Entscheidung
V ZR 81/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:191219BVZR81
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:191219BVZR81.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 81/19 vom 19. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 55 - vom 14. März 2019 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €. Gründe: I. Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemein- schaft und Eigentümer dreier Teileigentumseinheiten, die in der Teilungserklä- rung jeweils als Laden bezeichnet sind. Die Einheiten sind vermietet und wer- den durch den Mieter als Ferienwohnungen untervermietet. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, alles Erforderliche und Notwendige zu unternehmen, um die Nutzung der Einheiten als Ferienwohnun- gen zu unterbinden. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurück- gewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Be- 1 2 - 3 - klagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. Der Beklagte will nach Zulassung mit der Revision die Abweisung der Klage erreichen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Re- visionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zu- lässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer inner- halb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4 jeweils mwN). 2. Der Beschwerdebegründung lässt sich eine 20.000 € überschreitende Beschwer des Beklagten nicht entnehmen. a) In Bezug auf die Verurteilung zur Unterbindung der Nutzung der Teil- eigentumseinheiten als Ferienwohnungen ist für den Wert der Beschwer des Beklagten auf die ihm diesbezüglich entstehenden Nachteile abzustellen. Sie können etwa in dem Verlust der Vorteile bestehen, die aus der Vermietung an Feriengäste bzw. an einen Zwischenmieter gezogen werden, oder in einem mit 3 4 5 6 - 4 - der Durchsetzung der Unterlassung verbundenen Aufwand. Das Interesse kann geschätzt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, aaO Rn. 7). b) Der Beklagte verweist darauf, dass aus der Vermietung der Einheiten zuletzt im Jahr Mieteinnahmen i.H.v. 38.545,47 € erzielt worden seien. Der Mietwert der Teileigentumseinheiten ist indes im Hinblick darauf, dass diese weiterhin gewerblich genutzt werden können, für sich genommen nicht geeig- net, den Nachteil der Verurteilung zur Unterbindung der Vermietung als Ferien- wohnungen zu beziffern. Vielmehr wäre auf die Differenz des Mietwerts zwi- schen einer Nutzung zu (Ferien-)Wohnzwecken und einer gewerblichen Nut- zung der Einheiten abzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, aaO Rn. 9). Diese Differenz hat der Beklagte ebenso wenig dar- gelegt, wie einen konkreten Aufwand, der mit der Unterbindung der Ferienver- mietung verbunden wäre. c) Soweit der Beklagte mit der Beschwerde auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, wonach eine gewerbliche Nutzung der streitgegenständ- lichen Einheiten nicht möglich sei, fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung die- ses Vorbringens. 7 8 - 5 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte hat der Senat den Gegenstandswert für das Verfah- ren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend von der Festsetzung des Beru- fungsgerichts auf 10.000 € geschätzt (§ 3 ZPO). Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Spandau, Entscheidung vom 02.01.2018 - 70 C 71/17 WEG - LG Berlin, Entscheidung vom 14.03.2019 - 55 S 17/18 WEG - 9