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Entscheidung

2 StR 203/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:061119U2STR203
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:061119U2STR203.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 203/19 vom 6. November 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November 2019, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Meyberg, Dr. Grube, Schmidt, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten H. D. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten S. D. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es die An- geklagten H. und S. D. betrifft. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten H. und S. D. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. zwei Jahren und sechs Monaten verur- teilt, wobei es erstere zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Sachrüge ge- stützte Revision der Staatsanwaltschaft führt – insoweit zu Gunsten der Ange- klagten – zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und deckt im Übrigen im Strafausspruch auch Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf. 1 - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts mieteten die Angeklagten H. und S. D. am 3. Dezember 2017 ein Zimmer für zwei Nächte in einem Hotel in F. . Beim Check-In beglichen sie die Rechnung hierfür mit Geld, das ihnen ihr Vater im Glauben, die Angeklagten wollten ein paar Tage Urlaub in K. machen, zur Verfügung gestellt hatte. Dieses nahm der Angestellte des Hotels entgegen und verwahrte es – von den Angeklagten wahrgenommen – in einem Umschlag, der in einer Schublade lag und in dem sich bereits weiteres Bargeld in größerer Menge befand. Im Hotelzimmer beschlossen die Angeklagten, die Rezeption zu überfal- len und den Umschlag mit Bargeld an sich zu nehmen, da ihr eigenes Geld nicht ausreichte, um ihre Partypläne umzusetzen. Sie waren sich einig, dass S. D. , der erst kürzlich eine Bewährungsstrafe erhalten hatte, an der unmittelbaren Tatausführung nicht beteiligt sein sollte, riefen den Mitangeklag- ten Ö. an und überredeten ihn mitzumachen. Zudem wurde der geson- dert verfolgte S. A. gebeten, den Angeklagten bei der Flucht behilflich zu sein. Die Angeklagten entschieden, bei der Tat schwarze Kleidung zu tragen und ihre Gesichter mit Schals zu maskieren. Ö. wies die Brüder D. daraufhin, dass ein Tatmittel benötigt würde, um den Portier einzuschüchtern und das eingesetzt werden könnte, sollte sich dieser ihren Forderungen wider- setzen oder aus sonst einem Grund nicht alles nach Plan laufen. Man einigte sich auf Pfefferspray, das für den Fall, dass der Portier sich wehren oder sonst etwas schiefgehen würde, benutzt werden sollte, um diesen zu besprühen und so gefügig und/oder widerstandsunfähig zu machen. Keiner der Angeklagten hatte jedoch Pfefferspray bei sich. Ö. erklärte daraufhin, er sei nicht zu einer Tatbeteiligung bereit. 2 3 - 5 - Von ihrem Tatplan aber nahmen die Angeklagten damit nicht endgültig Abstand. Sie liefen zusammen mit Ö. aus dem Hotel in Richtung w. und erwarben dort an einem Kiosk neben Cola und Jack-Daniels auch Pfefferspray. Es wurde vereinbart, den Überfall nun doch durchzuführen und das Spray, wie zuvor besprochen, im „Notfall“ einzusetzen. Gegen Mitternacht ging S. D. zurück zum Hotel und kontrollierte, dass die Eingangstür geöffnet war. Später konnte er weiter feststellen, dass sich die Tageseinnahmen wie zuvor noch in der Schublade befanden. Darauf- hin stürmten H. D. und Ö. gegen 3.15 Uhr in das Hotel und riefen laut „Überfall“. Als der Geschädigte T. , der zuvor eingeschlafen war, ruckartig und erschrocken von seinem Stuhl aufstand, sprühte Ö. ihm aus weniger als 40 cm Abstand Pfefferspray in die Augen. Er dachte, der Geschä- digte könne sich zur Wehr setzen und wollte ihn widerstandsunfähig machen. Daraufhin drehte sich T. weg, hielt seine Hände schützend vor die bren- nenden Augen und händigte aus Angst vor weiteren Verletzungen den Schlüs- sel für die Schublade aus, noch bevor er dazu aufgefordert wurde. H. D. öffnete die Schublade und entnahm den Umschlag mit den Tageseinnahmen in Höhe von 1.614,64 €. Anschließend flüchtete er mit Ö. . T. erlitt durch die Tat Schmerzen in den Augen und Atemnot. Er konnte vorübergehend nichts sehen und war zwei Wochen krankgeschrieben. Der Eigentümerin des Hotels entstand durch den Überfall ein Vermögensscha- den in Höhe von 2.225,83 € (1.614,64 € Tageseinnahmen und 611,19 € von der Krankenkasse nicht erstattete Lohnkosten). Die Brüder D. und der Mitangeklagte Ö. zahlten in Vorberei- tung auf die Hauptverhandlung als Schadenswiedergutmachung an die Hotelei- gentümerin insgesamt 2.292 €. 