Entscheidung
2 StR 455/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:191119B2STR455
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:191119B2STR455.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 455/19 vom 19. November 2019 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2019 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kassel vom 3. Juli 2019, soweit eine Entscheidung zur Frage der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unter- blieben ist, mit der Maßgabe aufgehoben, dass insoweit die gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklä- gerin zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Während der Schuld- und Strafausspruch der angefochtenen Entschei- dung rechtlich nicht zu beanstanden sind, hat das Urteil keinen Bestand, soweit es die Strafkammer versäumt hat, gemäß § 55 StGB mit den Strafen aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Kassel vom 1. August 2017 eine Gesamtstra- fe zu bilden. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zu- treffend ausgeführt: „Voraussetzung für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist gemäß § 55 Abs. 1 StGB, dass die später abzuurteilenden Taten „vor der früheren Verurteilung begangen“ worden sind. Für die Auslegung der Worte „vor der früheren Verurteilung begangen“ kommt es auf die letzte tatrichterliche Entscheidung zur Schuld- oder Straf-frage an; das letzte tatrichterliche Urteil kann ein Beru- fungsurteil sein, wenn es eine Sachentscheidung enthält. Dazu genügt eine Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung (BGHSt 15, 66; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 – 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 348, 349; BGH, Beschluss vom 3. November 2015 – 4 StR 407/15; BGH, Beschluss vom 2. April 1985 – 4 StR 116/85; Fischer StGB 66. Auflage § 55 Rn. 6). Die letzte tatrichter- liche Entscheidung war vorliegend in dem ersten vor dem Amtsge- richt Kassel, Zweigstelle Hofgeismar geführten Strafverfahren das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. August 2017, das auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung der Staatsanwaltschaft die Aussetzung der Vollstreckung der verhäng- ten Gesamtfreiheitsstrafe entfallen ließ.“ Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO die Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zu überlassen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kos- tenentscheidung war nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vor- zubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringen Teilerfolg 2 3 4 - 4 - haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen konnte. Franke Appl Krehl Grube Schmidt