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Entscheidung

4 StR 306/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:191219B4STR306
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:191219B4STR306.19.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 306/19 vom 19. Dezember 2019 in der Strafsache gegen alias: wegen Vergewaltigung u.a. hier: Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2019 gemäß § 404 Abs. 5 StPO beschlossen: Der Neben- und Adhäsionsklägerin F. wird im Ad- häsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N. aus beige- ordnet. Gründe: Die durch die Tat des Angeklagten geschädigte und in erster Instanz als solche zugelassene Nebenklägerin hat in der Tatsacheninstanz im Wege der Adhäsion einen Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2019 hat sie beantragt, ihr im Adhäsionsverfahren auch für die Rechts- mittelinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag von Ne- benklägern für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2018 – 3 StR 324/18, juris Rn. 2; vom 27. Mai 2009 – 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253; vom 30. März 2001 – 3 StR 25/01, StraFo 2001, 306). Der Neben- und Adhäsionsklägerin ist im Adhäsionsverfahren für die Re- visionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt N. 1 2 3 - 3 - aus beizuordnen, der der Antragstellerin bereits als Beistand für die Nebenklage bestellt ist (§ 404 Abs. 5 Satz 2 i.V.m § 397a Abs. 1 StPO). An den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Neben- und Adhäsi- onsklägerin, die ausweislich der Antragsschrift nach wie vor Arbeitslosengeld II bezieht, hat sich nach Abschluss der ersten Instanz nichts geändert. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke