Entscheidung
3 StR 483/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:070223B3STR483
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:070223B3STR483.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 483/21 vom 7. Februar 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. und 3. auf dessen Antrag - am 7. Februar 2023 gemäß § 205 Satz 1 analog, § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Der Antrag der Angeklagten S. auf Aussetzung des Revi- sionsverfahrens wird zurückgewiesen. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Ober- landesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2021 werden verwor- fen. 3. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten S. gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verwor- fen. 4. Der Beschwerdeführer Sa. hat die Kosten seiner Revi- sion, die Beschwerdeführerin S. die Kosten ihrer Rechts- mittel zu tragen. Gründe: Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten Sa. wegen „Unterstüt- zung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in fünf Fällen in Tateinheit mit bandenmäßiger Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmit- telbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften, der der Durch- führung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, und in 1 - 3 - einem Fall mit Terrorismusfinanzierung sowie mit drei tateinheitlich zusammen- treffenden Fällen der bandenmäßigen Ausfuhr von Gütern unter Zuwiderhand- lung gegen eine Rechtsverordnung, die der Durchführung einer vom Rat der Eu- ropäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahmen dient, wobei es in einem dieser Fälle beim Versuch geblieben ist“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagte S. ist vom Oberlandesgericht wegen „Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in neun Fällen, davon in sieben Fäl- len in Tateinheit mit bandenmäßiger Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungs- verbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der [Euro]päischen Gemein- schaften, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Be- reich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktions- maßnahme dient, und in einem dieser Fälle mit Terrorismusfinanzierung sowie mit drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen der bandenmäßigen Ausfuhr von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung, die der Durch- führung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahmen dient, wobei es in einem dieser Fälle beim Versuch geblieben ist“, zu einer Gesamtfreiheits- strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Ferner hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass jeweils drei Monate der gegen die Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen als Entschädi- gung für eine überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Gegen ihre Verurteilungen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen. Die Angeklagte S. beantragt darüber hinaus, das Revisionsverfahren vorläufig auszusetzen sowie weitere fünf Monate der gegen sie verhängten Gesamtfreiheitsstrafe für 2 3 4 - 4 - bereits vollstreckt zu erklären. Zudem hat sie sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils eingelegt. Die Revisionen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Anträge der Angeklagten S. auf Aussetzung des Revisionsverfahrens und Gewährung eines weiteren Vollstreckungsabschlags sowie ihre Kosten- beschwerde bleiben ohne Erfolg. I. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge- troffen: 1. Die beiden 1991 und 1992 geborenen gemeinsamen Söhne der ehe- mals miteinander verheirateten Angeklagten radikalisierten sich in ihrem islami- schen Glauben und wurden Anhänger eines salafistisch-islamistischen Reli- gionsverständnisses. Im Jahr 2013 reisten sie von Deutschland nach Syrien aus und schlossen sich dort der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (im Irak und in Großsyrien)“ (IS) als Mitglieder an. Sie wurden als „Kämpfer“ in die Vereinigung aufgenommen und für diese im syrischen Herrschaftsgebiet der Or- ganisation tätig. Zudem engagierten sich die beiden Söhne für den IS, indem sie von Syrien und dem syrisch-türkischen Grenzgebiet aus mit Billigung bezie- hungsweise im Auftrag der Vereinigung mit Waffenteilen, Waffenzubehör und Ausrüstungsgegenständen für Kämpfer Handel trieben. Sie beschafften sich, un- ter anderem durch Bestellungen im Internet, solche Waren und verkauften diese im Zeitraum von 2013 bis 2017 gemeinschaftlich im IS-Gebiet an Kämpfer der Organisation. 5 6 7 - 5 - Die Angeklagten, die während dieser Zeit in engem Kontakt mit ihren Söh- nen standen und diese im Herbst 2013 im syrischen IS-Gebiet besuchten, hatten umfassende Kenntnis von deren Aktivitäten, vom IS und vom Agieren der Verei- nigung. In dem Wissen, dass die von ihren Söhnen gehandelten Waren letztlich an IS-Kämpfer gelangten, von diesen bei Gewalttaten der Vereinigung verwendet wurden und damit dem Vorgehen des IS förderlich waren, vereinbarten die An- geklagten mit ihren Söhnen im Herbst 2013, von Deutschland aus an deren Han- delstätigkeiten auf unbestimmte Zeit arbeitsteilig mitzuwirken. Dies taten sie so- dann von Oktober 2013 bis Mai 2015. Die Söhne bestellten auf den Namen der Angeklagten S. und in deren Einverständnis Waren im Internet und veranlassten die Auslieferung an ihre Mut- ter. Die Angeklagten sammelten die bestellten Gegenstände zum Zwecke ihrer späteren Verbringung nach Syrien in der Wohnung der Angeklagten S. in Deutschland. Entweder der Angeklagte Sa. oder die Angeklagte S. be- zahlten die Güter aus eigenen Mitteln. Beide Angeklagten wirkten an der (ver- suchten) Verbringung der Waffenteile, des Waffenzubehörs und der Ausrüs- tungsgegenstände in das IS-Gebiet mit. Ab Mai 2014 unterstützten sie ihre Söhne unmittelbar durch Geldzahlungen, die diesen die Fortsetzung ihrer Aktivitäten er- möglichten. Die Angeklagten hielten es für möglich und nahmen billigend in Kauf, dass der Waren- und Geldtransfer sowie die Ausfuhr von Waffenteilen und Waf- fenzubehör Sanktionen unterlagen beziehungsweise gegen ein Waffenembargo verstießen. 2. In diesem Rahmen kam es zu folgenden neun urteilsgegenständlichen Taten: a) In der Zeit zwischen Oktober und Dezember 2013 wurden aufgrund von zwölf Bestellungen an die Anschrift der Angeklagten S. Waffen(zubehör)teile 8 9 10 11 - 6 - und Ausrüstungsgegenstände im Gesamtwert von etwa 6.730 € geliefert, darun- ter 435 Magazine für das Sturmgewehr Kalaschnikow AK 47, 33 Magazine für die Selbstladepistole Glock 17 und vier Magazine für das Sturmgewehr M16. Die Bezahlung von acht Lieferungen übernahm der Angeklagte Sa. , die Kosten für die restlichen vier Lieferungen beglich die Angeklagte S. . Die beiden An- geklagten unternahmen auf der Grundlage gemeinsamer Planungen insgesamt vier Anläufe, die angesammelten Gegenstände in Teilmengen zu ihren Söhnen nach Syrien zu bringen, was aber nur in einem Fall gelang: Am 30. November 2013 reiste die Angeklagte S. mit etwa 50 Magazinen für das Sturmgewehr AK 47 im Gepäck auf dem Luftweg nach Gaziantep (Türkei) und verbrachte die Ware von dort erfolgreich zu ihren Söhnen nach Jarabulus in Syrien. Am 6. De- zember 2013 versuchte sie erneut, unter Mitnahme von gelieferten Gegenstän- den im Gepäck in die Türkei zu fliegen, wurde aber beim Ausreiseversuch auf dem Flughafen K. angehalten. In ihrem bereits aufgegebenen Gepäck wurden unter anderem 183 Magazine für das Sturmgewehr AK 47, 31 Magazine für Pistolen Glock, 4 Magazine für das Sturmgewehr AR 15, ein Griffstück für eine AK 47 und ein Zweibein sichergestellt. Einen Tag später reiste die Angeklagte mit 97 Magazinen für das Sturmgewehr AK 47 im Gepäck von Deutschland nach Ankara und weiter nach Gaziantep, wo sie am 9. Dezember 2013 am dortigen Flughafen angehalten und die Waffenteile sichergestellt wurden. Am 8. April 2014 versuchte der Angeklagte Sa. , vom Flughafen K. aus auf dem Luftweg verschiedene Waffenzubehörteile, darunter Zielfernrohre und Montage- schienen für deren Befestigung an Sturmgewehren, in die Türkei zur dortigen Übergabe an einen seiner Söhne zu verbringen. Er wurde aber bei der Ausreise- kontrolle angehalten; die in seinem Reisegepäck befindlichen Waffenzubehör- teile wurden sichergestellt (Fall 5 der Urteilsgründe). - 7 - b) Die Angeklagte S. nahm in zwei Fällen Powerbanks (transportable Akkus zum Aufladen mobiler elektronischer Geräte) entgegen, die einer ihrer Söhne im Internet unter Angabe der Anschrift seiner Mutter bestellt hatte, und verwahrte die Ware für einen späteren Weitertransport zu ihren Söhnen, zu dem es aber jeweils nicht kam. Am 23. Dezember 2014 wurden zwei Powerbanks ge- liefert (Fall 6 der Urteilsgründe). Am 25. März 2014 und am 27. März 2015 erhielt die Angeklagte insgesamt 23 weitere Geräte, die sie - nicht ausschließbar ein- heitlich - für eine spätere Verbringung in das IS-Gebiet vorrätig hielt (Fall 7/8 der Urteilsgründe). Der Angeklagte Sa. war an diesen Aktivitäten nicht beteiligt. c) Nachdem gegen die Angeklagten Ausreiseverbotsverfügungen erlas- sen worden waren, förderten sie im Zeitraum von Mai 2014 bis Mai 2015 die Geschäftstätigkeiten ihrer Söhne durch Geldzahlungen, die es den Söhnen er- möglichten, Waren für den Weiterverkauf sowie für ihre Tätigkeiten benötigte Ge- genstände zu erwerben. Insgesamt kam es zu sechs Geldtransfers, bei denen 20.850 € erfolgreich zu den Söhnen verbracht wurden. Die Angeklagte S. wirkte an allen Fällen mit, indem sie Geld zur Verfügung stellte, Überweisungen veranlasste beziehungsweise einem Kurier Bargeld übergab (Fälle 12, 13, 17 bis 20 der Urteilsgründe). Der Angeklagte Sa. war an vier Geldtransfers be- teiligt, indem er diese organisierte beziehungsweise in zwei Fällen eigenes Geld beisteuerte (Fälle 13, 17, 19 und 20 der Urteilsgründe). II. 1. Der - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gestellte - Antrag der Angeklagten S. auf vorläufige Aussetzung des Revisionsverfahrens ist zu- rückzuweisen. 12 13 14 - 8 - a) Die Angeklagte begehrt, der Senat möge über ihre Revision vorerst nicht entscheiden, bis sie genügend Zeit gehabt habe, eine ihr gehörende Woh- nung zu verkaufen und sich dadurch Geld zu verschaffen, um mit diesem unter Abschluss einer Honorarvereinbarung einen „Revisionsspezialisten“ als Wahlver- teidiger damit zu betrauen, eine die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge er- gänzende Revisionsbegründung zu verfassen. Diesem Antrag liegt zu Grunde, dass der Generalbundesanwalt nach Er- lass des erstinstanzlichen Urteils zur Sicherung der Vollstreckung der voraus- sichtlichen Verfahrenskosten gemäß § 111e Abs. 2 StPO einen Vermögens- arrest in das - beträchtliche - bewegliche und unbewegliche Vermögen der An- geklagten in Höhe von 295.000 € erwirkte. Die Angeklagte macht geltend, durch die aufgrund des Arrestbeschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2021 ausgebrachten Kontopfändungen sei ihr der Zugriff auf ihr Barver- mögen verwehrt. Sie habe daher bislang keinen „Revisionsspezialisten“ als Wahlverteidiger für das Revisionsverfahren beauftragen können. Das Vorgehen des Generalbundesanwalts beeinträchtige in unzulässiger Weise ihre Verteidi- gung in der Rechtsmittelinstanz und verstoße gegen das Gebot der Verfahrens- fairness. Dem sei durch die beantragte vorläufige Aussetzung des Revisionsver- fahrens Rechnung zu tragen. b) Eine Aussetzung oder vorläufige Einstellung des Revisionsverfahrens - in entsprechender Anwendung des § 205 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2019 - 1 StR 503/19, NStZ 2021, 63; MüKoStPO/Wenske, § 205 Rn. 6) - kommt nicht in Betracht. Die Angeklagte war und ist durch ihre Pflichtverteidigerin, eine langjährig auch in Staatsschutzverfahren vor den Ober- landesgerichten sowie in strafrechtlichen Revisionsverfahren vor dem Bundes- gerichthof tätige Fachanwältin für Strafrecht, hinreichend verteidigt. Diese hat die 15 16 17 - 9 - Angeklagte selbst ausgewählt, so dass ihr durch § 142 Abs. 5 StPO und Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK gewährleistetes Bezeichnungs- beziehungsweise Wahl- recht (vgl. EGMR, Urteile vom 20. Januar 2005 - 63378/00, Rn. 66; vom 14. Ja- nuar 2003 - 26891/95, Rn. 54; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3696; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 172 f.; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 142 Rn. 24 f.; BeckOK StPO/Krawczyk, 46. Ed., § 142 Rn. 28; Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 142 Rn. 39; BT-Drucks. 19/13829 S. 42 f.) nicht tan- giert ist. Das Gesetz geht davon aus, dass das Recht auf effektive Verteidigung und ein faires Verfahren grundsätzlich in allen Instanzen gewährleistet sind, wenn ein Angeklagter durch einen gerichtlich bestellten Pflichtverteidiger vertre- ten wird, der Rechtsanwalt oder Hochschullehrer im Sinne des § 138 Abs. 1 StPO ist; eine besondere strafrechtliche Qualifikation, etwa als Fachanwalt für Straf- recht, ist - wie sich aus § 142 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 StPO ergibt - nicht erfor- derlich (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 25 f., 43; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 142 Rn. 50, 55). Für eine ausreichende Verteidigung im Revisions- verfahren bedarf es keines im Rahmen einer Honorarvereinbarung und damit hö- herer Entlohnung tätig werdenden „Revisionsspezialisten“ als Wahlverteidiger. Dem Interesse eines Angeklagten, im Revisionsverfahren durch einen mit dem Revisionsrecht in besonderem Maße vertrauten Rechtsanwalt seiner Wahl ver- treten zu werden, wird durch seinen in § 143a Abs. 3 StPO normierten Anspruch auf Bestellung eines von ihm benannten anderen Pflichtverteidigers für die Revisionsinstanz Rechnung getragen (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 48 f.; MüKo StPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 142 Rn. 23 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 143a Rn. 32; KK-StPO/Willnow, 9. Aufl., § 143a Rn. 15). Sofern der erforderliche Arbeitsaufwand des Pflichtverteidigers außergewöhnlich hoch ist, kommt die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG in Betracht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juni 2011 - 1 BvR 3171/10, NJW 2011, - 10 - 3079 Rn. 18; vom 6. November 1984 - 2 BvL 16/83, BVerfGE 68, 237, 255; VerfGH Berlin, Beschluss vom 22. April 2020 - VerfGH 177/19, NStZ-RR 2020, 190, 191; BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 492/15, NStZ-RR 2020, 160; vom 1. Juni 2015 - 4 StR 267/11, NJW 2015, 2437 Rn. 5). Anhalts- punkte dafür, dass die Pflichtverteidigerin der Angeklagten in ihrer Tätigkeit in relevanter Weise beeinträchtigt gewesen sein könnte, sind weder vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. Hinderungsgründe in der Person eines Pflichtver- teidigers - etwa Krankheit, Zeitmangel oder fachliche Ungeeignetheit - könnten aber ohnehin allenfalls einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 Alternative 2 StPO gebieten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2022 - StB 35/22, NStZ-RR 2022, 353, 354; vom 16. Dezember 2020 - 2 StR 299/20, wistra 2021, 160 Rn. 2; vom 5. Juni 2018 - 4 StR 138/18, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. c Beschränkung 3 Rn. 2; vom 18. Januar 2018 - 4 StR 610/17, NStZ-RR 2018, 84), nicht jedoch einen Anspruch darauf begründen, in die Lage versetzt zu werden, unter Abschluss einer Honorarvereinbarung einen Wahlver- teidiger zu beauftragen. Im Übrigen ist dem Begehren der Angeklagten, mit einer Revisionsentscheidung zuzuwarten, faktisch entsprochen worden. Die Ange- klagte hatte mittlerweile mehr als ein Jahr Zeit, die von ihr in Aussicht genomme- nen Maßnahmen zu ergreifen; sie hat dies indes nicht getan. 2. Die auf die allgemeinen Sachrügen hin veranlasste umfassende mate- riellrechtliche Überprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Schuldsprüche. Auch die Strafaussprüche sind frei von Rechtsmängeln zu Un- gunsten der Angeklagten. Der Erörterung bedarf das Folgende: a) Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandes- gericht die Angeklagten in allen Fällen, soweit sie an diesen beteiligt waren, der 18 19 - 11 - Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB schuldig gesprochen hat. Dies gilt auch für die Verurteilung der Angeklagten S. in den beiden Fällen 6 und 7/8 der Urteilsgründe. Zwar erhielten die Söhne die Powerbanks nicht, son- dern beschränkte sich die Mitwirkung der Angeklagten darauf, die Bestellungen in Empfang zu nehmen und die gelieferten Geräte für eine spätere, letztlich nicht erfolgte Verbringung in das IS-Gebiet zu verwahren. Gleichwohl ist in diesen Fäl- len nicht nur ein - strafloser - Versuch der Unterstützung einer terroristischen Ver- einigung im Ausland gegeben. Denn die Angeklagte förderte mit ihren Tätigkeiten die im Auftrag des IS durchgeführten Handelsaktivitäten ihrer Söhne und damit deren mitgliedschaft- liche Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung IS. Die Straf- barkeit der Unterstützung ist hier in der Form der zur Täterschaft verselbständig- ten Beihilfe zu mitgliedschaftlichen Betätigungsakten von IS-Mitgliedern verwirk- licht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 - StB 25/22, juris Rn. 16; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318 Rn. 19; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 121; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 111). Für eine solche Strafbar- keit kommt es nicht darauf an, ob die Unterstützungshandlung dergestalt wirksam wird, dass sie der Vereinigung als solcher einen objektiven messbaren Nutzen bringt. Vielmehr genügt es regelmäßig, wenn ein Beteiligungsakt eines Mitglieds, das im Auftrag der Organisation tätig ist, wirksam gefördert wird; der Feststellung eines noch weitergehenden positiven Effekts der Handlungen des Nichtmitglieds für die Vereinigung als solche bedarf es in der Regel nicht. Da als Folge des Unterstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die Vereinigung ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Beteiligung 20 - 12 - eines Mitglieds an der Vereinigung darstellt, regelmäßig bereits hierin ein ausrei- chender Nutzen für die Vereinigung zu sehen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Täter ein Mitglied der Vereinigung bei der Erfüllung einer Aufgabe unterstützt, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist. Denn die Mitwirkung an der Erfüllung eines Auftrags, den die Vereinigung selbst einem Mitglied erteilt hat, erweist sich nicht allein für das betroffene Mitglied als im hier relevanten Sinne vorteilhaft; der ausreichende, nicht notwendigerweise spezifizierte Nutzen wirkt sich in einem solchen Fall vielmehr auch auf die Organisation als solche aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 - StB 25/22, juris Rn. 17; vom 7. Oktober 2021 - StB 31 u. 32/21, juris Rn. 18; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 19; Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 74; vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318 Rn. 24; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 124; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 111). Eine derartige wirksame Förderung der Beteiligungsakte von IS-Mitglie- dern war auch in den Fällen 6 und 7/8 der Urteilsgründe gegeben. Denn die Ent- gegennahme und Verwahrung der Powerbanks durch die Angeklagte förderte die zu Gunsten der militärischen Aktivitäten des IS und im Einvernehmen mit der Vereinigung ausgeübte Handelstätigkeit ihrer Söhne, indem diese einen größe- ren Warenbestand an Powerbanks erhielten, auf den sie - über ihre Mutter - Zu- griff nehmen konnten. Die Angeklagte leistete ihren Söhnen bei deren Handels- tätigkeit mithin wirksame logistische Hilfe, auf die es bei der von diesen gewähl- ten Art der Warenbeschaffung ankam. Entsprechendes gilt, soweit im Fall 5 der Urteilsgründe die Waffenteile, das Waffenzubehör und die sonstigen Ausrüs- tungsgegenstände letztlich nicht in das IS-Gebiet gelangten. 21 - 13 - b) Frei von Rechtsfehlern ist auch die Verurteilung der Angeklagten S. in den Fällen 5, 12, 13, 17 bis 20 der Urteilsgründe sowie des Angeklagten Sa. in den Fällen 5, 13, 17, 19 und 20 der Urteilsgründe jeweils wegen tat- einheitlich begangener bandenmäßiger Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstel- lungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemein- schaften, welcher der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sankti- onsmaßnahme dient, nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8, Abs. 7 Nr. 2 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 EU-Verordnung 881/2002. Denn gemäß Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 (ABl. L 139 vom 29. Mai 2002, S. 9) ist es untersagt, den im Anhang I der Ver- ordnung aufgeführten Vereinigungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirt- schaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen; in diesem Anhang I ist seit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) auch die Vereinigung „Islamischer Staat“ gelistet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. November 2021 - AK 47/21, wistra 2022, 207 Rn. 13 ff.; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 16; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, BGHR AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsver- bot 3 Rn. 8 ff.). Der weit gefasste Begriff der „wirtschaftlichen Ressource“ er- streckt sich gemäß Art. 1 Nr. 2 EU-Verordnung 881/2002 auf Vermögenswerte jeder Art, die für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwen- det werden können. Somit sind auch Waffenteile und Waffenzubehör sowie sons- tige Ausrüstungsgegenstände für IS-Kämpfer erfasst, weil auch diese - jenseits ihres unmittelbaren Nutzens als „Kampfmittel“ - Gegenstand eines Handels- geschäfts sein können, also einen durch (Weiter-)Verkauf oder Eintausch reali- sierbaren wirtschaftlichen Wert haben (vgl. Morweiser in Wolffgang/Rogmann/ Pietsch, AWR-Kommentar, 79. EL, § 18 AWG Rn. 35; aA MüKoStGB/Wagner, 3. Aufl., § 18 AWG Rn. 36). Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen werden be- 22 - 14 - reits dann dem IS selbst unmittelbar zur Verfügung gestellt, wenn sie irgendei- nem im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation befindlichen und vereinigungsbezogen agierenden „einfachen“ Mitglied, das in die dortigen Vereinigungsstrukturen eingebunden ist, zur Verwendung für die Ziele und Zwe- cke der Vereinigung zufließen. Insofern ist nicht erforderlich, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen in die direkte Verfügungsgewalt eines Füh- rungsverantwortlichen oder eines für Finanzangelegenheiten zuständigen Verei- nigungsmitglieds gelangen oder solche höherrangigen Mitglieder eine eigene Zugriffsmöglichkeit erhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. November 2021 - AK 47/21, wistra 2022, 207 Rn. 17 ff.; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, ju- ris Rn. 18 ff.; vom 11. August 2021 - 3 StR 173/21, BGHR AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsverbot 2 Rn. 6 ff.; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, BGHR AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsverbot 3 Rn. 16 ff.). Da sich die Angeklagten mit ihren beiden Söhnen zur fortgesetzten Bereit- stellung von Vermögenswerten an IS-Mitglieder zusammenschlossen, verwirk- lichten sie in den vorgenannten Fällen den Qualifikationstatbestand des banden- mäßigen Handelns gemäß § 18 Abs. 7 Nr. 2 Alternative 2 AWG. Unschädlich ist insofern, dass die Söhne als im syrischen Herrschaftsgebiet des IS beziehungs- weise im unmittelbar angrenzenden türkisch-syrischen Grenzgebiet tätige IS-Mit- glieder zugleich diejenigen waren, die für den IS die Vermögenswerte erlangten, also auch auf der „Empfängerseite“ standen, so dass bereits mit dem Erlangen der Gelder und Waren durch sie dem IS im Sinne des Art. 2 Abs. 2 EU-Verord- nung 881/2002 Vermögenswerte unmittelbar zur Verfügung gestellt wurden. Denn sie wirkten mit gleichgelagertem Interesse wie ihre Eltern und konzertiert mit diesen an der Beschaffung der Vermögenswerte und deren Verbringung in das IS-Gebiet mit. Sie waren also nicht lediglich Empfänger von Geld- und Warentransfers, sondern auch und sogar in erster Linie an der Beschaffung von 23 - 15 - Geldern und Gütern für die Vereinigung und deren Transfer zu dieser beteiligt. Die ihnen vom IS übertragene Aufgabe bestand darin, der Organisation wirt- schaftliche Ressourcen für terroristische Zwecke zu verschaffen. Damit übten sie eine Tätigkeit aus, die das - weit auszulegende - Bereitstellungsverbot gerade unterbinden will (vgl. insofern und zu der aus einer solchen Tätigkeit resultieren- den Strafbarkeit von IS-Mitgliedern gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 EU-Verordnung 881/2002 BGH, Beschlüsse vom 18. November 2021 - AK 47/21, wistra 2022, 207 Rn. 20; vom 11. August 2021 - 3 StR 173/21, BGHR AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsverbot 2 Rn. 10 f.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 30 ff.; s. ferner EuGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - C-550/09, NJW 2010, 2413 Rn. 63 ff. mwN). Zudem agierten die Söhne nicht lediglich zu Gunsten des IS, sondern auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse. Denn sie vereinnahmten Gewinne aus dem Verkauf von Waffenteilen, Waffenzubehör und Ausrüstungsgegenständen an an- dere IS-Kämpfer zur eigenen Verwendung. c) Auch die Verurteilung der beiden Angeklagten im Fall 5 der Urteils- gründe wegen - jeweils tateinheitlich verwirklichter - Terrorismusfinanzierung ge- mäß § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 25 Abs. 2 StGB sowie (versuchter) ban- denmäßiger Ausfuhr von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsver- ordnung, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaß- nahme dient, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. aa) Hinsichtlich der Strafbarkeit wegen Terrorismusfinanzierung gilt: (1) Die beiden Angeklagten nahmen - gemeinschaftlich agierend - etliche Lieferungen von Waffenteilen, Waffenzubehör und Ausrüstungsgegenständen 24 25 26 - 16 - für IS-Kämpfer entgegen, die ihre Söhne im Internet bestellt hatten, bezahlten die Güter, hielten sie zunächst vorrätig und verbrachten sie später teilweise erfolg- reich nach Syrien zum IS. Damit sammelten sie im Sinne des § 89c Abs. 1 Satz 1 StGB Vermögenswerte (s. hierzu oben II. 2. b) sowie BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 3 StR 302/20, BGHSt 66, 125 Rn. 11; Urteil vom 12. Novem- ber 2020 - 3 StR 31/20, BGHSt 65, 176 Rn. 29; BT-Drucks. 16/12428 S. 15) und stellten diese (zum Teil) zur Verfügung (vgl. zum Begriff des Sammelns, der auch ein Ansammeln im Sinne des Zusammentragens erfasst, BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2021 - 3 StR 302/20, BGHSt 66, 125 Rn. 5; vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 42; zum Begriff des „zur Verfügung stellen“ s. BGH, Be- schluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 42; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89c Rn. 10). Diese Vermögenswerte sollten, wie die Angeklagten sicher wussten, von IS-Kämpfern für Taten im Sinne des § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB verwendet werden, welche die Voraussetzungen des § 89c Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllten, weil das militärische Vorgehen des IS in Syrien zur Tatzeit dazu bestimmt war, die dortige Zivilbevölkerung erheblich einzuschüchtern sowie die politischen Grundstrukturen Syriens zu beseitigen, und den Staat erheblich schädigen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 44). Unerheblich ist, dass die angesammelten und teilweise zur Verfügung ge- stellten Gegenstände nicht beziehungsweise nicht sämtlich von den (in Aussicht genommenen) Erstempfängern - den Söhnen der Angeklagten - im Sinne des § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB genutzt werden sollten, sondern von an- deren IS-Kämpfern, und diese den Angeklagten nicht bekannt waren und mit ihnen in keinem Kontakt standen. Gleichfalls ohne Relevanz ist, dass zum Zeit- punkt des Handelns der Angeklagten die Taten, für welche die Gegenstände nach ihrem Vorstellungsbild Verwendung finden sollten, weder hinsichtlich der 27 - 17 - konkreten Art der Ausführung noch hinsichtlich Zeit und Ort sowie potenzieller Täter und Opfer konkretisiert waren. Es genügt vielmehr, dass die Angeklagten sichere Kenntnis davon hatten, dass die Vermögenswerte bei Taten Dritter ge- nutzt werden sollten, die dem Deliktstypus nach - unter anderem als Tötungsde- likte - § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB unterfielen und die Voraussetzungen des § 89c Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllten; weitergehende Anforderungen an die Kon- kretisierung der künftigen Taten - etwa mit Blick auf Tatort, Tatzeit, Täter und Tatopfer - sind nicht zu verlangen (vgl. Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 11; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89c Rn. 15 sowie in Bezug auf § 89a StGB BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 13; Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 41 ff.). Einer Strafbarkeit nach § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der Variante des „Sammelns“ steht nicht entgegen, dass die Angeklagten im Fall 5 für die von ihnen angesammelten Waffenteile, Waffenzubehöre und Ausrüstungsgegen- stände im Rahmen von Kaufverträgen (Austauschverträgen) reguläre Markt- preise zahlten, also durch das Ansammeln keinen finanziellen Mehrwert gene- rierten. Denn der Strafbarkeitsausschluss bei einer Kompensation des erlangten Vermögensvorteils durch eine Bezahlung der erhaltenen Waren (vgl. BGH, Be- schluss vom 20. Mai 2021 - 3 StR 302/20, BGHSt 66, 125 Rn. 10 ff.) gilt nur für die Tatbestandsvariante des „Entgegennehmens“, nicht für die des „Sammelns“ (BGH aaO Rn. 14). Zudem ist hinsichtlich der erfolgreichen Verbringung von Waf- fenmagazinen nach Syrien im Zuge der Reise der Angeklagten S. vom 30. November 2013 auch die Tatvariante des „Zur-Verfügung-Stellens“ verwirk- licht, für die es gleichfalls auf die Frage der Erzielung eines Vermögenszuwach- ses nicht ankommt. 28 - 18 - Soweit die Angeklagte S. in Bezug auf den erfolgreichen Transfer von Vermögenswerten im Ausland handelte, findet das deutsche Strafrecht gemäß § 89c Abs. 3 Satz 1 und 2 StGB Anwendung; eine Verfolgungsermächtigung (§ 89c Abs. 4 Satz 1 StGB) liegt vor. (2) Zwar ist der Straftatbestand des § 89c StGB erst am 20. Juni 2015 und damit nach der hiesigen Tat 5 in Kraft getreten. Gleichwohl hat das Oberlandes- gericht die Norm rechtsfehlerfrei zur Anwendung gebracht. Denn das von § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB pönalisierte Verhalten war zur Tatzeit nach § 89a Abs. 1 und 2 Nr. 4 StGB aF (idF vom 30. Juli 2009, BGBl. 2009 I S. 2437) strafbar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 3 StR 302/20, BGHSt 66, 125 Rn. 16; Urteil vom 12. November 2020 - 3 StR 31/20, BGHSt 65, 176 Rn. 20; Be- schluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 35; BT-Drucks. 18/4087 S. 8, 10); § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB kommt gemäß § 2 Abs. 3 StGB als das mildere Gesetz zur Anwendung. (aa) Das Oberlandesgericht ist zutreffend von einer Tatzeitstrafbarkeit nach § 89a Abs. 1 und 2 Nr. 4 StGB aF ausgegangen. Die Taten, für welche die Vermögenswerte nach dem sicheren Wissen der Angeklagten verwendet werden sollten, erfüllten die Merkmale einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat des § 89a Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2019 - AK 36/19, juris Rn. 14; vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 39 f.; vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 10 ff.; Matt/ Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 13; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89a Rn. 30). Die Erheblichkeitsschwelle („nicht unerhebliche Vermögenswerte“) des § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB aF (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 7. März 2019 29 30 31 32 33 - 19 - - AK 5/19, juris Rn. 41 mwN; BT-Drucks. 16/12428 S. 15) war sowohl in quanti- tativer als auch in qualitativer Hinsicht erreicht. Allein die im Zuge der Reise der Angeklagten S. in die Türkei vom 30. November 2013 ihren Söhnen erfolg- reich überbrachten etwa 50 Magazine für das Sturmgewehr AK 47 hatten aus- weislich der Feststellungen einen Wert von rund 500 €; der Gesamtwert der an- gesammelten Waffen(zubehör)teile und Ausrüstungsgegenstände, mit denen IS- Kämpfer ausgestattet werden sollten und mit denen ein erheblicher Beitrag zu militärischen Aktivitäten des IS geleistet werden konnte, belief sich auf etwa 6.730 €. Für eine Strafbarkeit nach § 89a Abs. 1 und 2 StGB ist grundsätzlich er- forderlich, dass der Vorbereitungstäter bei seiner unter Strafe gestellten Vorbe- reitungshandlung gemäß § 89a Abs. 2 StGB bereits fest entschlossen ist, die vor- bereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Sinne des § 89a Abs. 1 StGB zu begehen (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 45; s. ferner BGH, Beschlüsse vom 31. März 2021 - AK 16/21, juris Rn. 19; vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 35; LK/Engelstätter, StGB, 13. Aufl., § 89a Rn. 142; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 20; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89a Rn. 57; Schönke/Schröder/ Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89a Rn. 19). Diese von Verfassungs wegen gebotene strafbarkeitsbeschränkende Voraussetzung erstreckt sich allerdings nicht unmittelbar auch auf - vom Straftatbestand ebenfalls erfasste - Taten im Mehrpersonenverhältnis, also die Konstellation, dass der Vorbereitungstäter mit seiner Tathandlung im Sinne des § 89a Abs. 2 StGB keine schwere staatsgefähr- dende Gewalttat vorbereitet, die er selbst zu begehen beabsichtigt, sondern sei- ner Vorstellung nach ein Dritter die Gewalttat verüben und dabei von der Vorbe- reitungshandlung profitieren soll. Dann ist für eine Strafbarkeit nicht erforderlich, dass ein designierter Täter einer Tat im Sinne des § 89c Abs. 1 StGB festgestellt 34 - 20 - werden kann, der seinerseits bereits fest entschlossen ist, eine schwere staats- gefährdende Gewalttat zu begehen. Denn der Vorbereitungstäter begründet mit Vorbereitungshandlungen für eine eigene schwere staatsgefährdende Gewalttat, zu der er nicht bereits fest entschlossen ist, noch keine eine Strafbarkeit nach § 89a StGB legitimierende Gefahr für die geschützten Rechtsgüter. Dagegen ist bei der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, die durch einen Dritten begangen werden soll, eine hinreichende Rechtsgutsgefährdung eher zu bejahen, weil der Vorbereitungstäter im Anschluss an seine Tathandlung typischerweise auf die Verübung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch einen Dritten keinen bestimmenden Einfluss zu nehmen vermag. Die ver- fassungsrechtlich gebotene Restriktion der Strafbarkeit nach § 89a StGB, wo- nach bezüglich des „Ob“ der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Ge- walttat bedingter Vorsatz des Vorbereitungstäters nicht genügt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 44 f.; MüKoStGB/Schäfer/ Anstötz, 4. Aufl., § 89a Rn. 57), erfordert allerdings in der Konstellation der Per- sonenverschiedenheit von Vorbereitungstäter und Täter der prospektiven Ge- walttat, dass der Vorbereitungstäter bei seiner Tathandlung - entsprechend der Vorsatzregelung des ähnlich strukturierten § 89c Abs. 1 StGB, mit welcher der Gesetzgeber ausdrücklich Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 89a StGB begegnen wollte (vgl. BT-Drucks. 18/4087 S. 11 f.; BT-Drucks. 18/4705 S. 11) - mit dem Wissen (dolus directus 2. Grades) oder in der Absicht (dolus directus 1. Grades) handelt, dass seine Vorbereitungshandlung einen wirksamen Beitrag zu einer Gewalttat im Sinne des § 89a Abs. 1 StGB eines Drit- ten leisten soll (offen gelassen von BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 46; differenzierend LK/Engelstätter, StGB, 13. Aufl., § 89a Rn. 142; aA Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89a Rn. 19). - 21 - In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation bedarf es mithin keiner Fest- stellung eines konkreten und zur Tatbegehung bereits fest entschlossenen Tä- ters einer zukünftigen schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Daher ist in Be- zug auf die Tatzeitstrafbarkeit der Angeklagten nach § 89a Abs. 1 und 2 Nr. 4 StGB aF unschädlich, dass das Oberlandesgericht die schweren Gewalttaten im Sinne des § 89a Abs. 1 StGB, für welche die Vermögenswerte angesammelt be- ziehungsweise zur Verfügung gestellt wurden, nicht näher zu konkretisieren ver- mocht hat und insbesondere keine Feststellungen zu individuellen designierten Tätern dieser Taten und deren fester Tatentschlossenheit hat treffen können. Die nach dem oben Gesagten erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Vorbereitungstäters hat das Oberlandesgericht getroffen; demnach wussten die Angeklagten, dass die von ihnen gesammelten und teilweise zur Verfügung gestellten Vermögenswerte von IS-Mitgliedern für Taten im Sinne des § 89a Abs. 1 StGB verwendet werden sollten. (bb) Bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, NJW 2023, 460 Rn. 12 f.; Beschluss vom 14. Oktober 1982 - 3 StR 363/82, NStZ 1983, 80; Schönke/Schröder/ Hecker, StGB, 30. Aufl., § 2 Rn. 28 ff. mwN; MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl., § 2 Rn. 51 ff.) ist das gegenwärtig geltende Recht (§ 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB) ungeachtet der gleichen Regelstrafrahmen milder als das Tatzeitrecht (§ 89a Abs. 1 und 2 Nr. 4 StGB aF) und damit gemäß § 2 Abs. 3 StGB zur An- wendung zu bringen gewesen. Denn das Oberlandesgericht hat einen minder schweren Fall im Sinne des § 89a Abs. 5 StGB rechtsfehlerfrei verneint. Damit aber ist - wie der Strafsenat zutreffend angenommen hat - das derzeit geltende Recht milder, weil es, anders als das Tatzeitrecht nach § 89a Abs. 6 StGB, keine Anordnung von Führungsaufsicht (§ 68 Abs. 1 StGB) ermöglicht (vgl. BGH, 35 36 - 22 - Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 36, 45; Matt/Renzikowski/ Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 4). bb) Die beiden Angeklagten haben sich im Fall 5 der Urteilsgründe wegen ihrer gemeinschaftlich vorgenommenen Ausfuhren von Waffenteilen und Waffen- zubehör aus Deutschland durch die Transporte am 30. November 2013 und 7. Dezember 2013 sowie der versuchten Ausfuhr von Waffenteilen am 6. Dezem- ber 2013 jeweils wegen mittäterschaftlich begangener bandenmäßiger Ausfuhr von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung, die der Durch- führung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, in drei tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall als Versuch, gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 AWG, § 80 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2, § 74 Abs. 2 Nr. 3 AWV in Verbindung mit Teil I Abschnitt A Nr. 0001a und 0001d der Ausfuhrliste (Anlage 1 zur AWV) sowie mit EU-Verordnung 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 (ABl. L 139 vom 29. Mai 2002, S. 9), §§ 22, 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Denn Gegenstand dieser Ausfuhren waren - anders als bei der versuchten Verbringung von Waren durch den Angeklagten Sa. am 8. April 2014 - jedenfalls mit den Waffenmagazinen für die Sturmgewehre AK 47 und AR 15 sowie die Pistole Glock und dem Griff- stück für das Sturmgewehr AK 47 Güter, die von