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Beschluss

5 T 246/17

LG Tübingen 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Auch die Vollstreckung von - nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs nicht mit Grundgesetz oder Europarecht kollidierenden - Rundfunkbeiträgen (vergleiche BVerfG, 18. Juli 2018, 1 BvR 1675/16, NJW 2018, 3223 und EuGH, 13. Dezember 2018, C-492/17, NJW 2019, 577) setzt Titel, Klausel und Zustellung (des Titels) voraus. Gemäß § 15a LVwVG tritt das (nicht gesondert/zusätzlich zuzustellende) behördliche Vollstreckungsersuchen an die Stelle der Klausel bzw. vollstreckbaren Ausfertigung, gemäß § 16 LVwVG tritt der schriftliche Antrag auf Vermögensauskunft in diesem Verfahren an die Stelle des Vollstreckungstitels. Danach muss also der Titel nicht vorgelegt werden, sondern nur der Antrag. Eine Befreiung von der Zustellung des Titels (Verwaltungsakt, § 13 LVwVG, in Form des Beitragsbescheids oder Rückstandsbescheids) selbst ist gesetzlich nicht vorgesehen; weder ein Anscheinsbeweis noch die sonstige Kenntnis des Schuldners lässt die Notwendigkeit einer Zustellung oder förmlichen Bekanntgabe entfallen. Verzichtet die Behörde bewusst und regelmäßig auf Zustellung und/oder förmliche Bekanntgabe und ist dieser ständige, bewusste Verzicht gerichtsbekannt und zudem von dem Gläubiger auch so vorgetragen, ist auch für eine Heilung kein Raum. Das Vollstreckungsgericht kann auch im Rahmen seiner nur beschränkten Prüfungsmöglichkeiten in Vollstreckungsverfahren bei dieser Sach- und Kenntnislage nicht sehenden Auges über das Fehlen der Zustellung hinwegsehen. Handelt es sich beim Rückstandsbescheid um den ersten Verwaltungsakt, können i.ü. gemäß § 13 LVwVG keine Säumniszuschläge mitvollstreckt werden, ebenso wenig mehrfache Säumniszuschläge infolge Aufteilung eines rückständigen Zeitraums auf mehrere Bescheide.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 6/7/2017 wird zurückgewiesen. Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch die Vollstreckung von - nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs nicht mit Grundgesetz oder Europarecht kollidierenden - Rundfunkbeiträgen (vergleiche BVerfG, 18. Juli 2018, 1 BvR 1675/16, NJW 2018, 3223 und EuGH, 13. Dezember 2018, C-492/17, NJW 2019, 577) setzt Titel, Klausel und Zustellung (des Titels) voraus. Gemäß § 15a LVwVG tritt das (nicht gesondert/zusätzlich zuzustellende) behördliche Vollstreckungsersuchen an die Stelle der Klausel bzw. vollstreckbaren Ausfertigung, gemäß § 16 LVwVG tritt der schriftliche Antrag auf Vermögensauskunft in diesem Verfahren an die Stelle des Vollstreckungstitels. Danach muss also der Titel nicht vorgelegt werden, sondern nur der Antrag. Eine Befreiung von der Zustellung des Titels (Verwaltungsakt, § 13 LVwVG, in Form des Beitragsbescheids oder Rückstandsbescheids) selbst ist gesetzlich nicht vorgesehen; weder ein Anscheinsbeweis noch die sonstige Kenntnis des Schuldners lässt die Notwendigkeit einer Zustellung oder förmlichen Bekanntgabe entfallen. Verzichtet die Behörde bewusst und regelmäßig auf Zustellung und/oder förmliche Bekanntgabe und ist dieser ständige, bewusste Verzicht gerichtsbekannt und zudem von dem Gläubiger auch so vorgetragen, ist auch für eine Heilung kein Raum. Das Vollstreckungsgericht kann auch im Rahmen seiner nur beschränkten Prüfungsmöglichkeiten in Vollstreckungsverfahren bei dieser Sach- und Kenntnislage nicht sehenden Auges über das Fehlen der Zustellung hinwegsehen. Handelt es sich beim Rückstandsbescheid um den ersten Verwaltungsakt, können i.ü. gemäß § 13 LVwVG keine Säumniszuschläge mitvollstreckt werden, ebenso wenig mehrfache Säumniszuschläge infolge Aufteilung eines rückständigen Zeitraums auf mehrere Bescheide.(Rn.2) Die Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 6/7/2017 wird zurückgewiesen. Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte Beschwerde ist unbegründet. Auch die Vollstreckung von - nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 und des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2018 nicht mit Grundgesetz oder Europarecht kollidierenden - Rundfunkbeiträgen setzt Titel, Klausel und Zustellung (des Titels) voraus. Gemäß § 15 a LVwVG tritt das (nicht gesondert/zusätzlich zuzustellende) behördliche Vollstreckungsersuchen an die Stelle der Klausel bzw. vollstreckbaren Ausfertigung, gemäß § 16 LVwVG tritt der schriftliche Antrag auf Vermögensauskunft in diesem Verfahren an die Stelle des Vollstreckungstitels. Danach muss also der Titel nicht vorgelegt werden, sondern nur der Antrag. Eine Befreiung von der Zustellung des Titels (Verwaltungsakt, § 13 LVwVG, in Form des Beitragsbescheids oder Rückstandsbescheids) selbst ist gesetzlich nicht vorgesehen; weder ein Anscheinsbeweis noch die sonstige Kenntnis des Schuldners lässt die Notwendigkeit einer Zustellung oder förmlichen Bekanntgabe entfallen. Verzichtet die Behörde bewusst und regelmäßig auf Zustellung und/oder förmliche Bekanntgabe und ist dieser ständige, bewusste Verzicht gerichtsbekannt und zudem von dem Gläubiger auch so vorgetragen, ist auch für eine Heilung kein Raum. Das Vollstreckungsgericht kann auch im Rahmen seiner nur beschränkten Prüfungsmöglichkeiten in Vollstreckungsverfahren bei dieser Sach- und Kenntnislage nicht sehenden Auges über das Fehlen der Zustellung hinwegsehen. Handelt es sich beim Rückstandsbescheid um den ersten Verwaltungsakt, können i.ü. gemäß § 13 LVwVG keine Säumniszuschläge mitvollstreckt werden, ebenso wenig mehrfache Säumniszuschläge infolge Aufteilung eines rückständigen Zeitraums auf mehrere Bescheide. Vorliegend geht es um rückständige Beiträge (Hauptforderung: 449,50 €) aus dem Zeitraum Jan 13 bis Jan 15. Das zugrundeliegende automatisierte Vollstreckungsersuchen datiert vom 1/2/2017 (Datum d. zu vollstreckenden Rückstandsbesch.: 5/1/2015 ...) und wird bei Gerichtsvollz. G unter dem Az. DR II 189/17 geführt. I. Rechtlicher Rahmen A. Zivilgerichtsbarkeit Das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) hat vorliegend mit streitgegenständlichen öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeiträgen zu tun, sobald in Baden-Württemberg der SWR einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung (Vollstreckungsersuchen) oder der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt und der als Schuldner angegebene Adressat sich dagegen vor dem Amtsgericht wehrt. Damit gilt das Zwangsvollstreckungsrecht der ZPO - abgesehen von der Erleichterung bei der Antragsvorlage