Entscheidung
VIa ZR 529/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270223BVIAZR529
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270223BVIAZR529.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 529/22 vom 27. Februar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Der Beschluss des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. März 2022 wird dahin berichtigt, dass das Aktivrubrum wie folgt lautet: Gründe: I. Das Landgericht hat die Klage der S. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer L. gegen die Beklagte abgewiesen. Die erstin- stanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben gegen das ihnen am 6. Mai 2021 zugestellte Urteil am 3. Juni 2021 Berufung eingelegt und zugleich eine Abschrift des landgerichtlichen Urteils vorgelegt, das die Firma der Klägerin korrekt bezeichnet. Zugleich haben sie als "Klagepartei und Berufungsklagepartei" allein den Geschäftsführer der Klägerin benannt. In ihrem Gesuch um Verlängerung der Beru- fungsbegründungsfrist und in der Berufungsbegründungsschrift haben sie die Klägerin ordnungsgemäß bezeichnet. 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat die Berufung nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen und in den Zurückweisungsbeschluss die Parteibezeichnung der Berufungsschrift - nicht die des landgerichtlichen Urteils und nicht die des Fristverlängerungsgesuchs oder der Berufungsbegründungsschrift - übernommen. II. Der Senat berichtigt die unrichtige Parteibezeichnung im Aktivrubrum des Zu- rückweisungsbeschlusses wie aus der Beschlussformel ersichtlich, § 319 Abs. 1 ZPO, wobei berücksichtigt ist, dass sich die Klägerin ausweislich des Handelsregisters in- zwischen in Liquidation befindet. Die Klägerin hat die Berichtigung beantragt, die Be- klagte keine Einwände erhoben. Der Senat ist für die Berichtigung zuständig (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - VI ZR 30/19, juris Rn. 2). Die Falschbe- zeichnung war im Berufungsverfahren offensichtlich; sie war als solche schon, weil die Klägerin mit der Berufungsschrift das landgerichtliche Urteil vorgelegt und ihre Be- zeichnung lediglich auf die Benennung ihres gesetzlichen Vertreters verkürzt hat, wäh- rend der laufenden Berufungsfrist deutlich (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezem- ber 2019 - VIII ZR 332/18, NJW-RR 2020, 472 Rn. 15 ff.). Dass sich der Fehler des 2 3 - 4 - Berufungsgerichts in der Beschwerdeschrift des drittinstanzlichen Prozessbevollmäch- tigten der Klägerin fortgesetzt hat, ist unschädlich, weil die richtige Partei erst aus der berichtigten Fassung des Zurückweisungsbeschlusses zweifelsfrei zu erkennen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019, aaO, Rn. 20 f.). Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.04.2021 - 28 O 413/20 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.03.2022 - 16a U 869/21 -