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Beschluss

3 T 2/19

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2019:0220.3T2.19.00
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Leitsätze

Die Rechtsbeschwerde ist durch Beschluss des BGH Karlsruhe - AZ: XII ZB 106/19 - vom 13.11.2019 auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen worden.

Tenor

Die aus der Staatskasse an die Beteiligte zu 2) zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 27.02.2016 bis 26.08.2017 wird – in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 31.07.2018, Az. 8 XVII 371/15 St – auf 3.358,50 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) trägt 60% der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen werden Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. 40% der notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtsbeschwerde ist durch Beschluss des BGH Karlsruhe - AZ: XII ZB 106/19 - vom 13.11.2019 auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen worden. Die aus der Staatskasse an die Beteiligte zu 2) zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 27.02.2016 bis 26.08.2017 wird – in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 31.07.2018, Az. 8 XVII 371/15 St – auf 3.358,50 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 2) trägt 60% der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen werden Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. 40% der notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Beteiligte zu 2) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 26.02.2016, wirksam geworden am selben Tag (Bl. 9 d.A.), zunächst einstweilen, aufgrund weiteren Beschlusses des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 05.08.2016, wirksam geworden am selben Tag (Bl. 48 d.A.), auch in der Hauptsache mit Überprüfungsfrist zum 05.08.2018, als Berufsbetreuerin zur Betreuerin des Betroffenen bestellt. Mit Beschluss vom 06.03.2018, wirksam geworden am selben Tag (Bl. 87 d.A.), wurde die Betreuung aufgehoben. Auf Antrag der Beteiligten zu 2) vom 04.09.2016 wurde für den Zeitraum vom 26.02.-26.08.2016 am 05.12.2016 eine Vergütung von 1.650 € aus der Staatskasse angewiesen (3 x 7 Std. à 44,00 € im 1. Quartal, 3 x 5,5 Std. à 44,00 € im 2. Quartal). Auf weiteren Antrag der Betreuerin vom 07.03.2017 wurde für den Zeitraum vom 27.08.2016-26.02.2017 am 10.03.2017 eine Vergütung von 1.320 € aus der Staatskasse angewiesen (6 x 5 Std. à 44,00 € im 3. und 4. Quartal). Mit Verfügung vom 29.01.2018 hat der Beteiligte zu 3) gemäß § 4 JVEG beantragt, die Vergütung für den v.g. Zeitraum (26.02.16-26.02.17) unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von lediglich 33,50 € auf 2.261,25 € festzusetzen und einen überbezahlten Betrag von 708,75 € wieder einzuziehen (Bl. 16 V-Heft). Mit Schreiben vom 22.04.2018 (Bl. 31 V-Heft) hat die Beteiligte zu 2) für den Zeitraum vom 27.02.-26.08.2017 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 924 € beantragt (6 x 3,5 Std. à 44,00 €). Mit Beschluss vom 31.07.2018 (Bl. 36 V-Heft) hat das Amtsgericht Geilenkirchen die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung der Beteiligten zu 2) für den Gesamtzeitraum vom 27.02.2016-26.08.2017 unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 € auf 2.964,75 € festgesetzt und aufgrund der bereits erfolgten Auszahlungen von insgesamt 2.970 € keine weitere Auszahlung vorgenommen. Hiergegen hat die Beteiligte zu 2) mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13.08.2018, eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.12.2018 (Bl. 50 V-Heft) nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der wechselseitigen Stellungnahmen der Beteiligten zu 2) und 3) im Beschwerdeverfahren, wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache auch teilweise Erfolg. 