Entscheidung
XIII ZA 3/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:110723BXIIIZA3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:110723BXIIIZA3.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZA 3/23 vom 11. Juli 2023 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Holzinger beschlossen: Der Antrag des Betroffenen vom 15. Juni 2023 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 16. Mai 2023 wird abgelehnt. Gründe: I. Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger und in Deutschland geboren. Mit Bescheid vom 31. Juli 2014 ordnete die beteiligte Behörde seine Ausweisung unter Androhung der Abschiebung in die Türkei an. Der Bescheid ist seit dem 16. Januar 2019 bestandskräftig. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2023 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis längstens 29. Juni 2023 angeordnet. Dessen Beschwerde hat das Landgericht mit Be- schluss vom 16. Mai 2023 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung beab- sichtigt der Betroffene Rechtsbeschwerde einzulegen und hat hierfür am 23. Mai 2023 Verfahrenskostenhilfe beantragt. Der Senat hat diesen Antrag mit Be- schluss vom 13. Juni 2023 unter Hinweis auf die fehlende Darlegung und Glaub- haftmachung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Ver- fahrenskostenhilfe abgelehnt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 beantragt der 1 2 - 3 - zwischenzeitlich abgeschobene Betroffene, vertreten durch seine Verfahrensbe- vollmächtigte, erneut Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbe- schwerde. II. Auch der erneute Verfahrenskostenhilfeantrag ist abzulehnen. Zwar ist die erneute Antragstellung zulässig, der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Haftanordnung liege ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde zugrunde. Der Haftantrag sei zu Beginn der Anhörung dem Betroffenen bekannt gegeben und in Kopie ausge- händigt worden. Unschädlich sei, dass dies erst nach Feststellung der Persona- lien geschehen sei, da der Zweck der Aushändigung in der Wahrung rechtlichen Gehörs liege. Dazu reiche es aus, wenn die Aushändigung - wie hier - noch vor der Anhörung zur Sache erfolge. Der Betroffene sei auch vollziehbar ausreise- pflichtig; er verfüge über keinen gültigen Aufenthaltstitel und der Bescheid der beteiligten Behörde, mit dem die Ausweisung verfügt wurde, sei bestandskräftig. Etwaige Einwände hiergegen unterlägen allein der Kontrolle der Verwaltungsge- richtsbarkeit und seien nicht vom Haftrichter zu prüfen. Auch habe das Amtsge- richt zu Recht den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen. Diese sei hier zu vermuten, da der Betroffene seit drei Monaten seinen Reisepass unterdrückt und dadurch bereits einen in der Vergangenheit geplanten Abschiebeversuch verhin- dert habe. Zudem lägen konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr vor, da der Betroffene mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Auch folge aus ei- nem Gutachten vom 30. April 2021, dass von dem Betroffenen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgehe. 3 4 - 4 - 2. Der erneute Verfahrenskostenhilfeantrag ist zulässig. a) Der unanfechtbare Beschluss des Senats vom 13. Juni 2023 über den ersten Verfahrenskostenhilfefantrag steht dem nicht entgegen, da dieser nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805 [juris Rn. 5, 7, 8]). b) Dem erneuten Verfahrenskostenhilfeantrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen wiederholten An- trag auf Verfahrenskostenhilfe kann fehlen, wenn das Recht zur Stellung eines neuen Antrags missbraucht wird. Es kommt stets auf die Umstände des Einzel- falles an (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - VIII ZB 78/06, NJW 2009, 857 Rn. 12). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene inzwi- schen abgeschoben wurde und sich dadurch die persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse typischerweise ändern (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezem- ber 2019 - XIII ZA 1/19, juris). Es kann somit nicht als missbräuchlich angesehen werden, dass auch mit dem neuen Antrag die bisherigen wirtschaftlichen Verhält- nisse des Betroffenen nicht ausreichend dargetan und glaubhaft gemacht wur- den. 3. Der Verfahrenskostenhilfeantrag ist jedoch unbegründet. a) Es kann dahinstehen, ob der Betroffene nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung aufbringen kann (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wozu im Hinblick auf die neuen Lebensverhältnisse des Betroffenen jeglicher Vortrag fehlt. Die Ver- fahrenskostenhilfe ist jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zu versagen. b) Zwar steht die inzwischen erfolgte Abschiebung des Betroffenen der Zulässigkeit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde nicht entgegen, da auch 5 6 7 8 9 10 - 5 - im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG der Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung durch den angefochtenen Beschluss umge- stellt werden kann (BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rn. 9; vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11, FamRZ 2013, 1726 Rn. 10). c) Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet. aa) Das Beschwerdegericht hat - was auch vom Betroffenen nicht in Frage gestellt wird - zutreffend angenommen, dass der Haftanordnung ein zuläs- siger Haftantrag der beteiligten Behörde zugrunde liegt. Der Haftantrag enthält auf den konkreten Fall bezogene Darlegungen zu allen gemäß § 417 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FamFG erforderlichen Punkten. bb) Das Beschwerdegericht geht auch zutreffend davon aus, der Recht- mäßigkeit der Haftanordnung stehe nicht entgegen, dass der Haftantrag dem Be- troffenen im Anhörungstermin erst nach Feststellung seiner Personalien ausge- händigt worden sei. Die Aushändigung des Haftantrags soll den Betroffenen in die Lage versetzen, das ihm von Verfassungs wegen zukommende rechtliche Gehör effektiv wahrzunehmen. Der Betroffene soll zur Sachaufklärung beitragen können (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 16). Ob die Aushändigung im Anhörungstermin vor oder nach Feststellung der Personalien erfolgt, ist indes im Hinblick auf die Möglichkeit des Betroffenen, seine Rechte wahrzunehmen, ohne Bedeutung. cc) Entgegen der Auffassung des Betroffenen fehlt es auch nicht an der vollziehbaren Ausreisepflicht als Grundlage einer Haftanordnung nach § 62 AufenthG. (1) Dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist, ergibt sich aus dem seit 16. Januar 2019 bestandskräftigen Bescheid der beteiligten Behörde 11 12 13 14 15 - 6 - vom 31. Juli 2014, mit dem seine Ausreisepflicht festgestellt und ihm die Abschie- bung angedroht wurde. Mehrfach gewährte Ausreisefristen sind abgelaufen. Die Abschiebung wurde ausweislich des Haftantrags auf der Grundlage des vollzieh- baren Bescheids vom 31. Juli 2014 betrieben. Der Haftrichter hat im Abschie- bungshaftverfahren nicht zu prüfen, ob die Behörde die Abschiebung zu Recht betreibt, denn deren Tätigkeit unterliegt insoweit grundsätzlich allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte (BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 174/17, juris Rn. 8 mwN). (2) Nichts Gegenteiliges folgt aus der in der Antragsschrift in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 16. De- zember 2009 - V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50, 51). Zwar hat hiernach der Haft- richter für den Fall einer auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gestützten Haftan- ordnung, bei der die sofort vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Ein- reise den unmittelbaren Haftgrund bildet, diese - in Ermangelung einer bestands- kräftigen Abschiebungs- oder Zurückschiebungsverfügung oder einer verwal- tungsgerichtlichen Entscheidung - selbst zu prüfen (BGH, FGPrax 2010, 50 Rn. 7 mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Vorliegend wird die Haftanord- nung auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestützt und der zugrundeliegende Bescheid wurde verwaltungsge- richtlich überprüft. Dass der Betroffene nunmehr - bisher ohne Erfolg - die Fortsetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begehrt, in dem der Ausweisungsbescheid vom 5. März 2009 streitgegenständlich war, berührt die Bestandskraft des Be- scheids vom 31. Juli 2014 nicht. dd) Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht auch den Haft- grund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 AufenthG bejaht. 16 17 18 - 7 - (1) Dabei hat es sich allerdings zu Unrecht unter anderem auf die widerlegliche Vermutung des § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG gestützt. (a) Gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG wird Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung des Aufent- haltsgesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reise- dokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität. Eine Identitätstäu- schung liegt danach vor, wenn der Betroffene seine wahre Identität nicht preis- gibt, etwa durch die Angabe diverser Aliaspersonalien oder durch falsche Anga- ben zu seiner Person (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 223/17, InfAuslR 2018, 413 Rn. 17 f.; s.a. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 24/16, InfAuslR 2016, 335 Rn. 12 f., und LG Traunstein, Beschluss vom 29. Ja- nuar 2016 - 4 T 45/16, juris Rn. 19 bis 22 - jeweils zur weitgehend gleichlauten- den Vorschrift des § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG aF, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers in § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG aufgegangen ist, vgl. Gesetzesbe- gründung zum Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durch- setzung der Ausreisepflicht, BT-Drucks. 