Leitsatz
I ZR 21/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:121219UIZR21
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:121219UIZR21.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 21/19 Verkündet am: 12. Dezember 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Culatello di Parma Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b; Abs. 3 a) Die Frage, ob gegen die Verwendung einer geschützten Ursprungsbe- zeichnung für die Vermarktung eines Erzeugnisses ein Unterlassungsan- spruch besteht, ist nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zu beurtei- len, in dem das Erzeugnis vermarktet wird (Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012). b) Bereits der Umstand, dass eine nach dem Muster "Ware aus Ort" gebildete Bezeichnung (hier: "Culatello di Parma") in der Ortsangabe (hier: "di Par- ma") mit einer nach demselben Muster gebildeten geschützten Ursprungs- bezeichnung (hier: "Prosciutto di Parma") übereinstimmt, kann eine Anspie- lung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 begründen. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 21/19 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 12. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Köln vom 18. Januar 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine Vereinigung im Sinne von Art. 3 Nr. 2, Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (GrundVO), in der sich Erzeuger zusammengeschlossen ha- ben, um die Herstellung und Vermarktung des unter der geschützten Ur- sprungsbezeichnung (g.U.) "Prosciutto di Parma" vertriebenen Schinkens zu überwachen und diese unter anderem gegen widerrechtliche Verwendungen gemäß Art. 13 GrundVO zu verteidigen. Die der Produktspezifikation entspre- chende Etikettierungsanweisung wird im Handel unter anderem wie folgt umge- setzt: 1 - 3 - So gekennzeichnete vorverpackte Ware in Scheiben wird in erheblichem Umfang nach Deutschland exportiert. In den Jahren 2013 bis 2015 wurden jähr- lich mehr als 70 Millionen Packungen unter der Bezeichnung "Prosciutto di Parma" in Deutschland abgesetzt; allein im Jahr 2015 betrug der Werbeauf- wand dafür ca. 900.000 €. Die Beklagte ist ein in der italienischen Provinz Parma ansässiger Her- steller von Fleischprodukten, der in Scheiben geschnittenen Rohschinken unter der Bezeichnung "Culatello di Parma" in Deutschland in folgender Aufmachung vertreibt: 2 3 - 4 - - 5 - Dabei ist das Frontetikett der überwiegend durchsichtigen Plastikver- packung als schmaler rechteckiger schwarzer Streifen gestaltet, auf der die Produktbezeichnung nebst näherer Beschreibung des Produkts in weißer Schrift, eine italienische Flagge sowie eine Landkarte Italiens in grüner Grund- farbe, auf der die Region Emilia Romagna weiß hervorgehoben ist, zu erkennen sind. Die Klägerin hat eingeräumt, dass ein "Culatello" unter der Bezeichnung "Culatello di Parma" auch von Betrieben vertrieben oder jedenfalls beworben wurde, die ihrem Präsidenten und ihrem Vizepräsidenten gehören. Eine weitere Verwendung der Bezeichnung "Culatello di Parma" hat sie bestritten. Nach Ansicht der Klägerin stellt die Verwendung der Produktbezeich- nung "Culatello di Parma" eine widerrechtliche Anspielung auf die g.U. "Prosciutto di Parma" dar. Sie hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurtei- len, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Fleischerzeugnisse unter der Bezeichnung "Culatello di Parma" anzubieten, zu bewerben, in Ver- kehr zu bringen und/oder einzuführen, wenn dies nicht unter Einhaltung der gel- tenden Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung "Prosciutto di Parma" erfolgt, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet: [Es folgen die oben Rn. 3 wiedergegebenen Abbildungen.] Darüber hinaus hat sie die Beklagte auf Auskunft über entsprechende Handlungen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Be- rufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, GRUR-RR 2019, 251 = WRP 2019, 362). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei- sung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabwei- sung weiter. 