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Beschluss

I ZB 2/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Schiedsspruch aus einem unionsinternen BIT kann aufzuheben sein, wenn die Schiedsklausel mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. • Art. 267 und Art. 344 AEUV stehen einer Bestimmung in einem unionsinternen Investitionsschutzabkommen entgegen, die Investoren ein Schiedsgerichtsverfahren gegen einen anderen Mitgliedstaat eröffnet. • Fehlt wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht ein rechtswirksames Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung, ist der Schiedsspruch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Unvereinbarkeit unionsinterner BIT‑Schiedsklausel mit Unionsrecht • Ein Schiedsspruch aus einem unionsinternen BIT kann aufzuheben sein, wenn die Schiedsklausel mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. • Art. 267 und Art. 344 AEUV stehen einer Bestimmung in einem unionsinternen Investitionsschutzabkommen entgegen, die Investoren ein Schiedsgerichtsverfahren gegen einen anderen Mitgliedstaat eröffnet. • Fehlt wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht ein rechtswirksames Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung, ist der Schiedsspruch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO aufzuheben. Die Slowakische Republik (Antragstellerin) ist Rechtsnachfolgerin der Tschechoslowakei; die Antragsgegnerin ist eine niederländische Versicherungsgruppe. Zwischen den Staaten bestand ein BIT (1991) mit einer Schiedsklausel (Art. 8), die Investoren Schiedsverfahren gegen den Vertragsstaat ermöglichen sollte. Nach dem EU‑Beitritt der Slowakei (2004) investierte die Antragsgegnerin in slowakische private Krankenversicherung und erlitt nach gesetzlichen Regulierungen angeblich erhebliche Verluste. Die Antragsgegnerin leitete 2008 ein Schiedsverfahren ein und erwirkte 2012 einen Schiedsspruch über 22,1 Mio. Euro. Die Antragstellerin rügte im Schiedsverfahren die Unzuständigkeit wegen Unvereinbarkeit der Schiedsklausel mit dem Unionsrecht. Der BGH legte Vorabentscheidungsfragen dem EuGH vor; nach dessen Urteil (Achmea) hielt der BGH die Schiedsklausel für unanwendbar und focht den Schiedsspruch vor deutschen Gerichten an. • Anwendbares Recht und Prüfungsmaßstab: Das Schiedsverfahren fand in Frankfurt statt, sodass deutsches Prozessrecht (§§ 1025 ff. ZPO) und die deutschen Aufhebungsgründe (§ 1059 ZPO) einschlägig sind. • Wirkung des Unionsbeitritts: Mit dem EU‑Beitritt der Slowakei wurde das BIT im Verhältnis der Mitgliedstaaten zu unionsinternem Recht; unionsrechtliche Vorschriften gehen bei Widerspruch vorrangig vor. • Vorabentscheidung des EuGH (Achmea): Art. 267 und 344 AEUV stehen einer Bestimmung wie Art. 8 Abs. 2 BIT entgegen, die Investoren erlaubt, ein Schiedsgericht anstelle der nationalen Gerichte anzurufen; dies gefährdet die Autonomie und Einheitlichkeit des Unionsrechts und das Vorabentscheidungsverfahren. • Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung: Da Art. 8 Abs. 2 BIT im Verhältnis Slowakei–Niederlande unanwendbar ist, fehlte ein wirksames Angebot der Antragstellerin zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung; die bloße Einleitung des Schiedsverfahrens durch die Investorin begründet keine wirksame Zustimmung der Staatenseite. • Kein Hemmnis durch Treu und Glauben: Die Antragstellerin hat sich nach dem Beitritt nicht so verhalten, dass ein Vertrauenstatbestand entstanden wäre; es liegen keine besonderen Umstände rechtsmissbräuchlichen Verhaltens vor. • Rechtsfolge nach nationalem Recht: Mangels Schiedsvereinbarung ist der Schiedsspruch gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO aufzuheben. • Verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Einwände gegen die EuGH‑Entscheidung sind unbegründet; eine Ultra‑vires‑Kontrolle oder Vorlage an das BVerfG kam nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin stattgegeben, den Beschluss des OLG Frankfurt aufgehoben und den Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 aufgehoben. Begründung: Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union war die Schiedsklausel des einschlägigen BIT im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten mit dem Unionsrecht unvereinbar, so dass es an einem wirksamen Angebot der Antragstellerin zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung fehlte. Damit bestand keine wirksame Schiedsvereinbarung, und der Schiedsspruch ist nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Ergebnis stellt klar, dass unionsrechtliche Vorgaben zur Autonomie des EU‑Rechtssystems Vorrang haben und Schiedsabreden in unionsinternen BITs unanwendbar sein können, wenn sie das Vorabentscheidungsverfahren und die Zuständigkeit nationaler Gerichte unterlaufen.