichswert erlangt. Das Amtsgericht hat im Wege externer Teilung zulasten der Beamten- versorgung des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von monatlich 151,52 € zu- gunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Ferner hat es das gesetzliche sowie das berufsständische Anrecht der Ehefrau unter Zugrundelegung der vorgeschlagenen Ausgleichswerte intern geteilt und von einem Ausgleich ihres privaten Anrechts wegen Geringfügigkeit abgesehen. Hiergegen hat der Ehemann mit seiner Beschwerde geltend gemacht, die Ehefrau sei zur Zustimmung zu einer Saldierungsabrede verpflichtet. Es solle eine Verrechnung der wechselseitigen Anrechte der Ehegatten dergestalt erfolgen, dass die dem Ehemann rechnerisch zustehende Hälfte der ehezeitli- chen Anrechte der Ehefrau mit dem Anspruch der Ehefrau auf wertmäßig hälfti- ge Beteiligung an der Beamtenpension des Ehemanns saldiert werde. Nur in Höhe des nach der Verrechnung verbleibenden Rentenbetrags solle im Wege der externen Teilung des Beamtenanrechts ein Anrecht zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden. Das Oberlandesge- richt hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbe- schwerde verfolgt der Ehemann sein Begehren weiter. 4 5 - 4 - B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, der Ehemann habe gegen die Ehefrau keinen Anspruch auf Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung. Es bestehe keine Kontrahierungspflicht eines Ehegatten zum Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu vom ande- ren Ehegatten einseitig vorgegebenen Bedingungen. Auch die nacheheliche Solidarität verpflichte einen Ehegatten nicht, den anderen vor den gesetzlich gewollten Scheidungsfolgen zu bewahren. Der Umstand, dass Ehegatten durch den Versorgungsausgleich Anrechte in einem Versorgungssystem einbüßen und in einem für sie neuen Versorgungssystem erlangen, sei strukturelle Folge und zudem ein zentrales Element des reformierten Versorgungsausgleichs- rechts. Der Gesetzgeber habe den Wegfall der Notwendigkeit einer Vergleich- barmachung der verschiedenen Anrechte als wesentliche Errungenschaft er- achtet. Der gesetzlich bezweckte Entlastungseffekt würde durch einen Kontra- hierungszwang konterkariert, weil dann eine vielfach weit in die Zukunft rei- chende und tief in versorgungsrechtliche Verästelungen führende Günstigkeits- prüfung erforderlich wäre, die oft mit erheblichen prognostischen Unsicherhei- ten verbunden sei. Soweit ein unterhaltspflichtiger Ehegatte die Zustimmung des anderen zum begrenzten Realsplitting gegen Freistellung von daraus resultierenden Steuernachteilen verlangen könne, sei dies eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen eines bestehenden Unterhaltsverhältnisses und könne nicht auf den Versorgungsausgleich übertragen werden. Anders als beim begrenzten Realsplitting gebe es gerade keine gesetzliche Regelung, 6 7 8 - 5 - welche die hier vom Ehemann angestrebte Rechtsfolge der Saldierung - jen- seits von Vereinbarungen - anordne. Das Gesetz sehe vielmehr ausdrücklich eine Teilung jedes einzelnen Versorgungsanrechts vor. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der gel- tend gemachte Anspruch auf Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung steht dem Ehemann materiell-rechtlich nicht zu. 1. Ein solcher Anspruch ist von vornherein ausgeschlossen, soweit der Ehemann (auch) das berufsständische Anrecht der Ehefrau in eine Zwangsver- einbarung zur Anrechtssaldierung einbeziehen möchte. Dies hätte nämlich zur Folge, dass die berufsständische Versorgung der Ehefrau nicht intern geteilt würde, sondern ihr in voller Höhe verbliebe, im Gegenzug jedoch die Höhe des für sie nach § 16 VersAusglG im Wege externer Teilung zu begründenden An- rechts der gesetzlichen Rentenversicherung geringer ausfiele. Wegen der Ver- schiedenartigkeit der im gesetzlichen Wertausgleich abgegebenen und erwor- benen Anrechte stellt sich eine diesbezügliche Verrechnungsvereinbarung für die Ehefrau nicht als ergebnisneutral dar, zumal diese ein Interesse daran ha- ben kann, auf Kosten ihrer berufsständischen Anrechte zusätzliche Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben. Die Ansicht, dass der ver- beamtete Ehegatte selbst in solchen Fällen einen Anspruch auf Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung haben könnte, wird - soweit ersichtlich - nirgends vertreten. 9 10 - 6 - 2. Auch bezüglich der gesetzlichen Rentenanrechte der Ehefrau steht dem Ehemann kein Anspruch auf Abschluss einer (Teil-)Verrechnungsvereinba- rung zu. a) Es ist allerdings umstritten, ob ein Landesbeamter den Abschluss ei- ner solchen Verrechnungsvereinbarung von seinem gesetzlich rentenversicher- ten Ehegatten verlangen kann. Dies wird teilweise bejaht. Ähnlich wie in den Fällen der Erteilung steuer- rechtlicher Zustimmungen müsse ein Ehegatte infolge der nachehelichen Soli- darität einer Saldierung von Versorgungsanrechten zustimmen, weil ihm hier- durch keine Nachteile entstünden und sich die Position des verbeamteten Ehe- gatten ohne die Verrechnung verschlechtern würde (vgl. AG Oranienburg Be- schluss vom 24. April 2015 - 38 F 3/15 - juris Rn. 16 ff.; Wick Der Versorgungs- ausgleich 4. Aufl. Rn. 532; Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichs- recht 3. Aufl. § 6 Rn. 67; Götsche NJW 2017, 123, 125 ff. und FamRB 2015, 341; Adamus FamRB 2016, 222, 223). Von der wohl überwiegenden Ansicht wird die Verpflichtung eines Ehegatten zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung auch in Bezug auf die Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch verneint. Die Recht- sprechung zum begrenzten Realsplitting sei auf den Versorgungsausgleich nicht übertragbar und der Verlust von Verhandlungsspielräumen für umfas- sendere Scheidungsfolgenvereinbarungen beeinträchtige die Interessen des in Anspruch genommenen Ehegatten nachhaltig (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2017, 876, 877; KG FamRZ 2016, 1166; MünchKommBGB/Siede 8. Aufl. § 16 VersAusglG Rn. 30; Erman/Norpoth/Sasse BGB 15. Aufl. § 8 Rn. 21; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: 15. Oktober 2019] § 6 VersAusglG Rn. 32; Zöller/Lorenz ZPO 32. Aufl. § 224 FamFG Rn. 14; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 12. Aufl. § 227 Rn. 10; Bergschneider MittBayNot 2017, 67; vgl. auch 11 12 13 14 - 7 - 21. Deutscher Familiengerichtstag These A.3. des Arbeitskreises 17 Brühler Schriften zum Familienrecht Band 19 S. 174). b) Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. aa) Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass der vom Ausgleichs- pflichtigen nicht erwünschte Hin-und-Her-Ausgleich vom Gesetzgeber bewusst so angeordnet worden ist und es - anders als zum Beispiel im Steuerrecht (§§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 1, 26 Abs. 2 Satz 2, 32 Abs. 6 Satz 6, 33 a Abs. 2 Satz 5 EStG) - keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die von dem Landesbeamten begehrte Rechtsfolge der Anrechtssaldierung gibt (so aber KG FamRZ 2016, 1166). Zum einen folgt aus § 6 Abs. 1 VersAusglG die generelle Zulässigkeit einer Verrechnungsvereinbarung, die nach der Rechtsprechung des Senats auch unter Einbeziehung beamtenrechtlicher Anrechte keinen grundsätzlichen Wirksamkeitsbedenken