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Urteil

5 K 490.19

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0310.5K490.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aussetzung der Kürzung ihrer laufenden Versorgung für die Zeit vom 1. August 2019 bis zum 30. Juni 2021. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid vom 22. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 35 Abs. 1 VersAusglG. Nach dieser Vorschrift wird die Kürzung der laufenden Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann. Die Klägerin kann aus dem ihr im Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung übertragenen Anrecht von der DRV Bund eine Regelaltersrente erst beziehen, seit sie (im Juli 2021) die dortige für den Geburtsjahrgang 1955 geltende allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren und 9 Monaten erreicht hat (vgl. § 235 Abs. 2 Satz 2, § 35 SGB VI); eine vorzeitige Inanspruchnahme der Regelaltersrente war nicht möglich. Die Klägerin konnte auch nicht vorzeitig eine Altersrente für langjährig Versicherte beziehen, weil sie die hierfür erforderliche Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt (vgl. § 236 Abs. 1 Satz 1, § 36 Satz 1 SGB VI). Ihr Rentenanspruch ist mithin erst 23 Monate später entstanden als (im August 2019) der Versorgungsanspruch gegen das Land Berlin nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG). Insoweit ist der Tatbestand von § 35 Abs 1 VersAusglG erfüllt, was zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit steht. Einen Anspruch auf Aussetzung der Kürzung hat die Klägerin dennoch nicht, weil sie ihre laufende beamtenrechtliche Versorgung seit August 2019 nicht wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält. Die Klägerin wurde nicht wegen Dienstunfähigkeit (Invalidität) in den Ruhestand versetzt, sondern auf der Grundlage von § 39 Abs. 3 Nr. 2 LBG. Das ergibt sich aus dem Zurruhesetzungsbescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 24. April 2019. Nach § 39 Abs. 3 Nr. 2 LBG können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Die Klägerin erhielt ihre laufende Versorgung auch nicht wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze. Das ergibt die Auslegung von § 35 Abs. 1 VersAusglG. Dabei lässt der Wortlaut der Vorschrift, was den Begriff der „besonderen Altersgrenze“ angeht, keinen eindeutigen Schluss zu: Dieser Begriff steht nach allgemeinem Sprachgebrauch in einem Gegensatzverhältnis zum Begriff der „allgemeinen“ Altersgrenze. Was daraus folgt, lässt sich rein sprachlich nicht ermitteln: Einerseits könnte das in beiden Begriffen enthaltene Wort „Grenze“ dafür sprechen, darunter nur solche durch das erreichte Alter einer Person bestimmte Zeitpunkte zu fassen, deren Verstreichen (im Sinne einer Überschreitung dieser Grenze) ohne weiteres Zutun der Person zu einem Eintritt in den Ruhestand (bzw. zu einem Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) kraft Gesetzes führt. Andererseits könnte die „besondere“ Altersgrenze darüber hinaus auch diejenigen Regelungen erfassen, die einen Zeitpunkt bestimmen, ab dem eine Zurruhesetzung (bzw. ein Rentenbezug) auf Antrag vorzeitig (gegenüber der „allgemeinen“, für alle geltenden Altersgrenze) möglich ist. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung „wegen Erreichens“ einer besonderen Altersgrenze deutet allerdings sprachlich eher darauf hin, dass nur die Fälle erfasst werden sollen, in denen der Anspruch auf Versorgung kraft Gesetzes entsteht, wenn ein bestimmtes Lebensalter erreicht wird. Ist hingegen für den Eintritt in den Ruhestand noch ein Antrag erforderlich, entsteht der Anspruch auf Versorgung nicht wegen Erreichens der Altersgrenze, sondern wegen des gestellten Antrages auf vorzeitige Zurruhesetzung. Für die gesetzliche Systematik gilt: Im Versorgungsausgleichsgesetz wird der Begriff besondere Altersgrenze nur in § 35 Abs. 1 verwendet. Soweit der Begriff in anderen Gesetzen verwendet wird, ist er beamtenrechtlich geprägt. Die „besondere Altersgrenze“ ist in den Beamtengesetzen teilweise legal definiert als eine