1. Zunächst zu Recht hat das Amtsgericht jedoch für die Berechnung der Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG einen Stundensatz von 33,50 € zugrunde gelegt; die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG für einen Stundensatz von 44,- € sind nicht gegeben. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG beläuft sich der Stundensatz auf 44 Euro, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, verfügt und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt – wie die Kammer bereits im Parallelverfahren 3 T 148/18, Beschluss vom 30.05.2018, ausgeführt hat – einer wertenden Betrachtungsweise. Einer (Fach-) Hochschulausbildung vergleichbar ist dabei eine Ausbildung, die ihr in ihrer Wertigkeit entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist sie, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines (Fach-) Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien hierfür können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Demgegenüber kommt es auf die Bezeichnung der Einrichtung nicht an. Bei dieser Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 – XII ZB 590/16; Beschluss vom 12. April 2017 – XII ZB 86/16; Beschluss vom 30. Oktober 2013 – XII ZB 23/13). In Anwendung dieser strengen Maßstäbe handelt es sich bei der im Zeitraum 09/94-08/96 berufsbegleitend über 4 Semester mit 345 Unterrichtsstunden durchgeführten Weiterbildung zur Bankfachwirtin mit entsprechender IHK-Prüfung am 4.12.96 lediglich um eine Fortbildung im Rahmen einer beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (konkret § 53 BBiG). Diese Fortbildung verlässt – insbesondere auch nach ihren Zugangsvoraussetzungen (Ausbildung zur Bankkauffrau o.ä. und zweijährige Berufspraxis), dem v.g. Umfang und dem erzielten Abschluss – noch nicht den Rahmen des § 4 I 2 Nr. 1 VBVG. Gleiches gilt hier letztlich auch für den im Zeitraum 11/96-09/97 belegten Aufbaustudiengang über 2 Semester mit 224 Unterrichtsstunden mit der am 29.11.97 abgelegten Abschlussprüfung zur Bankbetriebswirtin (BA). Insoweit geht die Beteiligte zu 2) selbst zu Recht davon aus, dass der Zeitaufwand dieses Aufbaustudiums wesentlich geringer war als bei einem Hochschulstudium (Bl. 164); beim Nachfolgeinstitut der Bankakademie, der Frankfurt School of Finance and Management, werden für dieses Aufbaustudium 47 ECTS-Punkte angesetzt, was bereits deutlich hinter einem Bachelorstudium (mindestens 180 ECTS-Punkte) zurückbleibt. Die Bewertung der Beteiligten zu 2), man dürfe sich hierbei nicht darauf zurückziehen, dass für die Erlangung der Kenntnisse nicht ausreichend Zeit benötigt wurde, ist dabei nicht nachvollziehbar. Angesichts des wesentlich geringeren zeitlichen Aufwands im Vergleich zu einem (Fach-) Hochschulstudium ist es vielmehr so, dass der durch diese Weiterbildung vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums schlicht nicht entsprechen kann (insofern hat auch der Bundesgerichtshof – über die im vorliegenden Verfahren mehrfach angesprochene Entscheidung zum Sparkassenbetriebswirt, BGH XII ZB 447/11, hinaus – auch die Frage, ob der Abschluss als "Diplomierter Bankbetriebswirt ADG" einem Hochschulabschluss vergleichbar ist, in einem Beschluss vom 09.05.2012 - XII ZB 545/11, als zu Recht verneint angesehen). 2. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass nach der dem Wortlaut der Regelung aus § 11 II VBVG entsprechenden Öffnungsklausel des bis zum 30.6.2005 geltenden § 2 II BVormVG auch Weiterqualifikationen als einer Hochschulausbildung gleichwertig anerkannt werden können, wenn dies durch Landesrecht bestimmt wurde. Die Beschwerdeführerin hat mit den oben dargestellten Fortbildungen weder eine den v.g. Vorschriften entsprechende Weiterqualifikation erworben, noch waren die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt. Nach der v.g. Vorschrift stand es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.d. § 1 I 2 Nr. 2 BVormVG (jetzt: § 4 I 2 Nr. 2 VBVG) gleich, wenn der Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hatte. Zu einer solchen Prüfung durfte nur zugelassen werden, wer mindestens fünf Jahre lang Betreuungen berufsmäßig geführt und an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hatte, die besondere Kenntnisse i.S.v. § 1 I 2 BVormVG vermittelt hatte, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar waren. Nach § 2 III 1 BVormVG (jetzt: § 11 III 1 VBVG) konnte das Landesrecht weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen und gem. § 2 III 3 BVormVG (jetzt: § 11 III 3 VBVG) auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wurde. Von dieser Regelungsbefugnis hatte das Land Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht. Gemäß § 2 I AGBVormVG NW stand es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule gleich, wenn ein Betreuer besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen hatte. Nach § 2 II AGBVormVG NW wurden als Prüfung i.S.v. Abs. 1 alle Prüfungen anerkannt, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu § 2 BVormVG mit Erfolg abgelegt worden waren, wobei aus dem Zeugnis über die Prüfung hervorgehen musste, welchen Kenntnissen die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entsprachen (vgl. die ausführliche Darstellung bei BGH NJOZ 2018, 87). Entgegen der Ansicht der Beschwerde wird durch die genannten Bestimmungen nicht jeder Erwerb von betreuungsrelevanten Kenntnissen durch eine Fortbildung zu einem Kenntniserwerb durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung i.S.d. § 4 S. 2 Nr. 2 VBVG aufgewertet, sondern lediglich Nachqualifizierungsmöglichkeiten für erfahrene Betreuer, die auf Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu § 2 des ehemals geltenden Berufsvormündervergütungsgesetzes von den Ländern eingerichtet worden sind, um langjährig tätigen Betreuern die Erlangung einer höheren Vergütungsstufe zu erlauben ( Winterstein , in: Jürgens [Hg.], Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, § 11, Rn. 2). Unabhängig davon hat die Beteiligte zu 2) die verfahrensgegenständlichen Prüfungen zudem bereits zu einer Zeit erbracht, zu der sie noch nicht mindestens fünf Jahre lang Betreuungen berufsmäßig geführt hatte. Als Nachweis über frühere Betreuungen liegt hier lediglich die Festsetzung einer Berufsbetreuervergütung für eine im Zeitraum ab dem 9.5.1997 geführten Betreuung vor (Bl. 60 V-Heft); selbst nach den Angaben der Beteiligten zu 2) wurde die erste Betreuung im Dezember 1996 übernommen. Für die Prüfungen im Dezember 1996 und im November 1997 lagen damit – selbst wenn diese Prüfungen ansonsten alle weiteren Voraussetzungen der Nachqualifizierungsvorschriften erfüllen würden (was sie nicht tun) – die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vor. Hinzu kommt, dass insbesondere auch für die (nicht in NRW abgelegte) Prüfung bei der Bankakademie Frankfurt kein Zeugnis im Sinne des § 2 II AGBVormVG NW erteilt wurde, aus dem hervorging, welchen Kenntnissen die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entsprachen. 3. Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde unter Hinweis auf die langjährige Vergütungspraxis auf einen Vertrauensschutz hinsichtlich des bislang zugebilligten Stundensatzes. Denn das Betreuungsgericht war nicht nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verpflichtet, an dem in früheren Festsetzungsbeschlüssen der Betreuerin zugebilligten Stundensatz von 44 Euro für die Zukunft festzuhalten. Es musste vielmehr auf den neu gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag hin erneut das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Nachdem es dabei abweichend von seiner früheren Wertung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Betreuerin