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Leitsatz

XII ZB 106/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:131119BXIIZB106
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:131119BXIIZB106.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 106/19 vom 13. November 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 168 Abs. 1 Satz 4, 292 Abs. 1; VBVG § 4; GNotKG § 20 Abs. 1 a) Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauens- grundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrau- en des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögens- lage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13 - FamRZ 2016, 293). b) Die in § 20 Abs. 1 GNotKG zum Ausdruck kommende Wertung, wonach das Kosteninteresse der Staatskasse zurücktreten kann, wenn es von der zu- ständigen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das Gegenüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat, kann bei der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Be- ständigkeit seiner Vermögenslage berücksichtigt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13 - FamRZ 2016, 293). - 2 - BGH, Beschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 106/19 - LG Aachen AG Geilenkirchen Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schil- ling, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20. Februar 2019 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Wert: 536 € Gründe: I. Das Verfahren betrifft die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 FamFG. Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuerin) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 26. Februar 2016 zur Berufsbetreuerin des Betroffenen be- stellt. Mit Beschluss vom 6. März 2018 wurde die Betreuung aufgehoben. Auf ihren Antrag wurde der Betreuerin im Dezember 2016 für den Zeit- raum vom 26. Februar 2016 bis 26. August 2016 im Wege der Verwaltungsan- 1 2 3 - 3 - weisung auf der Grundlage eines erhöhten Stundensatzes von 44 € eine Vergü- tung in Höhe von 1.650 € bewilligt und ausbezahlt. Auf weiteren Antrag wurde ihr im März 2017 für den Zeitraum vom 27. August 2016 bis 26. Februar 2017, erneut auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 €, eine Vergütung in Hö- he von 1.320 € bewilligt und ausbezahlt. Am 29. Januar 2018 beantragte der Bezirksrevisor (Beteiligter zu 2), die Vergütung der Betreuerin für den gesamten Zeitraum vom 26. Februar 2016 bis 26. Februar 2017 unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 € auf insgesamt 2.261,25 € festzusetzen und einen überzahlten Betrag von 708,75 € wieder einzuziehen. Mit Schreiben vom 22. April 2018 beantragte die Betreuerin, ihre Vergütung für den Zeitraum vom 27. Februar 2017 bis 26. August 2017 unter Berücksichtigung eines Stunden- satzes von 44 € auf 924 € festzusetzen. Das Amtsgericht hat auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 € die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung der Betreuerin für den Zeit- raum vom 27. Februar 2016 bis 26. August 2017 auf insgesamt 2.964,75 € festgesetzt und im Hinblick auf die schon erfolgten Auszahlungen in Höhe von 2.970 € angeordnet, dass keine weiteren Auszahlungen mehr vorzunehmen sind. Auf die Beschwerde der Betreuerin hat das Landgericht unter Zurückwei- sung des Rechtsmittels im Übrigen den amtsgerichtlichen Beschluss teilweise abgeändert und die Vergütung der Betreuerin für den verfahrensgegenständli- chen Zeitraum auf 3.358,50 € festgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbe- schwerde begehrt die Betreuerin - auch unter Berücksichtigung ihres Vertrau- ensschutzes - die Festsetzung ihrer Betreuervergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 €. II. 4 5 - 4 - Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betreuerin könne nur einen Stundensatz von 33,50 € verlangen, weil die von ihr erworbenen beruflichen Zusatzqualifikationen nicht den Voraussetzun- gen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG für den erhöhten Stundensatz von 44 € genügten. Bei der im Zeitraum von September 1994 bis August 1996 berufsbe- gleitend über vier Semester durchgeführten Weiterbildung zur Bankfachwirtin handele es sich lediglich um eine Fortbildung im Rahmen einer beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz. Diese Fortbildung erreiche mit 345 Unterrichtsstunden nicht den für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG erforderlichen Umfang. Gleiches gelte auch unter Berücksichtigung des im Zeitraum vom No- vember 1996 bis September 1997 belegten Aufbaustudiengangs über zwei Semester mit insgesamt 224 Unterrichtstunden und der im November 1997 ab- gelegten Abschlussprüfung zur Bankbetriebswirtin (BA). Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Regelung in § 2 Abs. 2 BVormVG, wonach auch andere Weiterqualifikationen als eine Hochschulaus- bildung als gleichwertig hätten anerkannt werden können, wenn dies durch Landesrecht bestimmt worden sei. Die Betreuerin habe mit ihren Fortbildungen weder eine entsprechende Weiterqualifikation erworben, noch seien die Vo- raussetzungen für eine Anerkennung im Übrigen erfüllt gewesen. Ohne Erfolg berufe sich die Betreuerin auch auf Vertrauensschutz hin- sichtlich des in der Vergangenheit zugebilligten Stundensatzes. Das Betreu- ungsgericht sei nicht nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, an dem in früheren Festsetzungsbeschlüssen zugebilligten Stundensatz von 44 € auch für die Zukunft festzuhalten. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Be- hauptung der Betreuerin, wonach sie etwa im Jahr 2002 ausdrücklich beim Rechtspfleger des Amtsgerichts E. nachgefragt habe, ob die Teilnahme an ei- 6 7 8 - 5 - ner damals angebotenen Nachqualifikation zum Erhalt der höchsten Vergü- tungsstufe notwendig sei und dieser ihr nach Rücksprache mit dem zuständigen Bezirksrevisor erklärt habe, dass eine Teilnahme nicht notwendig und der höchste Vergütungssatz aufgrund ihrer Ausbildung zur Bankbetriebswirtin nicht gefährdet sei. Selbst wenn eine solche Erklärung schützenswertes Vertrauen auf Seiten der Betreuerin hätte begründen können, wäre allenfalls das Amtsge- richt E. oder das Landgericht M. an diesen Vertrauensschutz gebunden. Allerdings könne einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, welche eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge habe, im Einzelfall der Ver- trauensgrundsatz entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig sei. Da ein Berufsbetreuer seinen Lebensunterhalt ganz oder teil- weise aus den Einnahmen der Betreuervergütung bestreite und die formlos festgesetzten und ausgezahlten Beträge im Zeitpunkt der späteren förmlichen Festsetzung regelmäßig bereits verbraucht seien, könne eine Zumutbarkeits- schwelle überschritten sein, wenn bereits ausgezahlte Vergütungen für einen übermäßig langen Zeitraum zurückgefordert würden. Entsprechend der in § 20 Abs. 1 GNotKG enthaltenen gesetzlichen Wertung sei das Vertrauen des Be- treuers auf den Bestand der erhaltenen Zahlungen in der Regel vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Auszahlung der Vergütung noch nicht schutz- würdig. Betreffe die Rückforderung demgegenüber Auszahlungen, die in dem der Geltendmachung der Rückforderung vorangegangenen Jahr erfolgt seien, ergebe sich aus der Wertung des § 20 Abs. 1 GNotKG, dass insofern in der Regel von einem schutzwürdigen Vertrauen des Auszahlungsempfängers aus- zugehen sei. Deshalb stehe vorliegend das Vertrauen der Betreuerin zwar einer Rück- forderung der im Jahr 2016 zu viel ausbezahlten Vergütung in Höhe von 393,75 9 10 - 6 - € entgegen, nicht jedoch hinsichtlich der Überbezahlung von 315 € im Jahr 2017. Insgesamt ergebe sich damit ein festzusetzender Betrag von 3.358,50 €. Abzüglich eines bereits ausbezahlten Betrags von 2.970 € stehe der Betreuerin noch eine Vergütung in Höhe von 388,50 € zu. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu bean- standen, dass das Landgericht seiner Entscheidung nicht den erhöhten Stun- densatz von 44 € für die Tätigkeit der Betreuerin zugrunde gelegt hat. aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG in der hier maßgeblichen bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung (§ 12 VBVG) beträgt der Stundensatz eines Berufsbetreuers 44 €, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, verfügt und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen her- angezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge 11 12 13 14 - 7 - Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 243/17 - FamRZ 2018, 136 Rn. 13 mwN). Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG die Bewilli- gung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrach- tung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe be- rücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 8 mwN). bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts stand, wonach die von der Betreuerin absolvierten berufsbeglei- tenden Weiterbildungen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht genügen. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass die von der Betreuerin be- rufsbegleitend über vier Semester absolvierte Weiterbildung zur Bankfachwirtin 345 Unterrichtsstunden und der von ihr belegte Aufbaustudiengang über zwei Semester 224 Unterrichtstunden umfasste. Mit Blick auf den einem Hochschul- studium nicht ansatzweise vergleichbaren zeitlichen Umfang dieser Fortbil- dungsmaßnahmen fehlt es bereits deshalb an einer Vergleichbarkeit, ohne dass es auf weitere Umstände ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 162/17 - MDR 2017, 1149 Rn. 6). Bleibt der zeitliche Umfang der Fortbil- dungsmaßnahmen so weit hinter dem einer Hochschulausbildung zurück, kann dahinstehen, inwiefern der Betreuerin durch ihre Fortbildung zur Bankbetriebs- wirtin besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt worden sind. Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht ausschließlich an den Umfang 15 16 17 - 8 - vermittelter Kenntnisse, sondern auch an das Erreichen einer bestimmten be- ruflichen Qualifikation anknüpft, kann eine zeitlich unzureichende berufsbeglei- tende Fortbildung auch dann nicht mit einem Hochschulstudium vergleichbar sein, wenn sie im Übrigen Elemente eines solchen aufweist (vgl. Senatsbe- schluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 - NJW-RR 2017, 965 Rn. 17 f.). b) Ebenso wenig ist rechtsbeschwerderechtlich etwas dagegen zu erin- nern, dass das Landgericht ein schützenswertes Vertrauen der Betreuerin nur hinsichtlich der im Jahr 2016 ausbezahlten Vergütung angenommen hat. aa) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Gericht im Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG an eine Fest- setzung und Auszahlung der Betreuervergütung im vereinfachten Justizverwal- tungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht gebunden ist, wenn sich - wie hier - das gerichtliche Festsetzungsverfah- ren an die Festsetzung durch den Kostenbeamten des Gerichts anschließt (Se- natsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 14 mwN). bb) Nach der Rechtsprechung des Senats kann allerdings einer (Neu-) Festsetzung der Betreuervergütung, die eine Rückforderung überzahlter Beträ- ge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Ver- gangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der öffentlich- rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergü- tung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Ver- trauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermö- genslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (Se- 18 19 20 - 9 - natsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 Rn. 20 und vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 f.). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass die in § 20 Abs. 1 GNotKG zum Ausdruck kommende Wertung, wonach das Kosteninte- resse der Staatskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständigen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das Gegenüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat, bei der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Beständigkeit seiner Vermö- genslage berücksichtigt werden kann. Für eine entsprechende zeitliche Be- grenzung der Rückforderungsmöglichkeit spricht auch, dass das vereinfachte Verfahren der Festsetzung der Betreuervergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gezielt erhalten blieb, um gerichtliche Entscheidungen ent- behrlich zu machen und damit erheblichen Verwaltungsaufwand bei den Ge- richten einzusparen (BT-Drucks. 