4 5 6 7 8 9 - 6 - Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig und begründet ange- sehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Nutzung der Bezeichnung "Culatello di Parma " stelle eine unzuläs- sige Anspielung auf "Prosciutto di Parma" dar. Der Unterlassungsanspruch er- gebe sich aus Art. 13 Abs. 1 Buchst. b GrundVO in Verbindung mit § 135 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die g.U. sei nach Art. 13 Abs. 1 GrundVO nicht nur gegen eine Verwendung der vollständigen Angabe, sondern auch ge- gen eine Verwendung einzelner ihrer Bestandteile und insbesondere derjenigen Elemente geschützt, die auf die geografische Herkunft der Ware hindeuteten, hier also "di Parma". Bei der Beurteilung, ob eine unzulässige Anspielung vor- liege, komme es auf die Verkehrsauffassung des europäischen Verbrauchers an und nicht allein auf die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Erzeug- nis hergestellt werde. Zu den danach relevanten Verkehrskreisen zählten auch die Mitglieder des Senats des Berufungsgerichts. Eine Anspielung ergebe sich insbesondere daraus, dass die angegriffene Bezeichnung "Culatello di Parma" in den letzten zwei von jeweils drei Wörtern mit der Ursprungsbezeichnung übereinstimme. Hinzu kämen eine hohe visuelle und eine gewisse phonetische Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Bezeichnungen. Ferner seien auch die in Bezug genommenen Produkte einander in hohem Maße ähnlich. Zu keinem anderen Ergebnis führe der Vortrag der Beklagten, aufgrund der bereits jahrhundertelangen Kenntnis von der Schinkengattung "Culatello", die auch unter der Bezeichnung "Culatello di Parma" vermarktet worden sei, liege keine Anspielung vor. Dabei sei davon auszugehen, dass die Bezeich- nung "Culatello di Parma" im Ursprungsland Italien gebräuchlich sei und daher auch eine gewisse Bekanntheit genieße. Dies schließe aber nicht aus, dass der maßgebliche europäische Verbraucher eine gedankliche Verbindung zwischen 10 11 12 - 7 - den Produkten herstelle. Es sei auch nicht hinreichend dargelegt, dass der durchschnittliche europäische Verbraucher Kenntnis von den traditionsbeding- ten Unterschieden der Schinkensorten habe. Die Darlegungen der Beklagten bezögen sich im Wesentlichen auf Verbraucher in Italien. Schließlich bestünden auch objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bewusst auf das Produkt der Klägerin anspiele. Trotz einiger Unterschiede sei von einer erkennbaren Anlehnung an den Eindruck der Verpackung des von der Klägerin hergestellten Schinkens auszugehen, die bei vergleichbaren Produkten auf dem deutschen Markt so nicht festzustellen sei. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung wirkten die Teilübernahme der Bezeichnung, die Produktähnlichkeit sowie der visuelle Dreiklang besonders schwer zu Lasten der Beklagten. Die geringere phoneti- sche Ähnlichkeit, soweit diese selbständig neben der visuellen Ähnlichkeit beur- teilt werden könne, und die objektiven Anhaltspunkte für eine bewusste Anspie- lung durch die Beklagte wirkten in dieselbe Richtung. Gegen die angenommene Weite des Schutzbereichs von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b GrundVO könne die Beklagte nicht einwenden, dass es eine ge- schützte geografische Angabe "Coppa di Parma" gebe. Kennzeichnungspflich- ten aus Art. 17 und Art. 26 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 könne die Beklagte durch die ihr erlaubte isolierte Verwendung der Bezeich- nung "Culatello" erfüllen. Der Verweis der Beklagten auf italienische höchstge- richtliche Rechtsprechung sei nicht geeignet, diese rechtliche Würdigung zu erschüttern. Diese Rechtsprechung befasse sich nicht mit der Auslegung von Art. 13 GrundVO oder deren Vorgängervorschriften. Das Vorgehen der Klägerin sei schließlich nicht rechtsmissbräuchlich. Auch wenn die Unternehmen des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Klägerin früher Produkte unter der Bezeichnung "Culatello di Parma" vertrieben hätten, sei dieser Vertrieb eingestellt und weigere sich allein die Beklagte nach 13 14 - 8 - entsprechender Ansprache durch die Klägerin, von der weiteren Vermarktung des Produkts abzusehen. Der Auskunftsanspruch folge dem Unterlassungsanspruch. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die bean- standete Nutzung der Bezeichnung "Culatello di Parma" eine unzulässige An- spielung auf die für die Klägerin geschützte Bezeichnung "Prosciutto di Parma" darstellt. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt die internationale Zuständig- keit deutscher Gerichte vor. 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prü- fen ist, folgt im Streitfall aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO. Danach kann eine Per- son, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem an- deren Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereig- nis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaub- te Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Die Beklagte hat ihren satzungsmäßigen Sitz, der für die Anwendung der Verordnung gemäß Art. 63 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO ihrem Wohnsitz ent- spricht, im Mitgliedstaat Italien. Unerlaubte Handlungen im Sinne von Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO sind auch Verletzungen einer g.U. gemäß der Grundver- ordnung. 