Entscheidung
I ZR 21/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:300420BIZR21
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:300420BIZR21.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 21/19 vom 30. April 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert und Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Odörfer beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 12. Dezember 2019 wird auf Kosten der Beklagten als unbegründet zurückgewie- sen. Gründe: I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö- rungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Ge- hör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist durch das Senatsurteil vom 12. Dezember 2019 (I ZR 21/19, GRUR 2020, 294 = WRP 2020, 459 - Culatello di Parma) nicht ver- letzt. 1. Die Beklagte rügt, der Senat habe Revisionsrügen zu übergangenem Beweisvortrag der Beklagten, der sich vor dem Hintergrund der Urteilsbegrün- dung (BGH, GRUR 2020, 294 Rn. 48 bis 51 - Culatello di Parma) als entschei- dungserheblich erweise, nicht erkennbar berücksichtigt, sondern vielmehr sogar negiert. Vorinstanzlich habe die Beklagte vorgetragen, dass "Culatello di Par- ma" Gegenstand einer historischen Gesetzgebungsdebatte am 24. Juni 1970 gewesen sei. In dieser habe der Senator T. eine Regelung vorgeschlagen, nach der die Bezeichnung von Schinken bei Bestehen eines gewissen Be- kanntheitsgrades geschützt werden müsse, und in diesem Zusammenhang er- läutert, dass "Culatello di Parma" einen "besonderen Charakter" aufweise und 1 2 - 3 - "sicherlich sehr bekannt" sei. Darüber hinaus habe die Beklagte vorinstanzlich vorgetragen, der langjährige Vorstandsvorsitzende der Klägerin M. To. Könne bestätigen, dass die Bezeichnung "Culatello di Parma" schon in den Jahren 1990 bis 2003 überall gebräuchlich gewesen und nie beanstandet wor- den sei. Der Vortrag sei in der Revisionsbegründung als vom Berufungsgericht übergangen gerügt worden. Er sei entscheidungserheblich, weil keineswegs sicher sei, dass der Senat im Falle seiner Berücksichtigung zu der Beurteilung gelangt wäre, ein Gebrauch von "Culatello di Parma" als traditioneller geografi- scher Name sei nicht belegt. 2. Die Gehörsrüge der Beklagten ist nicht begründet. a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführun- gen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie- hen, nicht jedoch der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen. Die Verfahrensgarantie des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entge- gengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kommt deshalb erst in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Vorbringen der Beteiligten entwe- der überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1584 f. [juris Rn. 14] mwN; FamRZ 2013, 1953 Rn. 14). b) Nach diesem Maßstab ist der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. 3 4 5 - 4 - Der Senat hat sich mit dem von der Beklagten als übergangen gerügten Vortrag befasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Revision eine Nicht- berücksichtigung entscheidungserheblichen Vortrags durch das Berufungsge- richt in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt hat (vgl. BGH, GRUR 2020, 294 Rn. 49 - Culatello di Parma). Hieran ist festzuhalten. Das Berufungsgericht (OLG Köln, GRUR-RR 2019, 251) hat den Kern des Vortrags der Beklagten, der sich auf die Ge- bräuchlichkeit der Bezeichnung "Culatello di Parma" sowie auf die Koexistenz der Bezeichnungen "Culatello di Parma" und "Prosciutto di Parma" bezieht, im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben (juris Rn. 38). In den Entscheidungs- gründen hat das Berufungsgericht darüber hinaus ausgeführt, es stehe fest, dass die Bezeichnung "Culatello di Parma" jedenfalls im Ursprungsland ge- bräuchlich sei und daher auch einen gewissen Bekanntheitsgrad genieße; dies sei im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen (juris Rn. 131). Bei dieser Sachlage sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die auf ein Über- gehen entscheidungserheblichen Vortrags durch das Berufungsgericht hindeu- ten. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte ihren umfangrei- chen Tatbestandsberichtigungsantrag gegen das Berufungsurteil im hier rele- vanten Zusammenhang nur gegen die Wiedergabe des Gutachtens von Prof. B. gerichtet, nicht aber auf die Ein- beziehung des nunmehr als übergangen gerügten Vortrags erstreckt hat. c) Unabhängig davon wäre der als übergangen gerügte Vortrag nicht ge- eignet, die Annahme eines nicht eingetragenen traditionellen geografischen Namens "Culatello di Parma" zu begründen, der im Rahmen einer - unterstell- ten - analogen Anwendung des Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EU) 1151/2012 zu einer Koexistenz mit der eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung "Prosciutto di Parma" führen könnte (vgl. hierzu BGH, GRUR 2020, 294 Rn. 48 - Culatello di Parma). Bereits der für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "traditionell" nach Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EU) 1151/2012 vorausgesetzte 6 7 8 - 5 - Mindestverwendungszeitraum von 30 Jahren, der zum Zeitpunkt der Eintragung der seit dem 21. Juni 1996 geschützten Bezeichnung "Prosciutto di Parma" vollendet gewesen sein müsste, wird durch den als übergangen gerügten Vor- trag nicht abgedeckt. Dies gilt zum einen für die von der Beklagten dargelegte Gebräuchlichkeit des Begriffs "Culatello di Parma" in den Jahren 1990 bis 2003. Zum anderen besagt auch ihr Vortrag zu einer Gesetzgebungsdebatte im Jahr 1970 nichts darüber, wie lange die Bekanntheit des Begriffs "Culatello di Par- ma" zurückreichen soll. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. Koch Schaffert Löffler Schwonke Odörfer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 14.03.2018 - 84 O 98/17 - OLG Köln, Entscheidung vom 18.01.2019 - 6 U 61/18 - 9