Entscheidung
4 StR 542/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:171219B4STR542
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:171219B4STR542.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 542/19 vom 17. Dezember 2019 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 29. Mai 2019 wird das vorbe- zeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufge- hoben a) soweit der Angeklagte im Fall II. 2 Fall 11 der Urteils- gründe verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen und wegen Geiselnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Mona- ten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine hiergegen ge- 1 - 3 - richtete Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übri- gen ist sie unbegründet. 1. Soweit der Angeklagte im Fall II. 2 Fall 11 der Urteilsgründe wegen Geiselnahme verurteilt worden ist, hält das angegriffene Urteil revisionsrechtli- cher Überprüfung nicht stand. a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen lieh der Angeklagte dem Zeugen S. im Frühjahr und Sommer 2016 insgesamt mindestens 10.000 Euro, die der Zeuge drei bis vier Monate später zuzüglich 3.000 Euro Zinsen zurückzahlen sollte. Am Morgen des für die Rückzahlung vorgesehenen Tages teilte S. dem Angeklagten mit, dass er das Geld habe, obgleich ihm tatsächlich nur 3.000 Euro zur Verfügung standen. Am Nachmittag desselben Tages erzählte er seinem Bruder, dem Zeugen Si. , von seinen Schulden, dass er mit deren Rückzahlung in Verzug sei und 12.000 Euro benö- tige. Kurz nach 18 Uhr suchte S. den Angeklagten in seiner Wohnung auf, in der sich zu dieser Zeit unter anderem auch F. befand. Dort eröffnete er dem Angeklagten, dass er lediglich 3.000 Euro habe. Dieser wurde daraufhin wütend, schlug S. mit der flachen Hand ins Gesicht und drohte ihm an, dass er eine Strafe bekommen werde. Darüber hinaus sagte der Ange- klagte wiederholt, dass „Leute kommen“ und ihn „abholen“ würden. Dabei schlug er ihn noch mehrmals. S. rief daraufhin den Zeugen Si. an. Dabei sprach auch F. kurz mit dem Zeu- gen und erklärte ihm, dass „die Lage ernst sei“, S. in etwas Schlimmes hineingeraten sei und der Zeuge das Geld auftreiben müsse, weil sein Bruder sonst „ein Problem habe“. S. teilte seinem Bruder sodann mit, dass er 12.000 Euro benötige und er ihn längere Zeit nicht mehr sehen werde, wenn er das Geld nicht auftreiben würde. Der Zeuge hatte, wie von dem Angeklagten beabsichtigt, aufgrund dieser Aussagen Angst um das Leben seines Bruders 2 3 - 4 - und begann bei Verwandten und Freunden den Betrag von 12.000 Euro zu sammeln. Einige Zeit später führte der Angeklagte den sich weigernden S. zu seinem Pkw, in dem bereits zwei unbekannte Personen saßen. S. nahm hinter dem Fahrer Platz und wurde von dem auf dem Beifahrersitz sitzenden Angeklagten angewiesen, die neben ihm sitzende Person nicht anzusehen. Nachdem der Angeklagte zwischenzeitlich wieder aus dem Fahrzeug ausge- stiegen war, wurde S. zu einem Mehrfamilienhaus gefahren. Dort wurde er in den Keller verbracht und musste auf einer Hantelbank Platz nehmen, wäh- rend eine der ihn begleitenden Personen die ganze Zeit hinter ihm saß. Wäh- renddessen rief der Angeklagte den Zeugen Si. an, der ihm mit- teilte, dass er das Geld beigebracht habe, aber eine Sicherheit haben wolle, dass sein Bruder zurückkomme. Beide handelten aus, dass S. erst freige- lassen würde und der Angeklagte dann sein Geld erhalte. S. wurde in der Folge auf Anweisung des Angeklagten mit einem Taxi zu dem Zeugen Si. gefahren, der ihm 12.000 Euro übergab. Die Geldsumme brachte S. sodann mit demselben Taxi zu dem wartenden Angeklagten. Das Geschehen dauerte insgesamt drei bis vier Stunden. b) Diese Feststellungen belegen eine ‒ von der Strafkammer ohne Be- zeichnung der herangezogenen Tatbestandsvariante und ohne Subsumtion angenommene – Geiselnahme nicht. aa) Eine Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB begeht, wer einen Men- schen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu ei- ner solchen Nötigung ausnutzt. Dabei muss zwischen der Entführung oder Be- 4 5 - 5 - mächtigung und der qualifizierten Nötigung ein funktionaler und zeitlicher Zu- sammenhang in der Weise bestehen, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Zwangslage nötigen will und die abgenötigte Handlung während der Dauer der Zwangslage vorgenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2017 – 1 StR 532/16, NStZ-RR 2017, 176; Urteil vom 20. September 2005 – 1 StR 86/05, NStZ 2006, 36, 37; weitere Nachweise bei Schluckebier in: SSW-StGB, 4. Aufl., § 239b Rn. 7). Ein solcher funktionaler Zusammenhang kann auch dann noch angenommen werden, wenn der Täter während der Be- mächtigungslage einen Teilerfolg erreichen wollte, der aus seiner Sicht eine bedeutende eigenständige Vorstufe auf dem Weg zur Erreichung des Endzieles darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2017 – 1 StR 532/16, NStZ-RR 2017, 176, 177 mwN). bb) Diese tatbestandlichen Anforderungen füllen die von der Strafkam- mer getroffenen Feststellungen nicht aus. So lassen sie bereits nicht erkennen, ob schon in der Wohnung des Angeklagten eine den Tatbestand verwirklichen- de Bemächtigungslage in objektiver Hinsicht gegeben war. Zudem ist unklar, ab wann der Angeklagte die Absicht verfolgte, die Zeugen S. und/oder Si. in einer den Tatbestand erfüllenden Weise zu nötigen und ob er dabei davon ausgegangen ist, dass die abgenötigte Handlung während der Dauer der Zwangslage vorgenommen wird. Auch soweit eine bewusste Be- gründung von Herrschaftsgewalt über den Zeugen S. für den Zeitraum zwischen seiner Verbringung in den Pkw und der Freilassung aus dem Keller- raum festgestellt und belegt ist, ergeben die Urteilsgründe nicht, dass der An- geklagte (auch) hierbei (noch) davon ausging, ihn oder seinen Bruder unter Ausnutzung dieser Zwangslage durch Drohungen im Sinne des § 239b Abs. 1 StGB zu einer Handlung zu nötigen, die während der Zwangslage vorgenom- men wird. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass die Geldbeschaffung durch die Zeugen S. und Si. erst nach der Freilassung des Zeu- 6 - 6 - gen S. und damit nicht während des Bestehens einer Bemächtigungslage erfolgte. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. 2. Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu Einzelstrafen zwischen zwei Jahren und sechs Monaten und einem Jahr und sechs Monaten Freiheits- strafe verurteilt worden ist, weist das Urteil keinen ihn beschwerenden Rechts- fehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Seine Rüge, das Landgericht habe bei der Ab- lehnung seines auf Inaugenscheinnahme (Abspielen) der Tonaufzeichnungen von neun Telefongesprächen gerichteten Antrags gegen § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 StPO verstoßen, ist bereits nicht zulässig erhoben, weil – wie der Gene- ralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – die in Bezug genommenen Proto- kolle und Aktenbestandteile nicht vollzählig vorgelegt worden sind (§ 344 Abs. 2 StPO). Auch wird in Bezug auf die vier Gespräche, deren Niederschriften be- reits Gegenstand des Urkundenbeweises waren (RB S. 7), nicht dargelegt, wel- che konkreten 7 8 - 7 - Tatsachen darüber hinaus durch die Inaugenscheinnahme bewiesen werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1997 – 1 StR 168/97, NStZ 1997, 611; Becker in: Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 96 mit Fn. 4686). Sost-Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel Vorinstanz: Arnsberg, LG, 29.05.2019 ‒ 450 Js 1016/17 II 2 KLs 15/18