begegnet (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2014 - XII ZB 668/12 - FamRZ 2014, 1179 Rn. 21 ff.). Zum anderen normieren auch die steuerrechtlichen Vorschriften lediglich Gestaltungsmöglichkeiten, über de- ren Nutzung jeder Ehegatte grundsätzlich frei entscheiden kann. Nicht aus dem Steuerrecht, sondern allenfalls aus dem Familienrecht kann die Verpflich- tung eines Ehegatten folgen, einer bestimmten steuerlichen Gestaltung zuzu- stimmen (vgl. BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40). Eine solche Verpflichtung hat ihre Grundlage mangels ausdrücklicher Regelung allein in §§ 242, 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB (Senatsurteile vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183 mwN und vom 26. September 1984 - IVb ZR 30/83 - FamRZ 1984, 1211, 1212) und ergibt sich aus dem Wesen der Ehe, die den Ehegatten - auch nachwirkend - aufgibt, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (Senatsurteile vom 15 16 17 - 8 - 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954 mwN und vom 24. Feb- ruar 1988 - IVb ZR 29/87 - FamRZ 1988, 607, 608 mwN). Ein solcher, aus der nachehelichen Solidarität hergeleiteter Zustimmungsanspruch vermag sich - unabhängig davon, ob er sich auf steuerliche oder sonstige Gestaltungsmög- lichkeiten bezieht - naturgemäß nicht auf eine speziellere Anspruchsnorm zu stützen (vgl. Götsche NJW 2017, 123, 127; Adamus FamRB 2016, 222, 223; Schwamb NZFam 2016, 421). bb) Allerdings liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen auf- grund nachehelicher Solidarität die Verpflichtung zum Abschluss einer vom an- deren Ehegatten geforderten Verrechnungsvereinbarung bejaht werden könnte. (1) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob dem ausgleichsverpflichteten Landesbeamten bei Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den ge- setzlichen Regelungen ein finanzieller Nachteil entsteht oder droht, zu dessen Abwendung der andere Ehegatte aus Gründen der nachehelichen Solidarität verpflichtet sein könnte. (a) Ein solcher Nachteil ergibt sich nicht schon daraus, dass der Aus- gleichspflichtige infolge des Versorgungsausgleichs Teile seiner Beamtenver- sorgung, insbesondere seiner Dienstunfähigkeitsabsicherung, verlieren würde. Zum einen ist dies eine strukturelle Folge des Hin-und-Her-Ausgleichs im re- formierten Versorgungsausgleich und daher regelmäßig hinzunehmen (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2017, 876, 877; Götsche NJW 2017, 123, 124). Zum anderen könnte ein Landesbeamter im Falle seiner Dienstunfähigkeit durch ei- nen Antrag nach § 35 VersAusglG eine Aussetzung der Ruhegehaltskürzung erreichen, wenn und soweit er aus dem ihm übertragenen gesetzlichen Ren- tenanrecht wegen Nichterfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Vorausset- zungen (sog. Dreifünftelbelegung, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) keine Erwerbsminderungsrente zu erlangen vermag. 18 19 20 - 9 - (b) Die Rechtsbeschwerde wendet demgegenüber ein, dass die Möglich- keit einer Aussetzung der Ruhegehaltskürzung dann nicht gegeben sei, wenn der Landesbeamte auf eigenen Antrag unter Inkaufnahme eines Versorgungs- abschlags vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt und er zu diesem Zeitpunkt aus dem übertragenen Anrecht noch keine Altersrente beziehen kann. Tatsächlich hat der Senat in einer früheren Entscheidung in einem obiter dictum angedeutet, dass der Beamte in einem solchen Fall nicht in den Genuss der Vergünstigung des § 35 VersAusglG kommen kann, weil er seine Beamten- versorgung nicht wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Alters- grenze, sondern aufgrund einer in Anspruch genommenen Frühpensionierungs- regelung bezieht (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 21 zur Altersteilzeit; ebenso Johannsen/Henrich/ Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 35 VersAusglG Rn. 4; Borth FamRZ 2014, 1245, 1246; dagegen MünchKommBGB/Siede 8. Aufl. § 35 VersAusglG Rn. 11; Erman/Norpoth/Sasse BGB 15. Aufl. § 35 VersAusglG Rn. 2; vgl. auch VG Düsseldorf Urteil vom 13. Januar 2014 - 23 K 3480/12 - BeckRS 2014, 48251 und OVG Münster Beschluss vom 22. September 2015 - 3 A 489/14 - juris Rn. 9 f.). Ob an dieser Ansicht festzuhalten ist, bedarf an dieser Stelle keiner näheren Erörterung. Denn die mit der späteren Inanspruchnahme einer vorge- zogenen Altersrente einhergehenden finanziellen Nachteile würden auf eine eigene Entscheidung des Landesbeamten zurückgehen, mithin auf individuelle Umstände, die sich der andere Ehegatte im Versorgungsausgleich auch aus Billigkeitsgründen grundsätzlich nicht entgegenhalten lassen muss (vgl. Se- natsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 480/13 - FamRZ 2016, 1343 Rn. 13 ff. zur Anwendung des § 27 VersAusglG bei vorzeitigem Rentenbezug in der ge- setzlichen Rentenversicherung). Vor diesem Hintergrund dürfte die Annahme gerechtfertigt sein, dass der Landesbeamte finanzielle Nachteile bei einer - auf 21 22 - 10 - eigener Entschließung beruhenden - vorruhestandsbedingten Minderung seiner Versorgungsbezüge grundsätzlich hinzunehmen hat, ohne vom anderen Ehe- gatten aus dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität Mitwirkungshand- lungen zum Zwecke der Vermeidung dieser Nachteile verlangen zu können. (2) Jedenfalls aber ginge der zwangsweise Abschluss einer von einem Landesbeamten geforderten Verrechnungsvereinbarung in der Regel mit einer Verletzung der geschützten Interessen des anderen Ehegatten einher. (a) Richtig ist zwar, dass der Hin-und-Her-Ausgleich nach den gesetzli- chen Regelungen für den gesetzlich rentenversicherten Ehegatten eines Lan- desbeamten zu dem gleichen Ausgleichsergebnis führen würde, wie wenn le- diglich der überschießende Teil des Beamtenanrechts, der nach der abredege- mäßen Verrechnung mit dem gesetzlichen Rentenanrecht verbliebe, durch ex- terne Teilung nach § 16 VersAusglG ausgeglichen werden würde ("echtes Null- summenspiel"; vgl. Götsche NJW 2017, 123, 126). (b) Andererseits hat der Senat mehrfach darauf hingewiesen, dass sich Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und Anrechte der Beamtenver- sorgung sowohl in der Struktur und Finanzierung als auch im Leistungsspekt- rum und in der Wertentwicklung wesentlich voneinander unterscheiden (Se- natsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 - XII ZB 366/13 - FamRZ 2014, 549 Rn. 12 und vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - FamRZ 2013, 1636 Rn. 12 ff.). Dies wirkt sich zwangsläufig auf die Bewertung dieser Anrechte aus. Zwar bestimmt § 47 Abs. 3 VersAusglG, dass der korrespondierende Kapitalwert eines Beam- tenanrechts unter entsprechender Anwendung der Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu berechnen ist. Dies beruht aber auf der Erwägung, dass ein Anrecht der Beamtenversorgung nicht durch freiwillige Bei- tragszahlung erworben werden kann und ein für die Bewertung maßgeblicher "Einkaufspreis" des beamtenrechtlichen Anrechts daher nicht zur Verfügung 23 24 25 - 11 - steht. Der diesbezügliche Rückgriff auf die Berechnungsgrößen der gesetzli- chen Rentenversicherung folgt reinen Zweckmäßigkeitsüberlegungen, um zu- sätzlichen Bewertungsaufwand zu vermeiden. Der