und der Vollstreckungsklausel - ansonsten uneingeschränkt. Hat das Amtsgericht entschieden, kann der Unterlegene („Beschwerte“) gegen die amtsrichterliche Entscheidung das Landgericht (Beschwerdekammer) anrufen (so auch LG Stuttgart, 19 T 382/17 v. 7.12.2017). Beide Gerichte prüfen nicht die Beitragspflicht, d.h. die Richtigkeit der Forderung, sondern die formalen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und dabei auch das Vorhandensein einer tragfähigen gesetzlichen Vollstreckungsgrundlage. B. Rechtliche Einordnung des Beschwerdevorbringens innerhalb des Rundfunkbeitragsrechts Zunächst ist festzustellen, welche von den Schuldnern in unterschiedlichem Umfang regelmäßig angesprochenen Streitpunkte sich im Vollstreckungsverfahren unmittelbar wiederfinden und welche Streitpunkte nur im Rahmen einer verfassungs- oder europarechtlichen Gesamtwürdigung auf das Vollstreckungsverfahren durchschlagen könnten. a) Formale rechtliche Streitpunkte Nachdem der BGH (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14 -, Rn. 23, juris) festgestellt hatte, dass sich bei den dennoch zulässigen Ersuchen bis 2015 der zutreffende Gläubiger „nur durch aufwändige Auslegung durch den Senat“ ermitteln lasse, wird im Bescheid seither zumindest der Gläubiger als einer von drei Gläubigern genannt. Das Landgericht Tübingen vertrat die Ansicht, dass zudem ein Verwaltungsakt zu Beginn der Beitragspflicht erforderlich wäre, wie im gesamten sonstigen öffentlichen Recht (z. B. Steuergesetze, Landesgebührengesetz), insbesondere auch zur Begründung der Säumnis. Der Bundesgerichtshof (BGH) verneinte dies. In der Literatur findet sich für diese rechtliche Ausnahme von verwaltungsrechtlichen Grundlagen nur eine Fundstelle in Form eines von Mitarbeitern des Gläubigers (beschäftigt bei deren rechtlich unselbständiger Abteilung GEZ/Beitragsservice) verfassten Kapitels in einem Handbuch zum Rundfunkrecht. Dieser Ansicht steht nicht nur der verwaltungsrechtliche Grundsatz, dass die Behörde gegenüber dem Einzelnen hoheitlich durch Verwaltungsakt handelt, entgegen, sondern zwischenzeitlich auch in Bezug auf die praktischen Auswirkungen inzident die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung selbst (vgl. Sächsisches OVG, 6.4.2015, 3 B 305/14, OVG Lüneburg, 8.1.2018, 4 PA 283/17, VG München, 22.2.2017, M 26 K 16.1617). Diese führt zum einen aus, dass die Behörde (Rundfunkanstalt) bei mehreren Gesamtschuldnern analog § 44 AO gegen alle Gesamtschuldner zunächst einen Bescheid erlassen kann, nicht muss, verzichtet aber auf Anwendung der übrigen Bestimmungen der Abgabenordnung (§§ 268 ff AO), die sich gerade mit den Problemen „Angabe der weiteren Gesamtschuldner“, Gesamtschuldnerausgleich und Beschränkung der Haftung auf Anteile befassen. Damit ergibt sich bereits für den potentiellen Schuldner in Form eines von mehreren Bewohnern nicht mehr zwingend, ob er nun aktuell einen Beitrag zahlen muss oder nicht. Der Behörde wird sogar das Ermessen zugestanden, angemeldete Bewohner abzumelden, gegen deren Willen, und von sich aus im Rahmen der Ermessensausübung einen anderen Bewohner herauszusuchen. Dass damit im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs die Rechte von Schwerbehinderten und Bedürftigen in Frage gestellt werden (- der WG-Mitbewohner müsste Behinderung und wirtschaftliche Lage ggü. allen WG-Mitgliedern bekanntmachen -), wird in Kauf genommen. Hat jedoch die Behörde bei der Auswahl eines Schuldners aus einer Gruppe möglicher Gesamtschuldner sowohl Ermessen, welche Person sie auswählt, als auch Ermessen, ob sie zunächst eine oder mehrere Personen auswählt, wovon zudem der einzelne potentielle Schuldner keine Kenntnis hat, kann die rundfunkrechtsspezifische These von der fehlenden Erforderlichkeit des Ausgangsbescheids nicht mehr gehalten werden. Der Bürger kann nicht an Stelle der Behörde deren Ermessen in seiner eigenen Angelegenheit ausüben. Vorliegend kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben, da mit dem Rückforderungsbescheid jedenfalls ein Verwaltungsakt vorliegt und das Fehlen eines Ausgangsverwaltungsaktes sich vor allem materiell auf die Frage der Säumnisvoraussetzungen auswirkt. Schließlich hat der BGH auch die Eigenschaft einer Vollstreckungsbehörde bejaht.1 Die Landesregierung ist entgegen § 69 Landesverfassung (i.V.m. §§ 1, 2 LVG) turnusmäßig (§ 37 SWR-Staatsvertrag) nicht Inhaber der für Behörden geltenden Rechtsaufsicht; auch weist der SWR eine behördenatypische Besoldungsstruktur auf. Schließlich hat auch der Justitiar des Gläubigers, als berufener Vertreter, nicht beiläufig, sondern öffentlich, ausdrücklich und zur Klarstellung einer Bild-Meldung erklärte: Weder der SWR noch die GEZ ist eine Behörde.(www.intern.ARD.de, Klarstellung/Faktencheck zu einem Artikel auf Bild.de vom 29.8.2017; die bis 2017 einsehbare (gerichtsbekannte) Internetseite wurde nun gelöscht, ist aber noch über Archivseiten öffentlich einsehbar). Die Frage, ob ohne Willen, als Behörde zu handeln, ein solches Handeln dennoch unterstellt werden kann, kam es letztlich nicht mehr an, da bereits eine andere zwingende Vollstreckungsvoraussetzung fehlt. Nach der Rechtsprechung des BGH überwiegen die formalen Behördenmerkmale.Die Landesregierung ist entgegen § 69 Landesverfassung (i.V.m. §§ 1, 2 LVG) turnusmäßig (§ 37 SWR-Staatsvertrag) nicht Inhaber der für Behörden geltenden Rechtsaufsicht; auch weist der SWR eine behördenatypische Besoldungsstruktur auf. Schließlich hat auch der Justitiar des Gläubigers, als berufener Vertreter, nicht beiläufig, sondern öffentlich, ausdrücklich und zur Klarstellung einer Bild-Meldung erklärte: Weder der SWR noch die GEZ ist eine Behörde.(www.intern.ARD.de, Klarstellung/Faktencheck zu einem Artikel auf Bild.de vom 29.8.2017; die bis 2017 einsehbare (gerichtsbekannte) Internetseite wurde nun gelöscht, ist aber noch über Archivseiten öffentlich einsehbar). Die Frage, ob ohne Willen, als Behörde zu handeln, ein solches Handeln dennoch unterstellt werden kann, kam es letztlich nicht mehr an, da bereits eine andere zwingende Vollstreckungsvoraussetzung fehlt. Nach der Rechtsprechung des BGH überwiegen die formalen Behördenmerkmale. b) Anrufung des Europäischen Gerichtshofs wegen Vorfragen Das Landgericht Tübingen (Einzelrichter der Beschwerdekammer) hatte Bedenken wegen der Vereinbarkeit des staatsvertraglichen Beitragsgesetz in seiner Gesamtheit mit europäischen Grundrechten und europarechtlichen Vorgaben, da es die darin enthaltene, den SWR bevorzugend und ungleich gegenüber Wettbewerbern behandelnde Vollstreckungsregelung neben den grundlegenden materiellen Teilen als unabtrennbare Teile des gesamten Regelwerks zur Vollstreckung ansah und insoweit von Verstößen gegen folgende europäische Regelungen und europarechtliche Grundrechte ausgeht (vgl. EuGH C-492/17). Die Umstellung von der Gerätegebühr auf den Wohnungsbeitrag, die zugleich das Ertragsvolumen um 450 Mio. € im vierjährigen Durchschnitt (vgl. 21. KEF-Bericht) erhöht hat, hätte der Kommission gemeldet werden müssen. Das Landgericht hat daher diese europarechtlichen Grundrechts- und Verfahrensfragen zur Vereinbarkeit mit EU-Recht und EU-Grundrechten dem Europäischen Gerichtshof (C-492/17) vorab zur Entscheidung vorgelegt (betreffend 6 anhängige Beschwerdeverfahren); die übrigen Verfahren wurden bis zur Entscheidung des EuGHs ausgesetzt. Eine Übertragung auf die Kammer für den Zeitpunkt nach Entscheidung des EuGHs blieb vorbehalten. c) Anhängige Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht, Aussetzung Das Landgericht hat, um den in ihren Grundrechten möglicherweise Betroffenen nicht vor dieser höchstrichterlichen Entscheidung bereits den Rechtsweg abzuschneiden, die Verfahren auch insoweit ausgesetzt oder formlos zurückgestellt. d) Entscheidungsreife Nunmehr liegen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (18.7.2018) und des EuGHs (13.12.2018) vor. Die Entscheidungen können dahingehend zusammengefasst werden, dass nach dem Urteil des EuGHs europäisches Beihilferecht zwar tangiert wäre, aber gegenüber dem bisherigen Zustand keine ausreichend relevante Änderung; durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde zwar die Verfassungswidrigkeit der doppelten Beitragspflicht einer Person (Zweitwohnung) festgestellt, im Übrigen aber der Beitrag für verfassungsgemäß erachtet. e) Urteil des BverfG vom 18.7.2018 Der Vorwurf der fehlenden (steuerlichen) Kompetenz wurde zurückgewiesen. Selbst wenn der Beitrag alle Bürger erfassen würde, wäre es keine Steuer, da die bloße Konsummöglichkeit bei jedem Bürger einen individuellen Vorteil bedeute. Die Rolle der Landesmedienanstalten, Behörden des Landes mit staatlichen Aufgaben der Frequenzzuteilung und des Jugendschutzes auch bei privaten Sendern, wäre trotz Beitragsmittelfinanzierung einer Einstufung als nichtsteuerlich unschädlich, da der Beitrag auch insoweit der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich -rechtlichen Rundfunks (Rn. 59) diene; die Aufsicht dieser Stellen über private Sender käme auch den öffentlich-rechtlichen Sendern zugute. Nicht erörtert wurde, warum eine Haushaltsfinanzierung wie beim BVerfG der Unabhängigkeit entgegensteht, ebenso wenig die Besserbehandlung gegenüber Privatsendern durch das Selbsttitulierungsrecht. (Vgl. zu dessen Verfassungswidrigkeit im Bankenbereich: BVerfG, 1 BvL 8/11, Entscheidung vom 18.12.2012). Nach dem Urteil ist von einer Nicht-Steuer auszugehen. Im Einzelnen entschieden wurden die Fragen zu Art. 3 GG. Insoweit decken sich das seinerzeitige Gutachten zur Einführung des Beitrags und das Urteil: Die doppelte Forderung für dieselbe einmalige Konsummöglichkeit wurde, ex nunc, für verfassungswidrig (- so auch die nun bestätigte Rechtsansicht des LG Tübingen, EuGH-Vorlage vom 03. August 2017 - 5 T 121/17 -, juris; LG Tübingen, Beschluss vom 09. Dezember 2016 - 5 T 280/16 -, juris) erklärt, entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (z. B. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15/16 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06. April 2016 - 7 ZB 15.2372 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2017 - 2 S 1610/15 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2017 - 2 A 2286/15 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2015 - 4 LA 230/15 -, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 01. Dezember 2016 - 3 A 718/16 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 07. November 2016 - 1 A 25/15 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 02. Oktober 2015 - 14 K 6078/13 -, juris; VG Köln, Urteil vom 18. Februar 2016 - 6 K 6501/14 -, juris; VG Minden, Gerichtsbescheid vom 05. Oktober 2015 - 11 K 2603/14 -, juris; VG Minden, Gerichtsbescheid vom 31. August 2015 - 11 K 2439/14 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 29. Oktober 2015 - AN 6 K 15.00732 -, juris; VG Leipzig, Urteil vom 12. August 2016 - 1 K 1691/15 -, juris; VG Freiburg (Breisgau), Gerichtsbescheid vom 06. Juni 2018 - 9 K 2599/18 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juni 2017 - 4 A 13/16 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 06. April 2017 - W 3 K 16.580 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 02. März 2017 - 8 K 418.16 -, juris; VG Gera, Urteil vom 02. Dezember 2016 - 3 K 99/16 Ge -, juris; VG Regensburg, 17. November 2016 - RN 3 K 16.843 -, juris). Zugleich wurde festgeschrieben, dass die Rundfunkbehörden die verfassungsrechtlichen Vorgaben aber - auch bei positiver Kenntnis - nur auf Antrag beachten müssten. Der Beitragsservice hatte für Zweitwohnungen ein gesondertes Formular vorgehalten. Offen blieben dagegen die satzungsmäßigen Anmelderegeln, die jedoch gleichfalls zur Doppelzahlung durch dieselbe Person führen: Die Anmeldung wirkt auf den Monatsersten zurück, die Abmeldung auf den Monatsletzten voraus. § 7 I, II RBStV dürfte analog der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts damit ebenfalls verfassungswidrig sein, da beispielsweise der Student, der vom 15.2. - 15.10 ein Semester in einer anderen Stadt studiert, bei zweimaligem Umzug in einem Jahr während des Monats insgesamt 14 Beiträge zu zahlen hat, obwohl er nicht mehr als 12 Monate konsumieren kann. Jeder Umzug führt auch ohne Zweitwohnsitz zu einer doppelten Beitragspflicht für einen oder zwei Monate. Auch der Vorwurf eines Verstoßes gegen Art. 5 GG wurde abschließend zurückgewiesen. Dabei wurde im Vordergrund behandelt, dass Beitragspflicht nicht zugleich Konsumpflicht wäre, so dass die Freiheit bliebe. Die eigentliche Frage, ob die Pflicht, dem öffentliche-rechtlichen Rundfunk 10.000 € zu geben, obwohl sich jemand auf private oder ausländische Kanäle festgelegt habe, eine Hürde vor der Alternative wäre, wurde mit der Begründung, der Betrag wäre „maßvoll“, nur am Rande abschlägig beschieden. Insgesamt müsse der Gesetzgeber - anders als beispielsweise bei einem pauschalen (und ungleich maßvolleren) Stromaufschlag der Vollzugsanstalt von 1,50 € für das private, beitragsfreie TV-Gerät (BVerfG - 2 BvR 635/17 - vom 16.5.2018), - keinen Wirklichkeitsmaßstab wählen, sondern könne auch einen Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde legen. Damit sind auch Erwägungen der Schuldner, warum sie - vergleichbar einem Nichtanwohner bei Erschließungskosten - ohne Konsum oder gar ohne Radio/TV Beiträge zahlen sollen, unbeachtlich. Mangels in zeitlicher Nähe zu erwartender weiterer verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, z. B. zur Rechtsschutzgarantie, war das Verfahren nicht mehr länger auszusetzen. Angesichts angedrohter Missbrauchsgebühren ist eine ergänzende Befassung des Bundeverfassungsgerichts zeitnah nicht mehr zu erwarten. Die verfassungsrechtlichen materiellen Einwände der Schuldner sind damit kraft bundesverfassungsgerichtlichem Urteil ausgeräumt. f) Urteil des EuGHs vom 13.12.2018 Der EuGH hat im Zusammenhang mit dem Vorlageverfahren die beitragsrechtlichen Vorfragen überwiegend für zulässig erachtet, letztlich aber keinen Verstoß gegen Europarecht festgestellt. Er führt dabei aus, dass, wie die deutsche Regierung und die Kommission in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen ausgeführt hätten und der Generalanwalt in Rn. 55 seines Schlussantrags festgestellt habe, die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt hätte. Unter diesen Umständen ist unter Berücksichtigung des Inhalts der dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten nicht dargetan worden, dass das Rundfunkbeitragsgesetz eine wesentliche Änderung der Regelung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland mit sich gebracht hätte, die es erforderlich machte, die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV von seinem Erlass zu unterrichten. (EuGH, C-492/17, Urteil vom 13.12.2018, Rn. 65, 66). In Fußnote 38 zu Rn. 58 seines Schlussantrags hatte der Generalanwalt festgestellt, dass im Gebührenzeitraum 2009 - 2012 durchschnittlich pro Jahr 7,357 Mrd. €, im Beitragszeitraum 2013 - 2016 durchschnittlich pro Jahr 7,807 Mrd. € erzielt wurde; die den Charakter einer staatlichen Beihilfe (vgl. EuGH a.a.O). besitzenden Einnahmen stiegen also nach dem Systemwechsel um durchschnittlich 6 %, entsprechend 450 Millionen Euro/Jahr an. Die weitere Vorfrage zu Selbsttitulierung wurde dahingehend beantwortet, dass es sich um eine Beihilfe handle, die schon bei der früheren Gebühr vergleichbar bestanden hätte Danach war nunmehr zugrunde zulegen, dass Art. 107, 108 AEUV dem Rundfunkbeitragsstaatsvertragsgesetz nicht entgegenstehen. II. Vorliegend fehlende formale Vollstreckungsvoraussetzung Bei dem vorliegend zu entscheidenden Verfahren fehlt jedoch schon nach dem Vorbringen dem Gläubiger die formale Vollstreckungsvoraussetzung der „Zustellung“. Das vorliegende Verfahren war beim EuGH anhängig. 1. Vollstreckungsvoraussetzungen: Titel, Klausel, Zustellung Die drei grundlegenden Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 750 ZPO) und deren Vorliegen haben Vollstreckungsgericht und Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen: Titel, Klausel und Zustellung. Der Gläubiger hat alle drei Voraussetzungen vorzutragen und nachzuweisen. Fehlt eine der drei Voraussetzungen, ist die Zwangsvollstreckung unzulässig und einzustellen. § 15 a II LVwVG nimmt ausdrücklich auf das komplette 8. Buch der ZPO Bezug. Der Landesgesetzgeber wollte mit dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz ausweislich der Gesetzesbegründungen, zuletzt anlässlich einer Gesetzesänderung 2012 bestätigt, den „bewährten Gleichlauf“ zwischen Zivilvollstreckung und Verwaltungsvollstreckung erhalten (LT BW Drucksache 15/2404, u.a. dort S. 2). Dem Verwaltungsakt als Grundlage der Vollstreckung komme somit im Verwaltungsvollstreckungsrecht eine ähnliche Rolle zu wie dem Vollstreckungstitel bei der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung (LT BW Drucksache 6/2990 S. 16) Die drei genannten Voraussetzungen sind die Basis der Zwangsvollstreckung, egal ob aus zivilrechtlichen Titeln oder Verwaltungsakten vollstreckt wird (so auch LG Stuttgart, B. v. 4.8.2016, 10 T 337/16 und LG Stuttgart, 19 T 382/17 v. 7.12.2017). Sie weisen dem Vollstreckungsgericht nach, dass eine materielle Entscheidung ergangen ist (Zivilurteil oder Verwaltungsakt), dass die Authentizität gegeben ist (vollstreckbare Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel) und der Schuldner nachweislich Kenntnis hat (Zustellung). Diese Grundregel wird auch durchgängig im öffentlichen Abgabenrecht beachtet. Der Hinweis, dass der Rundfunkbeitrag auf Gesetz beruhe, ist selbstverständlich und nicht weiterführend: Keine hoheitlich durchgesetzte Zahlungspflicht gegenüber Staat und Behörden findet ohne gesetzliche Grundlage statt. Dafür, dass der Gesetzgeber, zumal der Landesgesetzgeber, ausschließlich für den Rundfunkbeitrag eine erleichterte, auf ein wesentliches Merkmal der bundesgesetzlichen Regelung verzichtendes Regelwerk schaffen wollte, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Landesvollstreckungsgesetz wird ausdrücklich auf das gesamte 8. Buch der ZPO Bezug genommen. a) Titel Den Titel stellt im Verwaltungsvollstreckungsrecht der Verwaltungsakt dar. Im gesamten öffentlichen Recht und Abgabenrecht wird der Titel mit der ersten Zahlungsaufforderung geschaffen. Der hoheitlich Handelnde hat sich dabei des vorgesehenen Instruments, des Verwaltungsaktes („Bescheids“) zu bedienen. An diesen Akt oder Bescheid knüpfen die Gesetze durchgängig die Fälligkeit und die Säumnis. Nicht zu verwechseln ist diese Zahlungsfälligkeit mit dem Zeitraum der geschuldeten Abgabe: Beispielsweise wird die KFZ-Steuer ab dem Tag der Zulassung geschuldet, zahlungsfällig wird sie mit Bekanntgabe oder Zustellung des Verwaltungsaktes „Steuerbescheid“. Identische Regelungen existieren für Gebühren: Auch hier trennt das Gesetz den Beginn der Zahlungsverpflichtung (§ 3 LGebG) von der Fälligkeit nach Verwaltungsakt (§ 18 LGebG); keine Säumnis ohne Fälligkeit, keine Fälligkeit ohne Bescheid (§§ 18, 20 LGebG). Anders beim Rundfunkbeitrag: Hier duldet die obergerichtliche Rechtsprechung bisher einen vorverlegten Säumnis- und Fälligkeitszeitpunkt vor Erlass eines Bescheids. Der Streit über dessen Notwendigkeit kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben, da mit den Rückstandsfestsetzungsbescheiden jedenfalls ab deren Erlass Verwaltungsakte vorliegen und damit jedenfalls für die Hauptforderung, d.h. den eigentlichen Beitrag, die erste Zwangsvollstreckungsvoraussetzung erfüllt ist. b) Klausel Die Klausel (vollstreckbare Ausfertigung) wird in der Verwaltungsvollstreckung durch das Vollstreckungsersuchen ersetzt (§ 15 a LVwVG), das den Titel bezeichnet, auf den es sich bezieht. Eine exakte Angabe des Titels ist erforderlich, damit etwaige Zahlungen zweifelsfrei zugeordnet werden können. Im Handeln einer Behörde hat der Gesetzgeber eine ausreichende Authentizitätsgarantie gesehen. Zugleich ist klargestellt, dass es einer gesonderten Zustellung dieses Ersuchens nicht bedarf, was auch vom BGH so gesehen wird (BGH - B. v. 11.6.2015 - I ZB 64/14; BGH - B. v. 5.10.2017 - I ZB 78/16). Keine zweifelsfreie Zuordnung wäre beispielsweise gegeben, wenn ein Bescheid nur mit einer dienstinternen Nummer bezeichnet wäre. In den Vollstreckungsersuchen dem Gläubiger werden die Bescheide konkret beschrieben. c) Zustellung Nachzuweisen ist jedoch selbstverständlich die Zustellung des Titels. Nur dadurch erhält das Vollstreckungsgericht Gewissheit darüber, dass der Schuldner formal Kenntnis erlangen konnte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Zustellung urkundlich belegt sein muss oder im Vollstreckungsverfahren der Verwaltung im Ersuchen wahrheitsgemäß schriftlich vorgetragen werden kann (vgl. Zöller, ZPO, § 750 Rn. 16). Legt die Vollstreckungsbehörde keine entsprechenden Urkunden oder Nachweise vor und erklärt sie zugleich stillschweigend im amtsgerichtlichen Verfahren und ausdrücklich im Beschwerdeverfahren, dass gerade nicht zugestellt worden ist, so fehlt es an einer zwingenden Zwangsvollstreckungsvoraussetzung, die auch von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Die verschiedenen möglichen Zustellvarianten ergeben sich aus §§ 3, 4 und 5 LVwZG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem „obiter dictum“ des BGH im B. v. 27.4.2017, I ZB 91/17: Dort wird zunächst lediglich zutreffend ausgeführt, dass neben dem zugrundeliegenden Rückstandsbescheid als „Titel“ kein zusätzlicher (zuzustellender) Beitragsbescheid vollstreckungsrechtlich zu verlangen ist. Zur Frage der Titelzustellung (hier: Rückstandsbescheid) führt der BGH a.a.O. obiter dictum aus: „Geht der Schuldner nicht erfolgreich im Wege des Verwaltungsrechtswegs gegen einen Festsetzungsbescheid vor und wird dieser unanfechtbar oder entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung vor (§ 2 Nr. 1 und 2 LVwVG BW). Dies entspricht dem tragenden Grundsatz des Vollstreckungsrechts, das nur die Unanfechtbarkeit und nicht (auch) die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts Vollstreckungsvoraussetzung ist (vgl. Deusch/Burr, BeckOK.VwVfG, 34. Edition, Stand 1. Oktober 2016, § 6 Rn. 20). Eine wirksame Zustellung der Beitragsbescheide ist mithin keine Vollstreckungsvoraussetzung. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird; gemäß § 15a Abs. 4 Nr. 4 LVwVG BW reicht es zudem aus, dass das Vollstreckungsersuchen die Angabe enthält, der Verwaltungsakt sei unanfechtbar geworden (vgl. auch BGH, NJW-RR 2016, 378 Rn. 25)“ Dabei bleibt unberücksichtigt, dass ein wirksamer Verwaltungsakt (oder auch Steuerbescheid, vgl. § 122 AO) der förmlichen Bekanntgabe oder Zustellung bedarf, um weitere Folgen auszulösen oder vollstreckt werden zu können (§§ 2, 13 LVwVG). Nur ein bekanntgegebener oder zugestellter Verwaltungsakt kann von der Behörde denknotwendig als unanfechtbar deklariert werden, wie auch ein Notfristzeugnis ohne vorherige Zustellung undenkbar ist. Übertragen auf zivilrechtlichen Vollstreckungstitel würde dieser Satz lauten: Da es nur auf die Rechtskraft des Urteils ankommt, braucht es nicht zugestellt zu werden. Ein solcher Rechtssatz existiert nicht. Im Übrigen ist die Aussage auch in sich unschlüssig: Wenn das Vollstreckungsrecht die Unanfechtbarkeit verlangt, impliziert es damit die förmliche Bekanntgabe (bzw. Zustellung, wenn die Bekanntgabe nicht belegt oder fingiert ist). In der Gesetzesbegründung zum LVwVG findet sich dementsprechend auch eine konkrete Überlegung zum Hintergrund der Zustellung bzw. zu der Nichtzustellung des Vollstreckungsersuchens. Die Begründung führt insoweit aus, dass es einer zusätzlichen Zustellung des Ersuchens gerade deshalb nicht bedarf, weil bereits der Verwaltungsakt regelmäßig förmlich gem. § 41 LVwVfG bekanntgegeben wurde (LT BW Drucksache 10/4374 s. 24) Beim Rundfunkbeitrag fehlt in Baden-Württemberg jedoch gerade die Möglichkeit der Bekanntgabe des Rückstandsbescheids gemäß § 41 LVwVfG, da das LVwVfG nach § 2 LVwVfG ausdrücklich für den SWR bisher keine Geltung hat. Für die Landesrundfunkanstalt verbleibt es danach bei den Zustellmöglichkeiten gemäß LVwZG (vgl. LG Tübingen, 5 T 232/16, B. v. 16.9.16). Soweit der BGH (a.a.O., Rn. 24) sich im Weiteren mit der Fiktion gemäß § 41 LVwVfG oder gar einem Zugangsanscheinsbeweis zu Lasten des Adressaten als Zustellungsnachweisersatz befasst, findet sich hierfür wegen der Nichtanwendbarkeit des LVwVfG (§ 2 LVwVfG) keine gesetzliche Grundlage; die verwaltungs- und bundesgerichtliche Rechtsprechung lehnt konsequent auch einen solchen Anscheinsbeweis zutreffend ab, der letztlich jede Zustellnotwenigkeit der Beliebigkeit des Absenders unterstellen würde. Der Ansicht, der Bescheid könne entsprechend § 41 LVwVfG durch einfache Aufgabe zur Post bekanntgegeben werden, widerspricht auch entschieden der VGH Mannheim (VGH Mannheim, 2 S 114/17 - Urteil vom 18.10.2017; a.A. AG Nürtingen 1 M 4927/16, B. v. 23.12.2016). Er verneinte, auch in Übereinstimmung mit den anderen Bundesgerichten, die Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises als Zustellungs/Bekanntgabeersatz, da § 2 LVwVfG die Anwendbarkeit dieses Gesetzes für den SWR ausdrücklich ausschließt. Insoweit führt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 9 C 19/15 -, BVerwGE 155, 241-248, Rn. 18) aus: „Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe des Bescheides durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommen (stRsp, vgl. BFH, Urteile vom 14. März 1989 - VII R 75/85 - BFHE 156, 66 und vom 29. April 2009 - X R 35/08 - BFH/NV 2009, 1777 = juris Rn. 20; Beschluss vom 14. Februar 2008 - X B 11/08 - BFH/NV 2008, 743 = juris Rn. 4 ff).“ Das vom Gesetzgeber bewusst für nicht anwendbar erklärte LVwVfG kann nicht contra legem auf dem Umweg über vermeintliche „allgemeine Rechtsgrundsätze“ anwendbar gemacht werden, zumal der Gesetzgeber - wenn er denn gewollt hätte - längst selbst die Anwendbarkeit hätte einfügen können („außerhalb des Beitragsrechts“). Vor demselben Hintergrund ist auch der Versuch zu sehen, trotz Nichtanwendbarkeit des VwVfG (OVG NRW v. 3.3.2017, 2 B 86/17) dessen dem Gläubiger vorteilhafte Einzelregelungen als Rechtsgrundsatz gültig zu machen, speziell die Verjährungshemmung nach § 53 LVwVfG. Sowohl § 7 RundfunkbeitrStV als auch § 2 LVwVfG sind demgegenüber eindeutig: Die Verjährung richtet sich nach BGB (3 Jahre), das LVwVfG ist nicht anwendbar. Der Rückstandsbescheid ist danach zur Herbeiführung der Unanfechtbarkeit zuzustellen; dies schon deshalb, da der Prüfungsumfang und Prüfungspflicht des Vollstreckungsgerichts sich nicht auf eine Beweisaufnahme zur sonstigen Kenntniserlangung von einem Titel erstrecken. Auch eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO kommt nicht in Betracht. Heilung wäre danach denkbar, wenn eine Zustellungsabsicht bzw. ein Zustellungswille vorhanden gewesen wäre (vgl. Zöller, ZPO § 189 Rn. 2). Nachdem sich der Gläubiger - gerichtsbekannt aus vielen Verfahren und auch nach eigener Einlassung - durchgängig bewusst gegen eine förmliche Zustellung und für den formlosen, weder für eine Zustellung noch für eine Bekanntgabefiktion ausreichenden Postversand entschieden hatte, fehlt die Zustellungsabsicht. Angesichts der Klarheit und Eindeutigkeit von § 2 LVwVfG konnte sie auch nicht ernsthaft davon ausgehen, dass trotz ausdrücklicher Nichtanwendbarkeit der dortige Weg funktionieren würde. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist das Merkmal „Zustellung“ auch nicht nur auf Rüge des Schuldners zu prüfen, sondern vom Gläubiger darzulegen und vom Gericht von Amts wegen zu prüfen. Der BGH ließ dagegen - obiter dictum - sogar eine Art beweisrechtliche Vermutung (Anscheinsbeweis) zu, dass ein zur Post gegebener Brief auch tatsächlich den Empfänger erreiche, wodurch letztlich eine Beweislastumkehr geschaffen würde. Die Annahme, dass dies auch generell durch einen Anscheinsbeweis nachweisbar wäre, hätte - über ein obiter dictum hinaus - dann der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte auszusprechen, da sich ansonsten der Bundesgerichtshof (BGH) im Widerspruch zum Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht befinden würde. Die vermeintlich dem Beschluss des BGH entsprechende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs von 1981 wurde vom Bundesfinanzhof 1989 aufgegeben (BFH a.a.O.). Eine Zustellung oder förmliche Bekanntgabe des Rückstandsbescheids (Titels) liegt daher nicht vor; eine Zustellung oder förmliche Bekanntgabe wird auch nicht vorgetragen; umgekehrt wird vorgetragen und ist gerichtsbekannt, dass die Rückstandsbescheide generell in Baden-Württemberg weder zugestellt noch förmlich bekanntgegeben werden, sondern nur als einfacher Brief übersandt werden. Die Vollstreckungsbehörde hat weiter anzugeben, ob der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs entfallen ist. Diese Regelung in § 15 a LVwVG stellt somit die Handlungsanweisung in Bezug auf § 2 LVwVG dar, der diese beiden Varianten als alternative Vollstreckungsvoraussetzungen aufzählt. Hier könnte nun in Erwägung gezogen werden, diese Angabe als Ersatz der Darlegung zur Zustellung anzusehen, da Unanfechtbarkeit (mangels Bekanntgabefiktion) für den vollstreckungsrechtlichen Nachweis ihrerseits Zustellung voraussetzt. Voraussetzung wäre jedoch, dass diese Angaben zutreffend und konkret gemacht werden. Nicht ausreichend sein kann die pauschale Wiedergabe beider Alternativen des Gesetzestextes (a.A BGH VII ZB 11/15). Würde man dies ausreichen lassen, wäre die Norm ihres Inhalts und Zwecks entleert, der Gesetzgeber hätte die Norm in § 15 a LVwVG weglassen können, da es sich schon im ganzen Gesetzesabschnitt ohnehin um Verwaltungsakte betreffend Abgaben handelt. Die exakte und konkrete Angabe könnte, wenn sie gewissenhaft und wahrheitsgemäß gemacht würde, somit die Zustellungsdarlegung ersetzen, da sich daraus eine erfolgte Zustellung ergeben würde. Nur bei korrekter Zustellung wäre - mangels Geltung der Bekanntgabevorschriften im LVwVfG - die Rechtsmittelfrist gemäß § 70 VwGO bestimmbar und damit dann auch der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit. Zu ergänzen wäre noch, dass der Gesetzgeber entgegen der Praxis der Rundfunkanstalten den Fall der Unanfechtbarkeit als Regelfall der Vollstreckung angenommen hat (LT BW Drucksache 6/2990 S. 18). Sowenig wie im Zivilvollstreckungsverfahren die Kenntnis eines Urteils ausreicht, sowenig reicht in der Verwaltungsvollstreckung eine einfache Kenntnis aus. Es ist im formalen Vollstreckungsverfahren gerade nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, Beweis über Kenntnis und Wissen zu erheben. Der Anscheinsbeweis scheidet schon aus Rechtsgründen aus; er ist hier weder statthaft (VGH Mannheim, 2 S 114/17 - Urteil vom 18.10.2017) noch prüfbar. In die Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichts fällt auch nicht die Führung eines Indizienbeweises. Erst recht ist es weder Aufgabe des Vollstreckungsgerichts noch überhaupt zulässig (VGH Mannheim, 2 S 114/17 - Urteil vom 18.10.2017: Der im Urteil des VGH Mannheim (a.a.O.) genannte Indizienbeweis kann im Verfahren auf Überprüfung des Verwaltungsaktes oder bei dortigen Fragen einer Fristeinhaltung eine Rolle spielen; das Vollstreckungsgericht führt jedoch gerade keine Beweisaufnahme durch, die die Zustellung ersetzen soll. Die gesetzgeberische Entscheidung für die Zustellung wird auch aus § 802 a II Nr. 5 ZPO deutlich: Der Gesetzgeber hat offensichtlich durchaus an die theoretische Möglichkeit eines Zustellungsnachweisverzichts gedacht: Er hat diesen Verzicht dann aber nur ganz gezielt in einer bestimmten Konstellation umgesetzt, nicht pauschal für Vollstreckungsersuchen. Schließlich enthält auch § 16 III LVwVG keinen Zustellungsverzicht. Lediglich die Titelvorlage wird durch dessen Bezeichnung im Ersuchen ersetzt. Der Verwaltungsakt als Titel ist und bleibt zuzustellende Vollstreckungsvoraussetzung (§ 13 LVwVG), lediglich im Vermögensauskunftsverfahren ersetzt der Behördenantrag die zusätzliche Titelvorlage. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Strenge ist auch erforderlich, sowohl bei individuellen Vollstreckungsverfahren als auch - erst recht - bei massenhaften Zwangsvollstreckungsmaßnahmen desselben Gläubigers. Die Zwangsvollstreckung dem Gläubiger gegen einen anderen Schuldner aus einem nicht mehr existierenden Titel (Rückstandsbescheid über Betrag x) statt aus dem neuen Titel (gerichtlicher Vergleich über Betrag y) wäre vielleicht aufgefallen, wenn wenigstens bei Erstellung des Ersuchens der Zustellungsnachweis hätte vorgetragen müssen; zugleich wird deutlich, dass - gerade im Massenverfahren - eine besonders großzügige Auslegung nicht von der vom Gesetzgeber unterstellten besonderen Zuverlässigkeit getragen wird (z. B. Vollstreckung in einem Parallelverfahren aus einem längst durch einen gerichtlichen Vergleichstitel ersetzten vorangegangenen Leistungsbescheid (vgl. LG Tübingen, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 5 T 144/18 -, Rn. 8 - 9, juris). 2. Systemwidrigkeit der rundfunkspezifischen Ausnahmen in der Rechtsprechung Der Regelfall der Zivilzwangsvollstreckung stellt sich nach der ZPO wie folgt dar: - Durch ein Gericht wird ein Urteil gesprochen; darin wurde der Sachverhalt materiell geprüft. - Das Urteil (der Titel) wird zugestellt. Ob er Schuldner das Urteil schon kennt, ist irrelevant - Das Gericht erteilt eine vollstreckbare Ausfertigung. - Die Vollstreckung beginnt. Parallel, wie in der Gesetzesbegründung verlangt, zeigt sich der Regelfall der Verwaltungsvollstreckung: - Durch eine Behörde ergeht ein Verwaltungsakt; darin wurde der Sachverhalt materiell geprüft. - Der Verwaltungsakt wird zugestellt oder förmlich bekanntgegeben. Säumnis beginnt. - Die Behörde erstellt das Vollstreckungsersuchen (an Stelle der Klausel) oder erteilt den Vollstreckungsauftrag, der nicht zusätzlich zugestellt werden muss. - Die Vollstreckung beginnt. Beiden Varianten ist gemein: Auf die materielle Entscheidung durch ein Gericht oder eine Behörde mit gerichtlicher Überprüfungsmöglichkeit folgt deren Zustellung oder förmliche Bekanntgabe. Demgegenüber stellt sich die Rundfunkbeitragsvollstreckung so dar: - Es ergeht zunächst - bestätigt zwar durch die Rechtsprechung des BGH und (bisher) durch die Verwaltungsgerichte kein Verwaltungsakt, kein Leistungsbescheid, der Schuldner kann damit keinen Widerspruch einlegen, dennoch soll sofort Säumnis eintreten. Zugestellt wird mangels Bescheid nichts. Diese Rechtsprechung lässt die ansonsten im gesamten Abgabenrecht gültigen allgemeinen Regeln außen vor; durch die neuere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die auf ein weites Auswahlermessen der Sender baut, wird das seitherige Argument, es ergäben sich alle Umstände aus dem Gesetz, hinfällig - Erst später wird dann ein Rückstandsbescheid erlassen. Zustellung erfolgt wieder nicht, förmliche Bekanntgabe ist in Baden-Württemberg wegen § 2 LVwVfG nicht möglich. - Eine gerichtliche Prüfung durch Anfechtung ist vor Vollstreckung nicht möglich, weil der Gläubiger vielfach Vollstreckungsaufträge erteilt, bevor sie erhobene Widersprüche bescheidet und damit einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung mittels Anfechtungsklage ermöglicht (vgl. 5 T 122/17: Während der Bearbeitungszeit des Widerspruchs von 15 Monaten wurden fünf Rückstandsbescheide nebst Vollstreckungsersuchen erstellt; ähnlich 5 T 107/17, 5 T 9/17 und 5 T 98/17). Auf eine negative Feststellungsklage weist wiederum keine Rechtsmittelbelehrung hin. - Die konkrete Angabe, ob der Bescheid unanfechtbar ist oder ob er sofort vollziehbar ist, wird dem Gläubiger durch den BGH faktisch erlassen, da er nicht die Angabe einer konkreten Variante verlangt, sondern dem Gläubiger auch eine Alternativangabe gestattet. §§ 2, 15 1 LVwVfG wird danach bei Zahlungsverwaltungsakten vollständig seines Inhalts entleert; da eine der beiden Varianten bei diesen Verwaltungsakten immer erfüllt ist, wird die Norm zur Makulatur. Zugleich wird dem Vollstreckungsgericht die Möglichkeit genommen, aus diesem Vortrag auf eine Zustellung schließen zu können. Im Ergebnis beginnt danach die Zwangsvollstreckung, ohne dass bis dahin ein Vollstreckungstitel zugestellt worden ist, ohne dass die erfolgte Zustellung vorgetragen oder gar belegt ist. Dies widerspricht dem 8. Buch der ZPO, ist mit den dort manifestierten Vollstreckungsvoraussetzung (Titel, Klausel, Zustellung) nicht vereinbar. An diesen Voraussetzungen hat auch der Landesgesetzgeber im LVG nicht gerüttelt; er ging ersichtlich von einer Zustellung des Verwaltungsaktes vor der Vollstreckung aus. 3. Konkretes Vollstreckungshindernis Detailliert hat die Vollstreckungsbehörde und Gläubiger zu d. Rückstandsbesch. vom 5/1/2015 ... vorgetragen: Der Bescheid wäre zur normalen Post gegeben worden. Ein Zustellungswille oder eine Zustellungshandlung wird nicht einmal behauptet. Damit steht für fest: Die Zustellung fehlt, eine Bekanntgabe nach LVwVfG war nicht möglich. Eine Differenzierung zur Unanfechtbarkeit oder aufschiebenden Wirkung fehlt ebenso. Mangels Zustellungsdatum könnten auch keine sicheren Angaben hierzu gemacht werden. Ob der Schuldner den Zugang bestreitet ist so irrelevant wie die Frage, ob er den Titel bestreitet. Im formalen Zwangsvollstreckungsverfahren gilt: Ohne Zustellung keine Vollstreckung, unabhängig davon, ob eine Kenntnis des Schuldners vorhanden war und ggf. mit anderen Mitteln nachweisbar wäre. Ein „Zugestehen“ zwingender (und von Amts wegen zu prüfender) Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen kennt das Vollstreckungsrecht nicht. Der vom LG Stuttgart (19 T 382/17, 7.12.2017, juris Rn. 17, 19) geäußerten Ansicht vermag das Gericht nicht zu folgen: Das Landgericht lässt offen, wie es zum Ergebnis gelangt, der Titel müsse nicht zugestellt werden, wenn der Klauselersatz nicht zugestellt werden müsse. Ein Zusammenhang besteht nicht. Auch die These, bei unanfechtbaren Bescheiden würden per se die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, wird nicht begründet. Tatsächlich fehlt insoweit jede Grundlage: Zum einen setzt Unanfechtbarkeit zunächst regelmäßig selbst Bekanntgabe oder Zustellung voraus, wobei beides nicht vorliegt. Zum andern entfällt - im Gleichklang mit Zivilvollstreckung - die Zustellungsnotwendigkeit bzw. deren Nachweis bei unanfechtbaren Verwaltungsakten so wenig wie bei rechtskräftigen Urteilen. Würde man vom Zustellungserfordernis absehen, würde dadurch ein völlig neues Zwangsvollstreckungsinstrumentarium geschaffen, das in der ZPO so nicht enthalten ist. Das Absehen von einer Zustellung (vgl. z. B. LG Stuttgart a.a.O.) führt dazu, dass bis zum Beginn der Vollstreckung kein Zustellungsnachweis zu erbringen ist, die Kenntnis des Schuldners damit nicht mehr ohne eigene, von der ZPO gerade nicht vorgesehene Ermittlung und Beweiserhebung nachgewiesen wäre. Danach fehlte das Merkmal „Zustellung“ des Vollstreckungstitels (Rückforderungsbescheid) sowohl zur Zeit des Vollstreckungsersuchens als auch zum jetzigen Zeitpunkt, weshalb die Beschwerde des Gläubigers zurückzuweisen war. 4. Säumnis, Verrechnung Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass nach der zutreffenden Rechtsprechung des VG Berlin die bis Mitte Februar 2015 fälligen Beiträge im Rahmen der Vollstreckung nicht doppelt, nämlich am 1.4. und 1.5.2015, mit einem Säumniszuschlag versehen werden dürfen: Der Landesrundfunkanstalt ist es verwehrt, in einem späteren Festsetzungsbescheid einen Säumniszuschlag festzusetzen, wenn dieser Bescheid ausschließlich einen Zeitraum betrifft, für den die rückständige Rundfunkbeitragsschuld insgesamt bereits in einem früheren erlassenen Bescheid hätte mit festgesetzt werden können. Ein insgesamt rückständiger Beitrag kann nicht durch Aufteilung auf zwei Bescheide zu doppeltem Säumniszuschlag führen. Der später festgesetzte Säumniszuschlag ist durch die bereits vorher erfolgte Festsetzung eines Säumniszuschlags abgegolten.“ (VG Berlin, Urteil vom 22. August 2017 - 8 K 262.16 -, juris) Darüber hinaus fehlt es in Baden-Württemberg bereits an den grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung der Säumniszuschläge: Nach § 13 LVG können keine Säumniszuschläge mitvollstreckt werden; dies wäre nur möglich, wenn zunächst in einem Ausgangsverwaltungsakt der Beitrag festgesetzt worden wäre, nebst Hinweis auf mögliche Säumniszuschläge. Bezüglich Säumniszuschlag (bei 1 Jahr und einem Monatsbeitrag entsprechend fast 50 %, bei einem Quartal und einem Jahr Rückstand immer noch ca. 15 %) und Zins (6 %) ist zudem auf die Vorlage des BFH beim Bundesverfassungsgericht hinzuweisen. Auf die Frage, ob durch eine spätere Leistung sich der Hauptforderungsbetrag reduziert hätte, kam es vorliegend mangels Zustellung nicht mehr an, ebenso wenig auf die damit einhergehende Ermächtigungsproblematik, bei der davon auszugehen gewesen sein dürfte, dass für ein Abweichen von BGB (§ 369) und AO (§ 225) für den Bereich freiwilliger Leistung eine landesgesetzliche Ermächtigung weder vom Gesetzgeber gewollt noch beabsichtigt war, somit eine teleologische Reduktion der Beitragssatzung auf die Anwendung der dortigen Verrechnungsreihenfolge nur für Fälle fehlender Zweckbestimmung in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Eine etwaige Verjährung war nicht zu prüfen. Ob der Bescheid am Maifeiertag erlassen wurde, kann dahingestellt bleiben. III. Entscheidungsumfang Dieses Verfahren betrifft vorliegende singuläre Zwangsvollstreckungshandlung. Diese war mangels Zustellung des Titels „Rückstandsbescheid“ für unzulässig zu erklären und einzustellen, wegen der Säumniszuschläge auch mangels deren Vollstreckbarkeit. Die Entscheidung entfaltet keine Sperrwirkung in Bezug auf ein neuerliches Vollstreckungsersuchen, das nicht die bisherigen Säumniszuschläge erfasst und bei dem der zu vollstreckende Bescheid - solange sich der Gesetzgeber nicht beispielsweise zur Ergänzung von § 2 I LVwVfG um die Worte „außerhalb des Beitragsrechts“ entschließt - zugestellt wurde (LVwZG; beispielsweise durch Einschreiben) und diese Zustellung konkret vorgetragen und auf Verlangen nachgewiesen wird und zudem ausgeführt wird, ob der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder ob ein eingelegter Rechtsbehelf ohne aufschiebende Wirkung ist. Vorsorglich wird zudem darauf hingewiesen, dass - nach der langen verfassungsgerichtlich und europarechtlich bedingten Verfahrensdauer möglicherweise naheliegende - zwischenzeitliche Erfüllung durch Leistung auf die Rückstände oder Verjährung ggf. nicht im Vollstreckungsverfahren geprüft werden können, sondern nur in einer verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsgegenklage. IV. Einzelrichterzuständigkeit Das entscheidende Merkmal der Zustellung, an dessen Fehlen als Vollstreckungsvoraussetzung die Entscheidung anknüpft, beinhaltet als Basismerkmal einer jeden Vollstreckung keine besonderen Schwierigkeiten oder Veranlassung zu Grundsatzentscheidungen. Auch der streitgegenständliche Forderungsbetrag begründet keine Kammerzuständigkeit; vergleichbare Fälle werden in ständiger Rechtsprechung nicht nur des Landgerichts Tübingen (vgl. für andere Einzelrichterreferate B. v. 13.9.2018, 5 T 239/18, oder 5 T 85/17, B. v. 9.8.2018) - auch der übrigen Einzelrichter - vom Einzelrichter entschieden. Schließlich bedarf es für die entscheidungserhebliche Frage nach der Zustellung auch keiner Divergenzentscheidung, da obergerichtliche Entscheidungen derzeit nicht entgegenstehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) äußerte sich in seiner Entscheidung vom 27.4.2017 (BGH I ZB 91/16 - B. v. 27.4.2017), zunächst aus prozessualen Gründen nur am Rande und „obiter dictum“: Er verneinte in Übereinstimmung mit dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz eine gesonderte Zustellungspflicht für das Vollstreckungsersuchen. Dies hat der 1. Senat später so auch in der Sache selbst bestätigt (BGH I ZB 78/16 - B. v. 5.10.2017, vorgehend LG Stuttgart, 4.8.2016, 10 T 337/16)). Das Landgericht Tübingen teilt diese Ansicht. Auf die grundlegende Zustellung des Titels als Basisvoraussetzung jeder Zwangsvollstreckung ging der BGH - wie ausgeführt - nur obiter dictum und entgegen dem BFH (ohne bei tragender Entscheidung notwendiger Anrufung des gemeinsamen Senats) ein. Der Einzelrichter sieht die Verneinung des Anscheinsbeweises nach entsprechenden Urteilen des VGH und des BFH als derzeit entschieden an und schließt sich - insoweit lediglich einem obiter dictum des BGH nicht folgend, diesen Entscheidungen an. Danach ist der Einzelrichter zuständig, in Übereinstimmung mit zahlreichen anderen landgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (z. B. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 12. September 2018 - 6 K 1296/17 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 4 B 39/18 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 21. Juni 2018 - W 3 K 17.34 -, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2018 - OVG 11 N 119.17 -, juris, das auf die vom BGH - BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - I ZB 87/16 -, juris, - nicht ausgeführte Bindung des Rechtsmittelgerichts diesbezüglich hinweist; VG München, Beschluss vom 19. Februar 2016 - M 6 K 16.763 -, juris) IV. Keine Rechtsbeschwerde Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen aus denselben Gründen (IV.) nicht vor. Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar. V. Die Kostenentscheidung entspricht § 92 ZPO. VI. Streitwert: 449,50 € (Der Streitwert entspricht der Hauptforderung.)