Beschluss
4 StR 407/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen der Antragsschrift vorliegen.
• Bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Betäubungsmittelrecht sind Grad des eigenen Interesses, Umfang der Beteiligung und Tatherrschaft maßgeblich.
• Die bloße Durchführung festgelegter Teilakte (Geldübergabe, Überwachung) begründet ohne Einfluss auf Art, Menge oder Organisation des Geschäfts keine Mittäterschaft.
• Bei der Bildung nachträglicher Gesamtstrafen nach § 55 Abs. 1 StGB ist auf das letzte Urteil abzustellen, in dem noch tatrichterlich über Schuld und Strafe entschieden wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Mittäterschaft bei auf Vollzug beschränkter Beteiligung; Zäsurmaßstab bei Gesamtstrafen • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen der Antragsschrift vorliegen. • Bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Betäubungsmittelrecht sind Grad des eigenen Interesses, Umfang der Beteiligung und Tatherrschaft maßgeblich. • Die bloße Durchführung festgelegter Teilakte (Geldübergabe, Überwachung) begründet ohne Einfluss auf Art, Menge oder Organisation des Geschäfts keine Mittäterschaft. • Bei der Bildung nachträglicher Gesamtstrafen nach § 55 Abs. 1 StGB ist auf das letzte Urteil abzustellen, in dem noch tatrichterlich über Schuld und Strafe entschieden wurde. Der Angeklagte wurde vor dem Landgericht Essen u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Waffenvergehen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Gegen diese Urteile legte er Revision ein; die Begründungsfrist wurde versäumt, woraufhin Wiedereinsetzung beantragt wurde. Im Kern ging es um ein Großgeschäft vom 29.10.2012 mit über fünf Kilogramm Amphetamin, bei dem der Angeklagte die Geldübergabe und die Überwachung eines Kuriers übernehmen sollte und im Anschluss eine Vergütung erhielt. Das Landgericht wertete diese Tätigkeit als Mittäterschaft. Ferner bildete das Landgericht eine nachträgliche Gesamtstrafe unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung des Amtsgerichts Dorsten vom 27.05.2014. Der BGH prüfte Zulässigkeit der Wiedereinsetzung, die Frage der Mittäterschaft im Fall III.2 sowie die richtige Zäsur bei der Gesamtstrafenbildung. • Wiedereinsetzung: Die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren gegeben; deshalb war die Revision zulässig. • Mittäterschaftsprüfung: Für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme gelten die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze; maßgeblich sind eigenes Interesse, Umfang der Beteiligung und Tatherrschaft. • Konkrete Würdigung zum Fall III.2: Die Feststellungen zeigen, dass der Angeklagte keinen Einfluss auf die Festlegung von Art, Menge oder Organisation des Geschäfts hatte, sondern auf die Ausführung bereits vorgegebener Teilakte (Geldübergabe, Überwachung) beschränkt war. • Rechtsfolgen zur Mittäterschaft: Mangels Feststellung, dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhingen oder er über relevante Handlungsspielräume verfügte, hält die Verurteilung als Mittäter dem Rechtsstandpunkt nicht stand; daher ist insoweit Aufhebung und Zurückverweisung erforderlich. • Gesamtstrafen: Nach § 55 Abs. 1 StGB ist bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung auf das letzte Urteil abzustellen, in dem noch tatrichterlich über Schuld und Strafe entschieden wurde; hier war das Berufungsurteil des Landgerichts Essen vom 05.09.2014 zäsurbildend, nicht das Urteil des Amtsgerichts Dorsten. • Auswirkung der Zäsur: Weil das Berufungsurteil die frühere Strafe zur Bewährung aussetzte, sind bestimmte Taten in die erste nachträgliche Gesamtstrafe einzubeziehen, sodass die Gesamtstrafenaussprüche des Landgerichts nicht in der gewählten Form Bestand haben und aufzuheben sind. • Sonstiges: Weitere Überprüfungen ergaben keine zuungunsten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler; die Angaben zur geleisteten Aufklärungshilfe genügten den Umständen nach. Der Wiedereinsetzungsantrag wird stattgegeben; die Revision ist zulässig. In der Sache wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22.04.2015 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte im Fall III.2 als Mittäter verurteilt wurde, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafenaussprüche; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Die Verurteilung als Mittäter in Fall III.2 hält den rechtlichen Anforderungen nicht stand, weil der Angeklagte nur auf die Ausführung vorgegebener Teilakte beschränkt war und keinen entscheidenden Einfluss auf Organisation oder Ausgang der Tat hatte. Bei der Bildung nachträglicher Gesamtstrafen ist auf das Berufungsurteil vom 05.09.2014 abzustellen; dies führt dazu, dass bestimmte Strafen in die erste Gesamtstrafe einzubeziehen sind und die bisherigen Gesamtstrafenaussprüche entfalten keinen Bestand. Die weitergehende Revision wird verworfen; die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen.