Entscheidung
VI ZR 30/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:121119BVIZR30
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:121119BVIZR30.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 30/19 vom 12. November 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen: I. Dem Kläger wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Beschwerdegegner ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt; ihm werden Rechtsanwälte Götz Jordan und Dr. Reiner Hall beigeordnet. II. Das Rubrum des Urteils des 5. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Koblenz vom 19. Dezember 2018 wird hinsichtlich der Bezeichnung des Beklagten und Berufungsbeklagten zu 1 wie folgt berichtigt: W. S. als Nachlassver- walter über den Nachlass des B. V. H. (statt: "Erbengemeinschaft, beste- hend aus …"). III. Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Koblenz vom 19. Dezember 2018 wird zurückgewie- sen. IV. Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: bis 800.000 € - 3 - Gründe: I. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO. II. Die Berichtigung der Bezeichnung des Beklagten und Berufungsbeklag- ten zu 1 im angefochtenen Urteil beruht darauf, dass mit Beschluss des Amts- gerichts Westerburg vom 24. April 2012 die Nachlassverwaltung über den Nachlass des ursprünglichen Beklagten zu 1 - Dr. B. V. - angeordnet und Hr. S. zum Nachlassverwalter bestellt worden ist. Damit war ab diesem Zeitpunkt allein der Nachlassverwalter prozessführungsbefugt (vgl. § 1984 Abs. 1 Satz 3 BGB; Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl., § 1984 Rn. 3 BGB). Wegen der fortbestehenden Prozessvollmacht des Bevollmächtigten des ursprünglichen Beklagten zu 1 (§ 86 ZPO) ist gemäß § 246 Abs. 1 ZPO das Verfahren nicht gemäß § 241 Abs. 1 und 3 ZPO unterbrochen worden. Da ein Aussetzungsantrag nicht gestellt worden ist, hat sich der Rechtsstreit fortge- setzt, wobei Beklagter zu 1 nunmehr der Nachlassverwalter war und ist. Ein Urteilsrubrum, das dies nicht berücksichtigt, ist dann gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430 f., juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 155). Die Berichtigung des angefochtenen Urteils kann auch durch das Rechtsmittelgericht erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 191; Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373). 1 2 - 4 - III. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 war zurückzuwei- sen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Seiters Oehler Müller Klein Böhm Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 14.09.2016 - 10 O 99/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.12.2018 - 5 U 1210/16 - 3 4