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Entscheidung

4 StR 449/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:191119B4STR449
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:191119B4STR449.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 449/19 vom 19. November 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 19. November 2019 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 357 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten S. , ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 30. April 2019 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen. Die Revision des Angeklagten S. gegen das vorbe- zeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten S. die Kos- ten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. 2. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das vorbe- zeichnete Urteil, auch soweit es den Angeklagten S. be- trifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Auf die Revision des Angeklagten St. wird das vorbe- zeichnete Urteil im Ausspruch über die Einziehung, auch so- weit sie die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 25. April 2018 angeordneten Einzie- hung betrifft, a) dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.286,11 Euro angeordnet wird, - 3 - b) aufgehoben, soweit in Höhe von 70 Euro über eine ge- samtschuldnerische Haftung nicht entschieden worden ist. Die weiter gehende Revision des Angeklagten St. wird verworfen. Der Angeklagte St. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels des Angeklagten D. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten der besonders schweren räuberi- schen Erpressung schuldig gesprochen und den Angeklagten S. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten D. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten St. unter Einbe- ziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 25. April 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat hinsichtlich des Angeklagten St. die Einziehung „des Wertes des Taterlangten“ in Höhe von 15.216,11 Euro aus dem Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen aufrecht erhalten und hinsichtlich aller drei An- 1 - 4 - geklagten die Einziehung „des Wertes des Taterlangten“ in Höhe von 70 Euro angeordnet. Gegen ihre Verurteilung wenden sich alle drei Angeklagte mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte S. hat zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver- säumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt. 1. Der Wiedereinsetzungsantrag und die Revision des Angeklagten S. sind unzulässig, weil der Verteidiger den Schriftsatz vom 25. Juli 2019 nicht un- terschrieben hat. Es fehlt mithin an der formgerechten Nachholung der ver- säumten Handlung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revisionsbegründung muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein, § 345 Abs. 2 StPO. 2. Das Rechtsmittel des Angeklagten D. hat, auch betreffend den Angeklagten S. , vollen Erfolg. Eine Mittäterschaft ist bei beiden Angeklag- ten nicht belegt. a) Gegen 1.30 Uhr in der Nacht fuhr der später Geschädigte mit einem Fahrrad zu einer Tankstelle, um Zigaretten zu kaufen. Die drei Angeklagten bemerkten ihn und riefen ihm zu: „Hey“, „Hallo“, und “Hast du ein Feuerzeug?“ Sie liefen zu dem Geschädigten, um ihn zu berauben. Der Angeklagte St. , der in einer Hand eine Bierflasche hielt, holte mit der anderen Hand ein Messer aus der Hosentasche. Er packte den Geschädigten mit seinem Arm um den Hals und nahm ihn in den „Schwitzkasten“. Er hielt ihm das Messer an den Hals und zog ihn in Richtung eines Gebüschs. Dabei sagte er „Gib mir alles, was du hast, sonst steche ich dir in den Hals!“ Die Angeklagten D. und S. un- terstützten ihn, indem sie dem Geschädigten sagten, dass er keine Angst zu haben brauche, damit er sich beruhige und die Situation mit dem Messer nicht 2 3 4 5 - 5 - eskaliere. Der Geschädigte gab St. 70 Euro, mehr Geld führte er nicht mit sich. Der Angeklagte St. drückte ihn zu Boden und drohte, ihn „kalt zu ma- chen“, wenn er zur Polizei gehe. Die Angeklagten S. und D. standen dicht neben dem Angeklagten St. , um ihn abzuschirmen und eine eventuel- le Flucht des Geschädigten zu verhindern. Auch sie sagten ihm, dass er auf dem Boden liegen bleiben solle. Der Angeklagte St. nahm nun auch das Fahrrad des Geschädigten an sich, und alle drei Angeklagten verließen den Tatort. Ob die Angeklagten S. und D. von der Tatbeute partizipierten, konnte die Strafkammer nicht klären; sie ist jedoch davon überzeugt, dass alle drei Angeklagten von vornherein ein Interesse an der Tatbeute hatten. Die Angeklagten S. und D. haben bestritten, dass es zu einem Vorfall gekommen ist, bei dem dem Geschädigten Geld und Fahrrad abge- nommen wurden. Der Angeklagte St. hat sich auf einen „Filmriss“ berufen. b) Die getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um die Annahme des Landgerichts zu rechtfertigen, die Angeklagten S. und D. hätten sich in mittäterschaftlicher Begehung und unter Zurechnung der Tatbeiträge des Angeklagten St. der besonders schweren räuberischen Erpressung schul- dig gemacht. aa) Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, son- dern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter dieses en- ge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interes- ses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft 6 7 8 - 6 - oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Aus- gang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen. In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter für diese Wertung einen Beurteilungsspiel- raum eröffnet. Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und vollständig gewürdigt hat, so kann das ge- fundene Ergebnis auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 25. März 2010 – 4 StR 522/09, NStZ-RR 2010, 236; vom 10. Dezember 2013 – 5 StR 387/13, juris Rn. 10 und vom 17. April 2019 – 5 StR 685/18, NStZ 2019, 514, Beschluss vom 6. August 2019 – 3 StR 190/19, juris Rn. 21). bb) Gemessen daran ist eine Mittäterschaft der Angeklagten S. und D. nicht belegt: Die von den Angeklagten geleisteten Tatbeiträge, die An- haltspunkte für den Grad ihres Tatinteresses sein könnten, waren gering. Die Angeklagten haben nicht unmittelbar aktiv in das Tatgeschehen eingegriffen, sondern sich darauf beschränkt, dabei zu stehen und auf den Geschädigten beruhigend einzureden. Dieses Verhalten stellt eher eine für Beihilfe typische Unterstützungshandlung dar, das für sich weder auf eine Tatherrschaft noch auf einen Willen hierzu schließen lässt. Die Tat beging der Angeklagte St. al- leine; ihre Ausführung und ihr Erfolg waren nach den Feststellungen dem Ein- fluss und dem Willen der Angeklagten S. und D. entzogen. Eine der Tat vorangegangene Absprache aller drei Angeklagter, den Geschädigten zu be- rauben, wird in der Beweiswürdigung nicht hinreichend begründet. Dass die Angeklagten S. und D. einen Anteil an der Tatbeute erhielten, ist zudem nicht festgestellt. cc) Die Sache muss hinsichtlich des Angeklagten D. neu verhandelt und entschieden werden. Die Aufhebung des Urteils ist auf den Angeklagten 9 10 - 7 - S. zu erstrecken (§ 357 StPO), weil er sich ebenso wie der Angeklagte D. verhalten hat, der Rechtsfehler mithin bei beiden Angeklagten in gleichem Um- fang vorliegt. 3. Das Rechtsmittel des Angeklagten St. hat nur geringen Erfolg in Bezug auf die Einziehungsentscheidung. a) Die Entscheidung des Landgerichts, die im Urteil vom 25. April 2018 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen aufrecht zu erhalten, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einbeziehung früherer Entscheidungen gemäß § 55 Abs. 2 StGB nicht in Einklang (vgl. BGH, Be- schluss vom 1. August 2019 – 4 StR 477/18, juris Rn. 17). Die frühere Einzie- hungsentscheidung ist vielmehr in das neue Urteil einzubeziehen, indem die Beträge aus der früheren und der aktuellen Einziehungsentscheidung zusam- mengezählt werden. Der Senat hat danach den sich aus der rechtskräftigen Einziehungsentscheidung des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen in Höhe von 15.216,11 Euro und dem Einziehungsbetrag aus der verfahrensgegenständli- chen Tat in Höhe von 70 Euro gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog auf 15.286,11 Euro festgesetzt. b) Das Landgericht hat es unterlassen, eine Entscheidung über eine ge- samtschuldnerische Haftung für die aus der verfahrensgegenständlichen Tat erlangten 70 Euro zu treffen. Sollte der neue Tatrichter zu der Feststellung ge- langen, dass die Angeklagten S. und D. faktische Mitverfügungsgewalt an den 70 Euro oder an Anteilen davon erlangten, wird er eine gesamtschuld- nerische Haftung im Tenor auszusprechen haben. 11 12 13 - 8 - c) Der nur geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten St. gibt keine Veranlassung, den Angeklagten von der Pflicht zur Übernahme der durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen auch nur teil- weise zu entlasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Quentin Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 14