Entscheidung
1 StR 503/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:191119B1STR503
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:191119B1STR503.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 503/19 vom 19. November 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2019 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Weiden i.d. OPf. vom 11. Juli 2019 wird als unbegrün- det verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Revisionsverfahren ist entgegen dem Antrag des Angeklagten nicht entsprechend § 205 StPO vorläufig einzustellen, weil er vor Verkündung des angefochtenen Urteils eine Klage beim Verwaltungsgericht gegen die Sperrer- klärung für die Vertrauensperson „A. “ erhoben hat. Dies war für die Überprü- fung des angefochtenen Urteils durch den Senat unmaßgeblich, ohne dass sich der Revisionsführer hierdurch einem gegen Art. 6 EMRK verstoßenden unfairen Strafverfahren ausgesetzt sähe. Eine Verfahrensbeanstandung, mit der er eine aufgrund seiner Klage rechtsfehlerhaft abgelehnte Aussetzung der tatgerichtli- chen Hauptverhandlung rügt (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2006 – 3 StR 284/05 Rn. 42 [insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 51, 88 ff.]; Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 1 StR 442/06), hat der Angeklagte nicht erhoben. Darüber hinaus ergibt sich weder aus den Urteilsgründen noch aus den Ermittlungsakten eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation. Die unterbliebene Konfrontation der Vertrauensperson „A. “ hat das Landgericht bei seiner rechtsfehlerfreien Be- weiswürdigung bedacht. Sollte der Angeklagte in dem von ihm angestrengten - 3 - verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegen, bliebe ihm die Möglichkeit, den freigegebenen Zeugen in einem Wiederaufnahmeverfahren als neues Beweis- mittel zu benennen (§ 359 Nr. 5 StPO; vgl. LR/Menges, StPO, 27. Aufl., § 96 Rn. 110; MüKoStPO/Percic, § 54 Rn. 33; Ellbogen, NStZ 2007, 310, 311). Raum Bellay Bär Hohoff Pernice