vorgezogene allgemeine Altersgrenze für bestimmte Beamtengruppen, insbesondere Polizei- und Justizvollzugsbeamte sowie Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes; sie wird jedenfalls üblicherweise so verstanden (vgl. für den Bund: § 51 Abs. 2 und 3 BBG, § 5 Bundespolizeibeamtengesetz; für Berlin: § 38 Abs. 1 Satz 2 LBG - „andere Altersgrenze“ - i.V.m. § 104 Abs. 1, § 106 Abs. 3, § 107 LBG). Im Berliner Landesbeamtenversorgungsgesetz (ebenso im Beamtenversorgungsgesetz des Bundes) findet sich der Begriff „besondere Altersgrenze“ an drei Stellen: In § 14a Abs. 1 Nr. 2b (vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes), in § 48 Abs. 1 (Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen) und in § 50e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b (vorübergehende Gewährung von Zuschlägen). In allen drei Fällen ist geklärt, dass die Antragsaltersgrenze gemäß § 39 Abs. 3 LBG keine besondere Altersgrenze im Sinne dieser Vorschriften ist (vgl. für § 14a LBeamtVG: Urteil der Kammer vom 4. März 2021 - 5 K 305.20 -, juris Rn. 18 ff.; für § 48 BeamtVG: BVerwG, Beschluss vom 29. November 2013 - 2 B 56.13 -, juris Rn. 7 ff.; für § 50e BeamtVG: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2023, § 50e BeamtVG Rn. 29; Geyer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2022, § 50e BeamtVG Rn. 22). Besonderen Altersgrenzen liegt im Beamtenrecht die generalisierende, auf Erfahrungswerten beruhende Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Dienstfähigkeit der Beamten aufgrund der besonders hohen Belastungen des Dienstes typischerweise bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr gegeben ist. Daher erlässt der Gesetzgeber diesen Beamten einen Teil der Lebensdienstzeit. Hierfür haben sie Einbußen bei Besoldung und Versorgung hinzunehmen, die durch die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (§ 14a LBeamtVG), durch eine Ausgleichszahlung (§ 48 LBeamtVG) oder durch die vorübergehende Gewährung von Zuschlägen (§ 50e LBeamtVG) teilweise kompensiert werden. Aus der Bestimmung des Begriffs der besonderen Altersgrenze durch die Beamtengesetze folgt, dass es sich bei einer Antragsaltersgrenze nicht um eine besondere Altersgrenze im Sinne des Landesbeamtenversorgungsgesetzes handelt. Die Antragsaltersgrenze tritt nicht für bestimmte Beamtengruppen generell an die Stelle der Regelaltersgrenze. Beamte, die das so genannte Antragsalter erreichen, treten nicht kraft Gesetzes in den Ruhestand. Vielmehr ist ihnen ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit eröffnet, sich vorzeitig, nämlich vor Erreichen der für sie geltenden Regel- oder besonderen Altersgrenze, in den Ruhestand versetzen zu lassen. Machen sie davon keinen Gebrauch, hat die Antragsaltersgrenze für sie keine Bedeutung. Stellen sie den erforderlichen Antrag, hat der Dienstherr darüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand nicht an weitere tatbestandliche Voraussetzungen wie etwa eine Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX (vgl. § 39 Abs. 3 Nr. 1 LBG, § 52 Abs. 3 BBG) geknüpft ist (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 10 f.). Im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, findet sich der Begriff „besondere Altersgrenze“ nicht in den allgemeinen Vorschriften zum Bezug von Altersrenten (§ 35 ff. SGB VI), sondern nur in drei speziellen Vorschriften zu bestimmten - vorliegend unergiebigen - Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet (§ 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b, § 309 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) bzw. zu der Möglichkeit der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für vorzeitig beurlaubte Berufssoldaten und Bundeswehrbeamte (§ 282 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Die letztgenannte Vorschrift hat einen beamtenrechtlichen Bezug: Sie erlaubt Versicherten, die nach § 1 Abs. 4 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes oder nach § 3 Abs. 2 des Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetzes beurlaubt worden sind und bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, freiwillige Rentenversicherungsbeiträge nachzuzahlen, wenn zwischen der Beurlaubung und der maßgebenden gesetzlichen oder besonderen Altersgrenze weniger als 60 Kalendermonate liegen; an dieser Stelle unterscheidet offenbar auch das Sozialgesetzbuch zwischen der allgemeinen („gesetzlichen“) Altersgrenze für Beamte und der besonderen (vorgezogenen) Altersgrenze für Soldaten. Die Gesetzgebungsgeschichte von § 35 Abs. 1 VersAusglG ergibt folgendes Bild: Im Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Versorgungsausgleichsgesetz erfasste die Vorschrift zunächst nur die „laufende Versorgung wegen Invalidität“ (BT-Drucksache 16/10144, Seite 14). Zur Begründung der in Kapitel 4 des Gesetzes (§§ 32 ff.) enthaltenen Regelungen verweist der Gesetzgeber zunächst auf Sachverhalte, die bis dahin im Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) enthalten waren. Der bislang in § 4 VAHRG enthaltene Härtefall (Vorversterben der ausgleichsberechtigten Person) sei nun in den §§ 37 und 38 VersAusglG normiert, der Härtefall des § 5 VAHRG (Unterhaltsfall) in den §§ 33 und 34 VersAusglG. Mit den §§ 35 und 36 VersAusglG sei auf Anregung von Experten der Deutschen Rentenversicherung Bund ein weiterer Tatbestand eingefügt worden, um etwaige Härten abzumildern, die im Fall der Invalidität durch das neue Teilungssystem entstehen könnten; allerdings nur im Vergleich mit dem bislang geltenden Recht. Wie schon bei den bislang geltenden §§ 4 ff. VAHRG stünden auch die §§ 32 ff. VersAusglG in einem Spannungsverhältnis zum Versicherungsprinzip: Denn sie durchbrächen den mit dem Versorgungsausgleich verfolgten Grundsatz der Trennung der Versorgungsschicksale; hierdurch entstünden zusätzliche Lasten für die Versichertengemeinschaft. § 35 Abs. 1 VersAusglG solle den Härtefall regeln, der auftrete, wenn bei der ausgleichspflichtigen Person der Leistungsfall wegen Invalidität eingetreten sei, sie aber nur aus dem eigenen gekürzten Anrecht Leistungen erhalten könne, nicht aber aus dem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht, da sie die dort vorgesehene Regelaltersgrenze noch nicht erreicht habe oder aber dessen abweichende Voraussetzungen für eine Invaliditätsrente nicht erfülle (BT-Drucksache 16/10144, Seite 71, 74 f.). Die Worte „oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze“ wurden auf Vorschlag des Rechtsausschusses in § 35 Abs. 1 VersAusglG eingefügt. Die Begründung hierfür lautet (BT-Drucksache 16/11903, Seite 5): „Durch die Einfügung in § 35 Abs. 1 VersAusglG wird der Anwendungsbereich der Vorschrift auf die Fälle des Leistungsbezugs wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze erweitert. Hierdurch werden etwaige leistungsrechtliche Auswirkungen der geänderten Ausgleichsstruktur in den Fällen abgemildert, in denen die ausgleichspflichtige Person aufgrund einer besonderen Altersgrenze vorzeitig in den Ruhestand tritt und ihre eigene Versorgung gekürzt wird, sie gleichzeitig aber aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine Leistungen erhalten kann, weil sie die in diesem Versorgungssystem geltende allgemeine Altersgrenze noch nicht erreicht hat. In diesen Fällen steht die ausgleichspflichtige Person wie in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG-RegE schlechter als nach dem bislang geltenden Ausgleichssystem, das auf der Saldierung der Ehezeitanteile beruhte. Deshalb soll auch hier ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Von dieser Regelung profitieren vor allem Beamtinnen und Beamte mit vorgezogenen Altersgrenzen sowie Soldatinnen und Soldaten. Als Leistungsbezug aufgrund einer besonderen Altersgrenze gilt auch der Bezug jeder vor Erreichen der Regelaltersgrenze gewährten Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sei es der Bezug einer vorgezogenen Altersrente oder der gesetzlich ermöglichte vorzeitige Bezug bei anderen Altersrenten.“ Diese Begründung spricht (bis auf ihren letzten Satz) dafür, den Begriff „besondere Altersgrenze“ im oben beschriebenen beamtenrechtlichen Sinne zu verstehen, also auf die Fälle zu beschränken, in denen Beamte bestimmter Laufbahnen (ohne ihr Zutun) kraft Gesetzes vorzeitig „in den Ruhestand treten“ (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 2 LBG), und nicht auf die Fälle zu erstrecken, in denen Beamte „auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt“ werden (vgl. § 39 Abs. 3 LBG). Der letzte Satz der Begründung spricht zwar für ein weiteres Verständnis. Auch dieser Satz fingiert („gilt“) jedoch ausdrücklich nur den Bezug einer vor Erreichen der Regelaltersgrenze gewährten Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Leistungsbezug aufgrund einer besonderen Altersgrenze. Er erwähnt nicht - was wegen des beamtenrechtlichen Kontextes indes nahegelegen hätte - den vorzeitigen Bezug von beamtenrechtlicher Versorgung auf Antrag nach Erreichen der Antragsaltersgrenze. Sinn und Zweck der Regelung sprechen gegen die Einbeziehung der Antragsaltersgrenze. Wie bereits dargestellt, lösten die Regelungen in den §§ 32 ff. VersAusglG die Vorschriften des VAHRG ab, das (als Reaktion auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17.77 -, juris Rn. 168 ff.) bestimmte Härten beim in den 1970er Jahren eingeführten Versorgungsausgleich vermeid en sollte, insbesondere beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten und im sogenannten Unterhaltsfall. Eine solche Härte kann, wie der Regierungsentwurf darlegt, auch auftreten, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Rente bzw. Versorgung wegen Invalidität bzw. Dienstunfähigkeit erhält, die der ausgleichsberechtigte Ehegatte wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nicht erhalten kann. Vergleichbares gilt, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte wegen einer besonderen Altersgrenze (im beamtenrechtlichen Sinne) vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt und die ihm übertragenen Anrechte in einem anderen Versorgungssystem wegen Nichterfüllung der dortigen Voraussetzungen (insbesondere des Erreichens der dort geltenden allgemeinen Altersgrenze) vorübergehend, aber möglicherweise mehrere Jahre lang, nicht erhalten kann. Die Einbeziehung jedes vorzeitigen Rentenbeginns, die der letzte Satz der Begründung des Rechtsausschusses nahezulegen scheint, fügt sich in dieses Regelungskonzept, das erkennbar Härten vermeiden will, nicht ein; das gilt insbesondere für Beamte, welche die Antragsaltersgrenze in Anspruch nehmen. Denn für den Ausgleichsberechtigten, der auf Antrag (also freiwillig) vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird, ist die „Versorgungslücke“, die dadurch entsteht, dass er zunächst nur die beamtenrechtliche Versorgung und erst später, nach Erreichen der allgemeinen (rentenrechtlichen) Altersgrenze, Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, vermeidbar. Anders als bei Invalidität und einer „echten“ besonderen Altersgrenze kann er den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand stellen, muss es aber nicht. Für ihn ist deshalb die Nichterfüllung der Leistungsvoraussetzungen des übertragenen Anspruchs keine Härte, sondern ein absehbarer Nachteil des Antrages auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, ebenso wie etwa der Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 LBeamtVG. Diese letztlich ökonomischen Folgen seines Antrags kann und muss der Beamte zuvor bedenken. Nicht jede zeitliche Differenz beim Versorgungsbeginn ist eine Härte, zumal dann, wenn man sie - wie hier - ohne weiteres vermeiden kann. Versteht man § 35 VersAusglG als allgemeine Ausgleichsnorm für alle die Fälle, in denen (aus welchem Grund auch immer) der Beginn des jeweiligen Renten-/Versorgungsbezuges voneinander abweicht, wird die Reform des Versorgungsausgleichsrechts insoweit in ihr Gegenteil verkehrt. Sinn und Zweck der Reform war es, die Versorgungsansprüche der Eheleute mit dem Versorgungsausgleich endgültig (intern) zu teilen. Jeder Versorgungsanspruch entsteht (als Anwartschaft) mit dem Versorgungsausgleich eigenständig und unabhängig vom Schicksal des Anspruchs des anderen Ehegatten. Höchstrichterlich ist die Frage, ob die