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V ZB 135/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:071119BVZB135
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:071119BVZB135.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 135/18 vom 7. November 2019 in der Teilungsversteigerungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 27. April 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Einstellungs- antrag zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde- verfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die Beteiligten sind zu je 1/2 Miteigentümer eines mit einem Wohnhaus (226 m² Wohnfläche) bebauten, von der heute 71 Jahre alten Beteiligten zu 1 bewohnten Grundstücks in B. . Sie waren miteinander verheiratet, le- ben seit spätestens 2003 getrennt und sind seit März 2012 geschieden. Der heute 74 Jahre alte Beteiligte zu 2 ist wiederverheiratet. 1 - 3 - Auf Antrag des Beteiligten zu 2 ordnete das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2007 die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Ge- meinschaft an dem Grundstück an. Einen Antrag der Beteiligten zu 1 auf vorläu- fige Einstellung der Zwangsversteigerung wies es mit Beschluss vom 24. Okto- ber 2007 zurück. Nach der Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Wertfestsetzung durch Beschluss des Landgerichts vom 28. Mai 2009 bestimmte das Vollstreckungsgericht den ersten Versteigerungstermin auf den 16. März 2010. Zur Durchführung dieses sowie eines auf den 20. März 2012 bestimmten weiteren Versteigerungstermins kam es nicht, weil die Beteiligte zu 1 akute Sui- zidgefahr einwandte und das Verfahren deswegen, gestützt auf ein ärztliches Attest und gerichtlicherseits eingeholte Sachverständigengutachten, teils durch das Vollstreckungsgericht selbst, teils durch das Landgericht bis zuletzt zum 31. Januar 2017 eingestellt wurde. Während dieses Zeitraums gestellte Anträge des Beteiligten zu 2 auf Fortsetzung des Verfahrens blieben ohne Erfolg. Auf Antrag des Beteiligten zu 2 vom 1. Februar 2017 ordnete das Voll- streckungsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2017 die Fortsetzung des Ver- fahrens an. Einen erneuten Antrag der Beteiligten zu 1 auf einstweilige Einstel- lung der Teilungsversteigerung, der wiederum auf akute Suizidalität gestützt war, sowie einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Voll- streckungsgericht mit Beschluss vom 24. März 2017 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht dieser selbst und dem Vollstreckungsgericht umfangreiche Auflagen zur Minderung der Suizidge- fahr gemacht, das Rechtsmittel aber im Übrigen zurückgewiesen. Mit der zuge- lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Vollstreckungs- schutzantrag weiter. 2 3 4 - 4 - II. Das Beschwerdegericht geht, sachverständig beraten, davon aus, dass die Beteiligte zu 1 nach wie vor - schon durch die drohende Erteilung des Zu- schlags im Teilungsversteigerungsverfahren - akut suizidgefährdet ist und sich diese Suizidgefahr nur nach einer weiteren Therapie von drei bis vier Jahren Dauer und mit einem möglichst intensiven und breit gefächerten Therapiean- satz deutlich verringern werde. Es rechnet angesichts des nach seiner Ein- schätzung relativ gering ausgeprägten Therapiewillens der Beteiligten zu 1 mit einer deutlich längeren Dauer. Eine einstweilige Einstellung des Zwangsver- steigerungsverfahrens um einen Zeitraum von weiteren drei bis vier Jahren und womöglich länger sei dem Beteiligten zu 2 aber nicht mehr zuzumuten. Das Beschwerdegericht meint, den Vollstreckungsschutzantrag trotz fortbestehen- der akuter Suizidgefahr zurückweisen zu können. Es stützt seine Entscheidung neben dem gering ausgeprägten Therapiewillen der Beteiligten zu 1 auf folgen- de Überlegungen: Das Verfahren dauere jetzt schon zehn Jahre. Zu berück- sichtigen sei ferner die hohe finanzielle Belastung des Beteiligten zu 2, der sei- nen Anteil an dem in dem Haus gebundenen Vermögen nicht für sein eigenes Leben einsetzen könne. Er habe angesichts seines hohen Alters ein schüt- zenswertes Interesse daran, das Ende des Zwangsversteigerungsverfahrens und den Nutzen seines Eigentums überhaupt noch zu erleben. Der Beteiligten zu 1 sei eine vorübergehende stationäre Unterbringung zuzumuten, die das Betreuungsgericht allerdings abgelehnt habe. Der Lebensschutz der Beteiligten zu 1 sei eine genuin staatliche Aufgabe, die im Rahmen der Aufgabenverteilung zwischen den staatlichen Stellen und dem Gläubiger nicht diesem allein ange- lastet werden dürfe. 