die Voraussetzung für eine Erhöhung des Stundensatzes gem. § 4 I 2 Nr. 2 VBVG nicht erfüllt, war es seine Aufgabe, diese gewonnene bessere Erkenntnis umzusetzen (so BGH NJOZ 2018, 87 m.w.N.). Eine andere Bewertung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Behauptung der Beteiligten zu 2), dass sie etwa im Jahre 2002 ausdrücklich beim Rechtspfleger des Amtsgerichts Erkelenz nachgefragt habe, ob die Teilnahme an einer damals angebotenen Nachqualifikation zum Erhalt der höchsten Vergütungsstufe für sie notwendig wäre, und dieser nach Rücksprache mit dem zuständigen Bezirksrevisor erklärt habe, dass die Teilnahme an einer Weiterqualifikation für sie nicht erforderlich sei und der höchste Vergütungssatz aufgrund ihrer Ausbildung zur Bankbetriebswirtin nicht gefährdet sei. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Erklärung überhaupt – wenn sie gegenüber der Beteiligten zu 2) abgegeben wurde, was im Relevanzfalle noch näherer Aufklärung bedürfte – eine Bindung bzw. ein schützenswertes Vertrauen herbeiführen konnte, würde dies allenfalls für das Amtsgericht Erkelenz bzw. bei Beteiligung des dort zuständigen Bezirksrevisors äußerstenfalls noch für das Landgericht Mönchengladbach gelten, keinesfalls aber für Betreuungen in der Zuständigkeit des Amtsgerichts Geilenkirchen und des Beteiligten zu 3) bei dem Landgericht Aachen. 4. Eine andere Bewertung ergibt sich hier jedoch teilweise, soweit die Herabsetzung des Stundensatzes in dem angefochtenen Beschluss zusätzlich auch zu einer (verrechneten) Rückforderung überzahlter Vergütung aus der Vergangenheit führt. Zwar ist die Landeskasse nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Indem das Gericht im Festsetzungsverfahren nach § 168 I 1 FamFG nicht an die vorangegangene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens gebunden ist, kann die zu viel gezahlte Betreuervergütung grundsätzlich – auf Grundlage eines öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruchs – zurückgefordert werden (BGH NJW-RR 2016, 129; NJW 2014, 1007). Allerdings kann einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, welche eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Demzufolge kann der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung einer überzahlten Betreuervergütung entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (BGH NJW-RR 2016, 129; NJW 2014, 1007). Insofern muss ein Betreuer, für dessen Vergütung zunächst eine schlichte Anweisung erfolgt ist, aber zunächst grundsätzlich damit rechnen, dass das Gericht die Vergütung in einem förmlichen Festsetzungsverfahren unterschreitet. Andererseits ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Berufsbetreuer seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus den Einnahmen der Betreuervergütung bestreitet und die formlos festgesetzten und ausgezahlten Beträge im Zeitpunkt der späteren förmlichen Festsetzung regelmäßig bereits verbraucht sind. Daher kann eine Zumutbarkeitsschwelle überschritten sein, wenn bereits ausgezahlte Vergütungen für einen übermäßig langen Zeitraum rückgefordert werden (BGH NJW 2014, 1007). Diesbezüglich ist insbesondere die in § 20 I GNotKG – wonach ursprünglich zu niedrig festgesetzte Kosten nur nachgefordert werden dürfen, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung) mitgeteilt worden ist – zum Ausdruck gekommene Wertung zu beachten, dass das Kosteninteresse der Landeskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständigen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das Gegenüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat. Dies gilt insbesondere, wenn – wie hier – durch die zunächst erfolgte Anwendung des vereinfachten Verfahren der Festsetzung der Betreuervergütung eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich war, da es nicht der erkennbaren