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Leitsatz

VI ZR 71/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:101219UVIZR71
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:101219UVIZR71.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Teilversäumnis- und Schlussurteil VI ZR 71/19 Verkündet am: 10. Dezember 2019 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 (B); RDG § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2; OWiG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11, § 14 a) Ein Täter, dem sämtliche tatsächlichen Umstände bekannt sind und der den Bedeutungssinn des Inkassogeschäfts als normatives Tatbestandsmerkmal zutreffend erfasst, der aber dennoch über die Registrierungspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG irrt, unterliegt in Bezug auf § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG einem Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG und keinem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 1 OWiG (Festhaltung Senatsurteil vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, VersR 2019, 1517 Rn. 26 ff.). b) Ein Anspruch aus § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG kann unter Verweis auf einen solchen Irrtum des Täters mithin nur dann verneint werden, wenn der Irrtum und seine Unvermeidbarkeit positiv festgestellt sind. - 2 - BGH, Urteil vom 10. Dezember 2019 - VI ZR 71/19 - OLG Stuttgart LG Ravensburg - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2019 im Kosten- punkt mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtli- chen Kosten des Beklagten zu 2 und insoweit aufgehoben, als da- rin die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichteten Klage zurückgewiesen wurde. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im Revisions- verfahren trägt die Klägerin. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einer fehlge- schlagenen Kapitalanlage. Der Beklagte zu 1 war alleiniges Verwaltungsratsmitglied und Hauptent- scheidungsträger, der Beklagte zu 3 Direktor und Mitglied der Geschäftsleitung der in der Schweiz ansässigen S. AG. Die S. AG vertrieb in Deutschland über Vermittler ein als "Cashselect" bezeichnetes Anlagemodell, das vorsah, dass Anleger Kapitallebensversicherungen und vergleichbare Anlagen kündigen bzw. kündigen lassen, um die Rückkaufswerte dann bei der S. AG anzulegen. Grundlage waren dabei sogenannte "Kauf- und Abtretungsverträge", die als Gegenleistung für die "verkauften" Rechte bzw. Forderungen aus den Versiche- rungsverträgen spätere Auszahlungen der S. AG vorsahen, die die Rückkaufs- werte - in Abhängigkeit von der Laufzeit der Anlage - betragsmäßig erheblich überstiegen. Die Kündigung der Versicherungsverträge sollte von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, der die Rückkaufswerte dann an die S. AG auskehren und dafür eine Provision erhalten sollte. Die für die späteren Auszahlungen an die Anleger erforderlichen Gewinne der S. AG sollten durch Investitionen in erneuerbare Energien, konkret durch den Bau von Kraftwerken, erzielt werden. Da die S. AG so zunächst keine Gewinne generieren konnte, zahlte sie die älteren Kunden mit den von neuen Kunden eingesetzten Geldern aus. Über eine Erlaubnis nach dem Schweizer Bankgesetz oder nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) verfügte die S. AG nicht. Auch war sie keine re- gistrierte Person im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). 1 2 - 5 - Im März 2011 unterzeichnete die Klägerin ein mit "Kauf- und Abtretungs- vertrag" überschriebenes Formular der S. AG betreffend sämtliche Rechte und Forderungen der Klägerin aus einer von ihr bei der H. AG unterhaltenen Le- bensversicherung. Der "Kauf- und Abtretungsvertrag" sah dabei unter anderem folgende Regelungen vor: "§ 2 Kaufgegenstand […] (1) Der Verkäufer verkauft die Rechte und Ansprüche aus dem/den oben genannten Vertrag/Verträgen. […] § 3 Berechnung des Erlöses (1) Dem Verkäufer ist bekannt, dass der Käufer die Rechte und Forderungen ggf. verwertet. Für diesen Fall beauftragt die S[…] AG mit der Durchführung Rechtsanwälte, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind. Als Erlös gilt der Betrag, der vom Schuldner bzw. bei mehreren Ver- trägen von allen Schuldnern an die S[…] AG ausgekehrt wird. (2) Bei Kapitalversicherungen handelt es sich dabei um den aktuellen Rückkaufswert, der von der Vertragsgesellschaft […] auf der Basis des erstmöglichen Kündigungstermins zur Auszahlung an die S[…] AG gebracht wird. […] § 4 Höhe, Fälligkeit und Auszahlung des Kaufpreises Auszahlung und Höhe des Kaufpreises bestimmen sich nach dem Wunsch des Käufers wie folgt: A (ab 1.000.