5 - 5 - III. Diese Erwägungen halten im entscheidenden Punkt einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die nach § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf weitere einstweilige Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Dem auf § 765a ZPO gestützten Antrag eines beteiligten Miteigentü- mers in einem Teilungsversteigerungsverfahren auf einstweilige Einstellung des Verfahrens ist, wovon das Beschwerdegericht zutreffend ausgeht, zu entspre- chen, wenn der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht erteilt werden darf. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats für das Zwangsversteigerungsverfahren (Beschlüsse vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 6, vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 5, vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 8 und vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 5 jeweils mwN). Für das Teilungsversteigerungsverfahren gilt nichts Anderes (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2007 - V ZB 152/06, NJW 2007, 3430 Rn. 21 f.). 2. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts besteht bei der Be- teiligten zu 1 die akute Gefahr, dass sie sich das Leben nimmt, wenn sie infolge der Erteilung des Zuschlags ihren Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz ver- 6 7 8 - 6 - liert. Diese Feststellungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen und werden auch von dem Beteiligten zu 2 nicht infrage gestellt. 3. Das Beschwerdegericht geht weiter zutreffend davon aus, dass der Zuschlag nicht ohne weiteres zu versagen und die Teilungsversteigerung (einstweilen) einzustellen ist, wenn eine konkrete Gefahr für Leben und Ge- sundheit des beteiligten Miteigentümers mit der Teilungsversteigerung verbun- den ist. Vielmehr ist das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse des von der Auseinandersetzung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gegen das Auseinandersetzungsinteresse der anderen Miteigentümer (Eigentumsschutz, Art. 14 GG; effektiver Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG) ab- zuwägen. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch Einstellung der Teilungsversteigerung wirksam begeg- net werden kann (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschlüsse vom 12. Novem- ber 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 7, vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6, vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 11 und vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 6 jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, ZfIR 2014, 874 Rn. 11 f.). 4. Diesen Vorgaben wird das Beschwerdegericht im entscheidenden Punkt nicht gerecht. a) Das bisherige Vorgehen sowohl des Vollstreckungsgerichts als auch des Beschwerdegerichts ist allerdings nicht zu beanstanden. Beide haben er- kannt, dass der Schutz des Lebens nicht die Aufgabe des die Teilungsverstei- gerung betreibenden Miteigentümers, sondern eine staatliche Aufgabe ist (Se- nat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, NJW 2011, 2807 Rn. 8) und eine einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung nach § 765a ZPO aus- 9 10 11 - 7 - scheidet, wenn der Suizidgefahr eines beteiligten Miteigentümers durch seine Ingewahrsamnahme nach polizeirechtlichen Vorschriften, seine Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen, eine betreuungsrechtliche Unterbrin- gung (§ 1906 BGB) oder andere Maßnahmen der für den Lebensschutz primär zuständigen Stellen sichergestellt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 7). Sowohl das Be- schwerdegericht als auch das Vollstreckungsgericht haben ferner richtig gese- hen, dass eine einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung in dem - hier eingetretenen - Fall einer Untätigkeit der für den Lebensschutz zuständigen Stellen geboten ist, wenn innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Chance dafür besteht, dass die Freiheitsentziehung zu einer Stabilisierung des Suizidgefährdeten führen und durch therapeutische Maßnahmen während der Unterbringung die Grundlage für ein Leben in Freiheit ohne konkrete Suizidge- fährdung gelegt werden kann (Senat, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 8 und vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 8). Sie haben deshalb das Teilungsver- steigerungsverfahren seit inzwischen mehr als zehn Jahren einstweilen einge- stellt. b) Mit den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats steht es aber nicht in Einklang, das Teilungsversteigerungsverfahren jetzt fort- zusetzen, obwohl die akute Suizidgefahr bei der Beteiligten zu 1 unverändert fortbesteht und obwohl nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts we- der sichergestellt ist noch sichergestellt werden kann, dass sie sich im Falle eines Zuschlags nicht verwirklicht. aa) Richtig ist zwar, dass die grundrechtsbewehrten Positionen der Be- teiligten eines Zwangsversteigerungsverfahrens, insbesondere das Recht auf 12 13 - 8 - Leben des suizidgefährdeten Schuldners bzw. hier Miteigentümers und das Ei- gentumsrecht des das Verfahren betreibenden Gläubigers bzw. hier des Mitei- gentümers, aber auch dessen Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG, umfassend gegeneinander abzuwägen sind. Es trifft auch zu, dass dem Gläubiger bzw. dem ein Teilungsversteigerungsverfahren betreibenden Miteigentümer eine dauerhafte Einstellung nur in extremen Ausnahmefällen zuzumuten ist (Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW- RR 2015, 393 Rn. 9). bb) Dieser extreme Ausnahmefall liegt allerdings vor, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich ein Beteiligter eines Zwangs- oder Teilungsversteige- rungsverfahrens das Leben nimmt, wenn der Zuschlag erteilt wird, und diese Gefahr nicht abgewendet werden kann. (1) Die einstweilige Einstellung eines Zwangs- oder Teilungsversteige- rungsverfahren hat zwar den Zweck, dem suizidgefährdeten Beteiligten die Möglichkeit zu geben, seine Situation mit fachlicher Hilfe zu stabilisieren, und dient auch dazu, den für den Lebensschutz primär zuständigen Stellen die Mög- lichkeit zu geben, die gebotenen und ihnen möglichen Maßnahmen zu ergrei- fen. Sie kann durchaus zu einer Verbesserung der Situation und im Ergebnis dazu führen, dass das Zwangs- oder Teilungsversteigerungsverfahren mit einer dem Gläubiger zumutbaren Verzögerung letztlich doch durchgeführt werden kann. Nicht selten wird aber mit einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens eine Verbesserung der Lage nicht erreicht, sei es, weil sich die psychische Si- tuation des suizidgefährdeten Beteiligten auch mit ärztlicher Hilfe nicht beherr- schen lässt, sei es, weil der Betroffene gerade wegen der einstweiligen Einstel- lung darauf vertraut, dass das Verfahren letztlich doch nicht durchgeführt wird, sei es, weil die primär für den Lebensschutz zuständigen Stellen keine geeigne- 14 15 - 9 - ten Eingriffsmöglichkeiten haben oder von entsprechenden Möglichkeiten kei- nen Gebrauch machen. In einer solchen Fallgestaltung führt die ggf. auch wie- derholte einstweilige Einstellung des Verfahrens im Ergebnis dazu, dass die Versteigerung des Grundstücks und damit bei der Zwangsversteigerung die Vollstreckung des Titels und bei der Teilungsversteigerung die Verwirklichung des Auseinandersetzungsanspruchs auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben und unter Umständen am Ende nicht erreicht wird. (2) Dieses Ergebnis beeinträchtigt die ebenfalls grundrechtsgeschützten Positionen des betreibenden Gläubigers einer Zwangsversteigerung oder des betreibenden Teilhabers einer Teilungsversteigerung. Das zeigt der vorliegende Fall sehr deutlich: Der Beteiligte zu 2 versucht seit mehr als zehn Jahren ver- geblich, die Gemeinschaft der Beteiligten an dem Grundstück aufzulösen und den in seinem Miteigentumsanteil gebundenen Teil seines Vermögens für das Leben mit seiner neuen Frau einzusetzen. Es besteht wenig Aussicht, dass ihm das auf absehbare Zeit gelingt. Für den Beteiligten zu 2 kann das angesichts seines vorgerückten Alters bedeuten, dass er die Auseinandersetzung der Ge- meinschaft nicht mehr erlebt. Eine derart starke Beeinträchtigung der Interes- sen des ein gerichtliches Versteigerungsverfahren betreibenden Gläubigers bzw. Teilhabers könnte es rechtfertigen oder auch erfordern, dem suizidgefähr- deten Beteiligten stärkere Einbußen in seiner Freiheit und Lebensgestaltung etwa durch eine einstweilige Unterbringung zum Schutz seines Lebens zuzu- muten. (3) Das Vollstreckungsgericht kann auf diesen Interessenkonflikt aber nur mit einer - gegebenenfalls auch wiederholten - einstweiligen Einstellung des Verfahrens reagieren. Es kann den Konflikt nicht selbst auflösen. 16 17 - 10 - (a) Die primäre Aufgabe des Vollstreckungsgerichts besteht in der Zwangsversteigerung in der Verwirklichung der Grundpfandrechte und der Zu- griffsrechte anderer Gläubiger durch die Verwertung des belasteten Grund- stücks und in der Teilungsversteigerung darin, die Gemeinschaft mehrerer Ei- gentümer an einem Grundstück aufzulösen und so deren Auseinanderset- zungsanspruch zu realisieren. Die Aufgabe des Lebensschutzes ist demgegen- über primär Aufgabe der Polizei- und Ordnungsbehörden und, soweit die Bun- desvorschriften über die Betreuung und die Landesvorschriften über die Unter- bringung psychisch kranker Menschen dies erlauben, der entsprechenden Ab- teilungen der Amtsgerichte. Die Aufgabe des Lebensschutzes wächst den Voll- streckungsgerichten in der Regel deshalb zu, weil die primär zuständigen Stel- len keine ausreichenden rechtlichen Handlungsmöglichkeiten haben oder be- stehende Handlungsmöglichkeiten nicht nutzen. Denn das Untätigbleiben der primär für den Lebensschutz zuständigen Behörden und Gerichte dispensiert die übrigen beteiligten staatlichen Stellen nicht von der in Art. 1 und 2 GG ver- ankerten Verpflichtung, die Menschenwürde und das Leben des suizidgefährde- ten Beteiligten zu schützen. Das Vollstreckungsgericht muss deshalb „einsprin- gen“ und mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln sekundären Lebensschutz leisten (vgl. BVerfG, ZfIR 2012, 139 Rn. 68). (b) Die Vorschriften über die Zwangs- und die Teilungsversteigerung ge- ben dem Vollstreckungsgericht keine gesetzliche Handlungsbefugnis, die es ihm erlauben würde, den Konflikt zwischen den Interessen des betreibenden Gläubigers bzw. Teilhabers und dem suizidgefährdeten Beteiligten selbst aufzu- lösen. Es könnte deshalb beispielsweise nicht selbst eine einstweilige Unter- bringung des suizidgefährdeten Beteiligten anordnen, auch wenn sich hierdurch der aufgezeigte Interessenkonflikt angemessen auflösen ließe, ohne das Leben des Betroffenen zu gefährden. Das Vollstreckungsgericht hat aufgrund der Vor- 18 19 - 11 - schrift über den Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO nur die Möglichkeit, das Verfahren einstweilen einzustellen. Es kann und muss die einstweilige Ein- stellung mit Auflagen versehen, die die primär für den Lebensschutz zuständi- gen Stellen zu einer intensiven Prüfung ihrer Handlungsmöglichkeiten und den Betroffenen zu dem Versuch veranlassen, seine psychische Situation mit ärztli- cher Hilfe in den Griff zu bekommen und eine Gefährdung seines eigenen Le- bens zu vermeiden. Erzwingen kann das Vollstreckungsgericht aber beides nicht. (c) Es ist darauf angewiesen, dass die primär für den Lebensschutz zu- ständigen Stellen nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften geeignete Maß- nahmen überhaupt ergreifen können. Davon kann nicht als selbstverständlich ausgegangen werden. Diese Vorschriften sind auf die Sondersituation einer Suizidgefährdung durch ein Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zugeschnit- ten. Sie erlauben ein Eingreifen nur, wenn diese Situation gleichzeitig auch ei- nen Fall darstellt, in dem die maßgeblichen Vorschriften ein Eingreifen gestat- ten. Sollte das der Fall sein, kann das Vollstreckungsgericht nur abwarten, ob die primär zuständigen Stellen hiervon