Gesetzgeber hielt diese Herangehensweise für akzeptabel, weil die beiden Versorgungen "durchaus vergleichbar" seien und "Wert- sowie Strukturveränderungen in der gesetzli- chen Rentenversicherung in der Regel in der Beamtenversorgung nachvollzo- gen" würden (BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Das ändert aber nichts daran, dass die korrespondierenden Kapitalwerte - auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. § 47 Abs. 1 VersAusglG) - lediglich Hilfsgrößen darstellen, die in erster Linie einem unabweisbaren prakti- schen Bedürfnis Rechnung tragen, bei der Rechtsanwendung Anrechte im Rahmen einer Bagatellprüfung oder bei einer ausnahmsweise notwendigen An- rechtssaldierung ohne größeren Berechnungsaufwand anhand eines Kapitalbe- trags bewerten und gegebenenfalls miteinander vergleichen zu können. In die- sem Zusammenhang hat es der Senat im Grundsatz gebilligt, wenn der Tatrich- ter bei der Anwendung von Billigkeitsvorschriften aus verfahrensökonomischen Gründen trotz der Verschiedenartigkeit der darin einbezogenen Versorgungen einen Wertvergleich auf eine nominale Gegenüberstellung der ihm von den Versorgungsträgern mitgeteilten Kapitalwerte bzw. korrespondierenden Kapi- talwerte stützt (Senatsbeschlüsse vom 21. September 2016 - XII ZB 264/13 - FamRZ 2017, 26 Rn. 34 und vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 20 zu § 27 VersAusglG sowie Senatsbeschluss vom 10. Mai 2017 - XII ZB 310/13 - FamRZ 2017, 1303 Rn. 37 zu § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). (c) Auf derartige Praktikabilitätserwägungen braucht sich ein Ehegatte im Rahmen von Verhandlungen über den Abschluss einer Saldierungsabrede aber nicht einzulassen. Angesichts der Verschiedenartigkeit der Anrechte muss es 26 27 - 12 - dem gesetzlich versicherten Ehegatten im Rahmen seiner verfassungsrechtlich geschützten Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) vor dem Abschluss einer Ver- einbarung nach § 6 VersAusglG grundsätzlich unbenommen bleiben, seine ei- genen Vorstellungen davon zur Geltung zu bringen, wie ein Anrecht der Beam- tenversorgung mit einem solchen der gesetzlichen Rentenversicherung ange- messen verrechnet werden kann. Würde die Ehefrau im vorliegenden Fall zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung mit dem vom Ehemann gewünsch- ten Inhalt auf der Grundlage übereinstimmender Rentenbeträge - und damit gleichzeitig auf der Grundlage übereinstimmender korrespondierender Kapital- werte - verpflichtet werden, so würde ihr dadurch faktisch die auf bloßen Zweckmäßigkeitsüberlegungen beruhende Bewertungsregel des § 47 Abs. 3 VersAusglG aufgezwungen werden, wonach beamtenrechtliche Anrechte an- hand der Berechnungsgrundlagen für die gesetzliche Rentenversicherung zu bewerten sind. Dies entspricht gerade nicht den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen des Gesetzgebers, wonach korres- pondierende Kapitalwerte den Beteiligten - auch im Rahmen eines Vergleichs- schlusses - lediglich eine bessere Vorstellung von der wirtschaftlichen Bedeu- - 13 - tung verschiedenartiger Anrechte vermitteln (BT-Drucks. 16/10144 S. 84 f.) und mit Bedacht anzuwenden sein sollen (BR-Drucks. 16/11903 S. 56). Die korres- pondierenden Kapitalwerte können deshalb im wechselseitigen Einvernehmen der Ehegatten durchaus als brauchbare Grundlage für eine Verrechnungsver- einbarung herangezogen werden. Ein Zwang hierzu kann aber nicht aufgestellt werden. Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Itzehoe, Entscheidung vom 02.06.2017 - 103 F 350/15 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.09.2017 - 13 UF 116/17 -