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Entscheidung

I ZB 90/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:191219BIZB90
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:191219BIZB90.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 90/18 vom 19. Dezember 2019 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Odörfer beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2019 wird auf Kosten der Schiedsbeklagten zurückgewiesen. Gründe: I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige An- hörungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch der Schiedsbeklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör ist durch den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2019 (I ZB 90/18, WM 2019, 1973) nicht verletzt. 1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführun- gen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie- hen, nicht jedoch, der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen. Die Verfahrensgarantie des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entge- gengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kommt erst in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Um- stände die Annahme rechtfertigen, dass Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht 1 2 - 3 - erwogen worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1584 f. [juris Rn. 14] mwN; Fa- mRZ 2013, 1953 Rn. 14). Ein Gericht verstößt außerdem gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforde- rungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, NJW 2003, 2524 [juris Rn. 11]). 2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Schiedsbeklagten liegt danach nicht vor. a) Die Schiedsbeklagte macht vergeblich geltend, eine Gehörsverletzung liege darin, dass der Senat entgegen § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung entschieden habe. aa) Im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist gemäß § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO eine mündliche Verhandlung erforderlich, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. Das ist der Fall, wenn solche Gründe begründet geltend gemacht worden sind (BGH, Beschluss vom 15. Juli 1999 - III ZB 21/98, BGHZ 142, 204, 207 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 2. März 2017 - I ZB 42/16, SchiedsVZ 2017, 200 Rn. 24). Die Vorschrift des § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO gilt für das Verfahren, in denen die Oberlandesgerichte gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO über Anträge betreffend die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff. ZPO) entscheiden. Das Oberlandesgericht hat im vorliegenden Verfahren seine Entscheidung über den Antrag der Schiedsbe- klagten auf Vollstreckbarerklärung des Kostenausspruchs des Schiedsspruchs und den Antrag der Schiedsklägerin, diesen Antrag unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, aufgrund mündlicher Verhandlung getroffen. bb) Der Senat war nicht gehalten, im Rechtsbeschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Vorschrift des § 1063 Abs. 2 Fall 2 3 4 5 6 - 4 - ZPO ist auf das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof nicht anwendbar (aA MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl. 2017, § 1065 Rn. 16). Es gilt vielmehr § 128 Abs. 4 ZPO, der bei Rechtsbeschwerden nach § 1065 Abs. 1, § 577 Abs. 6 Satz 1 ZPO zwar grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, mündlich zu verhandeln (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZB 2/15, SchiedsVZ 2019, 46 Rn. 73; BeckOK.ZPO/Wilske/Markert, 34. Edition [Stand: 1. September 2019], § 1065 Rn. 16). Nachdem die Schiedsbeklagte sich im Rechtsbeschwerdeverfahren umfangreich schriftlich geäußert hatte, bestand hierfür jedoch keine Veranlassung. b) Die Schiedsbeklagte macht ohne Erfolg geltend, der Senatsbeschluss stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, weil auch ein gewis- senhafter und kundiger Prozessvertreter mit dieser Entscheidung nicht habe rechnen müssen. aa) Die Schiedsbeklagte rügt als überraschend die Auffassung des Se- nats, das Oberlandesgericht habe sich nicht in der zur Wahrung ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör gebotenen Weise erkennbar mit dem Vorbringen der Schiedsklägerin befasst, das Schiedsgericht habe ihre Kernargumentation zum Hauptantrag 1 a außer Acht gelassen und über ihn stattdessen auf der Grundlage eines nicht von der Schiedsklägerin gehaltenen Vortrags entschie- den. Damit kann die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben. bb) Ein kundiger Prozessbeteiligter musste im Rechtsbeschwerdeverfah- ren zu dieser Frage Stellung nehmen. Die Schiedsbeklagte macht auch nicht geltend, sie habe hierzu vor der Entscheidung durch den Senat keine Gelegen- heit gehabt. Sie verweist vielmehr darauf, dass sie in der Rechtsbeschwerde- erwiderung dazu vorgetragen habe, weshalb ihrer Ansicht nach weder das Oberlandesgericht noch das Schiedsgericht den Anspruch der Schiedsklägerin auf rechtliches Gehör verletzt hätten. Der Sache nach macht sie mithin geltend, der Senat habe die Frage, ob eine Gehörsverletzung auf Seiten des Schiedsge- 7 8 9 - 5 - richts und des Oberlandesgerichts vorgelegen habe, anders beurteilen müssen. Darin liegt kein Gehörsverstoß. cc) Die Schiedsbeklagte rügt außerdem ohne Erfolg, es sei überra- schend, dass der Senat angenommen habe, die Wiedergabe des Hauptan- trags 1 a oder einzelner Erwägungen der Schiedsklägerin als Parteivortrag schlössen einen Gehörsverstoß durch das Schiedsgericht und das Oberlandes- gericht nicht aus. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG könne nur dann fest- gestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen ergebe, dass das Ge- richt seiner Pflicht zur Berücksichtigung des Vortrags einer Partei nicht nachge- kommen sei. Der Senat hat im Beschluss vom 18. Juli 2019 in den Randnummern 16 bis 30 im Einzelnen begründet, warum im vorliegenden Fall solche besonderen Umstände vorlagen, die darauf hindeuten, dass entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts der wesentliche Kern des Tatsachenvortrags der Schieds- klägerin bei der Entscheidung des Schiedsgerichts nicht in Erwägung gezogen worden ist und dass es in einem solchen Fall ohne Belang ist, dass das Gericht oder Schiedsgericht einen Klageantrag in seiner Entscheidung zutreffend wie- dergegeben hat. Der Senat hat den Schiedsspruch damit entgegen der Ansicht der Anhö- rungsrüge nicht einer révision au fond unterzogen, sondern ist angesichts der besonderen Umstände des Falls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Wiederga- be von Parteivorbringen der Annahme eines Gehörsverstoßes nicht entgegen- steht. dd) Die Schiedsbeklagte macht vergeblich geltend, der Senatsbeschluss vom 18. Juli 2019 stelle sich als Überraschungsentscheidung dar, weil der Se- nat im Rahmen seiner Erwägungen zur Entscheidungserheblichkeit der angeb- lichen Gehörsverletzung zu Lasten der Schiedsklägerin von einem Leistungs- 10 11 12 13 - 6 - bestimmungsrecht des Schiedsgerichts ausgegangen sei, zu dem die Schieds- klägerin nichts vorgetragen habe. Der Senat hat auch in diesem Zusammen- hang keine das Grundrecht der Schiedsbeklagten auf rechtliches Gehör verlet- zende Überraschungsentscheidung getroffen. Er ist auch nicht von einem Leis- tungsbestimmungsrecht des Schiedsgerichts ausgegangen. (1) Von einer Entscheidungserheblichkeit einer Gehörsverletzung ist auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Ent- scheidung gekommen wäre (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 301/11, NJW-RR 2014, 381 Rn. 12). Das war hier nach dem Vorbringen der Schiedsklägerin der Fall. (2) Der Senat hat in Randnummer 39 des Beschlusses vom 18. Juli 2019 die Gehörsverletzung durch das Schiedsgericht und durch das Oberlandesge- richt im Hinblick auf den Vortrag der Schiedsklägerin als entscheidungserheb- lich angesehen, nach der im finnischen Vertragsrecht geltenden allgemeinen Vermutung der Entgeltlichkeit habe der Besteller eine angemessene, unter Be- rücksichtigung aller Umstände marktgerechte Vergütung zu zahlen, wenn für eine tatsächlich erbrachte Leistung eine Vergütung nicht ausdrücklich verein- bart sei. Es sei Aufgabe des Leistungsempfängers, hier der Beklagten, nach- zuweisen, dass die betreffende Leistung ausnahmsweise ohne Vergütung oder für eine geringere als die angemessene Vergütung erbracht werden sollte. Der Senat hat diese Auslegung des finnischen Rechts, die einen vertraglichen An- spruch der Schiedsklägerin gemäß Hauptantrag 1 a ganz oder teilweise be- gründen könnte, als möglich und nicht fernliegend angesehen und eine Ent- scheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes des Schiedsgerichts und des Oberlandesgerichts deshalb als gegeben angesehen. 14 15 - 7 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. Koch Schaffert Löffler Schwonke Odörfer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.2018 - I-4 Sch 9/17 - 16