Entscheidung
IX ZB 56/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:291119BIXZB56
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:291119BIXZB56.19.0 BUNDESGERICHTSHOF Beschluss IX ZB 56/19 vom 29. November 2019 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl am 29. November 2019 beschlossen: Die Vollstreckung aus dem Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 9. September 2019 wird bis zur Ent- scheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt. Gründe: I. Die weitere Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Gläubigerin) ist Inhaberin meh- rerer im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin festgestellter Forderungen. Sie hat Einsicht in die Insolvenzakten und die Forderungstabelle beantragt. Das Amtsgericht - Rechtspfleger - hat den Antrag abgelehnt. Das Landgericht hat dem Begehren auf die Beschwerde der Gläubigerin durch Be- schluss des Einzelrichters stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. Ferner beantragt sie, die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen. 1 - 3 - II. Der Antrag ist begründet. 1. Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen An- ordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 1, § 575 Abs. 5 ZPO die Vollziehung einer Entscheidung des Beschwerdegerichts aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und das Rechtsmittel des Rechtsbe- schwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht ist (BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 f; vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17 Rn. 31; vom 14. Februar 2012 - VIII ZB 3/12, WuM 2012, 158 Rn. 3 mwN). Der Erfolg des Antrags hängt nicht davon ab, ob bereits im Beschwerderechtszug um Vollstreckungsschutz nachgesucht wurde (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - I ZB 94/16, WM 2017, 782 Rn. 6). 2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. a) Durch die Vollziehung der Akteneinsicht drohen der Schuldnerin grö- ßere Nachteile als der Gläubigerin im Falle eines Vollstreckungsaufschubs. De- ren Interessen kann genügt werden, indem die Einsichtnahme in die Akte erst nach Erlass der Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgt. Es ist nicht ersichtlich, dass Belange der Gläubigerin durch eine Verzögerung der Einsichtnahme beeinträchtigt werden. b) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. 2 3 4 5 6 - 4 - aa) Die Rechtsbeschwerde ist nur eröffnet, wenn zuvor die sofortige Be- schwerde statthaft war. Hat das Beschwerdegericht fälschlich eine unanfecht- bare Entscheidung auf die sofortige Beschwerde hin geändert, ist die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerde- gericht sie zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582 Rn. 5 mwN). War die sofortige Beschwerde unstatthaft, weil die angefochtene Entscheidung unanfechtbar war, fehlt es für das Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht an einer Grundlage. Ein für den Beschwerde- führer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Fehlentscheidung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht eröffnet werden (BGH, aaO Rn. 7). bb) Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbe- schwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (BGH, aaO Rn. 8). Hier ergibt die Prüfung, dass die sofortige Beschwerde statthaft war. (1) Der Antrag der Gläubigerin auf Akteneinsicht ist als Antrag einer Ver- fahrensbeteiligten auf § 299 Abs. 1 ZPO gestützt. Handelt es sich um den An- trag eines Verfahrensbeteiligten, ist über eine Ablehnung des Einsichtsgesuchs im Wege der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff ZPO und nicht im An- tragsverfahren nach den §§ 23 ff GVG zu entscheiden (OLG Celle, ZVI 2004, 114, 115). Über den Antrag befindet das funktional zuständige Rechtspflegeor- gan, im Eröffnungsverfahren der Richter (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG) und im eröff- neten Verfahren der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2 e) RPflG). Gegen die Entschei- dung des Richters findet die sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO) statt. Gleiches gilt, wenn der Rechtspfleger entscheidet (§ 11 Abs. 1 RPflG). 7 8 9 - 5 - (2) Der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbe- schwerde steht nicht entgegen, dass § 6 Abs. 1 InsO das Rechtsmittel der Be- schwerde nicht ausdrücklich gegen Entscheidungen im Rahmen von Anträgen über die Gewährung von Akteneinsicht eröffnet. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 InsO, der eine Anordnung der Beschwerdemöglichkeit in "diesem" Gesetz ver- langt, schließt gleichwohl gegenüber Entscheidungen, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auf der Grundlage allgemeiner, nicht zum eigentlichen In- solvenzrecht gehöriger Vorschriften getroffen werden, die dafür außerhalb der Insolvenzordnung vorgesehenen Rechtsmittel nicht aus (BGH, Beschluss vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00, ZIP 2000, 755). Die Anordnung der Unanfechtbar- keit nach § 6 InsO betrifft also nur Entscheidungen, die auf Vorschriften der In- sol-venzordnung beruhen (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, § 4 Rn. 38). Dies gilt nicht für Anträge auf Akteneinsicht, die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zum Gegenstand haben. Gegen die Ablehnung der Akteneinsicht gegenüber Verfahrensbeteiligten findet die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff ZPO) statt (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 54/06, Rn. 3; OLG Celle, aaO; Pape, ZIP 1997, 1367, 1368; Graf/Wunsch, ZIP 2001, 1800, 1804; Thole, ZIP 2012, 1533, 1537; Jaeger/Gerhardt, aaO; MünchKomm-InsO/Ganter/Bruns, 4. Aufl., § 6 Rn. 68; HK-InsO/Sternal, 9. Aufl., § 6 Rn. 11; HmbKomm- InsO/Rüther, 7. Aufl., § 4 Rn. 47; FK-InsO/Schmerbach, 9. Aufl., § 4 Rn. 99; aA Uhlenbruck/Pape, InsO, 15. Aufl., § 4 Rn. 36). (3) Bei dieser Sachlage war nach Versagung der Akteneinsicht durch den Rechtspfleger gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG die sofor- tige Beschwerde zu dem Landgericht eröffnet. Infolge der Zulassung durch das Landgericht ist die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde statthaft. 10 11 - 6 - c) Der Rechtsbeschwerde sind auch Erfolgsaussichten beizumessen, weil im Streitfall der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO zwingend dem Kollegium zu übertragen. Bejaht er - wie hier - mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulas- sen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zu- gleich in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkür- lich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (BGH, Be- schluss vom 27. Juni 2019 12 - 7 - - IX ZB 5/19, WM 2019, 1461 Rn. 5 mwN). Wird der angefochtene Beschluss voraussichtlich aufzuheben sein, ist dem Aussetzungsinteresse der Schuldnerin der Vorrang einzuräumen. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 09.07.2019 - 1542 IN 209/09 - LG München I, Entscheidung vom 09.09.2019 - 14 T 10502/19 -