Teil I Abschnitt A Nr. 0001a (Griffstück) beziehungsweise 0001d Nr. 1 (Magazine) der Ausfuhrliste erfasst sind. Die Transporte am 30. November 2013 und 7. Dezember 2013 waren voll- endete Ausfuhrtaten im Sinne des § 74 Abs. 2 AWV. Insofern gilt der nationale Ausfuhrbegriff des § 2 Abs. 3 AWG (vgl. GJW/Cornelius, Wirtschafts- und Steu- erstrafrecht, 2. Aufl., § 17 AWG Rn. 15; Morweiser in Wolffgang/Rogmann/ Pietsch, AWR-Kommentar, 79. EL, § 17 AWG Rn. 38; § 74 AWV Rn. 52; MüKo StGB/Wagner, 3. Aufl., Vor § 17 AWG Rn. 48 f., § 17 AWG Rn. 23). Tatbestands- 37 - 23 - vollendung tritt daher ein mit der erfolgten Verbringung der betreffenden Güter von Deutschland aus über eine EU-Außengrenze in das Hoheitsgebiet eines Nicht-EU-Staates (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 AWG); nicht erforderlich ist, dass die Ge- genstände am Bestimmungsort außerhalb des EU-Gebiets und beim vorgesehe- nen Empfänger ankommen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 3 StR 62/14, juris Rn. 19; Morweiser in Wolffgang/Rogmann/Pietsch, AWR-Kommen- tar, 69. EL, Vor §§ 17, 18 AWG Rn. 79 sowie 79. EL, § 17 AWG Rn. 38; § 74 AWV Rn. 52; MüKoStGB/Wagner, 3. Aufl., Vor § 17 AWG Rn. 52). Für die Erfül- lung des Tatbestandsmerkmals der Ausfuhr „an“ die im Anhang I zur EU-Verord- nung 881/2002 gelistete Vereinigung „Islamischer Staat“ genügt es, wenn die be- treffenden Güter - wie hier - aus der Bundesrepublik an ein in einem Nicht-EU- Staat sowie im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation befind- liches und vereinigungsbezogen agierendes „einfaches“ IS-Mitglied, das in die dortigen Vereinigungsstrukturen eingebunden ist, zur Verwendung für die Ziele und Zwecke der Vereinigung gelangen sollten. Insofern gilt Entsprechendes wie hinsichtlich der Strafbarkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG; nicht erforderlich ist, dass es sich beim (beabsichtigten) Empfänger um eine Füh- rungsperson der betreffenden Vereinigung handelt (vgl. hierzu oben II. 2. b)). Mit der Tat vom 6. Dezember 2013 war die Grenze von der bloßen Vorbereitungs- handlung zum strafbaren Versuch überschritten, weil die Angeklagte S. ihr Reisegepäck, in dem sich die Gegenstände befanden, die sie zu ihren Söhnen verbringen wollte, am Flughafen aufgegeben hatte. Damit hatte die Angeklagte die Güter nach ihrem Transportplan bereits endgültig und für sie unumkehrbar auf den Transportweg gebracht; dies genügt für ein unmittelbares Ansetzen zur Ausfuhr (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1965 - 1 StR 541/64, BGHSt 20, 150, 151; GJW/Cornelius, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 17 AWG Rn. 45; Morweiser in Wolffgang/Rogmann/Pietsch, AWR-Kommentar, 69. EL, Vor §§ 17, 18 AWG Rn. 126). Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts folgt be- - 24 - reits aus § 3 StGB (vgl. Morweiser in Wolffgang/Rogmann/Pietsch, AWR-Kom- mentar, 69. EL, Vor §§ 17, 18 AWG Rn. 81), ergibt sich im Übrigen aber auch aus § 17 Abs. 7 AWG. Hinsichtlich der Qualifikation des bandenmäßigen Han- delns gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 Variante 2 AWG gilt das oben unter II. 2. b) Ge- sagte entsprechend. Die Annahme von Tateinheit zwischen den Strafbarkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8, Abs. 7 Nr. 2 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 EU-Verordnung 881/2002 einerseits und nach § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 AWG, § 80 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2, § 74 Abs. 2 Nr. 3 AWV andererseits ist frei von rechtlichen Bedenken. Denn Ziel des gemäß § 18 AWG strafbewehrten Bereitstellungsverbots ist es, den gelisteten Vereinigungen Vermögenswerte, namentlich Finanzmittel für terroristische Akti- vitäten, vorzuenthalten, während das Ausfuhrverbot des § 17 AWG verhindern soll, dass die gelisteten Organisationen gefährliche Gegenstände - wie hier Waffenteile und Waffenzubehör - als potentielle Tatmittel erlangen. Die unter- schiedlichen Schutzzwecke rechtfertigen eine tateinheitliche Verurteilung (vgl. Morweiser in Wolffgang/Rogmann/Pietsch, AWR-Kommentar, 79. EL, § 17 AWG Rn. 56, § 18 AWG Rn. 112). d) Die Strafbarkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG, § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 AWG, § 80 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2, § 74 Abs. 2 Nr. 3 AWV und § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB stehen nicht nur untereinander in Tateinheit, sondern auch mit der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 25 mwN; Urteil vom 29. Juli 2021 38 39 - 25 - - 3 StR 156/20, juris Rn. 25; s. auch BGH, Beschluss vom 18. November 2021 - AK 47/21, wistra 2022, 207 Rn. 21). 3. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten S. gegen die Kostenent- scheidung des angefochtenen Urteils bleibt gleichfalls ohne Erfolg. a) Das Rechtsmittel ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Aus- schluss der Beschwerde gegen Entscheidungen von in Staatsschutzverfahren erstinstanzlich tätigen Oberlandesgerichten nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO greift insofern nicht ein; die Regelung des § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO hat, soweit eine Beschwerde gemeinsam mit einer Revision gegen das betreffende Urteil erhoben wird, Vorrang. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO bezieht sich nur auf die isolierte Anfech- tung von Kostenentscheidungen in erstinstanzlichen Urteilen der Oberlandesge- richte; lediglich eine solche ist nicht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Ok- tober 2021 - 3 StR 54/21, NStZ-RR 2022, 128; vom 10. März 2021 - StB 32/20, juris Rn. 4; vom 5. November 1999 - StB 1/99, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Ver- fahrenshindernis 3; vom 5. Januar 1977 - 3 StR 433/76, BGHSt 27, 96, 97; vom 9. Dezember 1975 - StB 28/75, BGHSt 26, 250, 252 ff.). Die sofortige Beschwer- de ist fristgemäß innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt wor- den. b) Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet; die Kostenentscheidung ent- spricht dem Gesetz. Das Oberlandesgericht hat gemäß § 465 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die Angeklagten Sa. und S. die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, damit sei ihre (gesamtschuldnerische) Haftung für sämtliche Verfahrenskosten angeordnet worden; dies aber lasse un- berücksichtigt, dass die Hauptverhandlung auch noch gegen eine dritte Ange- 40 41 42 43 - 26 - klagte - die Ehefrau nach islamischem Ritus eines der Söhne der Angeklagten - durchgeführt worden sei, der andere