Entscheidung
IV ZB 8/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:110320BIVZB8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:110320BIVZB8.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 8/20 vom 11. März 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Lehmann und Dr. Götz am 11. März 2020 beschlossen: Die Vollziehung des Beschlusses des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 19. Dezember 2019 wird einstweilen bis zur Entschei- dung des Senats über die Rechtsbeschwerde der Beklagten ausgesetzt. Gründe: I. Der Kläger, der bei der Beklagten eine private Krankenversiche- rung unterhält, wendet sich mit seiner Klage gegen mehrere von der Be- klagten vorgenommene Beitragserhöhungen. Mit ihrer Klageerwiderung reichte die Beklagte zur Begründung der Zulässigkeit der Beitragserhöhungen umfangreiche Unterlagen ein, die den zuständigen Treuhändern seinerzeit überlassen worden seien , und beantragte, diese Unterlagen der Gegenseite erst nach Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung zu überlassen. Obwohl der Kläger und seine Prozessbevollmächtigten eine solche Erklärung nicht abgaben, wurden ihnen die Anlagen versehentlich übersandt. 1 2 - 3 - Mit Schriftsatz vom 3. September 2018 beantragten die Klägerver- treter Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO. Diese wurde ihnen ge- währt, wobei erneut die Anlagen zur Klageerwiderung einsehbar waren. Als Anlage zum Schriftsatz vom 24. April 2019 reichte die Beklagte dann ein weiteres Anlagenkonvolut (B 71) ein, das erneut die Unterla- gen, die nach ihrem Vorbringen dem Treuhänder vorgelegen haben sol- len, enthielt, sowie zusätzliche Unterlagen, die die individuelle Beitrags- erhöhung des Klägers sowie eine Tariferhöhung betreffen, bezüglich de- rer die Beklagte bis dahin von einer Verjährung möglicher Ansprüche des Klägers ausgegangen war. Sie beantragte erneut, die Verpflichtung zur Verschwiegenheit für den Kläger, seinen Prozessbevollmächtigten und den Sachverständigen anzuordnen, hilfsweise auch für ihre eigenen Pro- zessbevollmächtigten. In einer weiteren Anlage zu diesem Schriftsatz konkretisierte die Beklagte, welcher Teil der Unterlagen in dem Konvolut B 71 geheimhaltungsbedürftig sei und aus welchem Grund. Die Klägervertreter gaben daraufhin eine einseitige Verpflich- tungserklärung ab, in der sie sich zur Geheimhaltung aller Unterlagen der Anlage B 71 verpflichteten, die von der Beklagten als geheimhal- tungsbedürftig bezeichnet worden waren. Jedoch erfasse die Verpflich- tung solche Informationen nicht, die die Beklagte von sich aus gegen- über Dritten - insbesondere Gerichten - ohne den Hinweis auf die Not- wendigkeit einer Geheimhaltung bereits zugänglich gemacht habe. Diese Erklärung wurde anschließend auch für den Kläger abgegeben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 30. Oktober 2019 wurde zunächst gemäß § 172 Nr. 2 GVG die Öffent- lichkeit ausgeschlossen, weil damit zu rechnen sei, dass Geschäftsge- heimnisse der Beklagten zur Sprache kämen. Sodann wurde dem Kläger 3 4 5 6 - 4 - und dem Klägervertreter die Geheimhaltung von Tatsachen zur Pflicht gemacht, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffen- des amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, soweit sie die in der Anlage B 71 überreichten und in der Anlage B 72 als geheimhal- tungsbedürftig gekennzeichneten Unterlagen betreffen. Die Parteivertreter haben anschließend übereinstimmend zu Pro- tokoll erklärt: "Die Ausfertigung der Anlage B 71 für die Klägerseite wird heute dem Gericht übergeben und soll der Klägerseite vom Gericht über- sandt werden, sobald der Beschluss über die Auferlegung der Geheim- haltung in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte der Beschluss nicht in Rechtskraft erwachsen, verbleibt der Ordner beim Gericht." Auf die sofortigen Beschwerden des Klägers und seiner Prozess- bevollmächtigten hat das Oberlandesgericht die vom Landgericht ange- ordnete Geheimhaltungsverpflichtung aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der angefochtene Be- schluss nicht von der Vorschrift des § 174 Abs. 3 GVG gedeckt sei. Zwar seien die als Anlage B 71 eingereichten Unterlagen, zumindest in der von der Beklagten vorgenommenen Konkretisierung, als Geschäftsge- heimnisse anzusehen; diesen Charakter als Geheimnis hätten sie nicht durch die zum Teil schon erfolgte Übersendung an die Klägerseite verlo- ren. Das Landgericht habe aber die Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht auf den Kläger und dessen Prozessbevollmächtigte beschränken dürfen. Der Wortlaut des § 174 GVG spreche allgemein von den anwe- senden Personen und habe damit alle nach Ausschluss der Öffentlichkeit noch im Sitzungssaal verbliebenen Personen im Blick. 7 8 9 10 - 5 - Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. Zu- gleich beantragt sie die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zu einer erneuten Sachentscheidung, hilfsweise dem Kläger und dem Klägervertreter, äußerst hilfsweise auch der Beklagten- vertreterin, eine Geheimhaltungspflicht bezüglich der als geheimhal- tungsbedürftig gekennzeichneten Unterlagen der Anlage B 71 aufzuerle- gen. II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist begründet. 1. Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 1, § 575 Abs. 5 ZPO die Vollzie- hung einer Entscheidung des Beschwerdegerichts aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteil e drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und das Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein oh- ne Erfolgsaussicht ist (BGH, Beschluss vom 29. November 2019 - IX ZB 56/19, ZInsO 2020, 85 Rn. 3 m.w.N.). 2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. a) Von der Geheimhaltungsbedürftigkeit der in Rede stehenden, konkret bezeichneten Teile der Anlage B 71 ist aufgrund der überein- stimmenden Beurteilung der Vorinstanzen auszugehen. b) Der Beklagten drohen für den Fall, dass der Kläger und seine Prozessbevollmächtigten nicht mehr zur Geheimhaltung der bezeichne- ten Unterlagen verpflichtet sind, größere Nachteile als dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten, wenn die Verpflichtung zur Geheimhal- 11 12 13 14 15 - 6 - tung bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufrechterhal- ten bleibt. Derartige Nachteile für die Beklagte können sich vor allem da- raus ergeben, dass durch eine Verwendung der Unterlagen in der Öffent- lichkeit oder in anderen Gerichtsverfahren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unwiderruflich zur Kenntnis von Wettbewerbern gelangen. Demgegen- über steht auf Seiten des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten die zunächst nur vorübergehende Untersagung, die aus einer Einsicht- nahme in die Anlage B 71 erlangten Erkenntnisse anderweitig zu verwer- ten. Daran vermag der Umstand, dass die für die Klägerseite bestimm- te Ausfertigung der Anlage B 71 ihr aufgrund der protokollierten Erklä- rung der Parteivertreter erst nach Rechtskraft des Geheimhaltungsbe- schlusses übersandt werden soll, nichts zu ändern. Diese übereinstim- mend erklärte Absicht schließt ein versehentliches Übersenden oder Überlassen im Rahmen einer Akteneinsicht nicht aus, wie das erstin- stanzliche Verfahren bereits gezeigt hat. Gerade auch für einen solchen Fall ist die Geheimhaltungsanordnung deshalb nach wie vor von Bedeu- tung. Des Weiteren schließt die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger einseitig abgegebene Verpflichtungserklärung das Bedürfnis für eine einstweilige Anordnung nicht aus. Sie lässt dagegen erkennen, dass dem Kläger und seinen Vertretern größere Nachteile durch eine Außer- vollzugsetzung des angefochtenen Beschlusses nicht drohen, was im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. 16 17 - 7 - 3. Schließlich ist eine Erfolgsaussicht der gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaften und auch sonst zulässigen Rechts- beschwerde nicht von vornherein zu verneinen. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.10.2019 - 11 O 60/17 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 19.12.2019 - 12 W 54/19 - 18