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Leitsatz

XII ZB 311/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:06
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:06.11.19BXIIZB311.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 311/18 Verkündet am: 6. November 2019 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 426 Abs. 1, 1374 Abs. 1, 1376 Abs. 1 und 3 a) Geht ein Ehegatte vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten neben diesem eine gesamtschuld- nerische Darlehensverpflichtung ein, so ist bei Bewertung der Verbindlichkeit auch im Anfangsvermögen im Zweifel davon auszugehen, dass diese im In- nenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist (Fortfüh- rung von BGHZ 87, 265 = FamRZ 1983, 795 und Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272). b) Im Anfangs- und Endvermögen des Eigentümers sind in diesem Fall zum jeweiligen Stichtag einheitlich der Grundstückswert als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensvaluta als Passivposten einzustellen. c) Die familienrechtliche Überlagerung des Innenverhältnisses der Ehegatten betrifft vornehmlich die Zahlung der laufenden Kreditraten und deren - regel- mäßig ausgeschlossenen - gesonderten Ausgleich. Dagegen wirkt sie sich auf die Beteiligungsquote an der noch zur Rückzahlung offenen Kreditvaluta grundsätzlich nicht aus. BGH, Beschluss vom 6. November 2019 - XII ZB 311/18 - OLG Karlsruhe AG Karlsruhe-Durlach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Guhling und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge- richts Karlsruhe vom 18. Juni 2018 unter Zurückweisung der wei- tergehenden Rechtsbeschwerde im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Antragstellers hinsichtlich seines Antrags auf Verpflichtung zur Zahlung weiterer 4.974,18 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Die Antragsgegnerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 18. Juli 2017 verpflichtet, an den Antragsteller weitere 4.974,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2014 zu zahlen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Antrag- steller zu 90% und die Antragsgegnerin zu 10% zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 85% dem Antrag- steller und zu 15% der Antragsgegnerin auferlegt. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Gründe: I. Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich. Ihre am 26. August 2003 geschlossene Ehe ist auf den am 17. Septem- ber 2011 zugestellten Antrag im Mai 2012 geschieden worden. Die Beteiligten lebten schon vor der Eheschließung zusammen und ha- ben einen 1995 geborenen gemeinsamen Sohn. Im Jahr 2002 erwarb die An- tragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) ein Hausgrundstück, das den Ehegatten in der Folgezeit als Familienheim diente. Der Kaufpreis wurde seinerzeit über- wiegend durch Aufnahme von Darlehen finanziert, für welche die Beteiligten gesamtschuldnerisch hafteten. Einzelne Darlehen wurden im Jahr 2005 umge- schuldet und von der Ehefrau allein übernommen. Vor Zustellung des Schei- dungsantrags wurde der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) auch hinsicht- lich der weiteren Darlehensverbindlichkeiten aus der Mithaftung entlassen. Die Ehefrau hat das Haus dem Ehemann inzwischen im Rahmen eines Mietverhält- nisses zur Nutzung überlassen. Dieser bewohnt das Haus zusammen mit dem gemeinsamen Sohn. Das Amtsgericht hat den Antrag des Ehemanns auf Zahlung von Zuge- winnausgleich abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Ehemann auf des- sen Beschwerde einen Zugewinnausgleich von 3.616,19 € zugesprochen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde macht der Ehemann - nach einge- schränkter Verfahrenskostenhilfebewilligung durch den Senat - die Zahlung wei- terer 5.027,29 € geltend. 1 2 3 4 - 4 - II. Die im eingeschränkten Umfang eingelegte Rechtsbeschwerde hat ganz überwiegend Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2018, 1737 veröffentlichte Entscheidung bezüglich der im Rechtsbeschwerdeverfahren noch streitigen Positionen wie folgt begründet: Hinsichtlich der im Anfangsvermögen zu berücksichtigenden gesamt- schuldnerischen Verbindlichkeiten sei von einer hälftigen Verpflichtung der Ehegatten im Innenverhältnis auszugehen. Die Finanzierung der Immobilie ha- be nur durch beide Ehegatten gemeinsam bewältigt werden können, was ihnen auch bewusst gewesen sei. Weil die Ehefrau die Kreditraten aus ihrem Ein- kommen nicht habe aufbringen können, sei deren alleinige Haftung im Innen- verhältnis nicht vereinbart worden. Auch die Umschuldung einzelner Darlehen und deren alleinige Übernahme durch die Ehefrau hätten daran nichts geändert, weil die interne Haftung des Ehemanns auch danach fortbestanden habe. Die Umschuldung sei auch in seinem Interesse gewesen, zumal er mit dem ge- meinsamen Sohn noch bis heute in der Immobilie lebe. Bei einem Erwerb der Immobilie vor Eheschließung ergebe sich jedoch das Problem, dass sich aus der hälftigen Einstellung der Verbindlichkeiten in das Anfangsvermögen der Ehegatten für den Alleineigentümer der Immobilie, der zum Stichtag auch die Verbindlichkeiten allein trage, ein Zugewinnaus- gleichsanspruch gegen den anderen ergeben könne. Ein solches grob unbilli- ges Ergebnis könne vermieden werden, indem bei der Zugewinnausgleichsbe- rechnung für die Bewertung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen das spätere Scheitern der Ehe berücksichtigt werde. Hätte dieses bereits bei Eheschließung festgestanden, bestehe retrospektiv ein Frei- 5 6 7 8 - 5 - stellungsanspruch des Nichteigentümers, der in dessen Anfangsvermögen mit einzustellen sei. Die Sachlage sei ähnlich zu beurteilen wie bei der Berücksich- tigung eines Rückforderungsanspruchs im Fall der Schwiegerelternschenkung. Die Haftungsmitübernahme könne im Fall des Scheiterns der Ehe zwar keine Ansprüche nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergeben wie zum Beispiel bei vorehelicher Zuwendung von Geld. Denn es han- dele sich mangels Übertragung von Vermögenssubstanz um keine Zuwendung. Allerdings seien die Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen der Ehefrau ledig- lich in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie auch ins Endvermögen eingestellt würden. Die Differenz sei der Teil der Darlehen, der zwischen den Stichtagen durch die Ehegatten getilgt worden sei. Würde auch dieser Betrag zu Lasten der Ehefrau allein in deren Anfangsvermögen eingestellt, würde dem Ehemann hierdurch für die gemeinsam während bestehender Ehe erbrachten Tilgungs- leistungen ein Ausgleichsanspruch zuerkannt, der zumindest vorliegend unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt wäre. Damit sei die während der Ehe gemeinsam bewirkte Tilgung des Darlehens jeweils hälftig als Verbind- lichkeit im Anfangsvermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Dem Ehemann steht ein höherer als der vom Oberlandesgericht zuer- kannte Anspruch auf Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs. 1 BGB zu. Entge- gen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Ehemann keinen Zugewinn erzielt, während der Zugewinn der Ehefrau sich infolge der während der Ehe erfolgten Kredittilgung erhöht. a) Nach § 1378 Abs. 1 BGB schuldet der Ehegatte, der den höheren Zu- gewinn erwirtschaftet hat, dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte des Überschusses als Ausgleich. Zugewinn ist der Betrag, um den das 9 10 11 12 - 6 - Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Streitig sind im vorliegenden Fall nur noch die vermögensrechtliche Zu- ordnung der das Familienheim betreffenden Gesamtschuld im jeweiligen An- fangsvermögen und die vom Oberlandesgericht durch Zurechnung der jeweils hälftigen Kredittilgung im Anfangsvermögen beider Ehegatten der Sache nach vorgenommene Neutralisierung der Kredittilgung. b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verdrängen die güter- rechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich den Gesamtschuld- nerausgleich nicht. Denn bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vor- schriften vermag der Gesamtschuldnerausgleich das Ergebnis des Zugewinn- ausgleichs nicht zu verfälschen. Die Tilgung der Gesamtschuld durch einen der haftenden Ehegatten bewirkt im Regelfall keine Veränderung der für die Ermitt- lung des Zugewinns maßgeblichen Endvermögen, wenn die Gesamtschuld zu- treffend, d.h. unter Beachtung des gesamtschuldnerischen Ausgleichs, in die Vermögensbilanz eingestellt wird. Das wird erkennbar, wenn sich der Ausgleich der Gesamtschuldner nach der gesetzlichen Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vollzieht. Soweit bei Zustellung des Scheidungsantrags als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens (§ 1384 BGB) gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten noch nicht getilgt sind, ist im Endvermögen beider Ehegatten jeweils die noch bestehende Gesamtschuld in voller Höhe als Passivposten zu berücksichtigen. Demgegenüber ist - die Durchsetzbarkeit vorausgesetzt - der jeweilige Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der die Befriedi- gung des Gläubigers nicht voraussetzt, als Aktivposten anzusetzen. Im Ergeb- nis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote ansetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (Senats- 13 14 - 7 - beschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 15; Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 16 mwN). Vorrangig ist deshalb, in welchem Verhältnis die Parteien die Darlehens- schulden im Innenverhältnis zu tragen haben. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haften Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinba- rung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 16; Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 17 mwN). c) Die vorstehend aufgeführten Grundsätze gelten nicht nur für das End- vermögen, sondern auch für das Anfangsvermögen. aa) Wegen der rechtlichen und wirtschaftlichen Verknüpfung der ge- samtschuldnerischen Darlehensaufnahme mit dem Erwerb des Eigentums an der Immobilie ist bei der Bewertung auf den Verkehrswert der Immobilie abzüg- lich der jeweiligen Kreditverbindlichkeiten zum jeweiligen Stichtag abzustellen. Es ist mithin für Anfangs- und Endvermögen eine einheitliche Bewertung anzu- stellen, die bei Alleineigentum eines Ehegatten in dessen Vermögen jeweils den Grundstückswert als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensvaluta als Passivposten ausweist (ebenso Schulz FamRZ 2019, 1761, 1762 f.). Hinsichtlich der von den Ehegatten im Innenverhältnis zu tragenden Quo- ten hat der Senat bei im Rahmen der Immobilienfinanzierung eingegangenen gesamtschuldnerischen Darlehen schon bisher auf das Eigentum an dem finan- zierten Grundstück verwiesen, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder 15 16 17 18 - 8 - besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 17; Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 18 mwN). bb) Soweit sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft Überlagerungen ergeben (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 19 mwN), gebietet dies keine von der Eigentümerstellung abweichende vermögensrechtliche Zuordnung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit im Innenverhältnis der Ehegatten. Eine mögliche familienrechtliche Überlagerung betrifft vornehmlich die während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft fälligen Darlehensraten und die Frage, ob von einem Ehegatten geleistete Zahlungen später auszuglei- chen sind. Die tatsächlichen Zahlungen erlauben dabei noch keinen Rück- schluss auf die von den Ehegatten im Innenverhältnis zu tragende Quote. Ein Ausgleich der erbrachten Leistungen wird vielmehr auch dann ausgeschlossen sein, wenn die Zahlungen über die dem Leistenden im Innenverhältnis oblie- gende Quote hinausgegangen sind. Dass die konkrete Tragung der Kreditraten keine - bei wechselnden Anteilen zudem ständig zu aktualisierende - abwei- chende Bestimmung der die Ehegatten im Innenverhältnis treffenden Quote erfordert, ergibt sich schon daraus, dass die tatsächliche Tilgung für sich ge- nommen noch keinen Rückschluss auf die die Gesamtschuldner treffende Quo- te zulässt. Denn dass ein Gesamtschuldner nicht zahlen kann, ist kein ausrei- chender Grund, ihn von der Mithaftung freizustellen (BGHZ 87, 265 = FamRZ 1983, 795, 796). Das wird bei gesamtschuldnerischer Immobilienfinanzierung etwa deutlich im Fall der Veräußerung (oder Verwertung) des Grundstücks während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft. Auch wenn zuvor nur ein Ehegatte ausreichend leistungsfähig war, um die Darlehensraten zu erbringen, folgt daraus keinesfalls, dass dieser Ehegatte nach der Veräußerung etwa den 19 20 - 9 - noch offenen Kredit abzulösen hätte, während der Eigentümer den ungeschmä- lerten Veräußerungserlös erhielte, wie es aus seiner Alleinhaftung im Innenver- hältnis aber gefolgert werden müsste (vgl. auch Senatsurteil vom 25. November 1987 - IVb ZR 95/86 - FamRZ 1988, 264, 265). Statt dessen wäre - im Gegen- teil - der dem Eigentümer-Ehegatten zufließende Verkaufserlös, abgesehen von den näheren Regelungen des Darlehensvertrags oder vom Fall der Verwertung des Grundstücks durch den Darlehensgläubiger, im Verhältnis der Ehegatten vorrangig zur Tilgung der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten zu verwen- den. Die Tilgung würde dann entsprechend dem Darlehenszweck und dem Ei- gentum an der finanzierten Immobilie allein dem Eigentümer-Ehegatten oblie- gen, dem auch der Veräußerungserlös zusteht. Eine familienrechtliche Überlagerung kann daher nur eingreifen, soweit die eheliche Lebensgemeinschaft und die mit ihr verknüpften Rechtsfolgen kon- krete Auswirkungen hinsichtlich der zu zahlenden Raten haben. So kann und wird in der Leistung von Darlehensraten in der Regel ein Beitrag zum Familien- unterhalt nach § 1360 BGB liegen, der eine Rückforderung nach § 1360 b BGB ausschließt. Soweit es sich - hinsichtlich der Tilgungsanteile - um eine im Rah- men des Unterhalts grundsätzlich nicht geschuldete Vermögensbildung handeln sollte, ändert dies nichts daran, dass es auch insoweit um in der ehelichen Le- bensgemeinschaft wurzelnde Leistungen geht. Diese wirken sich bei gesetzli- chem Güterstand als ehebezogene Zuwendungen in der Regel nur im Zuge- winnausgleich aus und unterliegen daneben keinem gesonderten Ausgleich (Senatsurteil BGHZ 115, 132 = FamRZ 1991, 1169, 1170 f.; Wever Vermögen- sauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 7. Aufl. Rn. 950, 964 ff.). Abgesehen davon kann bei Ermittlung des Anfangsvermögens ohnedies nicht auf die erst mit der Eheschließung eintretenden ehelichen Le- bensverhältnisse und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen abgestellt wer- den, sondern kommt es auf das vor der Eheschließung zwischen den noch 21 - 10 - nicht verheirateten Beteiligten begründete Innenverhältnis an (zutreffend Schulz FamRZ 2019, 1761, 1762). Hinsichtlich der beschriebenen familienrechtlichen Rechtsfolgen handelt es sich beim Ausschluss des gesonderten Ausgleichs der während der Ehe er- brachten Darlehensraten zudem nicht um eine Besonderheit von gesamt- schuldnerisch eingegangenen Kreditverbindlichkeiten. Denn nichts anderes würde auch in dem Fall gelten, dass nur der Eigentümer-Ehegatte Darlehens- schuldner ist und der andere Ehegatte als wirtschaftlich leistungsfähigerer die Kreditraten zahlt. Auch in diesem Fall ist eine Rückforderung oder ein nachträg- licher Ausgleich der gezahlten Raten regelmäßig ausgeschlossen. Die Verbind- lichkeit ist dann im Zugewinnausgleich zweifellos nur bei dem Ehegatten zu passivieren, der Darlehensschuldner ist. Die familienrechtliche Überlagerung bezüglich Unterhalt und ehebezogener Zuwendungen ist dagegen in beiden Fällen gleich zu beurteilen. Aus einem Ausschluss des Ausgleichs für geleistete Darlehensraten folgt somit entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht, dass der leisten- de Ehegatte im Innenverhältnis zu einer seinen Leistungen entsprechenden Quote auch hinsichtlich der noch offenen Darlehensvaluta verpflichtet war. Dass dies vor allem auch bei Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft gilt, zeigt sich am bereits genannten Fall der Veräußerung der finanzierten Im- mobilie und verdeutlicht, dass auch bei der Bewertung der Gesamtschuld im Anfangsvermögen von der im Innenverhältnis bestehenden Alleinhaftung des Eigentümer-Ehegatten auszugehen ist. d) Die angefochtene Entscheidung entspricht diesen Grundsätzen nur in- soweit im Ergebnis, als das Oberlandesgericht die Verbindlichkeit der Sache nach allein dem Anfangsvermögen der Ehefrau zugerechnet hat. Soweit das 22 23 24 - 11 - Oberlandesgericht sich dazu veranlasst gesehen hat, die während der Ehe er- folgte Kredittilgung als zugewinnneutral zu behandeln, widerspricht dies indes- sen dem Grundgedanken des Zugewinnausgleichs. aa) Die vom Oberlandesgericht angenommene Beteiligung beider Ehe- gatten im Gesamtschuldner-Innenverhältnis zu je 50% entspricht den dargeleg- ten Grundätzen nicht. Dass nur beide Ehegatten zusammen in der Lage waren, die Kreditraten zu leisten, besagt entgegen der Auffassung des Oberlandesge- richts noch nicht, dass sie auch im Innenverhältnis etwa entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit hafteten. Denn dadurch würde vernachlässigt, dass mithilfe der Kredite allein auf Seiten eines Ehegatten Immobilienvermögen gebildet worden ist. Dennoch ist das vom Oberlandesgericht insoweit erzielte Ergebnis zu- treffend. Es hat in der Sache mit Recht herausgestellt, dass sich aus der nach der Trennung erfolgten Übernahme der gesamtschuldnerischen Kreditverbind- lichkeiten seitens der Ehefrau kein Zugewinn des Ehemanns ergeben kann (im Ergebnis ebenso OLG Bamberg FamRZ 2013, 1129, 1130). Allerdings bedurfte es dazu nicht der vom Oberlandesgericht gewählten Konstruktion, sondern folgt das Ergebnis bereits aus einer sachgerechten Bewertung der Verbindlichkeit im Innenverhältnis der Ehegatten (vgl. Schulz FamRZ 2019, 1761, 1762 f.). Da die Ehefrau schon bei Eheschließung Alleineigentümerin des Grund- stücks war, traf sie im Innenverhältnis die alleinige Haftung für die noch offene Darlehensschuld. Dass der Ehemann zunächst den überwiegenden Anteil an den Kreditraten übernahm oder diese sogar in vollem Umfang zahlte, beruht zum einen auf der diesen nach der Eheschließung treffenden Unterhaltspflicht und wirkt sich zum anderen auch bezüglich der als ehebezogene Zuwendungen geleisteten Tilgungsanteile, soweit diese nicht bereits als Bestandteil des Un- 25 26 27 - 12 - terhalts anzusehen sind, nicht auf die im Innenverhältnis bestehende alleinige Haftung der Ehefrau aus. Dass die Beteiligten von dieser Bewertung auch selbst ausgegangen sind, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Ehefrau nach der Trennung die noch bestehenden gesamtschuldnerischen Darlehensverbindlichkeiten ent- schädigungslos allein übernahm. Damit standen die Alleinberechtigung der Ehefrau hinsichtlich des Grundstücks und ihre Schuldnerstellung bezüglich der Darlehen auch im Außenverhältnis zu den finanzierenden Kreditinstituten in Übereinstimmung. Dieser Rechtslage entsprach die bei richtiger Betrachtung die Ehefrau schon zuvor im Innenverhältnis treffende Alleinhaftung, ohne dass es dazu einer retrospektiven Betrachtung bedarf. Anders als hinsichtlich der monatlichen Kreditraten war hier entsprechend der Bewertung des Hausgrund- stücks mit dem Verkehrswert auch das Innenverhältnis der Ehegatten danach zu bestimmen, wer von ihnen im Veräußerungsfall die Kreditverbindlichkeiten abzulösen hatte. Durch die Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten seitens der Ehefrau während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft und nach der Trennung ist dem Ehemann mithin kein Zugewinn entstanden. bb) Die vom Oberlandesgericht angestellte (fiktive) Veranschlagung der hälftigen Kredittilgung durch einen entsprechenden Passivposten im Anfangs- vermögen beider Ehegatten geht hingegen auch im Ergebnis fehl. Das Ober- landesgericht hat damit bezweckt, die während der Ehezeit erfolgte Kredittil- gung letztlich für beide Ehegatten als zugewinnneutral zu behandeln. Hierfür besteht indessen keine Veranlassung. Vielmehr hat sich das Vermögen der Ehefrau infolge der während der Ehezeit gesunkenen Darlehensvaluta ver- mehrt. Es handelt sich hierbei zweifellos um auszugleichenden Zugewinn. Nach der dem Zugewinnausgleich eigenen, bewusst schematischen Berechnung (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 277/12 - FamRZ 2014, 24 28 29 - 13 - Rn. 16 mwN) spielt es hierfür insbesondere keine Rolle, welcher Ehegatte die Tilgungsleistungen erbracht hat. Ein Grund für eine wertende Korrektur ist nicht ersichtlich (vgl. Schulz FamRZ 2019, 1761, 1762 f.). 3. Das angefochtene Urteil ist daher teilweise aufzuheben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil keine weiteren tatrichterli- chen Feststellungen erforderlich sind. Der Ehemann hat bei zutreffender Betrachtung keinen Zugewinn erzielt. Der Zugewinnausgleich ist somit unter Einbeziehung der im Rechtsbeschwer- deverfahren nicht mehr streitigen Positionen aufgrund des von der Ehefrau er- zielten Zugewinns wie folgt zu berechnen: Endvermögen der Ehefrau Aktiva 235.238,53 € Passiva -193.864,48 € 41.374,05 € 41.374,05 € Anfangsvermögen der Ehefrau Aktiva 190.000,00 € Passiva (in voller Höhe) -168.827,90 € 21.172,10 € Indexiert (: 89,7 x 102,5) 24.193,31 € -24.193,31 € Zugewinn der Ehefrau 17.180,74 € Ausgleichsanspruch des Ehemanns (1/2) 8.590,37 € Davon bereits zuerkannt -3.616,19 € Weitere Verpflichtung 4.974,18 € 30 31 32 - 14 - Soweit der ausgerechnete Betrag geringfügig hinter dem Antrag des Ehemanns zurückbleibt, ist die Rechtsbeschwerde übereinstimmend mit der vom Oberlandesgericht im Übrigen zutreffend durchgeführten Zugewinnermitt- lung zurückzuweisen. Dose Klinkhammer Schilling Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Karlsruhe-Durlach, Entscheidung vom 18.07.2017 - 3 F 166/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.06.2018 - 2 UF 152/17 - 33