15 16 17 18 19 - 9 - Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist o- der einzutreten droht" meint sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadens- erfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann. Dabei kommt es nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, im Inland sei ein schädigendes Ereignis eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 138/16, GRUR 2018, 924 Rn. 12 bis 18 = WRP 2018, 1074 - ORTLIEB I, mwN). Bei der behaupteten Verletzung einer g.U. liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der unerlaubten Handlung in dem Mitgliedstaat, in dem die angegriffenen Verletzungshandlun- gen erfolgt sind (hier: Anbieten, Bewerben usw.). Die Klage ist nach dem Antrag auf Handlungen in Deutschland beschränkt. 2. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich ferner aus Art. 26 Brüssel-Ia-VO, weil sich die Beklagte auf das Verfahren vor den deutschen Gerichten eingelassen hat, ohne deren fehlende internationale Zuständigkeit zu rügen. II. Die Klage ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich der Schutzumfang der eingetragenen Ursprungsbezeichnung "Prosciutto di Parma" nach Art. 13 Abs. 1 GrundVO richtet und eine widerrechtliche Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung einen Unterlassungsanspruch aus § 135 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sowie einen Auskunftsanspruch aus § 135 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 19 MarkenG begründet, zu dessen Geltendmachung die Klägerin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG befugt ist. 20 21 22 23 - 10 - Die Grundverordnung regelt die Rechtsfolgen einer widerrechtlichen Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung nicht selbst. Sie be- stimmt vielmehr in Art. 13 Abs. 3 GrundVO, dass die Mitgliedstaaten die ange- messenen administrativen und rechtlichen Schritte unternehmen, um die wider- rechtliche Verwendung von geschützten Ursprungsbezeichnungen für Erzeug- nisse zu vermeiden oder zu beenden, die im jeweiligen Mitgliedstaat erzeugt oder vermarktet werden. Wird die Unterlassung der Verwendung einer geschützten Ursprungsbe- zeichnung bei der Vermarktung eines Erzeugnisses beansprucht, ist die Frage, inwieweit ein solcher Unterlassungsanspruch besteht, daher nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zu beurteilen, in dem das Erzeugnis vermarktet wird. Im Streitfall möchte die Klägerin der Beklagten die Verwendung der Be- zeichnung "Culatello di Parma" für Fleischprodukte untersagen lassen, weil sie darin eine widerrechtliche Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeich- nung "Prosciutto di Parma" sieht. Dabei beansprucht sie mit ihrem Unterlas- sungsantrag das Verbot der Vermarktung von Fleischerzeugnissen allein in Deutschland. Danach richtet sich die Frage, inwieweit ein solcher Unterlas- sungsanspruch besteht und ob die Klägerin zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs berechtigt ist, nach deutschem Recht. Eine Anwendung italienischen Rechts kommt im Streitfall nicht in Betracht. Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Art. 13 GrundVO verstoßen, kann gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 MarkenG von den nach § 8 Abs. 3 UWG zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wie- derholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Kläge- rin ist als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt, einen Unterlas- sungsanspruch geltend zu machen. Sie kann von der Beklagten im Falle eines 24 25 26 - 11 - Verstoßes gegen Art. 13 GrundVO gemäß § 135 Abs. 1 Satz 3 MarkenG in Verbindung mit der entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 19 Mar- kenG Auskunftserteilung verlangen. 2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Be- klagte habe gegen Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b GrundVO verstoßen, indem sie Rohschinken unter der Bezeichnung "Culatello di Parma" in Deutsch- land vermarktet hat. a) Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe b GrundVO werden einge- tragene Namen, das sind Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben im Sinne der Verordnung (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 GrundVO), unter anderem gegen jede widerrechtliche Anspielung geschützt, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist. b) Für die Beurteilung, ob eine widerrechtliche Anspielung auf eine ge- schützte Ursprungsbezeichnung vorliegt, gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgende Grundsätze: aa) Für die Bestimmung des Begriffs "Anspielung" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b GrundVO maßgebendes Kriterium ist, ob der Ver- braucher durch eine streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die die g.U, oder die geschützte