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Beschluss

1 StR 532/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Geiselnahme i.S.d. § 239a StGB muss zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Nötigung ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestehen; reicht die Nötigungsabsicht auf ein auf die Zukunft gerichtetes Unterlassen, ist der Tatbestand nicht erfüllt. • Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB ist auf den Zeitpunkt der konkreten Tatbegehung abzustellen; Zeiträume zwischen einzelnen Taten sind für die Frage der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit nicht maßgeblich. • Liegt eine schwere andere seelische Abartigkeit vor, muss das Gericht darlegen, inwiefern deren Symptome das Alltagsleben wesentlich beeinträchtigen und sich konkret auf die jeweilige Tat ausgewirkt haben können.
Entscheidungsgründe
Aufhebung teilweiser Verurteilung wegen fehlender funktionaler Verbindung bei Geiselnahme und unzureichender Schuldfähigkeitswürdigung • Bei einer Geiselnahme i.S.d. § 239a StGB muss zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Nötigung ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestehen; reicht die Nötigungsabsicht auf ein auf die Zukunft gerichtetes Unterlassen, ist der Tatbestand nicht erfüllt. • Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB ist auf den Zeitpunkt der konkreten Tatbegehung abzustellen; Zeiträume zwischen einzelnen Taten sind für die Frage der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit nicht maßgeblich. • Liegt eine schwere andere seelische Abartigkeit vor, muss das Gericht darlegen, inwiefern deren Symptome das Alltagsleben wesentlich beeinträchtigen und sich konkret auf die jeweilige Tat ausgewirkt haben können. Der Angeklagte und die Geschädigte führten eine Beziehung. In mehreren Vorfällen im Januar 2016 setzte der Angeklagte gegen den erkennbaren Willen der Geschädigten Sexualakte durch, drohte und setzte Messer- und Pistolenbedrohungen ein, nötigte sie zu telefonischen Bekenntnissen und hielt sie zeitweise in der Wohnung fest. Es kam zu Schlägen, Würgen und Drohungen mit dem Tod; einmal gab er zwei Schüsse mit einer Pistole ab. Das Landgericht verurteilte ihn wegen besonders schwerer Vergewaltigung, Vergewaltigung, Geiselnahme in Tateinheit mit Bedrohung sowie weiterer Bedrohungen zu insgesamt elf Jahren Freiheitsstrafe. Der Angeklagte legte Revision ein, darin gerügt waren Verfahrensfehler und die Sachrüge; der BGH prüfte insbesondere die Tatbestands- und Schuldfähigkeitsfragen. • Der Schuldspruch für die Sexual- und Bedrohungstaten (besonders schwerer Vergewaltigung, Vergewaltigung, zwei Fälle von Bedrohung) weist keine Rechtsfehler auf und bleibt bestehen. • Die Verurteilung wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Bedrohung (Tat 5) ist rechtsfehlerhaft, weil das Urteil keine tragfähigen Feststellungen dazu enthält, dass die Bemächtigungssituation funktional und zeitlich dazu diente, die beabsichtigte Nötigung während der Zwangslage zu erzwingen; eine auf die Zukunft gerichtete Unterlassensforderung reicht nicht aus. • Es fehlen hinreichende Feststellungen, ob das erzwungene telefonische Bekenntnis eine eigenständig bedeutsame Zwischenerwirkung im Sinne eines unmittelbaren Nötigungserfolgs war; das Gericht hat nicht dargetan, dass der Angeklagte dieses Bekenntnis als verbindliche Vorstufe des Endziels angesehen hat. • Die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit als Eingangsmerkmal des § 20 StGB durch das Landgericht ist nicht ausreichend auf die Frage der Schuldfähigkeit bei den konkreten Tatbegehungen bezogen worden; das Gericht berücksichtigte fälschlich hauptsächlich den einmonatigen Tatzeitraum statt der kurzen Dauer jeder einzelnen Tathandlung. • Zur Beurteilung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit ist auf den jeweiligen Tatzeitpunkt abzustellen; Hinweise auf Zeiten zwischen den Taten (z. B. fürsorgliches Verhalten) sind hierfür unbeachtlich. • Das Urteil enthält keine ausreichend tragfähige Erörterung, ob Symptome der festgestellten Persönlichkeitsstörung (impulsive Kontrolle bei affektiven Einbrüchen, Verlassensängste) die Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit bei den einzelnen Taten beeinflusst haben. • Wegen der bestehenden Mängel ist Tat 5 und der gesamte Strafausspruch im Umfang der Schuldfähigkeitswürdigung aufzuheben; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten hatte in der Sachrüge teilweise Erfolg: Die Verurteilung wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Bedrohung (Tat 5) sowie die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung werden aufgehoben, weil das Urteil keine tragfähigen Feststellungen zum erforderlichen funktionalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Bemächtigungslage und unmittelbar beabsichtigter Nötigung enthält. Zudem ist der gesamte Strafausspruch insoweit aufzuheben, als die Würdigung der Schuldfähigkeit mangelhaft ist; das Landgericht hat das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit festgestellt, ohne hinreichend darzulegen, wie sich deren Symptome konkret auf die jeweilige Tat ausgewirkt haben. Die übrigen Verurteilungen (besondere schwerer Vergewaltigung, Vergewaltigung, zwei Fälle von Bedrohung) bleiben bestehen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; auch über die Kosten des Rechtsmittels ist neu zu entscheiden.