prozessuale Taten zur Last gelegt worden seien als den Angeklagten Sa. und S. . Gegenstand der Hauptverhand- lung sei zu wesentlichen Teilen die Beweisaufnahme über die ausschließlich der früheren Mitangeklagten gemachten Tatvorwürfe - unter anderem Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung mit Todesfolge gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VStGB - gewesen. Eine Kostenhaftung der Beschwerdeführerin für die insofern entstandenen gerichtlichen Auslagen sei nicht gerechtfertigt. Die Besorgnis der Beschwerdeführerin, sie hafte auch für die Auslagen, die durch Ermittlungen und Beweisaufnahmen wegen gesonderter prozessualer Taten entstanden sind, die allein der früheren Mitangeklagten zur Last gelegt worden sind und wegen der nur diese verurteilt worden ist, ist jedoch nicht ver- anlasst. Denn die (gesamtschuldnerische) Pflicht zur Kostentragung des § 465 Abs. 1 Satz 1, § 466 Satz 1 StPO bezieht sich nur auf die Auslagen, die aufgrund der prozessualen Tat(en) entstanden sind, wegen der die betreffende Person verurteilt worden ist. Wenn - wie vorliegend - ein Mitangeklagter (auch) wegen gesonderter prozessualer Taten verurteilt worden ist, die den Angeklagten nicht betreffen, haftet dieser nicht für die durch deren Verfolgung entstandenen aus- scheidbaren Auslagen; die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Verurteilter gemäß § 466 Satz 1 StPO ist nur insofern gegeben, als diese wegen derselben prozessualen Tat verurteilt worden sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 2005 - 1 Ws 135/05, StV 2006, 34; KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., § 466 Rn. 2 f.; MüKoStPO/Grommes, § 466 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 466 Rn. 1). Eines diese Beschränkung der Kostenhaftung anordnen- den besonderen gerichtlichen Ausspruches bedarf es im Urteil nicht; sie ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Daher ist gegen die angefochtene Kostenent- scheidung des Oberlandesgerichts nichts zu erinnern. 44 - 27 - 4. Auch dem Antrag der Angeklagten S. anzuordnen, dass weitere fünf Monate der gegen sie verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als bereits voll- streckt gelten, bleibt der Erfolg versagt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Dauer des Revisionsverfah- rens sei „überlang“, zumal die Revisionen nur mit der nicht ausgeführten allge- meinen Sachrüge begründet worden seien. Das Revisionsverfahren ist jedoch nicht rechtsstaatswidrig verzögert wor- den, sodass für die beantragte weitere Kompensationsentscheidung über die vom Oberlandesgericht gewährte Vollstreckungsreduktion hinaus kein Raum ist. Insofern ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller relevanten Um- stände (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. September 2012 - 2 BvR 2819/11, juris Rn. 4; vom 6. Juni 2010 - 2 BvR 432/07 u. 507/08, NJW 2011, 591 Rn. 36; BGH, Beschlüsse vom 8. März 2018 - 3 StR 63/15, NStZ-RR 2018, 199, 200; vom 5. Dezember 2012 - 1 StR 531/12, juris; Urteile vom 21. April 2011 - 3 StR 50/11, NStZ-RR 2011, 239, 240; vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09, juris Rn. 33; Be- schluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56; MüKoStPO/ Kreicker, § 198 GVG Rn. 31 ff.; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 434) zu be- rücksichtigen, dass zunächst auch die dritte Angeklagte, die vom Oberlandesge- richt unter anderem wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Versklavung mit Todesfolge verurteilte Ehefrau nach islamischem Ritus eines der Söhne der Angeklagten, Revision eingelegt hatte. Insbesondere die Revision der früheren Mitangeklagten hat komplexe (völkerstrafrechtliche) Rechtsfragen auf- geworfen, die eine (zeit-)aufwändige Bearbeitung der Sache durch den Senat bedingt haben. Zwar hat die Mitangeklagte ihre Revision während der Befassung des Senats mit dem Verfahren zurückgenommen, so dass über ihr Rechtsmittel 45 46 47 48 - 28 - nicht mehr in der Sache zu befinden gewesen ist; dies ändert aber an der Recht- fertigung der Bearbeitungsdauer des Revisionsverfahrens nichts. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann die Dauer des Revisionsverfahrens nicht mit dem Argument beanstandet werden, sie und die Mitangeklagten hätten ihre Rechtsmittel lediglich mit der nicht ausgeführten all- gemeinen Sachrüge begründet. Denn auch eine so begründete Revision gebietet eine umfassende und sorgfältige Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ma- teriellrechtliche Fehler zum Nachteil des Angeklagten. Hinzu kommt in Bezug auf die Angeklagte S. , dass die Beschwerde- führerin - wie dargetan worden ist (oben II. 1.) - beantragt hat, das Revisionsver- fahren vorläufig nicht zu betreiben, also einer schnellen Bearbeitung der Sache ausdrücklich widersprochen hat. Zwar wird das auch dem öffentlichen Interesse dienende Gebot einer zügigen Verfahrensdurchführung nicht durch einen entge- genstehenden Willen des Angeklagten dispensiert (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1975 - StB 60/75 u.a., BGHSt 26, 228, 232; KK-StPO/Lohse/Jakobs, 9. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 26; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., Einl. Rn. 160). Ein solcher ist jedoch bei der Gesamtwürdigung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, denn in diese hat auch das Ausmaß der subjektiven Belastung des Angeklagten durch das Andauern des Verfahrens ein- zufließen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. September 2012 - 2 BvR 2819/11, juris Rn. 4; vom 6. Juni 2010 - 2 BvR 432/07 u. 507/08, NJW 2011, 591 Rn. 36; BGH, Beschlüsse vom 8. März 2018 - 3 StR 63/15, NStZ-RR 2018, 199, 200; vom 5. Dezember 2012 - 1 StR 531/12, juris; Urteile vom 21. April 2011 - 3 StR 50/11, NStZ-RR 2011, 239, 240; vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09, juris Rn. 33; Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 46 Rn. 122; MüKoStPO/Kreicker, § 198 GVG Rn. 34 mwN; 49 50 - 29 - KK-StPO/Lohse/Jakobs, 9. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 30; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 447). Eine besondere Belastung des Angeklagten durch die Dauer eines Verfahrens kann aber nicht angenommen werden, wenn diese seinem aus- drücklichen Wunsch entspricht; er ist dann auch nicht in seinem subjektiven Recht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK betroffen (vgl. Karpenstein/Mayer/Meyer, EMRK, 3. Aufl., Art. 6 Rn. 83). Schäfer Anstötz Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Oberlandesgericht Düsseldorf, 16.06.2021 - III-7 StS 3/19