Antragsaltersgrenze eine besondere Altersgrenze im Sinne von § 35 Abs. 1 VersAusglG ist, bisher nicht geklärt. Der Bundesgerichtshof hatte sich zunächst in einem obiter dictum für ein eher enges Verständnis der Norm ausgesprochen (Beschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 -, juris Rn. 21 [zu einer Altersteilzeitregelung]), in einer neueren Entscheidung allerdings Zweifel formuliert und offengelassen, ob an der früheren Auffassung festzuhalten sei (Beschluss vom 30. Oktober 2019 - XII ZB 537/17 -, juris Rn. 21 f. [zur Antragsaltersgrenze]). Eine weite Auslegung haben auch andere Gerichte vorgenommen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 9 S 1554.15 -, juris Rn. 19 ff. [zu einem vorgezogenen Altersruhegeld einer berufsständischen Versorgungseinrichtung]; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2014 - 23 K 3480.12 -, juris Rn. 31 ff., dazu OVG Münster, Beschluss vom 22. September 2015 - 3 A 469.14 -, juris Rn. 9 ff. [für den vorzeitigen Ruhestandseintritt eines Wahlbeamten auf Zeit]. Kritisch („erhebliche Zweifel“), allerdings ohne die Frage zu entscheiden, äußert sich ein anderer Senat des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urteil vom 19. November 2019 - 4 S 488.19 -, juris Rn. 25 ff. [für die Antragsaltersgrenze]). Für den Fall des Aufeinandertreffens unterschiedlicher allgemeiner Altersgrenzen (der Berechtigte des Versorgungsausgleichs ist Berliner Beamter und tritt mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand, im Bereich des übertragenen Anspruchs - z.B. im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Bundesbeamtenrecht - gilt aber eine höhere allgemeine Altersgrenze) hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin eine auf Aussetzung gemäß § 35 Abs. 1 VersAusglG gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 22. April 2020 - 26 K 834.17 -, nicht veröffentlicht, nicht rechtskräftig). Die Kommentarliteratur ist inzwischen ganz überwiegend der Auffassung, dass in Fällen wie dem vorliegenden § 35 Abs. 1 VersAusglG Anwendung finde, allerdings im Wesentlichen nur gestützt auf den oben zitierten letzten Satz der Gesetzesbegründung (vgl. Norpoth/Sasse in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2022, § 35 VersAusglG Rn. 2; Ackermann-Sprenger in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2022, § 35 VersAusglG Rn. 12; Maaß in: BeckOK BGB, Stand 1. November 2022, § 35 VersAusglG Rn. 20; Rehbein in: Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 35 VersAusglG Rn. 8; Holzwarth in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 35 VersAusglG Rn. 4; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Dokumentstand Februar 2021, § 35 VersAusglG Rn. 5; kritisch noch: Dokumentstand August 2015, § 35 VersAusglG Rn. 6). In einem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. Februar 2020 („Durchführungshinweise zur Änderung versorgungsrechtlicher Regelungen und Änderung der Verwaltungsvorschriften, GMBl. 2020 Seite 206 ff.), heißt es zu dieser Frage, eine Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze im Sinne von § 35 Abs. 1 VersAusglG liege „immer dann vor, wenn eine Versetzung oder ein Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Bundesbeamtengesetz“ erfolge (a.a.O. Seite 213). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist im Hinblick auf die ausstehende höchstrichterliche Klärung der Frage, ob die Antragsaltersgrenze eine besondere Altersgrenze ist, wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes auf 7.904,11 Euro festgesetzt. Das ist die Summe der mit der Klage erstrebten höheren Versorgung (von 1. August 2019 bis 30. Juni 2020 monatlich 336,29 Euro, für elf Monate 3.699,19 Euro; von 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 monatlich 350,41 Euro, für zwölf Monate 4.204,92 Euro). Die im September 1955 geborene Klägerin stand ab 1996 als Beamtin im Dienst des beklagten Landes. Mit Ablauf des 31. Juli 2019 wurde sie auf eigenen Antrag vorzeitig zur Ruhe gesetzt. Die Klägerin war verheiratet. Die 1988 geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 