Entscheidung
2 StR 283/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:090120B2STR283
3mal zitiert
7Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:090120B2STR283.19.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 283/19 vom 9. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 9. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. Januar 2019 dahingehend berich- tigt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Arnstadt vom 11. November 2014 – Az. 518 Js 13183/14 2 Ds jug –, vom 24. Juni 2016 – Az. 774 Js 2099/16 2 Ls jug –, vom 14. September 2017 – Az. 774 Js 8555/16 2 Ds jug – und vom 5. Juni 2018 – Az. 774 Js 22356/17 2 Ls jug – zu der Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt ist und ge- gen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 870 € und gegen den Mitangeklagten S. in Höhe von 90 €, jeweils als Gesamtschuldner, angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übri- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat. 3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. - 3 - Gründe: 1. Der Urteilstenor ist klarstellend zu berichtigen. Wird nämlich bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe eine Entscheidung einbezogen, in die – wie hier in das Urteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 5. Juni 2018 – bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, so sind grundsätzlich sämtliche Entschei- dungen als solche einzubeziehen und im Urteilstenor aufzuführen. 2. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bedarf der Ergänzung (§ 354 Abs. 1 StPO analog), da aus ihr nicht ausdrücklich hervorgeht, dass der Angeklagte für den einzuziehenden Wert der Taterträge von 780 € und 90 € als Gesamtschuldner haftet. Die gesamtschuldnerische Haftung ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus- drücklich im Tenor auszusprechen, wobei die Angabe der Namen der mithaf- tenden Gesamtschuldner ebenso entbehrlich ist wie die Bezeichnung der ur- sprünglich erlangten Gegenstände (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18 m.w. Nachw.). 3. Die Entscheidung über die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung hinsichtlich des Wertes von Taterträgen ist auf den früheren Mitange- klagten S. in Höhe von 90 € zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO); insoweit ha- 1 2 3 - 4 - ben dieser und der Angeklagte G. im Fall II. 2 der Urteilsgründe faktische (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt. Franke Appl Krehl RiBGH Meyberg ist wegen Krankheit gehindert zu unter- schreiben. Franke Grube Vorinstanz: Erfurt, LG, 18.01.2019 - 774 Js 12453/17 3 KLs