geografische Angabe trägt (EuGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - C-44/17, GRUR 2018, 843 Rn. 51, 56 = WRP 2018, 813 - Glen Buchenbach; Urteil vom 2. Mai 2019 - C-614/17, GRUR 2019, 737 Rn. 20, 45 = WRP 2019, 870 - Queso Manchego). Hingegen genügt es für eine "Anspielung" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b GrundVO nicht, wenn der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der g.U. oder der geschützten geografischen Angabe 27 28 29 30 - 12 - oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft, weil dadurch kein hin- reichend unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang zwischen dem streiti- gen Bestandteil und der g.U. oder der geschützten geografischen Angabe her- gestellt wird (EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 53 - Glen Buchenbach). Die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung kann auch durch den Gebrauch von Bildzeichen erfolgen (EuGH, GRUR 2019, 737 Rn. 32 - Queso Manchego). Bei der Beurteilung, ob eine Anspielung vorliegt, sind sämtliche Bild- und Wortzeichen, die auf den in Rede stehenden Erzeugnissen abgebildet sind, zusammen zu berücksichtigen, um eine Gesamtbetrachtung vorzuneh- men, in der allen Gesichtspunkten, die ein Anspielpotenzial haben, Rechnung getragen wird (EuGH, GRUR 2019, 737 Rn. 42 - Queso Manchego). Der Begriff "Anspielung" erfasst danach eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten geografischen Angabe in der Weise einschließt, dass der Verbrau- cher durch den Namen des fraglichen Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - C-75/15, GRUR 2016, 388 Rn. 21, 22 - Verlados; EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 44 bis 46 - Glen Buchenbach; GRUR 2019, 737 Rn. 19 - Queso Manchego). Ferner kann bei Erzeugnissen, die ähnlich aussehen, davon ausgegan- gen werden, dass eine Anspielung auf eine geschützte geografische Angabe vorliegt, wenn die Verkaufsbezeichnungen eine klangliche und visuelle Ähnlich- keit aufweisen. Die Feststellung einer solchen Ähnlichkeit der streitigen Be- zeichnung mit der geschützten geografischen Angabe stellt jedoch keine zwin- gende Voraussetzung für eine "Anspielung" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unter- abs. 1 Buchst. b der GrundVO dar. Sie ist nämlich nur eines der Kriterien, die das nationale Gericht zu berücksichtigen hat, wenn es beurteilt, ob der Ver- 31 32 33 - 13 - braucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografi- sche Angabe trägt. Folglich ist nicht auszuschließen, dass eine Einstufung als "Anspielung" auch dann möglich ist, wenn keine solche Ähnlichkeit besteht (EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 48, 49 - Glen Buchenbach). Es sind auch etwaige Umstände zu berücksichtigen, die möglicherweise darauf hinweisen, dass die visuelle und klangliche Ähnlichkeit zwischen den beiden Bezeichnungen nicht auf Zufall beruht (EuGH, GRUR 2016, 388 Rn. 35 - Verlados). Eine "Anspielung" kann nach dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b GrundVO selbst dann vorliegen, wenn der wahre Ursprung des Er- zeugnisses angegeben ist (vgl. EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 57 - Glen Buchen- bach). Eine Anspielung kann ferner dann vorliegen, wenn die streitige Bezeich- nung, die auf das geografische Gebiet anspielt, mit dem eine Ursprungsbe- zeichnung oder eine geografische Angabe verbunden ist, von einem in diesem Gebiet ansässigen Erzeuger verwendet wird, dessen Erzeugnisse den von die- ser Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe geschützten Erzeugnis- sen ähnlich oder mit ihnen vergleichbar sind, aber nicht von dieser erfasst wer- den (vgl. EuGH, GRUR 2019, 737 Rn. 34 bis 36 und 43 - Queso Manchego). bb) Für die Beurteilung, ob eine Anspielung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a GrundVO vorliegt, kommt es auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durch- schnittsverbrauchers an, wobei dieser Begriff dahin zu verstehen ist, dass er auf einen europäischen Verbraucher und nicht nur auf einen Verbraucher des Mitgliedstaats abstellt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der An- spielung auf die geschützte geografische Angabe führt (EuGH, GRUR 2016, 388 Rn. 25 und 28 - Verlados; GRUR 2018, 843 Rn. 47 - Glen Buchenbach). 34 35 36 - 14 - Zwar verlangt der effektive und einheitliche Schutz der eingetragenen Bezeich- nungen, Umstände nicht zu berücksichtigen, die das Vorliegen einer Anspielung nur für die Verbraucher eines Mitgliedstaats ausschließen können. Das besagt jedoch nicht, dass eine lediglich in Bezug auf die Verbraucher eines Mitglied- staats festgestellte Anspielung unzureichend ist, um den von Art. 13 Abs. 1 Un- terabs. 1 Buchst. b GrundVO vorgesehenen Schutz auszulösen (EuGH, GRUR 2019, 737 Rn. 48 - Queso Manchego). Der Begriff des normal informierten, an- gemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, auf dessen Wahrnehmung bei der Beurteilung abzustellen ist, ob eine "Anspielung" gemäß Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b GrundVO vorliegt, ist dahin aufzu- fassen, dass er auf die europäischen Verbraucher einschließlich der Verbrau- cher des Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Bezeichnung Anlass gibt oder mit dem diese Bezeichnung geografisch verbunden ist, und in dem das Erzeugnis überwiegend konsumiert wird (EuGH, GRUR 2019, 737 Rn. 50 - Queso Manchego). Danach ist der Umstand, dass die streitige Bezeichnung auf einen Her- stellungsort Bezug nimmt, der den Verbrauchern im Mitgliedstaat der Herstel- lung bekannt ist, im Rahmen der Beurteilung des Begriffs der "Anspielung" kein relevanter Gesichtspunkt, weil die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b GrundVO die eingetragenen Ursprungsbezeichnungen und die einge- tragenen geografischen Angaben im gesamten Unionsgebiet vor jeder Anspie- lung schützt und angesichts der Notwendigkeit, im gesamten Unionsgebiet ei- nen effektiven und einheitlichen Schutz dieser Angaben zu gewährleisten, auf alle Verbraucher dieses Gebiets abstellt (EuGH, GRUR 2019, 737 Rn. 46 - Queso Manchego). 37 - 15 - c) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Nutzung der Bezeichnung "Culatello di Parma" eine unzulässige Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung "Prosciutto di Parma" darstellt. aa) Das Berufungsgericht hat zur Begründung einer Anspielung ausge- führt, die angegriffene Bezeichnung "Culatello di Parma" stimme in der geogra- fischen Herkunftsangabe "di Parma" mit der für die Klägerin geschützten Ur- sprungsbezeichnung "Prosciutto di Parma" überein. Dies könne bereits eine Anspielung begründen. Dabei sei hier zu berücksichtigen, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 GrundVO Gattungsbezeichnungen wie "Prosciutto" und "Culatello" allein keinen Schutz als Ursprungsbezeichnung erlangen könnten. Die Teilüberein- stimmung der Bezeichnungen betreffe also gerade die Elemente, aus denen sich die Schutzfähigkeit der Ursprungsbezeichnung ableite, was eine stärkere Gewichtung dieses Umstands rechtfertige. Die beiden Bezeichnungen wiesen ferner eine hohe visuelle Ähnlichkeit auf, da sie jeweils aus drei Wörtern be- stünden, von denen das erste und dritte Wort als Hauptwörter groß, das zweite Wort demgegenüber klein geschrieben werde. Dieses mittlere Wort setze als Präposition die beiden äußeren Wörter zueinander in Beziehung, wodurch sich in beiden Fällen ein recht simpler Dreiklang in Optik und Semantik in der Form "Ware aus Ort" ergebe, der gerade wegen seiner Einfachheit einprägsam wirke. Zudem seien die durch die jeweiligen Produktbezeichnungen in Bezug genom- menen Produkte einander in hohem Maße ähnlich, weil es sich in beiden Fällen um aufgeschnittene Rohschinkenscheiben aus der Hinterkeule eines Schweins handele. Diese Produkte seien damit für den Verbraucher unmittelbar substitu- ierbar und wiesen zudem eine starke optische Ähnlichkeit in Farbe und Konsis- tenz auf, die durch die Verwendung einer durchsichtigen Plastikverpackung auch in der Werbung mit der Produktbezeichnung in Verbindung gebracht wer- de. Hinzu komme eine gewisse phonetische Ähnlichkeit der Formulierungen. 38 39 - 16 - Der Umstand, dass die Bezeichnung "Culatello di Parma" eine gewisse Be- kanntheit erlangt habe, führe zu keiner abweichenden Beurteilung, da dies die Herstellung einer gedanklichen Verbindung zu "Prosciutto di Parma" beim Ver- braucher nicht ausschließe. bb) Diese tatgerichtliche Würdigung ist vom Revisionsgericht nur einge- schränkt daraufhin zu überprüfen, ob ein zutreffender rechtlicher Maßstab zu- grunde gelegt wurde, kein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegt und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt geblieben sind (BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 Rn. 46 = WRP 2019, 1296 - Brötchen-Gutschein, mwN). Danach ist die tatgerichtliche Beurtei- lung nicht zu beanstanden. Sie ist nicht erfahrungswidrig, sondern naheliegend, und lässt auch keine entscheidungserheblichen Umstände außer Betracht. cc) Für die Entscheidung des Streitfalls kommt es nach der Rechtspre- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. oben Rn. 36 f.) nicht auf die Verkehrsauffassung im Herkunftsland des Produkts, also Italien, sondern auf das Verständnis des deutschen Verbrauchers als Teil der europäischen Verbraucher an. Das Berufungsgericht konnte diese Verkehrsauffassung selbst feststellen, da die Senatsmitglieder des Berufungsgerichts zu den angespro- chenen europäischen Verkehrskreisen gehören. dd) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, bereits der Um- stand, dass die angegriffene Bezeichnung "Culatello di Parma" in der geografi- schen Herkunftsangabe "di Parma" mit der für die Klägerin geschützten Ur- sprungsbezeichnung "Prosciutto di Parma" übereinstimme, könne eine Anspie- lung begründen. Entgegen der Ansicht der Revision erstreckt sich der Schutz der eingetragenen Ursprungsbezeichnung "Prosciutto di Parma" nicht nur auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit, sondern auch auf ihren geografischen Bestandteil "di Parma". 