auch Gebrauch machen oder ob sie da- von - nicht selten gerade mit Rücksicht auf die Verpflichtung des Vollstre- ckungsgerichts zur Gewährleistung sekundären Lebensschutzes - absehen. Entsprechendes gilt für die Auflagen, die sich an den Betroffenen und sein per- sönliches Umfeld richten. Das Vollstreckungsgericht ist hier darauf angewiesen, dass der suizidgefährdete Beteiligte und sein Umfeld die Auflagen erfüllen. Ge- schieht dies nicht, darf das Vollstreckungsgericht das Verfahren nicht ungeach- tet der bestehenden akuten Suizidgefährdung fortsetzen. Es muss vielmehr auch dann den Lebensschutz im Wege der Einstellung gewährleisten, regelmä- ßig durch eine - auch wiederholte - einstweilige Einstellung, in seltenen Aus- nahmefällen aber auch durch eine dauernde (vgl. dazu BVerfG, WM 2019, 1694 20 - 12 - Rn. 40). Die im System der maßgeblichen Vorschriften angelegte Schwäche, dass die Vollstreckungsgerichte den Lebensschutz des Schuldners zu Lasten des Gläubigers gewährleisten müssen, wenn die primär zuständigen staatlichen Stellen nicht eingreifen, lässt sich mit den Mitteln richterlicher Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung nicht ausgleichen. Sie kann nur durch eine Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften über den Vollstreckungsschutz, über die Hand- lungsmöglichkeiten der primär für den Lebensschutz zuständigen Behörden oder Stellen oder durch eine Kombination von beidem behoben werden. Das ist die Aufgabe des zuständigen Bundes- oder Landesgesetzgebers. (d) Bis dahin wird das Vollstreckungsgericht deshalb ein Zwangs- oder Teilungsversteigerungsverfahren regelmäßig einstweilen einzustellen und in regelmäßigen Zeitabständen eine Veränderung der Lage zu prüfen haben, wenn sich weder durch eigene noch durch Maßnahmen anderer Stellen sicher- stellen lässt, dass sich die akute Suizidgefahr durch den Zuschlag nicht verwirk- licht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Dezember 2007 - V ZB 67/07, NJW 2008, 586 Rn. 10 und vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 8). Das gilt auch dann, wenn die für den Lebensschutz primär zuständigen Stellen an sich die Möglichkeit hätten, diesen auf andere Weise sicherzustellen, hier- von aber keinen Gebrauch machen, oder wenn der suizidgefährdete Beteiligte durch eigene Mitwirkung einen weiteren Aufschub der Teilungsversteigerung hätte vermeiden können oder künftig vermeiden könnte, es aber nicht tut. 21 - 13 - IV. Die Zurückweisung des Einstellungsantrags der Beteiligten zu 1 kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Die Beteiligte zu 1 ist nach den bisherigen Feststellungen zwar akut suizidge- fährdet, und die Verwirklichung der Gefahr kann nach den getroffenen Feststel- lungen nicht sicher verhindert werden. Es bedarf aber der Feststellung, ob sich die Situation verändert hat und ob sowie ggf. unter welchen Bedingungen es möglich ist, die Teilungsversteigerung durchzuführen, ohne das Leben der Be- teiligten zu 1 zu gefährden. Die Sache ist deshalb zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. V. Das Beschwerdegericht wird bei der erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. Zwar ergeht bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag eines Miteigentümers im laufenden Teilungsversteigerungsverfahren, ebenso wie bei der Entschei- dung über den Einstellungsantrag des Schuldners im laufenden Zwangsverstei- gerungsverfahren, keine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO (Senat, Beschluss vom 10. Januar 2019 - V ZB 19/18, WM 2019, 649 Rn. 9). Diese Vorschriften sind aber für das Rechtsbeschwerdeverfahren anwendbar, weil 22 23 - 14 - sich die Beteiligten bei einer Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Ein- stellung oder Nichteinstellung der (Zwangs- oder) Teilungsversteigerung wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. November 2007 - V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rn. 12 und vom 10. Januar 2019 - V ZB 19/18, WM 2019, 649 Rn. 11). Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 24.03.2017 - 61 K 117/07 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.04.2018 - 5 T 246/17 -