10. April 2008 geschieden. Mit Beschluss vom 9. August 2016 entschied das Amtsgericht über den Versorgungsausgleich. Dabei begründete es unter anderem zulasten der Beamtenversorgung der Klägerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 576,42 Euro, bezogen auf das Ehezeitende am 30. April 2007, auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Berlin-Brandenburg. Zugleich übertrug es zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Berlin-Brandenburg ein Anrecht in Höhe von 10,5453 Entgeltpunkten (Ost), bezogen auf den 30. April 2007, zugunsten der Klägerin auf deren Versicherungskonto bei der DRV Bund. Mit Bescheid vom 13. Juni 2019 setzte das Landesverwaltungsamt Berlin die Versorgungsbezüge der Klägerin ab August 2019 fest. Es nahm dabei unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Erhöhungen der Versorgungsbezüge eine Kürzung der Versorgung wegen des Versorgungsausgleichs in Höhe von monatlich 710,71 Euro vor. Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 beantragte die Klägerin eine Aussetzung der Kürzung bis einschließlich Juni 2021. Sie berief sich dabei auf § 35 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) und machte geltend, sie könne aus dem durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht von der DRV Bund Leistungen erst nach Erreichen der rentenrechtlichen Regelaltersgrenze am 1. Juli 2021 erlangen; auch die von ihr für die Zurruhesetzung in Anspruch genommene so genannte Antragsaltersgrenze sei eine „besondere Altersgrenze“ im Sinne dieser Vorschrift. Mit Bescheid vom 22. Juli 2019, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 26. August 2019 (an diesem Tag per Einschreiben abgesandt), lehnte das Landesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin ab. Eine „besondere Altersgrenze“ im Sinne von § 35 Abs. 1 VersAusglG gebe es nur bei Vollzugsbeamten, etwa bei der Polizei und der Feuerwehr. Die Antragsaltersgrenze gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 2 LBG sei keine besondere Altersgrenze in diesem Sinne. Mit der dagegen am 27. September 2019 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beruft sich auf den Wortlaut, die Systematik und die Entstehungsgeschichte von § 35 VersAusglG. Der Wortlaut dieser Vorschrift treffe lediglich eine Abgrenzung zur allgemeinen Altersgrenze (in Berlin die Vollendung des 65. Lebensjahres, § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG) und schließe alle anderen Altersgrenzen, auch die Antragsaltersgrenze gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 2 LBG, mit ein. Im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung seien mit „besonderen Altersgrenzen“ all jene gemeint, die einen Altersrentenbezug vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze ermöglichten; der Begriff sei dort weiter als im Beamtenversorgungsrecht. Schließlich sei aus der Gesetzesbegründung erkennbar, dass der Gesetzgeber ein weites Verständnis zugrunde gelegt habe und alle Fälle habe abdecken wollen, bei denen eine Schlechterstellung gegenüber dem bisherigen System eintrete. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamtes vom 22. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 26. August 2019 zu verpflichten, die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung der laufenden monatlichen Versorgung gemäß § 35 VersAusglG für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 30. Juni 2020 in Höhe von 336,29 Euro, sowie für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 in Höhe des dann aktuellen Gegenwertes der im Versorgungsausgleich erworbenen 10,5453 Entgeltpunkten (Ost) auszusetzen, und die rückständigen Versorgungsbezüge zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bzw. (für die Monate ab Oktober 2019) ab dem jeweiligen Fälligkeitstag nachzuzahlen. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid schriftsätzlich, die Klage abzuweisen Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Bände Personalakte, eine Versorgungsakte und eine Akte Versorgungsausgleich), die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.