40 41 42 - 17 - Nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 in Verbindung mit ihrem Anhang wird die Bezeichnung "Prosciutto di Parma (g.U.)" als geschützte Ur- sprungsangabe eingetragen. Somit ist nach dem Wortlaut von Art. 1 die Be- zeichnung "Prosciutto di Parma" als Ganzes eingetragen und infolgedessen geschützt. Der durch Art. 13 GrundVO verliehene Schutz erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mangels spezi- eller gegenteiliger Umstände aber nicht nur auf die zusammengesetzte Be- zeichnung als solche, sondern auch auf jeden ihrer Bestandteile, sofern es sich dabei nicht um einen Gattungsbegriff oder einen üblichen Begriff handelt (EuGH, Urteil vom 9. Juni 1998 - C-129/97 und C-130/97, Slg. 1998, I-3315 = GRUR Int. 1998, 790 Rn. 37 und 39 - Chiciak und Fol; Urteil vom 4. Dezember 2019 - C-432/18 Rn. 24 und 26 - Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Mode- na). Bei dem Bestandteil "di Parma" der zusammengesetzten Bezeichnung "Prosciutto di Parma" handelt es sich weder um einen Gattungsbegriff noch um einen üblichen Begriff, sondern um einen geografischen Begriff. Der der Ur- sprungsbezeichnung "Prosciutto di Parma" gewährte Schutz erstreckt sich da- her mangels spezieller gegenteiliger Umstände nicht nur auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit, sondern auch auf ihren geografischen Bestandteil "di Parma". ee) Dass der normal informierte, angemessen aufmerksame und ver- ständige deutsche Verbraucher beim Angebot von Rohschinken in Scheiben unter der Bezeichnung "Culatello di Parma" einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu dem seit Jahren in großem Umfang im deutschen Lebensmittelhandel abgesetzten und in Deutschland stark beworbenen "Prosciutto di Parma" her- stellen wird, steht mit der Lebenserfahrung in Einklang. Ein solcher Bezug liegt bei der großen Bezeichnungs- und Produktähnlichkeit nahe. 43 44 45 - 18 - ff) Die Revision zeigt keine Umstände auf, die das Berufungsgericht gleichwohl zu der Beurteilung hätten führen müssen, das Angebot von Roh- schinkenscheiben in Klarsichtverpackung unter der Bezeichnung "Culatello di Parma" veranlasse den mündigen deutschen Durchschnittsverbraucher nicht dazu, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu dem ihm vertrauten Produkt "Prosciutto di Parma" herzustellen. Kenntnisse hinsichtlich der Produktionsge- schichte der Schinkenspezialität "Culatello" in der Region von Parma sind, auch nach dem Vortrag der Revision, bei deutschen Verbrauchern nicht zu erwarten. Soweit inzwischen, wie durch von der Beklagten vorgelegte Internetausdrucke belegt, verschiedene Lieferanten in Deutschland "Culatello di Parma" anbieten, steht dies der Annahme einer Anspielung nicht entgegen. Selbst wenn die be- anstandete Bezeichnung, was weder festgestellt noch von der Beklagten darge- legt ist, inzwischen von den deutschen Verbrauchern gewöhnlich als Bezeich- nung eines von "Prosciutto di Parma" zu unterscheidenden Schinkenprodukts "Culatello" verstanden werden sollte, wäre dies kein für das Vorliegen einer An- spielung zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Denn der Zweck des Schutzes geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen, den Verbrauchern die Gewähr dafür zu bieten, dass Erzeugnisse, die mit einer solchen Angabe ver- sehen sind, besondere Merkmale aufweisen und damit eine bestimmte Quali- tätsgarantie bieten, könnte nicht erreicht werden, wenn eine g.U. allgemein für die Bezeichnung eines ihrer Spezifikation nicht entsprechenden Lebensmittels verwendet werden könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C- 393/16, GRUR 2018, 327 Rn. 47 f. - Champagner-Sorbet). gg) Auf die vom Berufungsgericht erörterte und bejahte Frage, ob sich die Beklagte bewusst an die typische Gestaltung der Verpackung für "Prosciutto di Parma" angelehnt hat, kommt es danach nicht mehr an. Jedenfalls ist die Verpackung des unter der angegriffenen Bezeichnung vertriebenen Produkts nicht so gestaltet, dass sie eine Anspielung auf "Prosciutto di Parma" aus- 46 47 - 19 - schließt. Das Berufungsgericht konnte und musste berücksichtigen, dass die