- € Erlös) Einmalzahlung nach 72 Monaten (6 Jahre) in Höhe des Doppelten des Erlöses. Der Kunde er- hält den vereinbarten Kaufpreis in voller Höhe als einmalige Zahlung nach Ablauf von 6 Jahren. Die 6-Jahresfrist be- ginnt mit dem vollständigen Eingang des Erlöses aus dem gekündigten Vertrag auf dem Konto der S[…] AG und en- 3 - 6 - det mit dem Vortag nach 6 Jahren. […] Sofern der Verkäufer ein Angebot zum Kauf und zur Abtre- tung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus mehreren Ver- mögensanlagen […] abgegeben hat, wird im Falle der Ver- wertung der verkauften Vermögensanlagen durch Kündi- gung mit der Auszahlung der Kaufpreise erst begonnen, wenn die Erlöse von allen Vermögensanlagen (Gesamter- lös) auf dem Konto der S[…] AG eingegangen sind. […] § 5 Garantien und Pflichten des Verkäufers (1) Der Verkäufer garantiert  dass die verkauften Forderungen und Rechte frei von Rechtsmängeln sind, die Forderungen insbesondere bestehen und einredefrei sind,  dass aufrechenbare Gegenforderungen des Schuldners gegen die Forderungen aus den Verträgen nicht beste- hen,  dass er über die Rechte aus dem Vertrag uneinge- schränkt verfügen darf, diese insbesondere nicht an an- dere Zessionare abgetreten oder verpfändet wurden,  dass keine sonstigen Rechte Dritter an dem/den Ver- trag/Verträgen bestehen,  dass sämtliche fälligen Beträge und Prämien entrichtet wurden,  dass kein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten Drit- ter besteht,  dass es sich nicht um eine Direktversicherung handelt. […] § 6 Qualifizierter Rangrücktritt - 7 - (1) Der Verkäufer tritt mit seinen Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen gegen die Käuferin im Interesse ihres wirtschaftlichen Fortbestandes unwiderruflich hinter sämtliche Forderungen derzeitiger und künftiger Gläubiger der Käuferin, die keinen Rangrücktritt erklärt haben, in dem Umfang zurück, wie es zur Vermeidung einer Krise, insbe- sondere einer Überschuldung der Käuferin erforderlich ist. Eine Auszahlung der oben genannten Forderungen ist so- lange und soweit ausgeschlossen, als sie einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeiführen würde. Der Verkäufer kann eine Auszahlung der oben genannten Forderungen damit unabhängig von der eingetretenen Fäl- ligkeit nur in Höhe des nach Begleichung sämtlicher Vor- rangforderungen verbleibenden Vermögens verlangen. Im Insolvenzfall oder der Liquidation selbst erfolgt die Aus- zahlung erst nach Befriedigung der vorrangigen Gläubiger und Ablösung der Fremdmittel. § 7 Vollmacht/Anzeigepflichten/Zahlungen (1) Der Verkäufer bevollmächtigt die S[…] AG unwiderruflich zu seiner umfassenden Vertretung im Zusammenhang mit der Vermögensanlage/Kapitalversicherung und dem hierzu ggf. eingerichteten Beitragskonto/-depot. […]" Im September 2010 und damit vor dem Abschluss des "Kauf- und Abtre- tungsvertrages" mit der Klägerin hatte sich die S. AG mit anwaltlichem Schrei- ben an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) mit der Frage ge- wandt, ob ihr Geschäftsmodell einer bankenrechtlichen Erlaubnis bedürfe. Die BaFin verneinte dies im Januar 2011 für das später von der Klägerin gewählte Geschäftsmodell und begründete dies in ihrem Antwortschreiben mit der Erwä- gung, aufgrund des in § 6 des übersandten Kauf- und Abtretungsvertrages ver- einbarten qualifizierten Rangrücktritts erfülle das Produkt den Tatbestand des Einlagengeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nicht. Im August 2011 teilte die S. AG der Klägerin mit, der mit der Abwicklung 4 5 - 8 - des Versicherungsvertrages betraute Rechtsanwalt, der Beklagte zu 2, habe aus dem angekauften Versicherungsvertrag eine Zahlung von 7.552,74 € an sie weitergeleitet. Zugleich sicherte die S. AG der Klägerin zu, ihr am 1. August 2017 einen Betrag von 15.105,48 € auszubezahlen. Im Jahr 2012 untersagte die schweizerische Bankenaufsicht der S. AG den Vertrieb ihrer Produkte und leitete die Liquidation der S. AG ein. Eine Auszahlung der S. AG an die Klägerin erfolgte nicht. Mit ihrer Klage hatte die Klägerin zunächst von allen drei Beklagten als Gesamtschuldnern den Ersatz des an die S. AG geflossenen Rückkaufswertes in Höhe von 7.552,74 € Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem "Kaufvertrag" sowie Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, je- weils nebst Zinsen, verlangt. Darüber hinaus hatte sie beantragt festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung im Verzug befin- den und die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1 und 3 aus einer vorsätz- lich begangenen deliktischen Handlung herrührt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung der Klä- gerin, soweit sie den Beklagten zu 2 betrifft, als unzulässig verworfen und sie im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge- lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter, wobei sie die Revision hinsichtlich des Beklagten zu 2 inzwischen zurückgenommen hat. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt, das Landgericht sei 6 7 - 9 - zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und 3 weder vertragliche noch deliktische Ansprüche zustünden. Zunächst habe die Klägerin gegen den Beklagten zu 1 keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Zwar sei deutsches Recht anwendbar. Auch komme eine Haftung des Beklagten zu 1 als alleiniges Verwaltungsratsmitglied der S. AG im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht. Zudem sei § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG Schutzgesetz. Das Landgericht habe aber zutreffend angenommen, dass ein entsprechender Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 jedenfalls deshalb ausscheide, weil sich dieser infolge der BaFin-Auskunft vom Januar 2011 auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen könne. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbin- dung mit Art. 1 Abs. 2, Art. 46 Schweizer Bankengesetz scheitere am fehlenden Schutzgesetzcharakter der Regelungen des Schweizer Bankengesetzes. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 OWiG scheide aus. Zwar sei das Rechtsdienstleistungsgesetz Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Auch habe die S. AG objektiv gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verstoßen, weil es sich bei dem von ihr angebotenen Geschäftsmodell um eine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 RDG und damit um eine nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Personen vorbehaltene Rechtsdienstleistung handle und die S. AG nicht über eine solche Erlaubnis verfügt habe. Allein der objektiv vorliegende Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG führe aber nicht zu einer bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG. Vielmehr sei eine solche nur dann zu bejahen, wenn der Täter in subjektiver Hinsicht vorsätzlich gehandelt habe, wobei es ei- nen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum und nicht einen Verbotsirrtum 8 9 - 10 - darstelle, wenn der Täter irrtümlich davon ausgehe, er benötige für seine Tätig- keit keine Erlaubnis zur Rechtsberatung. Indem der Beklagte zu 1 vorgetragen habe, er habe sich darauf verlassen, dass die BaFin das Anlagemodell unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft habe, und er habe keine Veranlas- sung gehabt, dies zu hinterfragen, habe er sich genau hierauf berufen. Der in- soweit beweisbelasteten Klägerin sei es nicht gelungen, das Nichtvorliegen ei- nes solchen Tatbestandsirrtums beim Beklagten zu 1 zu beweisen. Weiter habe die Klägerin auch keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB und § 826 BGB gegen den Beklagten zu 1. Insoweit habe die Klägerin schon keinen hinreichend sub- stantiierten Vortrag in Bezug auf die Voraussetzungen eines Betruges bzw. die im Rahmen von § 826 BGB erforderliche verwerfliche Gesinnung gehalten. Hinsichtlich des Beklagten zu 3 gelte nichts Anderes. Wie der Beklagte zu 1 könne sich auch der Beklagte zu 3 hinsichtlich eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG in Verbindung mit § 27 StGB auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum und hin- sichtlich eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG auf einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum berufen. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1, § 27 StGB und § 826 BGB scheiterten auch hier bereits am feh- lenden hinreichend substantiierten Vortrag. II. Die sich nach Rücknahme der Revision gegen den Beklagten zu 2 nur noch gegen die Beklagten zu 1 und 3 richtende Revision ist zulässig und be- 10 11 12 - 11 - gründet. Soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1 richtet, ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil dieser in der mündlichen Verhand- lung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen auch insoweit nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82 ff., juris Rn. 11 ff.). 1. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts lassen sich die streitge- genständlichen Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 nicht verneinen. Auf Rechtsfehlern beruht die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG scheitere am fehlenden Vorsatz des Beklagten zu 1. a) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, objektiv sei gegen § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG - Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, WM 2019, 1780 Rn. 19 mwN) - verstoßen worden. aa) Beim von der S. AG angebotenen Geschäftsmodell handelt es sich um eine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG und damit um eine nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Personen vorbehalte- ne Rechtsdienstleistung (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, WM 2019, 1780 Rn. 20; vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250 Rn. 41 ff.). Eine solche Inkassodienstleistung kann im Einzug des Rückkaufs- wertes einer Lebensversicherung auch dann liegen, wenn die zur Erlangung des Rückkaufswertes erforderliche Kündigung der Lebensversicherung - wie im Streitfall - nicht vom Versicherungsnehmer selbst erklärt wird, sondern erst nach Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag durch den Zessionar 13 14 15 - 12 - erfolgt (Senatsurteile vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, WM 2019, 1780 Rn. 20; vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250 Rn. 42, mwN). Nach dem von der S. AG formularmäßig verwendeten "Kauf- und Abtretungsvertrag" sollte dem Anleger das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung zugutekommen und allein er das Risiko des Forderungsausfalles tragen, weshalb die Einzie- hung des Rückkaufswertes durch die S. AG auch auf "fremde Rechnung" im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erfolgte (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, WM 2019, 1780 Rn. 20; vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250 Rn. 43 f.). Als zentrale Bestandteile des von der S. AG angebotenen Anlagemodells wurden Kündigung der abgetretenen Lebensversi- cherungen und Einziehung der jeweiligen Rückkaufswerte auch als "eigenstän- diges Geschäft" betrieben (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, WM 2019, 1780 Rn. 20; vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250 Rn. 45). bb) Die S. AG war keine registrierte Person. Dass es sich beim Beklag- ten zu 2, den die S. AG mit der Kündigung der abgetretenen Lebensversiche- rungen und dem Einzug der Rückkaufwerte beauftragt hat, um einen zugelas- senen Rechtsanwalt handelt, ist dabei unerheblich. Nach ständiger höchstrich- terlicher Rechtsprechung steht der Annahme einer unzulässigen Rechtsdienst- leistung auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht ent- gegen, dass der Handelnde sich eines Rechtsanwaltes als Erfüllungsgehilfen bedient (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, WM 2019, 1780 Rn. 21, mwN). b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann indes nicht da- von ausgegangen werden, der Klägerin sei es nicht gelungen, den für eine Haf- tung aus § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG erforderlichen Vorsatz des Beklagten zu 1 nachzuwei- 16 17 - 13 - sen, weil sie den vom Beklagten zu 1 in der Sache geltend gemachten Tatbe- standsirrtum nicht widerlegt habe. aa) Da das in Rede stehende Geschäft die S. AG als Vertragspartnerin der Klägerin berechtigte und verpflichtete, ist diese zivilrechtlich als Erbringerin der Inkassodienstleistung im Sinne von § 10 RDG anzusehen. Die - zunächst bußgeldrechtliche - Verantwortlichkeit eines vertretungsberechtigten Organs gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Eine (zivilrechtliche) Eigenhaftung des Beklagten zu 1 als alleiniges Verwaltungsratsmitglied der S. AG aus § 823 Abs. 2 BGB kommt - was das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat - mithin nur in Betracht, wenn er die für eine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hat, er also - wie von § 10 OWiG in Ver- bindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG gefordert - vorsätzlich gehandelt hat. Dabei ist der Vorsatz nach bußgeldrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (Senatsurteil vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, WM 2019, 1780 Rn. 23, mwN). bb) Nach bußgeldrechtlichen Maßstäben kann der Vorsatz des Beklag- ten zu 1 nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts verneint werden, er ha- be nicht gewusst, dass das von der S. AG angebotene Geschäftsmodell als Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Personen vorbehalten ist. Denn ein solcher Irr- tum stellt - wie der erkennende Senat nach Verkündung des Berufungsurteils in vorliegender Sache mit Urteil vom 30. Juli 2019 (VI ZR 486/18, WM 2019, 1780 Rn. 22 ff.) entschieden hat - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG, sondern einen allein die Vorwerfbarkeit betreffenden Verbotsirr- tum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG dar. 18 19 - 14 - c) Liegt in dem vom Berufungsgericht nicht für ausgeschlossen erachte- ten Irrtum des Beklagten 1 aber kein Tatbestandsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG, sondern "nur" ein Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 O- WiG, so vermögen die Feststellungen des Berufungsgerichts den Ausschluss eines Anspruchs der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nicht zu tragen. Denn zum einen liegt die Beweislast für das Vorliegen eines Verbotsirrtums im Sinne des § 11 Abs. 2 OWiG beim Anspruchsgegner (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - VI ZR 266/16, NJW 2017, 2463 Rn. 18, mwN; ferner Senatsurteil vom 27. Juni 2017 - VI ZR 424/16, NJW-RR 2017, 1004 Rn. 16), so dass die bloße Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das Nichtvorliegen eines Irrtums des Be- klagten zu 1 über das Erfordernis einer Registrierung nach dem Rechtsdienst- leistungsgesetz nicht zu beweisen vermocht, bereits für die Annahme eines Verbotsirrtums nicht ausreicht. Zum anderen kommt auch bei nachgewiesenem Verbotsirrtum ein Ausschluss der Haftung nach § 11 Abs. 2 OWiG nur dann in Betracht, wenn der Irrtum unvermeidbar war. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang ebenfalls keine Feststellungen getroffen. 2. Auch hinsichtlich des Beklagten zu 3 lassen sich die streitgegenständ- lichen Ansprüche auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht ver- neinen. a) Wie hinsichtlich des Beklagten zu 1 können auch Ansprüche der Klä- gerin gegen den Beklagten zu 3 aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 14 OWiG nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden. Handelt es sich bei einem Irrtum über die "Erlaubnispflichtigkeit" des von der S. AG betriebenen Geschäftsmodells nach dem Rechtsdienstleistungs- 20 21 22 - 15 - gesetz nicht um einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG, sondern einen Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG, so kann auch ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 3 nicht unter Hinweis auf einen solchen Irrtum des Beklagten zu 3 verneint wer- den, ohne diesen und seine Unvermeidbarkeit positiv festzustellen. b) Soweit der Beklagte zu 3 in seiner Revisionserwiderung geltend macht, die Revision sei, soweit sie ihn betreffe, bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin den für eine Gehilfenhaftung erforderlichen doppelten Gehil- fenvorsatz, insbesondere die Kenntnis des Beklagten zu 3 vom Fehlen der Re- gistrierung der S. AG, nicht behauptet habe und die Klage schon deshalb un- schlüssig sei, beruft er sich in der Sache darauf, die angefochtene Entschei- dung erweise sich aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Davon kann auf der Grundlage des für das Revisionsverfahren gemäß § 559 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Parteivorbringens nicht ausgegangen werden. Aus dem Tatbe- stand des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass die Klägerin ihre Ansprüche gegen den Beklagten zu 3 (auch) auf den Vorwurf gestützt hat, der Beklagte zu 3 habe zum Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG Beihilfe geleistet. Dass der diesbezügliche Tatsachenvor- trag des Klägers in Bezug auf den doppelten Gehilfenvorsatz lückenhaft gewe- sen wäre, lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts, das sich von seinem Rechtsstandpunkt aus damit auch nicht befassen musste, nicht ent- nehmen. III. Nach § 563 Abs. 1 ZPO war das angefochtene Urteil deshalb hinsichtlich der Beklagten 1 und 3 insgesamt aufzuheben und die Sache in diesem Umfang 23 24 - 16 - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine auf den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bzw. § 823 Abs. 2 BGB in Ver- bindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 14 OWiG beschränkte Aufhebung kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil es sich insoweit nicht um einen einer selbständi- gen Entscheidung zugänglichen Teil des Rechtsstreits handelt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, WM 2019, 1780 Rn. 35). Das Berufungsge- richt wird im Übrigen Gelegenheit haben, auch das weitere Vorbringen der Par- teien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Teilversäumnisurteil steht dem Beklagten zu 1) als säumiger Partei der Einspruch zu, soweit die Revision der Kläge- rin ihm gegenüber Erfolg hat. Der Einspruch ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Not- frist von zwei Wochen ab der Zustellung des Teilversäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Seiters von Pentz Offenloch Roloff Müller Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 25.01.2018 - 3 O 305/15 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.02.2019 - 12 U 82/18 -