4 5 6 7 - 6 - 2. Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen besonders schwe- ren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dabei hat es die vom Mitangeklagten Ö. begangene gefährliche Körperverletzung auch den beiden Angeklagten zugerechnet. Nach ihrer Vereinbarung – Sprühen mit dem Pfefferspray, sollte der Geschädigte das Geld nicht herausgeben, sich wehren oder es sonst zu Schwierigkeiten kommen – hätten die Angeklagten grundsätzlich einen Einsatz des Pfeffersprays gebilligt. Sie hätten auch damit rechnen müssen, dass Ö. das Verhalten des Geschädigten falsch ein- schätzen und bereits dann sprühen könnte, wenn der Geschädigte lediglich er- schrocken von seinem Stuhl aufstünde. Im Rahmen der Ausführungen zur Strafzumessung hat das Landgericht angenommen, dass der „anlasslose Ein- satz des Pfeffersprays gegen den Geschädigten T. bei dem Überfall – im Sinne eines Besprühens und lediglich als Drohmittel – nicht geplant“ ge- wesen sei. Es habe sich vielmehr um eine „spontane Überreaktion“ des Ö. gehandelt, wenngleich die übrigen Angeklagten einen Einsatz des Pfeffersprays im Fall von Komplikationen gebilligt hätten und sie sich die – vorhersehbare – Fehleinschätzung der Situation durch den Mitangeklagten Ö. zurechnen lassen müssten. 3. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung jeweils einen minder schweren Fall des Raubs nach § 250 Abs. 3 StGB angenommen. Dabei ist es vom Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes gemäß § 46a Nr. 2 StGB ausgegangen. Die Angeklagten hätten die Hoteleigentümerin durch ihre Zah- lungen von 800,-- € bzw. 750,-- € vollständig entschädigt. Dies habe jeweils bei ihren monatlichen Bruttoeinkommen von 338,-- € bzw. 450,-- € einen persönli- chen Verzicht bedeutet. Im Schreiben ihrer Verteidiger, mit dem auch um Ent- schuldigung gebeten worden sei, sei auch Reue zum Ausdruck gebracht wor- den. 8 9 - 7 - Eine Entschädigung des – immateriell – Geschädigten T. gemäß § 46a Nr. 1 StGB sei den Angeklagten nicht mehr möglich gewesen, nachdem dieser im Juli 2018 nach einer Operation im Zusammenhang mit einer Lungen- krebserkrankung verstorben sei. H. D. habe jedoch mit Schreiben sei- nes Verteidigers vom 21. August 2018 gezeigt, dass er auch für den immateriel- len Schaden, der durch den Überfall entstanden sei, Verantwortung zu über- nehmen bereit sei. Er habe in Unkenntnis des Todes des Geschädigten um Entschuldigung gebeten und habe neben einem persönlichen Gespräch eine Schmerzensgeldzahlung von 1.000,-- € angeboten. S. D. habe mit sei- nem Schreiben aus dem November 2018, auch wenn das Ableben des Ge- schädigten ihm bekannt gewesen sei, deutlich gemacht, dass er insgesamt Verantwortung für das Geschehene übernehmen wolle. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt – insoweit zu Gunsten der An- geklagten (§ 301 StPO) – zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung (II.2.) und deckt im Übrigen auch Rechtsfehler zu ihrem Vorteil im Straf- ausspruch auf (II.3.). 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht auf den Strafausspruch beschränkt, sondern erfasst das Urteil des Landgerichts insgesamt. Soweit man mit dem Generalbundesanwalt davon ausginge, dass sich jedenfalls aus der Begründung des Rechtsmittels eine Beschränkung der An- fechtung auf den Strafausspruch ergäbe, wäre diese Beschränkung im vorlie- genden Fall unwirksam. Denn die Wirksamkeit einer Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch setzt grundsätzlich die Tragfähigkeit des 10 11 12 13 - 8 - Schuldspruchs voraus (vgl. dazu im Einzelnen Gericke, KK, StPO, 8. Aufl., § 344, Rn. 10 m. Nachw. zur Rspr.). Erweist sich dieser – wie hier im Hinblick auf die Annahme einer tateinheitlichen Verurteilung wegen gefährlicher Körper- verletzung – als rechtlich bedenklich und ist damit dem Strafausspruch ein zu großer Schuldumfang zugrunde gelegt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 11. September 2013 – 2 StR 131/13), kann der Strafausspruch nicht ohne Blick auf den Schuldspruch überprüft werden. 2. Der Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen zur Zurechnung der vom Mitangeklagten Ö. verursachten gefährlichen Körperverletzung sind widersprüchlich und tragen insoweit eine Verurteilung nicht. a) Der gemeinsame Tatplan sah ein Versprühen des Pfeffersprays ledig- lich für den Fall vor, dass der Geschädigte das Geld nicht herausgeben, sich wehren oder es sonst zu Schwierigkeiten kommen würde. Es kann dahinste- hen, ob angesichts dieses Tatplans die Erwägung des Landgerichts, die beiden Angeklagten hätten damit „rechnen müssen“, dass Ö. „das Verhalten des Geschädigten falsch einschätzen und bereits dann sprühen könnte, wenn die- ser lediglich erschrocken von seinem Stuhl aufstünde“, die Zurechnung der von diesem begangenen Körperverletzung schon rechtfertigt. Dies könnte – trotz der grundsätzlichen Billigung des Pfeffersprayeinsatzes „im Notfall“ – immerhin fraglich sein, weil diese Wertung noch nichts darüber besagt, ob die Angeklag- ten gerade auch eine „anlasslose“ Verwendung von vornherein billigend in Kauf genommen haben. Jedenfalls steht diese Würdigung des Landgerichts in nicht auflösbarem Widerspruch zu der im Rahmen der Strafzumessung getroffenen Feststellung der Strafkammer, es habe sich bei dem Einsatz des Pfeffersprays um eine „spontane Überreaktion“ des Ö. gehandelt. Denn es liegt nahe, 14 15 - 9 - dass eine solche „Überreaktion“ außerhalb des ursprünglichen Tatplans lag und auch nicht vom Vorsatz der Angeklagten umfasst war. b) Da auch nach den Grundsätzen der Rechtsprechung für die Annahme sukzessiver Mittäterschaft eine Zurechnung des eingetretenen Körperverlet- zungserfolgs ausscheidet, bedarf die Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch entfallen, der zudem auch Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten aufweist. Das Landgericht hat hinsichtlich beider Angeklagter einen minder schwe- ren Fall des besonders schweren Raubes angenommen und ist dabei davon ausgegangen, dass der vertypte Strafmilderungsgrund gemäß § 46a Nr. 2 StGB gegeben ist. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. a) Sind durch eine Straftat mehrere Opfer betroffen, muss hinsichtlich je- des Geschädigten zumindest eine Alternative des § 46a StGB erfüllt sein (st. Rspr.; Senat, Urteil vom 11. September 2013 – 2 StR 131/13, StV 2014, 480). Dies ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen allerdings nicht der Fall. b) Mag man den Urteilsgründen noch hinreichend entnehmen, dass hin- sichtlich der Hoteleigentümerin die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB ge- geben sind, fehlt es jedenfalls hinsichtlich des verstorbenen Geschädigten T. am Nachweis eines erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleichs. Zu einer Ausgleichszahlung an den Geschädigten für den bei ihm eingetretenen immate- riellen Schaden ist es angesichts des Versterbens des Geschädigten, das frei- lich in keinem Zusammenhang mit dem Tatgeschehen stand, nicht (mehr) ge- kommen. Es ist insoweit beim Schreiben des Verteidigers des Angeklagten H. 16 17 18 19 20 - 10 - D. vom 21. August 2018, mit dem dieser um Entschuldigung gebeten und 1.000,-- € als Schmerzensgeldzahlung angeboten hat, bzw. einem Schrei- ben des Angeklagten S. D. aus dem November 2018 geblieben, mit dem er Verantwortung für das Geschehen auch dem Geschädigten gegenüber übernommen hat. Diesen Feststellungen lässt sich zwar in hinreichendem Maße entneh- men, dass die Angeklagten Verantwortung für das Tatgeschehen übernommen haben und dass der Angeklagte H. D. eine nicht von vornherein unan- gemessene Schmerzensgeldzahlung angeboten hat. Voraussetzung für einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB ist aber grundsätz- lich ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das ernst- hafte Bemühen des Täters Ausdruck seiner Bereitschaft zur Verantwortungs- übernahme ist und das Opfer das Täterbemühen als friedensstiftenden Aus- gleich akzeptieren muss. Dies erfordert regelmäßig Feststellungen dazu, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 – 1 StR 591/18, NStZ-RR 2019, 206). 21 - 11 - Daran fehlt es hier, weil die Bemühungen der Angeklagten das inzwi- schen verstorbene Opfer tatsächlich nicht mehr erreicht haben und insoweit ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer nicht mehr zustande kom- men konnte. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt 22