Verpackung unter durchsichtiger Folie dem Verbraucher den direkten visuellen Vergleich der jeweils angebotenen Schinkenprodukte ermöglicht. hh) Der Beklagten ist eine Weiterbenutzung der angegriffenen Bezeich- nung parallel zu der geschützten Bezeichnung "Prosciutto di Parma" nicht des- halb zu gestatten, weil es sich bei "Culatello di Parma" um einen nicht eingetra- genen, traditionellen geografischen Namen handelt. Für diesen Fall wird in der Literatur zwar eine analoge Anwendung von Art. 6 Abs. 3 GrundVO befürwortet, der unter bestimmten Voraussetzungen die Koexistenz eines später eingetra- genen Namens mit einem ganz oder teilweise gleichlautenden Namen gestattet (Schoene, AuR 2019, 260, 262 ff.). Es kann dahinstehen, ob eine solche Ana- logie in Betracht kommen könnte. Jedenfalls fehlt es im Streitfall bereits an der Voraussetzung dafür. Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsge- richts handelt es sich bei "Culatello di Parma" um keinen traditionellen geografi- schen Namen für die von der Beklagten hergestellte Schinkenspezialität. (1) Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vortrag der Beklagten befasst, "Culatello" sei eine bereits seit 1322 bekannte Spezialität, jedoch angenommen, daraus ergebe sich nur eine entsprechende Bekanntheit des Gattungsbegriffs "Culatello", der jedenfalls auch auf den "Culatello" aus der Region Zibello bezo- gen werden könne, der als Herkunftsbezeichnung Schutz genieße. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang entschei- dungserheblichen Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen hat. (2) Das Gutachten von Prof. B. vom 7. Dezember 2008 belegt wei- testgehend allein die Verwendung des Wortes "Culatello" ohne geografischen Zusatz "di Parma". Die Wortfolge "Culatello di Parma" findet sich lediglich in der Erzählung L‘Adalgisa des Autors Carlo Emilio Gadda, Adelphi, 1955, wo "cula- tello di Parma" in einer Aufzählung regionaler Spezialitäten neben "zampone di 48 49 50 - 20 - Modena" und "mortadella di Bologna" auf S. 221 erwähnt wird. Damit lässt sich weder allein noch unter Berücksichtigung der im Jahr 2005 möglicherweise er- folgten, einmaligen öffentlichen Benutzung des Begriffs "Culatello di Parma" durch den damaligen italienischen Ministerpräsidenten Silvio Berlusconi ein Gebrauch von "Culatello di Parma" als traditioneller geografischer Name bele- gen. Auch in der Produktspezifikation der Klägerin wird lediglich "Culatello" oh- ne Zusatz "di Parma" erwähnt. (3) Dahinstehen kann, ob es, wie die Beklagte behauptet, letztlich der Culatello war, der die herausragende Bedeutung und den besonderen Ruf der Stadt und der Provinz Parma in Bezug auf die Herstellung von Delikatessen aus Fleisch mitbegründete und ob erst die Erfahrungen, die man in Parma mit der Herstellung des "Culatello" gesammelt hatte, zur Entwicklung und Produktion des "Prosciutto di Parma" führten. Es geht vorliegend nicht darum, ob möglich- erweise "Culatello" das ältere und dementsprechend traditionsreichere oder auch das höherwertige und deutlich teurere Produkt gegenüber "Prosciutto di Parma" ist, sondern allein darum, ob Culatello traditionell unter der Bezeich- nung "Culatello di Parma" vertrieben worden ist. Das hat die Beklagte nicht dar- zulegen vermocht. ii) Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen könne, es gebe eine geschützte geo- grafische Angabe "Coppa di Parma". Im Gegensatz zu "Coppa di Parma" ist "Culatello di Parma", aus welchen Gründen auch immer, nicht als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung geschützt. Dementsprechend ist auch un- erheblich, dass es weitere Beispiele für nach dem Muster "Ware aus Ort" gebil- dete eingetragene geografische Ursprungsbezeichnungen gibt, die auf eine Herkunft aus demselben Ort hinweisen. Der entscheidende Unterschied zwi- schen diesen Beispielen und dem Streitfall ist, dass "Culatello di Parma" im 51 52 - 21 - Gegensatz zu "Prosciutto di Parma" nicht als geografische Ursprungsbezeich- nung eingetragen worden ist. jj) Auf die von der Beklagten vorgelegten Urteile italienischer Gerichte kommt es für den Streitfall nicht an. Sie sind für die Verkehrserwartung der deutschen Verbraucher und die Rechtslage in Deutschland ohne Belang. Im Übrigen sind sie auch nicht geeignet, die Argumentation der Beklagten sachlich zu stützen. In den vom Kassationsgerichtshof am 19. März 1991 und am 26. März 2004 entschiedenen Fällen ging es um den erfolglosen Versuch der Klägerin, dem dortigen Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Parmacot- to" für gekochten Schinken zu untersagen. Maßgeblich für diese Entscheidun- gen war insbesondere die Erwägung, dass es sich bei dem "Parmacotto" um ein im gleichen Gebiet (Parma) hergestelltes, jedoch anders beschaffenes und objektiv unverwechselbares Produkt handelte. Die Unterscheidbarkeit der unter "Prosciutto di Parma" und "Culatello di Parma" in Deutschland angebotenen Rohschinkenspezialitäten ist indes wesentlich geringer als diejenige zwischen gekochtem und rohem Schinken. kk) Die Klägerin bestreitet nicht das Recht der Beklagten, für ihr Produkt die traditionelle Bezeichnung "Culatello" zu verwenden. Die Beklagte ist daher auch nicht am Vertrieb dieses Produkts gehindert und könnte beispielsweise der Produktbezeichnung ihren Handelsnamen hinzufügen. 3. Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin steht nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. a) Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe mit der Formulierung "bei 'Culatello di Parma' handele es sich um eine Kreation der Beklagten", wis- sentlich unwahr im Prozess vorgetragen. Die Beklagte hat jedoch nicht darge- legt, dass die Klägerin diese pointierte Formulierung, die erkennbar ihr Argu- 53 54 55 56 - 22 - ment stützen sollte, die Bezeichnung "Culatello di Parma" werde - anders als "Culatello" - nicht traditionell für die in Rede stehende Schinkenspezialität ver- wendet, entgegen besserer Kenntnis benutzt hat. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, würde es den Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht begründen. b) Die Revision will einen Rechtsmissbrauch der Klägerin weiter darin er- kennen, dass der Präsident, der Vize-Präsident und weitere Mitglieder der Klä- gerin noch während des Prozesses Culatello-Schinken unter der Bezeichnung "Culatello di Parma" angeboten und vermarktet hätten. Damit hat sie keinen Erfolg. aa) Allerdings kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtum- stände eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung durch einen Verband vorliegen, wenn er zur Verfolgung überwiegend sachfremder Ziele selektiv nur gegen einen Außenstehenden vorgeht, entsprechende Wettbewerbsverstöße der eigenen Mitglieder jedoch planmäßig duldet (vgl. BGH, Urteil vom 17. Au- gust 2011 - I ZR 148/10, GRUR 2012, 411 Rn. 22 bis 24 = WRP 2012, 717 - Glücksspielverband). bb) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht angenommen, dass ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Es hat ausgeführt, allein die Beklagte habe sich nach der Beanstandung durch die Klägerin geweigert, von der weiteren Ver- marktung des Produkts Abstand zu nehmen, alle anderen Beteiligten, so auch die Unternehmen des Präsidenten und des Vize-Präsidenten der Klägerin, hät- ten das Produkt nicht weiter vertrieben und beworben. Soweit Mitglieder der Klägerin die Verwendung der Bezeichnung "Cula- tello di Parma" erst während des Prozesses nach entsprechender Aufforderung durch die Klägerin eingestellt haben, nachdem die Beklagte diese Verwendung aufgedeckt hatte, ergibt sich daraus entgegen der Ansicht der Revision noch 57 58 59 60 - 23 - kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin. Eine planmäßige Duldung der Wettbewerbsverstöße ihrer Mitglieder durch die Klägerin ist damit nicht be- legt. Einem Verband steht es grundsätzlich frei, zunächst nur gegen einen Drit- ten und nicht auch gegen Verbandsmitglieder vorzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 275/01, GRUR 2004, 793, 795 [juris Rn. 45] = WRP 2004, 1024 - Sportlernahrung II, mwN). III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Ausle- gung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Ge- richtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Insbesondere wirft der Streitfall nicht die bisher vom Gerichtshof noch nicht behandelte Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen die Weiterbenutzung eines nicht einge- tragenen, traditionellen geografischen Namens für die Bezeichnung eines Le- bensmittels parallel zu einer geschützten Bezeichnung zu gestatten ist. "Cula- tello di Parma" ist kein traditioneller Name für die Bezeichnung des Schinken- produkts "Culatello" (vgl. oben Rn. 48-51). Die vom Berufungsgericht als Grund für die Zulassung der Revision angeführte Frage, welches nationale Recht für die Bestimmung der Rechtsfolgen aus einer Verletzung der Grundverordnung anzuwenden ist, beantwortet sich ohne weiteres aus Art. 13 Abs. 3 GrundVO (vgl. oben Rn. 24 f.). Schließlich ist auch die Frage, nach welchen Kriterien die Verkehrsauffassung des maßgeblichen europäischen Durchschnittsverbrau- chers zu bestimmen ist, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi- schen Union jedenfalls in dem für die Entscheidung des Streitfalls erforderlichen Maß geklärt (vgl. oben Rn. 36 f.). 61 62 - 24 - IV. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 14.03.2018 - 84 O 98/17 - OLG Köln, Entscheidung vom 18.01.2019 - 6 U 61/18 - 62