Intention des Gesetzgebers entsprach, diese gerichtliche Aufwandsersparnis mit einer auf Jahre rückwirkenden erheblichen Rechtsunsicherheit der Betreuer in die Beständigkeit ihrer Vermögenslage zu erkaufen (BGH NJW-RR 2016, 129; NJW 2014, 1007). Für die Rückforderung einer überzahlten Betreuervergütung ist dabei auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs abzustellen (BGH NJW-RR 2016, 129). Hiernach ist das Vertrauen auf den Bestand der erhaltenen Zahlungen nach Auffassung der Kammer in der Regel vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Auszahlung der Vergütung noch nicht schutzwürdig. Wird der Erstattungsanspruch noch innerhalb dieses Zeitrahmens geltend gemacht, stehen Vertrauensschutzgesichtspunkte einer Rückforderung regelmäßig nicht entgegen, selbst wenn wie hier lediglich pauschal eingewandt wird, dass bspw. Beträge zu Altersvorsorge, Krankenkassenbeiträge oder Steuerbescheide nach der ausgezahlten Vergütung ausgerichtet waren. Betrifft die Rückforderung zum Zeitpunkt der Geltendmachung demgegenüber Auszahlungen, die vor dem der Geltendmachung der Rückforderung vorangegangenen Jahr erfolgt sind, so ergibt sich aus der v.g. gesetzlichen Wertung, dass insofern in der Regel von einem schutzwürdigen Vertrauen des Auszahlungsempfängers auszugehen ist. Die gerichtliche Festsetzung der Vergütung, und damit auch die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs im Hinblick auf zuvor geleistete Überbezahlungen (die hier mit den festgesetzten Vergütungsansprüchen verrechnet wurden), erfolgte mit Beschluss vom 31.07.2018 und betraf eine Auszahlung vom 05.12.2016 über 1.650 € (darin eine Überbezahlung von 393,75 €) sowie eine Auszahlung vom 10.03.2017 über 1.320 € (darin eine Überbezahlung von 315 €). Hinsichtlich der Überbezahlung von 393,75 € im Jahr 2016 steht das Vertrauen der Beteiligten zu 2) einer Rückforderung entgegen, nicht jedoch hinsichtlich der Überbezahlung von 315,00 € im Jahr 2017. Hieraus folgt für die festzusetzende Vergütung (in Anlehnung an die im Übrigen zutreffende Berechnung in dem angefochtenen Beschluss) Folgendes: 1. Quartal: 924,00 € (Vertrauensschutz wegen Auszahlung in 2016) 2. Quartal: 726,00 € (Vertrauensschutz wegen Auszahlung in 2016) 3. Quartal: 502,50 € (kein Vertrauensschutz, Stundensatz 33,50 €) 4. Quartal: 502,50 € (kein Vertrauensschutz, Stundensatz 33,50 €) 5. Quartal: 351,75 € (kein Vertrauensschutz, Stundensatz 33,50 €) 6. Quartal: 351,75 € (kein Vertrauensschutz, Stundensatz 33,50 €) Insgesamt ergibt sich hieraus ein festzusetzender Betrag von 3.358,50 €. Abzüglich eines bereits ausgezahlten Betrags von 2.970 € steht der Beteiligten zu 2) damit noch ein Betrag in Höhe von 388,50 € zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 (hinsichtlich der notwendigen Auslagen vgl. OLG München, Beschluss vom 04. Juli 2007 – 33 Wx 89/07 –, Rn. 22) und Satz 2 (hinsichtlich der Gerichtskosten), im Übrigen aus § 84 FamFG. Die Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, insbesondere zur Klärung der Frage, ob auch hinsichtlich eines bestimmten Stundensatzes ein Vertrauenstatbestand für die Zukunft – grundsätzlich oder nur für einen bestimmten Gerichtsbezirk – geschaffen werden kann, wenn ein Betreuer von der Durchführung einer Nachqualifikation bewusst absieht, nachdem ihm durch den sachbearbeitenden Rechtspfleger und/oder den zuständigen Bezirksrevisor (ggf. zu Unrecht) zugesagt wurde, dass die Höhe des Stundensatzes auch ohne Weiterqualifikation nicht gefährdet sei. Beschwerdewert: 929,25 €. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig, die binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a in 76133 Karlsruhe einzulegen und zu begründen ist. Die Rechtsbeschwerde kann nur schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen. Aachen, 20.02.20193. Zivilkammer Dr. W Dr. L Dr. I