13/10709 S. 2). Es würde indessen der Stel- lung eines berufsmäßigen Betreuers nicht gerecht und entspricht auch nicht der erkennbaren Intention des Gesetzgebers, diese gerichtliche Aufwandsersparnis mit einer auf Jahre rückwirkenden erheblichen Rechtsunsicherheit der Betreuer in die Beständigkeit ihrer Vermögenslage zu erkaufen (Senatsbeschlüsse vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 31 f. und vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13 - FamRZ 2016, 293 Rn. 19 f.). cc) Auf der Grundlage dieser Senatsrechtsprechung ist es aus Rechts- gründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht ein schutzwürdiges Ver- trauen der Betreuerin nur hinsichtlich der im Jahr 2016 ausbezahlten Vergütung angenommen hat. Dies entspricht spiegelbildlich der Regelung in § 20 Abs. 1 GNotKG, wonach zu niedrig festgesetzte Kosten nur nachgefordert werden dür- fen, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächs- ten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kos- 21 22 - 10 - tenrechnung (Schlusskostenrechnung) mitgeteilt worden ist, sofern die Nach- forderung nicht auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kos- tenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist. Wird der Erstattungsanspruch noch innerhalb dieses Zeitrahmens geltend gemacht, stehen Vertrauensschutzgesichtspunkte auch einer Rückforderung regelmäßig nicht entgegen. Betrifft die Rückforde- rung demgegenüber Auszahlungen, die außerhalb dieses Zeitraums erfolgt sind, ergibt sich aus der Wertung des § 20 Abs. 1 GNotKG, dass insoweit in der Regel von einem schutzwürdigen Vertrauen des Betreuers in den Bestand der erhaltenen Zahlungen auszugehen ist. dd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich ein wei- tergehender Vertrauensschutz der Betreuerin auch nicht aus ihrer Behauptung, sie habe etwa im Jahr 2002 auf ihre ausdrückliche Nachfrage vom Rechtspfle- ger des Amtsgerichts E. die Auskunft erhalten, dass die Teilnahme an einer damals angebotenen Nachqualifikation zum Erhalt der höchsten Vergütungsstu- fe nicht notwendig und der höchste Vergütungssatz aufgrund ihrer Ausbildung zur Bankbetriebswirtin nicht gefährdet sei. Die Betreuerin durfte sich schon deshalb auf diese Auskunft nicht verlassen, weil ihr als Berufsbetreuerin be- kannt sein musste, dass selbst bei einer Vergütungsfestsetzung im vereinfach- ten Verwaltungsweg nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 Fa- mFG das Gericht nicht an diese Festsetzung gebunden ist, wenn ein Beteiligter die gerichtliche Entscheidung beantragt. Musste die Betreuerin aber jederzeit damit rechnen, dass die ihr im vereinfachten Verwaltungsverfahren zugespro- chene Vergütung im Fall eines gerichtlichen Festsetzungsverfahren korrigiert wird, wäre ihr Vertrauen auf die behauptete mündliche Auskunft eines Rechts- pflegers zu den Voraussetzungen der höchsten Vergütungsstufe erst recht nicht schutzwürdig. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, die Betreu- erin habe sich deshalb auf diese Auskunft verlassen dürfen, weil es im Betreu- 23 - 11 - ungsrecht an einer Möglichkeit des Betreuers fehle, verbindlich klären zu las- sen, ob er die Voraussetzungen für eine bestimmte Vergütungshöhe nach § 4 VBVG erfüllt, verkennt sie, dass ein Betreuer jederzeit gemäß §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG Antrag auf gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung stellen kann (vgl. Keidel/Engelhardt FamFG 19. Aufl. § 168 Rn. 9). Damit stand der Betreuerin nach ihrer Bestellung ein Verfahren zur Verfügung, mit dem sie jederzeit die Höhe ihrer Vergütung und damit auch die Frage, ob sie die für eine bestimmte Vergütungsstufe notwendigen Voraussetzungen im vorliegenden Betreuungsverfahren erfüllt (vgl. hierzu Keidel/Engelhardt FamFG 19. Aufl. § 168 Rn. 22), verbindlich, gegebenenfalls auch unter Erhebung von Rechtsmit- teln, hätte klären lassen können. 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Günter Botur Vorinstanzen: AG Geilenkirchen, Entscheidung vom 31.07.2018 - 8 XVII 371/15 St - LG Aachen, Entscheidung vom 20.02.2019 - 3 T 2/19 - 24