Entscheidung
2 StR 198/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:051119B2STR198
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:051119B2STR198.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 198/19 vom 5. November 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts ‒ zu 2. auf dessen Antrag ‒ am 5. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Aachen vom 25. Januar 2019 a) im Schuldspruch sowie im Strafausspruch hinsichtlich Fall II.15 der Urteilsgründe aufgehoben, b) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Ange- klagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, des Besitzes kinderpornografischer Schrif- ten in Tateinheit mit Besitz jugendpornografischer Schrif- ten und der Verbreitung pornografischer Schriften in zwei Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen Auslagen zu tragen. - 3 - Entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts in sei- ner Zuschrift hat der Senat den Schuld- und Strafausspruch im Fall II.15 der Urteilsgründe entfallen lassen, weil der Besitz kin- der- bzw. jugendpornografischer Bilder am gleichen Tag, wenn auch an verschiedenen Orten (Fälle II.15/II.16 der Urteilsgründe), nur eine Tat darstellt. Der Gesamtstrafenausspruch bleibt vom Wegfall der Einzelstrafe unberührt. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg