Beschluss
16 UF 111/23
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0408.16UF111.23.00
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Leitsätze
Zum Forderungsausgleich zwischen Gesamtgläubigern (Ehegatten), wenn die Ehegatten im Innenverhältnis vereinbart haben, dass das Guthaben von vier gemeinsamen Oder-Konten dazu dienen soll, den jüngeren Ehegatten ‚abzusichern für den Fall, dass dem anderen Ehegatten etwas passiert‘ und der jüngere Ehegatte zu einem Zeitpunkt, zu dem der andere Ehegatte sich aufgrund eines Schlaganfalls vollständig handlungsunfähig in einer Reha-Klinik befindet, heimlich das gesamte Kontoguthaben abhebt, sich aneignet und davon für sich eine Immobilie in Spanien erwirbt.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 30. August 2023 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 93 F 72/22 - wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 143.900 € zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Forderungsausgleich zwischen Gesamtgläubigern (Ehegatten), wenn die Ehegatten im Innenverhältnis vereinbart haben, dass das Guthaben von vier gemeinsamen Oder-Konten dazu dienen soll, den jüngeren Ehegatten ‚abzusichern für den Fall, dass dem anderen Ehegatten etwas passiert‘ und der jüngere Ehegatte zu einem Zeitpunkt, zu dem der andere Ehegatte sich aufgrund eines Schlaganfalls vollständig handlungsunfähig in einer Reha-Klinik befindet, heimlich das gesamte Kontoguthaben abhebt, sich aneignet und davon für sich eine Immobilie in Spanien erwirbt.(Rn.9) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 30. August 2023 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 93 F 72/22 - wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 143.900 € zurückgewiesen. I. Die Antragsgegnerin - die getrenntlebende Ehefrau des Antragstellers - wendet sich gegen den familiengerichtlichen Beschluss vom 30. August 2023, mit dem sie verpflichtet wurde, an den Antragsteller insgesamt 143.900,00 € nebst näher aufgeschlüsselten Zinsen hieraus sowie vorgerichtliche Anwaltskosten als Nebenforderung in Höhe von 3.020,34 € sowie Zinsen hieraus zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die familiengerichtliche Entscheidung Bezug genommen. Zur Begründung, weshalb die Antragsgegnerin verpflichtet sein soll, den Betrag von insgesamt 143.900,00 € - unstreitig das gesamte Guthaben von insgesamt vier gemeinschaftlichen („Oder-“) Konten der beteiligten Ehegatten, das die Antragsgegnerin am 26. Februar 2018 und am 1. März 2018 in zwei Transaktionen ohne Wissen oder Wollen des Antragstellers abgehoben und auf ein eigenes, ausschließlich auf ihren Namen lautendes Konto transferiert hat, während der Antragsteller sich nach einem schweren Schlaganfall in einer Reha-Klinik befand - an den Antragsteller zu erstatten, hat das Familiengericht ausgeführt: Bei dem Betrag 143.900,00 € habe es sich - unstreitig - um Gelder des Antragstellers gehandelt. Auf den wiederholt geäußerten Wunsch der Antragsgegnerin habe der Antragsteller im Jahr 2017 die Konten, auf denen sein angespartes Vermögen verwahrt war, in gemeinschaftliche Konten umgewandelt. Zweck der Umstellung auf Gemeinschaftskonten sei - unstreitig - gewesen, dass die Antragsgegnerin sich eine wirtschaftliche Absicherung für den Fall gewünscht habe, dass ihrem Ehemann „etwas passiert“. Die Eröffnung einer Zugriffsmöglichkeit auf das eigene Vermögen in Form der Einrichtung von gemeinschaftlichen Konten, über die nach den mit der Bank getroffenen Abreden der Antragsteller oder die Antragsgegnerin verfügen konnten, stelle eine ehebedingte, unbenannte Zuwendung des Antragstellers an die Antragsgegnerin dar. Unausgesprochene Bedingung dafür sei gewesen, dass die Ehe unverändert noch „dem Bande nach“ Bestand habe und dass die Versorgungs- und Fürsorgegemeinschaft der Ehegatten in der von ihnen bislang gelebten Prägung weiterhin fortgeführt werde. Mit dem absprachewidrigen „Zugriff“ auf das gesamte, auf den Gemeinschaftskonten befindliche Vermögen entgegen dem Willen und dem Wissen des Antragstellers zu einem Zeitpunkt, in dem dieser sich - was die Antragsgegner gewusst habe - nach einem Schlaganfall mit halbseitiger Lähmung in einer Reha-Klinik aufgehalten habe sowie dem Transfer des gesamten Vermögens auf ein eigenes Konto der Antragsgegnerin, um zeitlich unmittelbar daran anschließend in Spanien, an ihrem langjährigen Wohnsitz, eine Immobilie auf ihren eigenen Namen zu erwerben, habe die Antragsgegnerin sich endgültig aus der ehelichen Solidargemeinschaft „verabschiedet“. Ihr Tun stelle sich in höchstem Maße als illoyal und rechtsmissbräuchlich dar und sei als endgültige „Aufkündigung“ der ehelichen Solidarität zu werten. Da eine Beibehaltung der von der Antragsgegnerin auf diese Weise geschaffenen Vermögenssituation für den Antragsteller in jeglicher Hinsicht unzumutbar und schlechthin untragbar sei, habe entsprechend den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und außerhalb des Zugewinnausgleichs eine Anpassung der konkludent getroffenen Vereinbarung zu erfolgen und damit eine Rückabwicklung bzw. eine Rückgewähr des von der Antragsgegnerin erlangten Vermögens. Gegenrechte der Antragsgegnerin, die einer Rückforderung entgegenstehen könnten, bestünden nicht. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin. Sie meint, die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für den Anspruch auf Rückabwicklung einer unbenannten Zuwendung seien nicht gegeben. Es sei zu berücksichtigen, dass die Ehegatten im Jahr 2017, als die Zuwendung - die „Umschichtung“ des Vermögens des Antragstellers auf Gemeinschaftskonten, auf die die Antragsgegnerin Zugriff erhielt - erfolgt sei, schon längst getrennt gelebt hätten, so dass von einer „in Ansehung der Ehe“ bzw. einer durch die Ehe bedingten Zuwendung überhaupt keine Rede sein könne. Zudem habe ein Vermögensausgleich zwischen Ehegatten in erster Linie güterrechtlich - über den Zugewinnausgleich - zu erfolgen. Sie habe auch keineswegs illoyal gehandelt, weil der Transfer des Vermögens und der Erwerb einer Immobilie in Spanien im Interesse beider Ehegatten gewesen sei. Sie habe dadurch verhindern wollen, dass eine Freundin des Antragstellers - Frau M S - auf das Vermögen zugreife. Zu dem Vermögenstransfer sei sie auch berechtigt gewesen, weil der Antragsteller - etwa in dessen Mail vom 6. August 2018 (I/102) - das Guthaben auf den Gemeinschaftskonten als „gemeinsame Alterssicherung“ bezeichnet habe. Schließlich meint sie, der Antragsteller habe sein Rückforderungsverlangen verwirkt. Der Antragsteller verteidigt die ergangene Entscheidung als zutreffend und richtig. Er meint, mit ihrem Rechtsmittel „perpetuiere die Antragsgegnerin ihre ehe- und rechtsfeindliche Gesinnung“. Er trägt vor, dass er mit Frau M S zu keinem Zeitpunkt „liiert“ gewesen sei und dies auch heute nicht sei. Vielmehr handele es sich bei Frau S um eine langjährige, gute Freundin, aber nicht um eine „Lebenspartnerin“ oder dergleichen. Mit dem entsprechenden Vortrag versuche die Antragstellerin, ihr Tun nachträglich zu rechtfertigen. Zudem wolle sie davon ablenken, dass sie sich ab etwa 1989 dem mittlerweile verstorbenen Herrn F S zugewandt habe. Aus der während der bestehenden Ehe bzw. parallel zu der Ehe aufgenommenen und über viele Jahre hinweg unterhaltenen Beziehung zu Herrn S sei die im Oktober 2003 geborene Tochter der Antragstellerin - Frau N R - hervorgegangen, deren Ehelichkeit er im Februar 2004 habe anfechten müssen. Richtig sei, dass er von den Gemeinschaftskonten einen Betrag von etwa 20.000,00/22.000,00 € abgehoben habe. Diesen Betrag habe er dazu benutzt, um auf einem Grundstück der Frau S in H…randlage ein Wohnrecht für sich zu erwerben. Quasi als „Ausgleich“ dafür, dass er den Betrag für das Wohnrecht von dem Gemeinschaftskonto abgezogen habe, habe er am 9. Januar 2018 auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Sparkasse U … … einen Betrag von 22.000,00 € mit der Bestimmung „neues Auto S R“ überwiesen (I/160). Zudem habe er - ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein - die Gerichtskostenrechnung der Antragstellerin vom 17. September 2003 für ein gegen diese in M geführtes Strafverfahren wegen eines ihr zur Last gelegten, zum Nachteil eines Dritten begangenen Körperverletzungsdelikts in Höhe von 3.142,90 € - einschließlich der im Betrag enthaltenen Geldstrafe von 3.000 € - ausgeglichen (I/158). Die Voraussetzung für eine Rückabwicklung der Vermögenssituation nach den Grundsätzen einer ehebedingten Zuwendung bzw. entsprechend § 313 BGB lägen unzweifelhaft vor. Zudem ergäbe sich ein Rückzahlungsanspruch auch auf deliktischer Grundlage gemäß § 823 Abs. 2 BGB und den einschlägigen Strafgesetzen. Der Senat hat zu Informationszwecken die Akten des Scheidungsverfahrens der Beteiligten (Amtsgericht Schöneberg 93 F 43/21 = Senat, 16 UF 112/23) beigezogen. In jenem Verfahren wendet sich die (hiesige) Antragsgegnerin dagegen, dass das Familiengericht den Versorgungsausgleich nicht entsprechend den gesetzlichen Regelungen durchgeführt, sondern die Durchführung aufgrund des auch hier verfahrensgegenständlichen Vorfalls als grob unbillig erachtet und ihn deshalb ausgeschlossen hat. Der Senat hat die Beteiligten am 13. Februar 2024 auf die Absicht hingewiesen, im schriftlichen Verfahren entscheiden zu wollen. Mit Schreiben vom 11. März 2024 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, dem Familiengericht im Ergebnis, aber nicht in der Begründung zu folgen und stattdessen den Anspruch auf die Ausgleichungspflicht von Gesamtgläubigern stützen zu wollen. Den Beteiligten wurde eine Frist zum abschließenden Vortrag gesetzt. II. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig: Die Beschwerde wurde rechtzeitig angebracht (§§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63, 64 FamFG) und ordnungsgemäß begründet (§ 117 FamFG). 2. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel indessen ohne Erfolg. Denn auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Beschwerdevortrages gibt es gegen die Entscheidung des Familiengerichts im Ergebnis nichts zu erinnern: Der Antragsteller ist berechtigt, von der Antragsgegnerin die Zahlung der in der angefochtenen Entscheidung - Tenor Ziff. 1 und Ziff. 2 - genannten Beträge zu verlangen: a) Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die von ihr abgehobenen 143.900,00 € an den Antragsteller zurückzuzahlen, ergibt sich - worauf der Senat mit Schreiben vom 11. März 2023 hingewiesen hat - in erster Linie aus § 430 BGB, der Ausgleichungspflicht von Gesamtgläubigern: (i) Die Ehegatten sind in Bezug auf die vier gemeinschaftlichen Konten Gesamtgläubiger gegenüber der kontoführenden Bank. Auf den Wunsch der Antragsgegnerin haben die Ehegatten vier Konten, auf denen ursprünglich der Antragsteller sein Geldvermögen angespart hatte, in Gemeinschafts- („Oder-“) -konten umgewandelt. Daher sind sie im Innenverhältnis - als Gesamtgläubiger untereinander - nach dem Gesetz zu gleichen Anteilen an den Kontensalden berechtigt. Allerdings gilt das ausdrücklich nur dann, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 430 BGB). (ii) Im Allgemeinen wird zwar davon ausgegangen, dass während einer intakten Ehe die Ehegatten konkludent auf einen internen Ausgleich verzichten, da sie mit der Einrichtung eines Oder-Kontos grundsätzlich den Zweck verfolgen werden, ihr gemeinsames Leben zu finanzieren: Aufgrund eines zwischen ihnen bestehenden, die Ehe auszeichnenden Vertrauensverhältnisses sollen beide Ehegatten berechtigt sein, jederzeit Geld in beliebiger Höhe abzuheben, ohne dem anderen gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet oder ihm zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet zu sein, wenn eine Abhebungen über den „Hälfteanteil“ eines Ehegatten hinaus erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1989 - IVb ZR 4/89, FamRZ 1990, 370 [Rn. 8, 10] sowie Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts [8. Aufl. 2023], Rn. 568; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung oder Scheidung [7. Aufl. 2022], Rn. 454, 455). (iii) Ob es sich bei der Ehe der Beteiligten im Frühjahr 2018, als die Antragsgegnerin das gesamte Guthaben auf den vier Gemeinschaftskonten zusammengefasst und in zwei Transaktionen auf ihr eigenes Konto, auf das der Antragsteller keinen Zugriff hatte, transferiert hatte, noch um eine „intakte Ehe“ gehandelt hat, kann dahinstehen. Hierauf kommt es nicht weiter an. Denn es besteht allgemeine Einigkeit, dass auch die Regel, wonach während intakter Ehe kein Ausgleich für über den „Hälfteanteil“ hinausgehende Kontoverfügungen erfolgt, nur „im Zweifel“ gilt. Diese Regel gilt weder, wenn die beteiligten Ehegatten etwas anderes vereinbart haben noch, wenn das eheliche Vertrauensverhältnis missbraucht wird: So ist insbesondere allgemein anerkannt, dass ein Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB bei Kontoabhebungen auch während des ehelichen Zusammenlebens besteht, soweit die Verwendung der Gelder einen Missbrauch des der Kontoeinrichtung zugrundeliegenden Vertrauensverhältnisses darstellt: Wenn sich ein Ehegatte in rücksichtsloser Weise über die Zweckbestimmung eines Oder-Kontos hinwegsetzt, verletzt er das Vertrauen, das ihm der andere Ehegatte entgegengebracht hat. Denn aus dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt nicht, dass ein Ehegatte jederzeit und nach freiem Belieben zur Befriedigung eigener Interessen Abhebungen in unbeschränkter Höhe von einem gemeinschaftlichen Konto vornehmen darf. Eine derartige, rechtsmissbräuchliche Verfügung über ein Gemeinschaftskonto liegt vor, wenn ein Ehegatte mit der Abhebung gegen die getroffenen Absprachen verstößt oder wenn er die abgehobenen Beträge nicht mehr zu familiären Zwecken, sondern für sich allein verwendet (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 1999 - 11 U 67/98, FamRZ 1999, 1504 [Rz. 13f.]; OLG Zweibrücken, Urteil vom 27. Februar 1990 - 7 U 159/89, FamRZ 1991, 820 [Rz. 27ff.] sowie Wever, a.a.O., Rn. 569; Schulz/Hauß, a.a.O., Rn. 458ff.; Staudinger/Looschelders, BGB [2022], §430 Rn. 30; Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung [5. Aufl. 2017], Rn. 577). (iv) Genau diese beiden Fallkonstellation - Abhebung unter Verstoß gegen die getroffenen Absprachen sowie rechtsmissbräuchliche Verfügung - sind hier ganz offensichtlich gegeben und rechtfertigen es, dass das Familiengericht die Antragsgegnerin zur Rückzahlung von 143.900,00 € verpflichtet hat: - Im Anhörungstermin vom 10. November 2021 (I/37R der Beiakte) im Scheidungsverfahren Amtsgericht Schöneberg 93 F 43/21 (= Senat 16 UF 112/23) - der Senat hat die Akte beigezogen - hat die hiesige Antragsgegnerin zu den Gemeinschaftskonten erklärt: „2017 wurden auf unseren gemeinsamen Wunsch mehrere seiner Konten auf uns gemeinsam umgestellt. Ich meine, es waren vier Konten. Ich wollte eine wirtschaftliche Absicherung in Form der Gemeinschaftskonten, so dass ich abgesichert bin für den Fall, dass meinem Mann was passiert.“ Mit dieser Erklärung hat die Antragsgegnerin die Abrede offengelegt, die die Ehegatten für die Ausgestaltung ihres Innenverhältnisses in Bezug auf die vier Gemeinschaftskonten getroffen haben. Eines weiteren Beweises bedarf es nicht mehr (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1989 - IVb ZR 4/89, FamRZ 1990, 370 [Rz. 8]; BGH, Urteil vom 23. September 1992 - XII ZR 66/91, FamRZ 1993, 413 [Rz. 6]), sondern die Erläuterung der Antragsgegnerin über die Vereinbarungen der Beteiligten im Innenverhältnis können ohne weiteres der zu treffenden Entscheidung zugrunde gelegt werden. Nach der Erklärung der Antragsgegnerin steht fest, dass das Kontoguthaben nur dazu dienen sollte, sie im Fall abzusichern, dass „dem [dem Antragsteller] etwas passiert“. Das, was die Antragsgegnerin auf diese Weise in „einfachen Worten“ ausgedrückt hat, trifft in rechtlicher Hinsicht tatsächlich uneingeschränkt zu: Die von den Beteiligten gewählte Gestaltungsform stellt sicher, dass im Fall des Todes des Antragstellers („… für den Fall, dass meinem Mann etwas passiert“) die Hälfte des im Todeszeitpunkt bestehenden Kontensaldos der Antragsgegnerin als eigenes Forderungsrecht zugeordnet wird und sie, aufgrund ihrer im Außenverhältnis uneingeschränkt bestehenden Verfügungsbefugnis, hierüber verfügen kann. Die andere, zweite - dem Ehemann zuzuordnende - Hälfte des Kontoguthabens wäre - weil die Beteiligten ihre Abrede nur im Innenverhältnis getroffen und nicht gegenüber der Bank offengelegt haben - dagegen in den Nachlass des Verstorbenen gefallen (vgl. Grüneberg/Weidlich, BGB [83. Aufl. 2023], § 1922 Rn. 31; Opris/Krause, Steuergestaltung bei Schenkung und Erbschaft [1. Aufl. 2024], Rn. 259ff.). Auf diese Weise konnte die Antragsgegnerin, die etwa 16 Jahre jünger als der Antragsteller ist, effektiv und verhältnismäßig einfach abgesichert werden. An diese Abrede haben sich die Beteiligten bis zur Abhebung des gesamten Kontensaldos im Frühjahr 2018 auch gehalten: Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren, aber auch im Ehescheidungsverfahren 93 F 4321 wiederholt vorgetragen, dass die Konten, obwohl im Außenverhältnis beide Ehegatten verfügungsberechtigt waren, allein von ihm verwaltet wurden und dass auch nur er allein über das Guthaben auf den Konten verfügt hat. Im vorliegenden Verfahren ist bekannt geworden, dass von dieser Praxis nur einmal abgewichen worden ist: In einem einzigen Fall hat die Antragsgegnerin selber über das Guthaben auf den Gemeinschaftskonten verfügt und einen Geldbetrag an ihre Tochter N R überwiesen. Allerdings erfolgte das auch nur, nachdem sie den Antragsteller zuvor gefragt und dieser der Überweisung zugestimmt hatte (Schriftsatz vom 27. Dezember 2002, dort S. 17; I/144). Dass die von der Antragsgegnerin berichtete Abrede tatsächlich bestand und in der von beiden Ehegatten übereinstimmend geschilderten Weise praktiziert wurde, erfährt weitere Verstärkung durch den - ebenfalls von der Antragsgegnerin im Termin von 10. November 2021 in der Scheidungssache bestätigten - Umstand, dass sie bis 2020 vom Antragsteller regelmäßig Unterhalt in Höhe von 1.500,00 €/Monat erhielt: Ihren eigenen Bedarf durfte sie also gerade nicht selbständig durch eigene Abhebungen von den Gemeinschaftskonten decken, sondern sie erhielt dazu gesonderte Überweisungen vom Antragsteller. Dass der Antragsteller in seiner Mail vom 6. August 2018 (Schriftsatz vom 19. Juli 2023, dort S. 1; II/35 bzw. Ausdruck der Mail u.a. in der Beiakte, dort VA I/118) erklärt hat, bei dem Geld auf den Gemeinschaftskonten handele es sich um die „gemeinsame Alterssicherung“, steht dem nicht entgegen: Die Bezeichnung des Guthabens auf den Gemeinschaftskonten als „gemeinsame Alterssicherung“ erläutert lediglich den Zweck, dem das Geld in dem Zeitraum, bevor es der Absicherung der Antragsgegnerin zu dienen bestimmt war, herangezogen werden konnte. Eine Änderung der intern getroffenen Abrede, wer zu Verfügungen über das Kontoguthaben berechtigt sein soll, ist mit der Zweckbestimmung - schon dem Wortlaut der Erklärung zufolge - gerade nicht verbunden. Vielmehr blieb zu Verfügung über das Kontoguthaben - so, wie die Antragsgegnerin das erklärt hat - im Innenverhältnis unverändert allein der Antragsteller berechtigt. - Damit hat die Antragsgegnerin durch die Abhebungen gegen die im Innenverhältnis bestehende Abrede, dass bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Antragsteller „etwas zustößt“, nur dieser berechtigt ist, über das Kontoguthaben zu verfügen, verstoßen. Das führt entsprechend § 430 BGB („… etwas anders bestimmt… “) zu einer Ausgleichungspflicht der Antragsgegnerin, weil sie mehr als ihren Anteil am Guthaben der Gemeinschaftskonten erhalten hat (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB [83. Aufl. 2024], § 430 Rn. 1). Bis zu dem vereinbarten Zeitpunkt („etwas zustößt“) betrug ihr Anteil am Kontoguthaben, der Absprache im Innenverhältnis zufolge, nämlich 0 €. Deshalb ist sie verpflichtet, den „Mehrbetrag“, den sie über „ihren“ Anteil (= 0 €) hinaus von den Konten abgezogen hat - den gesamten Saldo von 143.900,00 € - an den Antragsteller zu erstatten. - Eine Erstattungspflicht nach § 430 BGB in Höhe von 143.900,00 € besteht darüber hinaus aber auch deshalb, weil sie rechtsmissbräuchlich über das Guthaben verfügt und den abgehobenen Betrag nicht familiären Zwecken zugeführt, sondern ausschließlich für sich allein verwendet hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 1999 - 11 U 67/98, FamRZ 1999, 1504 [u.a. Rn. 13]; OLG Zweibrücken, Urteil vom 27. Februar 1990 - 7 U 159/89, FamRZ 1991, 820 sowie Schulz/Hauß, a.a.O. Rn. 460): Ihre Auffassung (Schriftsatz vom 25. März 2024, dort S. 2; III/9), von der Eigentumswohnung auf M/Spanien profitiere auch der Antragsteller und mit dem Erwerb habe sie lediglich das gemeinsame Altersvorsorgevermögen von einem Geld- in ein Immobilienvermögen „transferiert“, geht völlig fehl und ist nicht geeignet, den offensichtlichen Missbrauch zu rechtfertigen. Denn die Gelder, die im Außenverhältnis beiden Ehegatten zugeordnet waren, hat die Antragsgegnerin dazu verwandt, um für sich eine Immobilie in Spanien zu erwerben. Die Immobilie hat sie zu Alleineigentum erworben. Zudem hat sie die Immobilie an dem Ort erworben, an dem sie bereits seit 2009 lebte, der Antragsteller aber noch nie gelebt hat: Der Antragsteller hat, soweit hier von Relevanz, immer nur in B, in der Ehewohnung, gelebt. Nach Spanien ist er allenfalls in früheren Jahren einmal besuchsweise, zu Ferienzwecken, gereist. Hinzukommt, dass der Antragsteller die Immobilie nach allem, was ersichtlich ist, niemals nutzen kann. Denn aufgrund des von ihm im Frühjahr 2018 erlittenen Schlaganfalls ist er halbseitig gelähmt; zudem ist sein hohes Alter von heute 82 Jahren zu berücksichtigen. Es liegt auf der Hand, dass der Erwerb einer Immobilie, die allein der Antragsgegnerin gehört und die der Antragsteller alters- und krankheitsbedingt praktisch nie nutzen kann, keinen familien- oder ehebezogenen Zwecken dient, sondern damit rein egoistische Motive bedient werden. Mit der Abhebung des gesamten Saldos hat die Antragsgegnerin die Gemeinschaftskonten faktisch „aufgelöst“ - sie blieben quasi als „leere Hülse“, als bloße „Kontonummer“ ohne Guthaben, zurück. Das ist rechtsmissbräuchlich und verpflichtet die Antragsgegnerin zur Rückzahlung des erlangten Betrages (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 227. August 2021 - 9 UF 5/21, FamRZ 2022, 857 [Rz. 20f.] sowie Wever, a.a.O. Rn. 569; Staudinger/Looschelders, a.a.O., § 430 Rn. 30). (v) Die von der Antragsgegnerin hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch, sondern gehen offensichtlich ins Leere: - Ihre Behauptung (Schriftsatz vom 15. Mai 2023, dort S. 3f.; II/21f.; vom 25. März 2024, dort S. 2f.; III/9f.), sie sei zu der Abhebung berechtigt gewesen, da sie damit im Interesse der Ehegatten gehandelt und verhindert habe, dass Frau M … S auf das Vermögen zugreift und auf diese Weise vereitelt, dass das Kontoguthaben als zusätzliche Altersvorsorge genutzt wird, ist eine untaugliche Schutzbehauptung. Von Frau M S drohte den Geldern zu keinem Zeitpunkt irgendeine Gefahr. Denn Frau M S hatte überhaupt keine Möglichkeit, auf das Guthaben zuzugreifen - sie war weder Kontoinhaberin noch ist ersichtlich, dass sie über die für Abhebungen erforderlichen vier Vollmachten verfügte: Von der Antragsgegnerin wird das auch nicht behauptet. Hinzukommt, dass das Geld auf den Gemeinschaftskonten den bestehenden Absprachen zufolge allemal allein dem Antragsteller zugeordnet war. Den Vereinbarungen zufolge hat ausschließlich er über das Guthaben verfügen dürfen. Die Erklärung, das Guthaben diene der zusätzlichen (gemeinsamen) Altersvorsorge, schränkt die Verfügungsbefugnis des Antragstellers nicht ein. - Der Umstand, dass der Antragsteller von den Gemeinschaftskonten in einem Fall einen Betrag von 20.000,00 €/22.000,00 € abgezogen hat, um davon für sich ein Wohnrecht auf dem Grundstück der Frau M S im H zu erwerben (Schriftsatz vom 27. Dezember 2022, dort S. 13ff.; I/140ff.), berechtigt die Antragsgegnerin ebenfalls nicht dazu, das gesamte Kontoguthaben abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Anders als sie war der Antragsteller zu der Abhebung eines Betrages, um davon ein Wohnrecht zu erwerben, nach den im Innenverhältnis getroffenen Abreden uneingeschränkt berechtigt - ursprünglich handelte es sich um sein Geld und, entscheidend, die Ehegatten hatten vereinbart, dass das Kontoguthaben allein von ihm verwaltet wird und auch nur er darüber verfügt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm „etwas zustößt“ und die Notwendigkeit einer „Absicherung“ der Antragsgegnerin zur Entstehung kommt. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin durch die Abhebung des Betrages für das Wohnrecht noch nicht einmal einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat, sondern dass ihr das zum Vorteil gereichte. Denn der Antragsteller überwies ihr dafür am 9. Januar 2018 - wenige Wochen, bevor sie das Kontoguthaben vollständig abzog - quasi im Gegenzug, ohne Rechtspflicht und damit schenkweise einen Betrag von 22.000,00 € auf ihr privates, eigenes Konto bei der Sparkasse U … … mit der Zweckbestimmung „neues Auto S R“ (vgl. Kontoauszug vom 4. Januar 2018; I/160). - Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin (Beschwerdebegründung vom 30. November 2023, dort S. 4; II/93) besteht die Rückzahlungspflicht nach § 430 BGB unabhängig davon, wann es zur Trennung der Ehegatten gekommen ist. Wie oben gezeigt, besteht die Rückzahlungspflicht nach § 430 BGB ohne Rücksicht auf den Trennungszeitpunkt bereits schon dann, sobald ein Ehegatte Abhebungen entgegen der im Innenverhältnis vereinbarten Grenzen tätigt oder wenn es sich um rechtsmissbräuchliche Abhebungen zu familienfremden Zwecken handelt - beides ist hier gegeben. - Auch der Einwand, der güterrechtliche Ausgleich habe Vorrang vor dem Gesamtgläubigerausgleich nach § 430 BGB (Beschwerdebegründung vom 30. November 2023, dort S. 4; II/93), verfängt nicht. Denn der Gesamtgläubigerausgleich wird durch den Zugewinnausgleich gerade nicht verdrängt (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 6. November 2019 - XII ZB 311/18, BGHZ 223, 374 = FamRZ 2020, 231 [Rz. 14 - für den rechtlich gleichgelagerten Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 1999 - 11 U 67/98, FamRZ 1999, 1504 [LS 2 und Rz. 19] sowie Schulz/Hauß, a.a.O. Rz. 159). - Der Einwand, auf der Grundlage von § 430 BGB sei die Antragsgegnerin allenfalls zur Erstattung des hälftigen Betrages - 71.950,00 € - verpflichtet (Schriftsatz vom 25. März 2024, dort S. 2; III/9), ist unzutreffend: Dem steht die im Innenverhältnis getroffene Abrede entgegen, wonach das Guthaben im Verhältnis der Ehegatten untereinander allein dem Antragsteller zusteht. b) Ob die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die von ihr abgehobenen 143.900,00 € an den Antragsteller zurückzuzahlen, auch - wie das Familiengericht meint - aus den Grundsätzen der Rückabwicklung einer „ehebedingten Zuwendung“ und § 313 BGB folgt, kann dahinstehen, da sich der Anspruch - worauf der Senat ausdrücklich hingewiesen hat - jedenfalls aus der Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger ergibt. Eines Eingehens auf die Bedenken, die insoweit von der Beschwerde aufgezeigt werden, bedarf es deshalb nicht. Das kann vielmehr dahingestellt bleiben, weil der Anspruch nach § 430 BGB „durchgreift“. c) Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die erlangten 143.900,00 € zurückzahlen zu müssen, ergibt sich schließlich auch aus § 826 BGB: (i) Durch das Abheben des gesamten Guthabens von den Gemeinschaftskonten entgegen den zwischen den Ehegatten getroffenen Abreden, so dass die Konten als „leere Hülle“ zurückgeblieben sind, und die Verwendung des erlangten Geldes, um davon im Ausland auf den eigenen Namen eine Immobilie zu erwerben, hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt: Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter und einer umfassenden Würdigung des Inhalts, der Beweggründe und des Zwecks der Handlung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist (vgl. nur Grüneberg/Sprau, BGB [83. Aufl. 2024], § 826 Rn. 4). Neben den oben bereits angeführten Gesichtspunkten - der rechtsmissbräuchlichen Verfügung über ein gemeinschaftliches Konto, um das erlangte Geld für eigene, offensichtlich familienfremde Zwecke zu verwenden - folgt das zwanglos aus den „Begleitumständen“, unter denen die Abhebung erfolgt ist: Die Antragsgegnerin hat sich das Kontoguthaben zu einem Zeitpunkt zugeeignet, zu dem der Antragsteller absolut hilflos war, weil er nach einem Schlaganfall mit halbseitiger Lähmung sich in einer Reha-Behandlung befand. Der Antragsteller konnte nicht ahnen, dass „seinem“ Vermögen, dem für die gemeinsame Altersvorsorge vorgesehenen Geld, Gefahren drohen. Zudem hat die Antragsgegnerin das gesamte Kontoguthaben abgehoben und den Antragsteller damit praktisch „vermögenslos“ zurückgelassen. Sie hat den Zugriff auf die Gemeinschaftskonten verheimlicht; der Antragsteller erfuhr hiervon erst, als er nach der Entlassung aus der Reha am Bankautomaten kein Geld mehr abheben konnte und die Bank ihn tags darauf über die Hintergründe aufgeklärt hat. Sittenwidrig ist das Verhalten aber auch deshalb, weil die Antragsgegnerin das gesamte Geld, das für die gemeinsame Altersvorsorge vorgesehen war, für sich allein verwendet und davon eine Immobilie im Ausland, an einem Ort erworben hat, an dem der Antragstellerin noch nie gewohnt hat und den er alters- und krankheitsbedingt auch nicht mehr erreichen kann. Das „Sittenwidrigkeitsurteil“ ergibt sich schließlich auch aus dem „Nachtat-Verhalten“ der Antragsgegnerin; dass sie nämlich jegliche Verhandlungen über eine sachgerechte Rückführung des von ihr Erlangten verweigert bzw. ausdrücklich fordert, ausschließlich allein mit dem Antragsteller zu sprechen, weil sie um dessen Gutmütigkeit weiß und dass er ihr bei dieser Art von „Gesprächen“ bzw. Verhandlungen nicht gewachsen ist. Hinzukommt weiter, dass sie den Antragsteller unverhohlen bedroht, um zu erreichen, dass dieser ihr das Erlangte belässt (vgl. u.a. Mail der Antragsgegnerin vom 1. November 2020, I/32f.: „… du weißt, wie risikobereit weibliche Tiere sind, um ihre Jungen zu schützen. Aber anscheinend hast du noch nicht realisiert, dass auch ich einen mütterlichen Beschützerinstinkt habe …“; „… ich werde alles tun, um meiner Tochter den Schulabschluss sowie ein Studium bzw. eine Ausbildung […] zu ermöglichen!“; „Solltest Du irgendwelche Maßnahmen gegen mich ergreifen, die die Ausbildung meiner Tochter behindern oder gefährden, teile ich dem Finanzamt mit, seit wann wir tatsächlich getrennt leben! Wie naiv bist du eigentlich, und glaubst, wer an einem Streit zwischen dir und mir gewinnt?“). (ii) Der Einwand der Antragsgegnerin, eine unerlaubte Handlung läge schon deshalb nicht vor, weil sie „im Interesse der Eheleute gehandelt [habe], um die für beide Eheleute gedachte zusätzliche Altersvorsorge vor dem aus ihrer Sicht unbefugten Zugriff Dritter […] zu sichern“ (Schriftsatz vom 15. Mai 2023, dort S. 3; II/21; vom 25. März 2024, dort S. 2; III/9), verfängt nicht; er stellt eine reine Schutzbehauptung dar: Das hierzu Erforderliche wurde bereits oben gesagt. Weder drohte den Gemeinschaftskonten eine Gefahr noch konnten Dritte hierauf Zugriff nehmen. Entsprechendes gilt für ihren Einwand, es habe ihr am Schädigungsvorsatz und dem Bewusstsein der Sittenwidrigkeit gefehlt (Schriftsatz vom 25. März 2024, dort S. 2; III/9). Um den Schädigungsvorsatz bejahen zu können, genügt es, wenn der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten für andere schädigend auswirken könnte und die Art der möglichen Schädigung vorausgesehen und die Schädigung (mindestens) zur Erreichung seines Ziels billigend in Kauf genommen hat (vgl. nur Grüneberg/Sprau, BGB [83. Aufl. 2024], § 826 Rn. 10f.). Dass die Antragsgegnerin diese Willensrichtung hatte, ergibt sich bereits aus der Art und Weise, wie sie sich verhalten hat (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB [83. Aufl. 2024], § 826 Rn. 11a): Sie hat das gesamte Guthaben von den Gemeinschaftskonten heimlich abgehoben und für eigene, egoistische Zwecke verwandt - um für sich eine eigene Immobilie kaufen zu können, musste sie sich das Geld, dass der internen Absprache zufolge ihr erst zustehen sollte, wenn dem Antragsteller „etwas zustößt“, sofort, bereits zu dessen Lebzeiten zueignen. Das bisherige Gemeinschaftsvermögen hat sie damit bewusst und gewollt - durch den Erwerb einer Immobilie auf den eigenen Namen - in eigenes Vermögen „umgewandelt“ und den Antragsteller auf diese Weise um das Vermögen „gebracht“. Sie hat den Antragsteller als denjenigen, dem das Vermögen nach der Absprache zustand, nicht gefragt. Zudem hat sie zu einem Zeitpunkt gehandelt, in dem der Antragstellerin in jeder Hinsicht arg- und wehrlos war; sie hat ihr Tun verheimlicht. Das zeigt deutlich, dass sie wusste, gegen den Willen des Antragstellers zu handeln. Es gab keinen Grund, dass sie - wenn sie tatsächlich im gemeinsamen Interesse hätte handeln wollen - nicht hätte warten können, bis der Antragsteller wieder genesen war und sie ihn um Zustimmung hätte bitten können - genau so, wie sie das getan hatte, als sie von den Gemeinschaftskonten zu einem früheren Zeitpunkt einmal einen Geldbetrag an ihre Tochter N überwiesen hat. d) Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin (Beschwerdebegründung vom 30. November 2023, dort S. 8; II/97) ist der vom Antragsteller geltend gemachte (Haupt-) Anspruch auch nicht nach Treu und Glauben, wegen illoyaler Verspätung der Rechtsausübung, verwirkt: Dafür, dass der Antragsteller sein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hätte und damit das Zeitmoment der Verwirkung vorliegen würde, ist nichts ersichtlich. Der Antragsteller hat insoweit unwidersprochen (§ 138 Abs. 3 ZPO) vorgetragen, er habe die Antragsgegnerin nach dem 9. März 2018 wiederholt mündlich aufgefordert, das Geld ihm zu erstatten (Antragsschrift vom 13. Juli 2022, dort S. 7; I/9). Mit Mail vom 21. Oktober 2020 (Anlage zur Antragsschrift; I/28) hat er die Antragsgegnerin nach Einholung von Rechtsrat schriftlich zur Rückzahlung der erlangten 143.900,00 € aufgefordert. Die im Unterhaltsrecht anerkannte Jahresgrenze, ab der das Zeitmoment als gegeben erachtet wird (vgl. nur Nomoskommentar BGB/Menne [4. Aufl. 2021], § 1613 Rn. 31), gilt in der vorliegenden Konstellation nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230 [Rz. 13]) muss vielmehr regelmäßig die dreijährige Regelverjährungsfrist (§ 195 BGB) verstrichen sein, bevor das Zeitmoment der Verwirkung angenommen werden darf. Diese Frist war am 21. Oktober 2020, als der Antragsteller erneut und schriftlich die Rückforderung des Geldes verlangte, noch nicht abgelaufen, sondern der Antragsteller hat deutlich zu erkennen gegeben, dass er unverändert auf der Rückführung des Geldes besteht (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB [83. Aufl. 2024], § 242 Rn. 94). Hiervon unabhängig hat der Antragsteller aber auch keinerlei Verhalten an den Tag gelegt, dass der Antragsgegnerin Anlass zu der Annahme hätte geben können, der Antragsteller werde sein vermeintliches Recht nicht mehr geltend machen. Zudem ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich aufgrund eines vom Antragsteller geschaffenen Vertrauenstatbestandes darauf eingerichtet hätte, das Geld nicht erstatten zu müssen: Damit fehlt es auch am Umstandsmoment der Verwirkung (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB [83. Aufl. 2024], § 242 Rn. 95) und damit an einer Verwirkung insgesamt. e) Die (Hilfs-) Aufrechnung mit einem Zugewinnausgleichsanspruch, dessen sich die Antragsgegnerin berühmt, ist ausgeschlossen. Das ergibt sich bereits aus § 393 BGB; der Antragsgegnerin ist es nicht gestattet, mit ihrem güterrechtlichen Anspruch gegen eine Forderung aus einer von ihr begangenen deliktischen Handlung aufzurechnen. Hinzukommt, dass von der Rechtsprechung in Konstellationen wie hier, in denen unrechtmäßige Abhebungen von einem Gemeinschaftskonto ausgeglichen werden sollen, eine Aufrechnung mit einem Zugewinnausgleichsanspruch nach Treu und Glauben versagt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 1999 - 11 U 67/98, FamRZ 1999, 1504 [Rz. 23] sowie Grüneberg/Grüneberg, BGB [83. Aufl. 2024], § 387 Rn. 15). f) Der Anspruch auf Ersatz der als Nebenforderung geltend gemachten, dem Antragsteller vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 3.020,34 € nebst (Rechtshängigkeits-) Zinsen ergibt sich, wie das Familiengericht zutreffend ausgeführt hat, aus Verzug (§§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB). g) Der (Delikts-) Zinsanspruch des Antragstellers in Bezug auf die Hauptforderung von 143.900,00 € folgt aus § 849 BGB. Von der Antragsgegnerin wird insoweit nichts erinnert, so dass sich ein weiteres Eingehen erübrigt. 3. Der Ankündigung entsprechend war im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 FamFG). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO: Nachdem sich das Rechtsmittel der Antragsgegnerin als erfolglos erweist, hat sie die hierdurch verursachten Kosten zu tragen. Die Festsetzung des Beschwerdewertes findet seine gesetzliche Grundlage in § 35 FamGKG. Maßgeblich ist der Betrag der vom Antragsteller geforderten Hauptforderung über 143.900,00 €. Bei dem zusätzlich geforderten Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten handelt es sich um eine bloße Nebenforderung, die sich nicht werterhöhend auswirkt (§ 4 Abs. 1 ZPO sowie Zöller/Herget, ZPO [35. Aufl. 2024], § 4 Rn. 13). Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, weil es sich vorliegend um die Entscheidung eines Einzelfalles auf der Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt (§ 70 FamFG).