19/10047, S. 41). (b) Der Betroffene rügt zu Recht, dass es vorliegend an einer solchen Identitätstäuschung fehlt. Diese ergibt sich entgegen der Auffassung des Be- schwerdegerichts nicht daraus, dass er seinen Reisepass nicht vorgelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Identitätstäuschung nicht schon deshalb vor, weil ein Ausländer seine Passlosigkeit nur vorgetäuscht, ansonsten aber stets korrekte Angaben zu seinem Geburtsdatum, seinem Ge- burtsort und seiner Staatsangehörigkeit gemacht hat (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 20/20, juris Rn. 8). 19 20 21 - 8 - (2) Gleichwohl hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht Fluchtgefahr bejaht. (a) Ob Fluchtgefahr vorliegt, ist stets durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - XIII ZB 2/20, juris Rn. 10 mwN). Da das Beschwerdegericht zu Unrecht vom Vorliegen des Vermutungstatbestands des § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG ausge- gangen ist, kann Fluchtgefahr auf die vom Beschwerdegericht vorgenommene Gesamtwürdigung nicht gestützt werden. Nachdem weitere relevante tatsächli- che Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat die für die Annahme der Fluchtgefahr gebotene Gesamtwürdigung jedoch selbst vor- nehmen (BGH, Beschluss vom 24. März 2020 - XIII ZB 89/19, juris Rn. 13). (b) Die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen, die den Feststellungen des Amtsgerichts entsprechen und zu denen der Betroffene be- reits erstinstanzlich angehört wurde, tragen den Haftgrund der Fluchtgefahr ge- mäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, auch wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG nicht vorliegen. (aa) Zutreffend und vom Betroffenen in der Antragsschrift unbean- standet, hat das Beschwerdegericht angenommen, dass konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr hier nach § 62 Abs. 3b Nr. 3 AufenthG vorlagen, da von dem Betroffenen eine Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht. Dies konnte das Be- schwerdegericht ohne Rechtsfehler aus der erheblichen kriminellen Vergangen- heit des Betroffenen (darunter einer Verurteilung wegen Totschlags) sowie dem Sachverständigengutachten vom 30. April 2021 schließen, wonach bei erneutem Kokain- und Heroinkonsum davon auszugehen sei, dass der Betroffene früher oder später weitere Delikte im Sinne der vergangenen Straftaten begehen werde. (bb) Frei von Rechtsfehlern hat das Beschwerdegericht auch angenom- men, dass ein konkreter Anhaltspunkt für Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 4 22 23 24 25 26 - 9 - AufenthG bestand. Hiernach liegt ein konkreter Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vor, wenn der Ausländer wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Erforderlich sind min- destens zwei strafrechtliche Verurteilungen, wobei zumindest auf Grund einer Straftat eine Freiheitsstrafe verhängt worden sein muss. Nach den zugrunde zu legenden Feststellungen ist der Betroffene neben vorsätzlichen Straftaten, die zu Jugendstrafen geführt haben, durch Urteil vom 7. Februar 2006 wegen Tot- schlags in Tatmehrheit mit Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden und mit Urteil vom 13. August 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht. (cc) Die gebotene Gesamtabwägung ergibt, dass Fluchtgefahr vorlag. Die Regelung des § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG zielt auf Personen, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie der deutschen Rechtsordnung ablehnend ge- genüberstehen und deshalb bei ihnen nicht zu erwarten ist, dass sie auch ande- ren gesetzlichen Pflichten wie der Ausreisepflicht freiwillig nachkommen werden (vgl. Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BT-Drucks. 19/10047, S. 42). Der Betroffene hat nicht nur durch schwerwiegende Straftaten seine Ablehnung ge- genüber der deutschen Rechtsordnung gezeigt, sondern ist auch der Vorlage- pflicht hinsichtlich seines Passes nicht nachgekommen und hatte dadurch eine Abschiebung bisher verhindert. Hierdurch trat zu Tage, dass er auch seiner ge- setzlichen Pflicht zur Ausreise nicht freiwillig nachgekommen wäre, sondern viel- mehr versucht hätte, sich der Abschiebung zu entziehen. In der Gesamtschau der festgestellten Umstände bestehen keine Zweifel, dass Fluchtgefahr bestand. 4. Entgegen der Auffassung des Betroffenen hat der Senat mit dem den Verfahrenskostenhilfeantrag vom 23. Mai 2023 ablehnenden Beschluss vom 27 28 - 10 - 13. Juni 2023 die hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde nicht bejaht, sondern sich zu diesen nicht verhalten. Die vorliegende Entscheidung steht somit nicht im Widerspruch zu diesem Beschluss. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Vorinstanzen: AG Freising, Entscheidung vom 04.05.2023 - 3 XIV 8/23 (B) - LG Landshut, Entscheidung vom 16.05.2023 - 64 T 1124/23 -