Entscheidung
XIII ZA 1/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:101219BXIIIZA1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:101219BXIIIZA1.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZA 1/19 vom 10. Dezember 2019 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Rombach und Dr. Linder beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine - von einem Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zu beantragende - Wiedereinsetzung in die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil der Betroffene nicht ausreichend dargelegt hat, dass die Einreichung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist nicht auf seinem Verschulden beruht. Der Betroffene hat außerdem die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist dargetan. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss neu erstellt werden, wenn sich die Verhältnisse des Betroffenen geändert haben. Infolge der Abschiebung ändern sich typischerweise die persönlichen und wirtschaftlichen - 3 - Verhältnisse (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2015 - V ZA 27/14, juris Rn. 1; Beschluss vom 12. März 2018 - V ZA 4/18, juris Rn. 1; Beschluss vom 13. April 2018 - V ZA 4/18, juris Rn. 7). Meier-Beck Tolkmitt Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Picker ist erkrankt und kann deshalb nicht untersc Meier-Beck Rombach Linder Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 03.04.2019 - 500 XIV (B) 15/19 - LG Bonn, Entscheidung vom 08.05.2019 - 5 T 37/19 -